Stellungnahme zum 2. Schulrechtspaket 2005:

 

Eltern haben natürlich großes Interesse daran, dass die Schule künftig besser ausgebildete und unterrichtsorientiertere Lehrer haben wird, und begrüßen die Zusicherung, dass der Unterricht nicht entfallen soll. Wobei jedoch sicher eine von seitens des Landesschulrates geschaffener Lehrerpool für Supplierungen während des Schuljahres notwendig sein wird .

 

Bedenken unsererseits möchten wir jedoch nachstehend vorbringen:

1)       1)       bei Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 § 2 (6) sind die Wiederholungsprüfungen innerhalb der letzten Wochen der Hauptferien durchzuführen,, was zu einer Verkürzung der Ferienzeit führen muss und für manche Schüler auch mit notwendigen Praxiszeiten und Zuverdienstmöglichkeiten kollidieren kann.

 

2)       2)       In der Neufassung des § 39 (1) SchOG, wobei die Ziffern 1-3 in der derzeitigen Form ersetzt werden, ist in den Lehrplänen als Pflichtgegenstand nicht mehr Latein vorgesehen, außer im Gymnasium und entfallen die alternativ im Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium angebotenen Lateinstunden möglicherweise zur Gänze. Das Angebot von Latein als Pflichtgegenstand erscheint uns Eltern jedoch auch in naturwissenschaftlichen Zweigen der allgemeinbildenden höheren Schulen sinnvoll, da die Schüler noch immer für einige Studienrichtungen ein Latinum vorweisen können müssen.


3)       3)       Bei Änderung des § 5 SchUG treten wir für die Beibehaltung der derzeitigen Regelung ein, da aus Elternsicht insbesondere der derzeitige Absatz 3 sehr bedeutend ist, dass Schüler, die die  Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentlicher Schüler erfüllen und aus Platzgründen abgewiesen werden müssten, trotzdem aufgenommen werden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester bereits Schüler der betreffenden Schule ist.


4)       4)       Bei § 11 ( 1 ) desselben Gesetzes erscheint uns wichtig, den Zusatz beizubehalten, dass innerhalb der Frist ein Sonntag liegt, denn es ist nicht einzusehen, dass für die Wahl eines Freigegenstandes dieser Zusatz gemäß § 12 ( 1 ) Entwurf gilt, aber für die Wahl eines  ( wesentlich wichtigeren ) alternativen Pflichtgegenstandes entfallen soll. Die Beratung mit den Eltern hierüber erscheint üblicherweise sinnvoll und ist meistens erst am Wochenende dafür ausreichend Zeit.


5)       5)       Das ersatzlose Streichen des § 27 ( 2 ) SchUG liegt sicher im Interesse der Verkürzung der Schulzeit, erscheint jedoch entwicklungspsychologisch bedenklich, wenn man einem Schüler die Möglichkeit verwehrt, ein Schuljahr freiwillig zu wiederholen, um einen Leistungsrückstand aufzuholen, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist.


6)       6)       Die ersatzlose Streichung des § 46 (2) führt dazu, dass der Schulgemeinschaftsausschuss und auch der Landesschulrat nicht mehr Schülern die Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder Schulbezogene Veranstaltungen sind, bewilligen kann, was zu einer weiteren Reduzierung, der zwar freiwilligen, aber trotzdem so wichtigen und weiterführenden Unternehmungen in der Schule führen muss.


7)       7)       Im § 57 (7) wird geregelt, dass in Klassenkonferenzen in bestimmten Fällen nur jenen Mitgliedern ein Stimmrecht zusteht, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Warum diese  pädagogisch sinnvolle Regelung durch den Entwurf ersatzlos gestrichen wird, erscheint uns Eltern unverständlich.


8)       8)       Gegen eine Änderung des § 64 (2), Z 1 und 2 sowie die Aufhebung der Absätze 8 bis 19 treten wir vehement ein. Die geltende Regelung erfüllt die Bedürfnisse der Schulgemeinschaftsausschüsse und ist dem weder etwas hinzuzufügen noch zu streichen. Es ist unerfindlich, warum die SGA sich Geschäftsordnungen erfinden sollen, wenn im derzeitigen § 64 alles ausreichend und befriedigend geregelt ist. Auch die Ausweitung der 2/3 Anwesenheits- und –Mehrheitspflicht ist nicht nachvollziehbar. Dass der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen hat, erscheint uns als Eingriff in die Schuldemokratie und ist daher abzulehnen.

 

Im Namen des Vorstandes

Margit Johannik

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