Textfeld: _LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH

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Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

Bearbeiter:

Hr. TOBISCH-REDL

 

Tel: 0732 / 7071-4111

Fax: 0732 / 7071-4140

E-mail: lsr@lsr-ooe.gv.at

 

 

 

 

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vom

12.660/0027-III/2/2005

21.09.2005

A9-101/1-2005

17.10.2005

 

 

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundes-

gesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz,

das Schulzeitgesetz, das Schulpflichtgesetz, das

Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forst-

wirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schüler-

beihilfengesetz, das Studienförderungsgesetz,

das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das

Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005)

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich hat in seiner Sitzung am       14. 10. 2005 zum im Betreff genannten Bundesgesetz nachstehende Stellungnahme beschlossen.

Aus schulrechtl. Sicht wird zu den einzelnen Entwürfen folgende Stellungnahme abgegeben (soweit keine Stellungnahme erfolgt, besteht kein Einwand):

 

Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich bekennt sich zur effektiven Nutzung der Unterrichtszeit und erhebt gegen die vorgeschlagenen gesetzlichen Maßnahmen keine Einwendungen. Allerdings sind Auswirkungen und Maßnahmen, die das Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrerinnen und Lehrer betreffen, wie zB die Abgeltung von Mehrleistungen, mit den dafür zuständigen Standesvertretungen zu verhandeln.


 

 

1.      SchOG:

Zu § 8 und 14 a: Sprachförderung an den Volksschulen für ao. SchülerInnen nicht-deutscher Muttersprache:

Die Mindestschülerzahl von 8 Schülern scheint zu hoch und wird nur im Zentralraum erreicht. Daher ist diese zu senken, wobei eine Höchstzahl pro Gruppe zu definieren ist. Weiters ist die sprachliche Förderung auch auf die ordentlichen SchülerInnen auszudehnen, die dafür zur Verfügung gestellten 300 Dienstposten für ganz Österreich sind aufzustocken.

 

Begründung:

Der vorliegende Entwurf stellt keine Verbesserung des Status Quo dar. Außerdem ist der Entwurf nicht stringent und logisch in Bezug auf die bereits bestehenden Förderungen.

 

2.      Schulpflichtgesetz:

Zu § 7 (1):Vorzeitige Einschulung

Ein konkreter Stichtag sollte festgelegt werden (z.B. 31.8.)

 

3.      SchUG:

Zu § 5 (1): Aufnahme von SchülerInnen in eine best. Schulart

Die Wendung „.... Bedacht zu nehmen ist ...“ soll ersetzt werden durch „.... Bedacht genommen werden kann“.

 

Zu § 6: Eignungsprüfungen

Die Eignungsprüfungen für spez. Schulformen dürfen nicht erst von Dienstag bis Donnerstag der letzten Unterrichtswoche ermöglicht werden, sondern sind zum Vorteil der Schüler bereits wesentlich früher durchzuführen. Dies soll in die Schulautonomie verlagert werden (beginnend ab dem 2. Sem.).

 

Zu § 10 (1): Stundenplan

Wird in der Praxis schwer umsetzbar sein. Es gibt zu viele Unklarheiten (Zuzug von Kindern mit nicht deutscher Muttersprache, Lehrer sind an mehreren Schulen beschäftigt etc.).Auch die Religionsabmeldungen (10 Tage-Frist) spielen hier eine gewichtige Rolle.

 

Zu § 20 (6): Notenkonferenz

Es wird die Beibehaltung der Einspruchsfrist von 5 Tagen in den Fällen des SchUG      § 71 Abs 2 lit. c und e gefordert. Als Kompromiss wird daher der Mittwoch der vorletzten Schulwoche für die Notenkonferenz vorgeschlagen. Weiters wird angemerkt, dass Schlusskonferenzen in Tagesberufsschulen schwer zu organisieren sind.

 

Zu § 23 (1): Unterrichtsgarantie - Wiederholungsprüfungen in Berufsschulen

Platzierung von Wiederholungsprüfungen in der letzten Woche des Schuljahres. Dagegen besteht folgender Einwand: 

-    Diese Maßnahme stellt einen ersten wesentlichen Eingriff in die Ferienordnung dar.

-    Diese Maßnahme bringt keinen organisatorischen Vorteil im HInblick auf die Klassenbildung und die Stundenplangestaltung, da endgültige Schülerzahlen erst in den ersten Tagen des Unterrichtsjahres feststehen.

-    Die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme wären im Vorfeld abzuklären.

-    Aus langjähriger Erfahrung finden die wenigen Wiederholungsprüfungen im APS-Bereich am 1. Tag des Unterrichtsjahres ohne Störung des übrigen Schulbetriebes statt. Dies ist auch der Fall, wenn ein Schüler zwei Nich genügend im Jahreszeugnis aufweist.

Es wird daher gefordert, die Wiederholungsprüfung nur dann in die letzte Woche des Schuljahres zu platzieren, wenn dadurch in der ersten Unterrichtswoche eine Störung des Schulbetriebes zu erwarten ist.

 

Wir weisen darauf hin, dass Berufsschüler keine Schüler mit Ferien, sondern Arbeitnehmer mit Urlaubsanspruch sind. Diese Regelung betrifft die Arbeitszeit der Schüler.

 

Zu § 26a: Früherer Umstieg in andere Schularten

Insgesamt sind von dieser Maßnahme nur wenige Kinder betroffen, ausdrücklich wird festgehalten, dass im vergleich dazu keine Fördermaßnahmen für jenes Fünftel im Entwurf vorgesehen sind, das laut PISA 2003 als Risikogruppe gilt. Es wird daher beantragt, das Recht auf schulische individuelle Förderung (basierend auf gesetzlich definierten Qualitätskriterien) in einem noch zu definierenden, jedenfalls ausreichenden Wochenstundenausmaß für alle Kinder in den Entwurf aufzunehmen, wobei die hiezu notwendigen Ressourcen zusätzlich zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

Zu § 27: Streichung der freiwilligen Wiederholung eines Schuljahres

Es wird beantragt, die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung eines Schuljahres beizubehalten.

 

Zu § 32 (2)a: Aufnahme in die Polytechnische Schule

Hier handelt es sich um eine Forderung, die im Entwurf nicht aufscheint. Für den verspäteten Eintritt eines Schülers in die Polyt. Schule (in einem 10. oder 11 Schuljahr) soll es aus schulorganisatorischen Gründen eine Sperrfrist geben; wenigstens der 31.12. soll letzter Termin für eine Aufnahme sein.

 

Zu § 57: Lehrerkonferenzen

Lehrerkonferenzen dienen in erster Linie der internen Beratung schulischer Angelegenheiten. Eine ständige Anwesenheit von Schüler- und Elternvertretern ist dieser Intention nicht zuträglich. Der vorliegende Entwurf würde es unter Anderem den Schüler- und Elternvertretern ermöglichen, auch an der Diskussion schwieriger Kinder und deren soziales Umfeld sowie über Noten- und Leistungsfeststellungen teilzunehmen. Lehrern ist dienstrechtlich die Verschwiegenheitspflicht auferlegt. Ein Verstoß hätte disziplinarrechtliche Folgen. Eltern- und Schülervertreter unterliegen weder der Verschwiegenheitspflicht, noch kann ein Verstoß geahndet werden.

Für Angelegenheiten der Schulpartnerschaft sind Schul- und Klassenforum vom Gesetz her vorgesehen.

 

Zu §§ 63a und 64: Änderungen im Bereich des Klassen- und Schulforums udn des Schulgemeinschaftsausschusses

Die vorliegende Fassung in Bezug auf §§ 63a und 64 findet keine Zustimmung. Das Kollegium bekennt sich zwar zur Bürokratievereinfachung, organisatorische und demokratische Mindestrechte, die für alle Schulpartner in Österreich gelten sollen, müssen aber jedenfalls im Gesetz festzuschreiben werden, um die Grundsätze für die jeweiligen Geschäftsordnungen zu bilden. Dies dient der Vorbeugung eines etwaigen Demokratieabbaus.

 

Zu § 65a: Kooperation von Schulen mit Dritten

Bei Kooperationen ist jedenfalls sicherzustellen, dass es zu keinen Interessensüberschneidungen zwischen Schule/Schüler/Eltern und zu keiner Befangenheit kommt.

 

Zu § 71: Berufungsfrist

Es wird gefordert, die ohnehin sehr kurze Berufungsfrist von 5 Tagen in den Fällen des SchUG § 71 Abs 2 lit. d und e beizubehalten.

 

Zu § 75: Nostrifizierung

Der Entwurf wird in diesem Punkt strikte abgelehnt. Nostrifizierungen haben mit Außenbeziehungen (Abkommen) zu tun, diese Aufgabe kann von den Landesschulräten nicht bewältigt werden. Im Bundesministerium waren bisher, wie sich aus einer Liste zeigt, 11 Beamte, davon bestimmt mehrere ausschließlich damit beschäftigt.

Außerdem muss in diesen Bereichen unbedingt die Einheitlichkeit der Vollziehung gewährleistet sein.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Der Amtsführende Präsident

des Landesschulrates für Oberösterreich:

Fritz Enzenhofer   eh.