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Bregenz, am 27.03.2003 |
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Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße
2 1031
Wien |
Auskunft: Dr.
Brigitte Hutter Tel:
#43(0)5574/511-20220 |
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Betreff: |
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Schreiben
vom 17.02.2003, GZ. 23930/3-II/Sch3-2003 |
Zu dem im Betreff genannten Gesetzentwurf wird Stellung genommen wie
folgt:
Durch die Unterordnung der Schleppliftanlagen unter das Seilbahngesetz verlagert sich die Zuständigkeit auf den Landeshauptmann. Diese Vorgangsweise steht im Widerspruch zum One-stop-shop-Prinzip der Verwaltungsreform. Eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden wäre jedenfalls nach wie vor zweckmäßig, da im Zuge der Errichtung von Schleppliften neben dem bau- auch naturschutz-, forst-, wasser- und gewerberechtliche Verfahren durchzuführen sind. Auch die Garagierung von Pistenraupengeräten fällt unter die Gewerbeordnung, zudem müssen oft auch Tankanlagen genehmigt werden. Es sollte daher zumindest die Möglichkeit geschaffen werden, gewisse Aufgaben an die Bezirkshauptmannschaften zu delegieren (Vergleiche § 38 Abs. 6 AWG, § 101 Abs. 3 WRG).
Die Überschriften im Abschnitt I sind irreführend und beeinträchtigen
die Übersichtlichkeit des Gesetzes. Insbesondere ist jene vor dem § 4
unrichtig, da die wesentlichen Definitionen im § 2 enthalten sind.
Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 6:
Schlepplifte sind im Hinblick auf die allgemeine Zugänglichkeit, den
fixen Fahrplan sowie die Betriebs- und Beförderungspflicht zweifellos als
öffentliche Seilbahnen anzusehen. Ihre Zuordnung zu den „nicht öffentlichen
Seilbahnen“ ist nicht nachvollziehbar und sachlich verfehlt. Im ersten Satz
sollte anstelle der komplizierten Formulierung die Bezeichnung
„Materialseilbahnen“ entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Z. 5 verwendet
werden.
Die Interessen des Arbeitnehmerschutzes sollten nicht durch das
Verkehrs-Arbeitsinspektorat, sondern durch die jeweiligen Arbeitsinspektorate
wahrgenommen werden. Es ist durchaus vorstellbar, dass die Arbeitsinspektorate
die erforderliche Fachkompetenz erwerben können. Es würden so aufwendige
Dienstreisen vermieden und verhindert, dass wegen des geringen Personalstandes
des Verkehrs-Arbeitsinspektorates eine gesicherte Überprüfung der Schlepplifte
nicht gewährleistet ist.
Zu den §§ 13 und 14:
Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Sesselbahnen wird begrüßt.
Allerdings ist nicht verständlich, weshalb trotz Identität der technischen
Einrichtungen (Kuppelklemme, Stationen etc) die Kabinenseilbahnen in der
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
verbleiben soll. Es handelt sich in beiden Fällen um Umlaufseilbahnen, die sich
lediglich durch die Art der Fahrbetriebsmittel unterscheiden. Die
diesbezügliche Begründung im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist nicht
nachvollziehbar. Die angebliche Komplexität von Standseil- und Pendelbahnen
hält sich heute in engen Grenzen. Sie steht zudem im Widerspruch zu den
Erläuterungen zu § 14, nach welchen die Aufsichtsbefugnisse über Seilbahnen –
vermutlich aus Gründen fehlenden Personals beim BMVIT – auch durch geeignete
externe Stellen ausgeübt werden können.
Zu § 17:
Entgegen der bisherigen Regelung im
Eisenbahngesetz ist weder eine Genehmigung noch eine Konzession für nicht
öffentliche Seilbahnen vorgesehen. Der Betrieb eines Schleppliftes unterlag
bislang der Gewerbeordnung und bedurfte eines Gewerbescheines. Für den Betrieb
von Schleppliften könnte eine mit der Genehmigung gemäß § 51 Abs 1
Eisenbahngesetz 1957 vergleichbare Berechtigung vorgesehen werden, um unzuverlässige
Liftbetreiber ausschließen zu können.
Zu § 42:
Die Parteistellung von Nachbarn ist möglicherweise unzureichend
geregelt. So gibt es selbst bei unzumutbaren Beeinträchtigungen oder
Gesundheitsgefährdungen keine Verletzung subjektiv-öffentlichen Rechte.
Zu den § 51 bis 53:
Alle Seilbahnen und damit auch die Schlepplifte sollen zukünftig durch akkreditierte Stellen überprüft werden. Kleinseilbahnen waren bisher alle 5 Jahre zu überprüfen, die Schlepplifte wurden bislang im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde im Zweijahresrhythmus einer Überprüfung unterzogen. Die Übertragung der Prüftätigkeit auf akkreditierte Stellen wird zu einer Verlängerung des Prüfintervalls führen, wodurch das bisherige Sicherheitsniveau nicht mehr gewährleistet ist. Zudem haben sich die bisherigen Überprüfungen durch akkreditierte Stellen nach der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung nicht besonders bewährt, weil für die Seilbahnunternehmen in bestimmten Problemgebieten die Überprüfungen mit sehr hohem finanziellen Aufwand verbunden waren, andererseits die für den sicheren Betrieb notwendigen Themen nicht oder nicht ausführlich geprüft werden (wie z.B. die Belange der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Hochbaus, der Sanitätspolizei, des Forstrechtes und des Arbeitnehmerschutzes). Es sollte deshalb die bisher bei Schleppliften praktizierte Vorgangsweise beibehalten werden. Zudem sollte dem Unternehmen ermöglicht werden, innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist, die vorgesehenen Überprüfungen durch Amtssachverständige zu beantragen.
Zu § 85:
Im Hinblick auf die hohe Verantwortung des Betriebsleiters wäre eine
Zuverlässigkeitsprüfung vor Ausstellung des Betriebsleiterpatentes in Betracht
zu ziehen.
Zu § 116:
Es ist unklar, um welche Art von „Gebühren“ es sich hiebei handelt,
insbesondere ob diese Bestimmung eine lex specialis zu den §§ 77 bzw. 78 AVG
darstellt. Jedenfalls muss
sichergestellt sein, dass diese Gebühren jenem Rechtsträger zufließen, der den
Aufwand der amtshandelnden Behörde zu tragen hat und die Gebühr kostendeckend
festgesetzt wird.
Zu § 117 Abs. 2:
Im Hinblick auf die Schwere der angeführten Delikte wird eine Ermahnung
nicht für zielführend angesehen. In Fällen geringfügigen Verschuldens kann
ohnehin § 21 VStG angewendet werden.
Zu § 125 Abs. 2:
Es sollte klar gestellt sein, dass der Landeshauptmann auch für
bestehende genehmigte Schlepplifte zuständig ist und somit auch z.B.
Überprüfungsverfahren, Änderungsverfahren usw. für Schlepplifte vom Landeshauptmann
abzuwickeln sind.
Mit
freundlichen Grüßen
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Für die Vorarlberger Landesregierung Der Landesrat Mag. Siegi Stemer |