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GZ.: BMI-LR1429/0025-III/1/a/2005 |
Wien, am 27. Oktober 2005 |
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An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 W I E N |
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Rita
Ranftl Org.-E-Mail:
BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse. |
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) und ASFINAG-Gesetz geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage werden zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Die genannte Stellungnahme wird auch in elektronischer Form übermittelt.
Beilagen
Für die Bundesministerin:
MR Mag. Kurt Holubar
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1429/0025-III/1/a/2005 |
Wien, am 27. Oktober 2005 |
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An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Abt. ST 3 – Rechtsbereich Bundesstraßen Stubenring 1 1011 W I E N Zu Zl. BMVIT-324.100/0003-II/ST3/2005 |
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Rita
Ranftl Org.-E-Mail:
BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse. |
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) und ASFINAG-Gesetz geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
I.
Artikel 2: Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Zu Z 15 (§ 18 Abs. 2)
Nach
§ 18 Absatz 1 wirken die Mautaufsichtsorgane im dort genannten Umfang an der
Vollziehung des BStMG mit. Kernaufgabe ist demnach die Überwachung der
Einhaltung seiner Bestimmungen und im Bedarfsfall die Ergreifung notwendiger,
im § 18 Abs. 1 genannter Maßnahmen. Zwecks Wahrnehmung der ihnen gesetzlich
obliegenden Aufgaben sind die Mautaufsichtsorgane mit sachspezifischen und den
Bedürfnissen angepassten Befugnissen ausgestattet. Zu diesen Befugnissen gehört
auch das Anhalterecht zwecks Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der
Maut.
Die
Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u.a.) gehört
gesetzlich nicht zum Aufgabenbereich der Mautaufsichtsorgane, weshalb es
sachlich nicht geboten erscheint, das Anhalterecht auf diese ihnen gesetzlich
nicht obliegenden Aufgaben auszudehnen. Eine Ausweitung des Anhalterechts
stünde zudem im krassen Widerspruch zum Regelungszweck des BStMG.
Die Einräumung der Berechtigung,
sogenannte „Geschwindigkeitstrichter“ (§ 97 Absatz 5 StVO) anzuordnen, durch
Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung
mit Lichtzeichen vorzunehmen, wird abgelehnt.
Gemäß § 94a Abs. 1 StVO ist die
Landesregierung für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a
StVO) auf Autobahnen zuständig und kann Organe, die dem Landespolizeikommando
angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs
besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen.
Im Hinblick auf die gesetzliche
Zuständigkeit und Verantwortlichkeit haben sowohl die zuständige Behörde als
auch die Exekutive insbesondere hinsichtlich der Leichtigkeit, Flüssigkeit und
Sicherheit des Verkehrs ein elementares und berechtigtes Interesse, dass
einschneidende Eingriffe in das Verkehrsgeschehen jenen Organen vorbehalten
bleibt, die dafür zuständig und entsprechend ausgebildet sind (siehe dazu auch
§ 94a Abs. 2 StVO). Vollelektronische Ausleitungen können in der Regel nie ohne
zusätzliche Unterstützung durch mobile Streifen durchgeführt werden, zumal es
von grundlegender Bedeutung ist, die Gefahrenlage auf der Autobahn richtig zu
beurteilen. Aus diesem Grund gilt es auch, die der Exekutive umfassend
vorliegenden Informationen über das Verkehrsgeschehen (Baustellen, Verkehrsdichte,
besondere Ereignisse – auch sicherheitspolizeilicher Art) richtig und im
Dienste der Verkehrssicherheit zu bewerten und den Einsätzen zugrunde zu legen.
Ausleitungen bedingen weiters regelmäßig Rückstauungen auf der Autobahn und
damit einhergehend ein erhöhtes Sicherheitsrisiko.
Die Einräumung der in Rede stehenden
Befugnis würde weiters zu Kompetenzkonflikten zwischen der Exekutive und den
Mautaufsichtsorganen aufgrund der Verschiedenartigkeit der ihnen obliegenden
Aufgaben führen und die Effizienz des exekutiven Einsatzes im Auftrag der
Verkehrsbehörde mitunter erheblich beeinträchtigen.
Die Erfahrungen zeigen, dass die
Lichtzeichen für die Ausleitung von den betreffenden Lenkern in nicht wenigen
Fällen ignoriert werden. Daher werden im Vorfeld mobile Streifen präventiv und
gegebenenfalls repressiv tätig. Nur dieser Kräfteeinsatz gewährleistet
letztendlich eine im Wesentlichen friktionsfreie Ausleitung und dient damit der
Verkehrssicherheit. Es ist davon auszugehen, dass das skizzierte Phänomen auch
bei selbständigen Ausleitungen durch die Mautaufsichtsorgane zu Tage treten
wird. Um die oben dargelegten Aspekte im Interesse der Verkehrssicherheit zu
gewährleisten, müsste die Exekutive bei Ausleitungen durch die
Mautaufsichtsorgane Personal binden, welches in der Folge zur Erfüllung der den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zahlreich obliegenden
(Kern)-aufgaben nicht zur Verfügung stünde.
Die Praxis, wonach die
Mautausichtsorgane ihre Kontrollen
gemeinsam mit der Exekutive in akkordierter und koordinierter Vorgangsweise
durchführen, hat sich auch im Interesse der Verkehrsteilnehmer bewährt und
könnte durch die Optimierung der regionalen Kommunikationswege eine weitere
Verbesserung erzielt werden.
Zu
den Z 16 (§ 19 Abs. 3) und Z 20 (§ 29 Abs. 1 Z 4)
Das
Bundesstraßen-Mautgesetz enthält in der derzeit geltenden Fassung in § 29 Abs.
1 eine eingeschränkte Mitwirkungsverpflichtung der Organe der Straßenaufsicht
betreffend die zeitabhängige Maut (Z 1: Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften, Z 2: Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und Z 3: Entgegennahme von
Zahlungen gemäß § 19 Abs. 2 aus Anlass der Betretung bei einer Verwaltungsübertretung
gemäß § 20 Abs. 1 BStMG – Mautprellerei). Eine Ausweitung der
Mitwirkungsverpflichtung der Organe der Straßenaufsicht bei der Überwachung des
„ruhenden Verkehrs“, wenn also kein Lenker angetroffen wird, wird abgelehnt.
Da
die vorgesehene Ausweitung der Mitwirkung keinen Bezug zu den Kernaufgaben
(Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei, Verkehrspolizei/-sicherheit) der ho.
Organe hat, würde diese umfassende Mitwirkung an der Vollziehung des
gegenständlichen Gesetzes nicht nur zu den Intentionen des BM.I zur Entlastung
der Sicherheitsexekutive von artfremden Tätigkeiten, sondern auch der
diesbezüglichen Entschließung des Nationalrates vom 16.3.1989, E
110-NR/XVII.GP, sowie zu dem Ergebnis des Berichtes des Rechnungshofes, betr.
die Prüfung der Gebarung des BM.I, betr. artfremde Tätigkeiten aus dem Jahre
2001 in einem deutlichen Spannungsverhältnis stehen. Der Rechnungshof hat
ausdrücklich festgestellt, dass weitere artfremde Tätigkeiten abzubauen sein
werden und jedenfalls eine Übernahme zusätzlicher artfremder Tätigkeiten nicht
in Betracht kommen kann. Die Übernahme von Aufgaben, die in keinem Bezug zu dem
Kernbereich der sicherheitspolizeilichen Aufgabenstellungen stehen, muss unter
Bedachtnahme auf die Einsparungsziele des BM.I und weitere zu erwartende
budgetäre Einsparungsmaßnahmen entschieden abgelehnt werden.
Darüber
hinaus würde die Ausweitung der Mitwirkungsverpflichtung durch die
verpflichtende Hinterlegung einer Zahlungsaufforderung auch einen weiteren
administrativen Aufwand für die Exekutive bedeuten, da es sich hier um streng
verrechenbare Drucksorten handelt. Dies wiederum widerspricht den Ausführungen
im Vorblatt zur Novelle, welche von keiner Erhöhung des Personal- und
Sachaufwandes auf Seiten der Gebietskörperschaften sprechen.
Zu
Z 22 (§ 30 Abs. 1)
Den
EB zu den Ziffern 22 und 23 ist zu entnehmen, dass der ASFINAG auf Grundlage
des von ihr bekannt gegebenen Kennzeichens die (alle) Kraftfahrzeug bezogenen
Daten aus dem KZR zu übermitteln sind, soweit dies der Zweckerfüllung dient.
Bisher
musste der Bundesminister für Inneres lediglich bei KFZ über 3,5 Tonnen auf
Anfrage der ASFINAG bezüglich der Überwachung der fahrleistungsabhängigen Maut
das Kennzeichen bekannt geben. Nunmehr sollen alle Kraftfahrzeug bezogenen
Daten für alle KFZ zum Zwecke der automatischen Überwachung der Einhaltung der
fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut bekannt gegeben werden.
Soweit ho. bekannt, erhält die
ASFINAG derzeit auf Anfrage vom BM.I die Auskunft, ob ein Fahrzeug mehr oder
weniger als 3,5 Tonnen hat. Der Ausgabeumfang ist somit eher gering. Nachdem
nunmehr eine größere Datenmenge (Anm.: alle kraftfahrbezogenen Daten)
mitgeteilt werden sollen, werden wohl umfangreiche Programmierungsarbeiten auf
Seiten des BM.I notwendig sein. Insofern kann den Ausführungen im Vorblatt
nicht gefolgt werden, wonach die Novelle bei den Gebietskörperschaften keine
Erhöhung des Sachaufwandes zur Folge haben wird.
Gleichzeitig werden 25
Ausfertigungen dieser Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Die genannte Stellungnahme wird dem
Präsidium des Nationalrates auch elektronisch übermittelt.
Für die Bundesministerin:
MR Mag. Kurt Holubar
elektronisch gefertigt