Zahl: PrsG-172.09

Bregenz, am 27.03.2003

 

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

 Telefax

Auskunft:

Dr. Brigitte Hutter

Tel: #43(0)5574/511-20220

 

 

Betreff:

Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003)

Entwurf, Stellungnahme;

Bezug:

Schreiben vom 17.02.2003, GZ. 23930/3-II/Sch3-2003

 

 

Zu dem im Betreff genannten Gesetzentwurf wird Stellung genommen wie folgt:

 

Allgemeines

 

Durch die Unterordnung der Schleppliftanlagen unter das Seilbahngesetz verlagert sich die Zuständigkeit auf den Landeshauptmann. Diese Vorgangsweise steht im Widerspruch zum One-stop-shop-Prinzip der Verwaltungsreform. Eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden wäre jedenfalls nach wie vor zweckmäßig, da im Zuge der Errichtung von Schleppliften neben dem bau- auch naturschutz-, forst-, wasser- und gewerberechtliche Verfahren durchzuführen sind. Auch die Garagierung von Pistenraupengeräten fällt unter die Gewerbeordnung, zudem müssen oft auch Tankanlagen genehmigt werden. Es sollte daher zumindest die Möglichkeit geschaffen werden, gewisse Aufgaben an die Bezirkshauptmannschaften zu delegieren (Vergleiche § 38 Abs. 6 AWG, § 101 Abs. 3 WRG).

 

Die Überschriften im Abschnitt I sind irreführend und beeinträchtigen die Übersichtlichkeit des Gesetzes. Insbesondere ist jene vor dem § 4 unrichtig, da die wesentlichen Definitionen im § 2 enthalten sind.

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu § 6:

Schlepplifte sind im Hinblick auf die allgemeine Zugänglichkeit, den fixen Fahrplan sowie die Betriebs- und Beförderungspflicht zweifellos als öffentliche Seilbahnen anzusehen. Ihre Zuordnung zu den „nicht öffentlichen Seilbahnen“ ist nicht nachvollziehbar und sachlich verfehlt. Im ersten Satz sollte anstelle der komplizierten Formulierung die Bezeichnung „Materialseilbahnen“ entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Z. 5 verwendet werden.

Die Interessen des Arbeitnehmerschutzes sollten nicht durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, sondern durch die jeweiligen Arbeitsinspektorate wahrgenommen werden. Es ist durchaus vorstellbar, dass die Arbeitsinspektorate die erforderliche Fachkompetenz erwerben können. Es würden so aufwendige Dienstreisen vermieden und verhindert, dass wegen des geringen Personalstandes des Verkehrs-Arbeitsinspektorates eine gesicherte Überprüfung der Schlepplifte nicht gewährleistet ist.

 

Zu den §§ 13 und 14:

Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Sesselbahnen wird begrüßt. Allerdings ist nicht verständlich, weshalb trotz Identität der technischen Einrichtungen (Kuppelklemme, Stationen etc) die Kabinenseilbahnen in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie verbleiben soll. Es handelt sich in beiden Fällen um Umlaufseilbahnen, die sich lediglich durch die Art der Fahrbetriebsmittel unterscheiden. Die diesbezügliche Begründung im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist nicht nachvollziehbar. Die angebliche Komplexität von Standseil- und Pendelbahnen hält sich heute in engen Grenzen. Sie steht zudem im Widerspruch zu den Erläuterungen zu § 14, nach welchen die Aufsichtsbefugnisse über Seilbahnen – vermutlich aus Gründen fehlenden Personals beim BMVIT – auch durch geeignete externe Stellen ausgeübt werden können.

 

Zu § 17:

Entgegen der bisherigen Regelung im Eisenbahngesetz ist weder eine Genehmigung noch eine Konzession für nicht öffentliche Seilbahnen vorgesehen. Der Betrieb eines Schleppliftes unterlag bislang der Gewerbeordnung und bedurfte eines Gewerbescheines. Für den Betrieb von Schleppliften könnte eine mit der Genehmigung gemäß § 51 Abs 1 Eisenbahngesetz 1957 vergleichbare Berechtigung vorgesehen werden, um unzuverlässige Liftbetreiber ausschließen zu können.

 

Zu § 42:

Die Parteistellung von Nachbarn ist möglicherweise unzureichend geregelt. So gibt es selbst bei unzumutbaren Beeinträchtigungen oder Gesundheitsgefährdungen keine Verletzung subjektiv-öffentlichen Rechte.

 

Zu den § 51 bis 53:

Alle Seilbahnen und damit auch die Schlepplifte sollen zukünftig durch akkreditierte Stellen überprüft werden. Kleinseilbahnen waren bisher alle 5 Jahre zu überprüfen, die Schlepplifte wurden bislang im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde im Zweijahresrhythmus einer Überprüfung unterzogen. Die Übertragung der Prüftätigkeit auf akkreditierte Stellen wird zu einer Verlängerung des Prüfintervalls führen, wodurch das bisherige Sicherheitsniveau nicht mehr gewährleistet ist. Zudem haben sich die bisherigen Überprüfungen durch akkreditierte Stellen nach der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung nicht besonders bewährt, weil für die Seilbahnunternehmen in bestimmten Problemgebieten die Überprüfungen mit sehr hohem finanziellen Aufwand verbunden waren, andererseits die für den sicheren Betrieb notwendigen Themen nicht oder nicht ausführlich geprüft werden (wie z.B. die Belange der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Hochbaus, der Sanitätspolizei, des Forstrechtes und des Arbeitnehmerschutzes). Es sollte deshalb die bisher bei Schleppliften praktizierte Vorgangsweise beibehalten werden. Zudem sollte dem Unternehmen ermöglicht werden, innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist, die vorgesehenen Überprüfungen durch Amtssachverständige zu beantragen.

 

Zu § 85:

Im Hinblick auf die hohe Verantwortung des Betriebsleiters wäre eine Zuverlässigkeitsprüfung vor Ausstellung des Betriebsleiterpatentes in Betracht zu ziehen.

 

Zu § 116:

Es ist unklar, um welche Art von „Gebühren“ es sich hiebei handelt, insbesondere ob diese Bestimmung eine lex specialis zu den §§ 77 bzw. 78 AVG darstellt.  Jedenfalls muss sichergestellt sein, dass diese Gebühren jenem Rechtsträger zufließen, der den Aufwand der amtshandelnden Behörde zu tragen hat und die Gebühr kostendeckend festgesetzt wird.

 

Zu § 117 Abs. 2:

Im Hinblick auf die Schwere der angeführten Delikte wird eine Ermahnung nicht für zielführend angesehen. In Fällen geringfügigen Verschuldens kann ohnehin § 21 VStG angewendet werden.

 

Zu § 125 Abs. 2:

Es sollte klar gestellt sein, dass der Landeshauptmann auch für bestehende genehmigte Schlepplifte zuständig ist und somit auch z.B. Überprüfungsverfahren, Änderungsverfahren usw. für Schlepplifte vom Landeshauptmann abzuwickeln sind.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Für die Vorarlberger Landesregierung

Der Landesrat

 

 

 

Mag. Siegi Stemer