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GZ. BMVIT-17.956/0019-I/CS3/2005 DVR:0000175 |
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Bundesministerium für Finanzen Himmelpfortgasse 4-8 Postfach 2 1015 Wien E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at |
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Betrifft: Abgabenänderungsgesetz 2005
Bezug:010000/0080-IV/14/2005
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nimmt zuständigkeitshalber nur zur Kraftfahrzeugsteuergesetznovelle 1992 wie folgt Stellung:
Anhand der inhaltlich sehr knapp erläuterten Unterlagen geht hervor, dass der Anwendungs-bereich des § 2 Abs. 3 Z 1 KfzStG durch Hinzufügen eines Satzes ausgedehnt werden soll, um damit ab dem 1. 1. 2006 zu gewährleisten, dass im Falle der Steuerfreiheit des mit der Bahn beförderten Kraftfahrzeuges infolge ausschließlicher Verwendung des Fahrzeuges im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene im Sinne des §2 Abs. 1 Z 14 KfzStG 1992 die 15%-ige Steuerermäßigung für ein anderes Kraftfahrzeug desselben Zulassungsbesitzers gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 KfzStG, welches nicht mit der Bahn befördert werden soll, dennoch in Anspruch genommen werden kann.
Das bmvit begrüßt grundsätzlich jede Maßnahme, die den Kombinierten Verkehr fördert. Ob aber aus einer doppelten Förderung (grundsätzliche Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Z 14 KfzStG sowie zusätzliche 15%-ige Ermäßigung gemäß „neuem Satz“; es erfolgt also für ein- und dasselbe Kraftfahrzeug eine zweifache Förderung, was die grundsätzliche Frage der „Steuergerechtigkeit“ aufwirft; Häufigkeit des neuen Anwendungsfalles) tatsächlich eine Förderung des Kombinierten Verkehrs (z. B. vermehrte Nutzung des UKV nach § 2 Abs. 1 Z14 KfzStG) erfolgen wird, kann derzeit von ho. nicht abgeschätzt werden und wird in der Zukunft zu evaluieren sein.
Im Zusammenhang mit
dieser beabsichtigten Änderung des KfzStG erlaubt sich das ho. Ressort - auf
Anregung von im Kombinierten Verkehr in der Praxis tätigen Involvierten – noch
folgende zusätzliche legistische Anregung im Sinne einer Ausdehnung zum 1. Satz
des
§ 2 Abs. 3 Z 1 KfzStG zur Einarbeitung in diese Novelle anzumerken.
Derzeit lautet der erste Satz des zitierten Paragraphen wie folgt:
„Wird ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen leer oder beladen im Huckepackverkehr im Inland mit der Eisenbahn befördert, so ermäßigt sich die Steuer für dieses Fahrzeug auf Antrag für jede Bahnbeförderung um 15% der monatlich für dieses Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist."
Nach Rücksprache mit den im Kombinierten Verkehr in der Praxis tätigen Involvierten ist nach ca. 6,6 Fahrten die gewährte und sehr begrüßenswerte Steuerermäßigung für die Rollende Landstraße ausgeschöpft. Bei Vielfahrern auf der Rollenden Landstraße werden diese 6,6 Fahrten spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen absolviert. Nach diesem Zeitraum erfolgt aus ökonomischen Gründen eine Rückführung des für die Rollende Landstraße verwendeten Fahrzeugs auf die Straße, was aus ho. Sicht nicht begrüßt wird.
Dem könnte entgegenwirkt werden, indem ein geeigneter Textänderungsvorschlag im zitierten Paragraph aufgenommen wird, der gewährleistet, dass eine Umlegung auch auf andere Fahrzeuge erfolgen kann. Dies könnte zu einem Anreiz der Förderung und Nutzung der Rollenden Landstraße sowie zu einem Anreiz gegen ein stärker werdendes „Ausflaggen von österreichischen LKW“ führen.
Die Stellungnahme wird in 25-facher Ausfertigung an das Präsidium des Nationalrates und in elektronischer Form an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at weitergeleitet.
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Für den Bundesminister: Mag. Heinrich Knab |
Sandra Hoentzsch Tel.: 01/71162/7415 E-Mail: sandra.hoentzsch@bmvit.gv.at |
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elektronisch gefertigt |
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