Stellungnahme des ÖAMTC
zum Bundesstraßengesetz 1971, zum Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002) und zum ASFINAG-Gesetz
(GZ.
BMVIT-324.100/0003-II/ST3/2005)
Der ÖAMTC dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Besorgnis mussten wir feststellen, dass der gegenständliche Entwurf einerseits einige Verschärfungen zum Nachteil der österreichischen und auch ausländischen KraftfahrerInnen beinhaltet, andererseits die Gelegenheit zu bürgerfreundlichen Korrekturen verabsäumt wurde. Bezüglich der Details dürfen wir auf die nachfolgenden Punkte, insbesondere die ergänzenden Vorschläge in Teil C, verweisen.
Mit besonderem Nachdruck sei auf die in Teil C) formulierten Forderungen nach Schaffung einer „Vignette für Wechselkennzeichen“ und für „schwere Wohnmobile“ hingewiesen.
(gegliedert nach den einzelnen Entwürfen)
B1 – ÖAMTC-Stellungnahme zur Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Angeregt wird, entsprechende Plan- und Projektunterlagen sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit, die zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, auch an geeigneter Stelle im Internet (Homepage des Verkehrsministeriums) zu publizieren.
Zu Z 26: § 25 –
Werbung entlang Bundesstraßen
Die Änderung des Abs 1, wonach die Zustimmung nur dann erteilt werden
darf, wenn die Ankündigungen und Werbungen dem "spezifischen Interesse der
Verkehrsteilnehmer" dienen, wird ausdrücklich begrüßt.
In Abs 2 würde sich anbieten, statt des zivilrechtlich relevanten
Zeitpunktes des Einlangens des Antrages eher auf ein fristgerechtes Absenden
des Antrages abzustellen, um der Rechtssicherheit zu entsprechen.
Abs 3 könnte umformuliert werden, indem man den letzten Satz in den
ersten Halbsatz integriert: "Die Behörde hat auf Antrag des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) oder von Amts wegen ....".
B2 –
ÖAMTC-Stellungnahme zur Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Zu Z 16: § 19 Abs 2 bis 5 – Recht auf Ersatzmaut:
Die Abschaffung des bisher festgeschriebenen Rechts auf Ersatzmaut
zugunsten einer bloßen Ermächtigung, eine solche vorzuschreiben, wird vom ÖAMTC
abgelehnt. Würde der Verordnungsgeber tatsächlich von dieser Ermächtigung
Gebrauch machen, hätte dies eine erhebliche Erschwernis insbesondere für
ausländische KraftfahrerInnen zur Folge und würde der touristischen Reputation
Österreichs erheblichen Schaden zufügen. Zwar sind ausländische
KraftfahrerInnen selbstverständlich dazu verpflichtet, sich über
straßenverkehrs- und mautrechtliche Gegebenheiten in ihrem Urlaubsland zu
informieren, doch ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass es ihnen leichter
fällt, Geldbeträge in Höhe der Ersatzmaut zu begleichen, als die ansonsten
vorgesehenen Strafbeträge. Erst vor wenigen Wochen war beispielsweise ein
dänisches Touristenehepaar mit seinem Wohnmobil mit einer an Ort und Stelle zu
begleichenden Strafe in Höhe von 3.500 Euro konfrontiert, weil es keine
fahrleistungsabhängige Maut entrichtet hatte. Verschärft wird die Situation
noch durch die Möglichkeit der Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit und der
Anordnung einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Fahrtunterbrechung.
Auch im Zusammenhang mit von nicht mautpflichtigen Bundesstraßen aus
befahrbaren Autobahnraststätten und –parkplätzen würde die Bestrafung in
derartiger Höhe ohne Möglichkeit zur Entrichtung der Ersatzmaut zu
unangemessenen Härtefällen führen.
Auf Grund mit der im Entwurf vorgeschlagenen Automatisierung der
Vignettenkontrolle und der beabsichtigten Streichung des Rechtes auf Ersatzmaut
stellt sich die Frage, zu welchem Zweck der ASFINAG Daten von Kraftfahrzeugen
im Zusammenhang mit der zeitabhängigen Maut mitzuteilen sein sollen. Daher
erscheint es angebracht, die Bestimmung in ihrem ursprünglichen Sinn zu
belassen und die Auskünfte auf jene bezüglich Fahrzeuge über 3,5 Tonnen
Gesamtgewicht zu beschränken.
B3 – ÖAMTC-Stellungnahme zur Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Die geplante
Änderung des ASFINAG-Gesetzes durch Einfügen eines neuen § 8a wird vom ÖAMTC
insofern kritisch gesehen, da hier offenbar erstmals Einnahmen aus dem
Kraftfahrzeugverkehr für ein Bahnprojekt zweckgebunden werden sollen. Der ÖAMTC
spricht sich gegen eine solche Querfinanzierung jedenfalls solange aus, als
nicht der Lückenschluss des hochrangigen Straßennetzes in Österreich vollendet
ist.
Der ÖAMTC fordert die Herauslösung von
Kraftfahrzeugen, die nicht der Güterbeförderung dienen und deren höchstzulässiges
Gesamtgewicht 5 Tonnen nicht übersteigt, aus der fahrleistungsabhängigen Maut.
Der ÖAMTC sieht sich sehr oft mit Beschwerden von Besitzern von Kraftfahrzeugen
mit etwas mehr als 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht, nämlich insbes
Besitzern „schwerer Wohnmobile“ konfrontiert, die sich durch die Pflicht zur
Entrichtung der Streckenmaut gegenüber Lenkern von Fahrzeugen, die über ein
geringfügig niedrigeres höchstzulässiges Gesamtgewicht verfügen, grob
benachteiligt fühlen. Begründet wird diese Forderung vor allem damit, dass eine
sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Fahrzeugen mit
geringfügig niedrigerem Gesamtgewicht und Anhängergespannen besteht, die nicht
der Güterbeförderungen dienen:
Gespanne von Zugfahrzeugen mit geringerem höchstzulässigem Gesamtgewicht als
3,5 Tonnen fallen selbst dann in die zeitabhängige Maut, wenn mit diesen
Fahrzeugen ein „schwerer Anhänger“ gezogen wird, während Kraftfahrzeuge, die
über ein nicht erheblich höheres höchstzulässiges, mitunter aber sogar
deutlich niedrigeres Eigengewicht als die oben genannten Zugfahrzeuge verfügen,
in die fahrleistungsabhängige Mautpflicht fallen.
Diese Ungleichbehandlung sollte – schon im
Interesse der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes - durch Einbeziehung
der oben genannten Fahrzeuge in die zeitabhängige Maut bereinigt werden, um zu
vermeiden, dass diese Fahrzeuge (weiterhin) das niederrangige Straßennetz
benützen. Da diese Fahrzeuge nicht
der Güterbeförderung dienen, sind sie nämlich hierzu – im Gegensatz zu Lkw
mit vergleichbaren Gewichtsdaten – berechtigt.
Die vorgeschlagene Grenze von 5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht
orientiert sich an den kraftfahrrechtlichen Grenzen für Kraftwagen zur
Personenbeförderung der Klasse M2.
Der ÖAMTC urgiert weiterhin eine besondere Regelung für die auf Wechselkennzeichen laufenden Kfz. Die derzeit fehlende Ausnahmebestimmung stößt bei den Betroffenen auf großes Unverständnis und ist immer wieder Gegenstand von Beschwerden. Da bei auf Wechselkennzeichen zugelassenen Kfz ja jeweils nur ein Kfz benützt werden darf, gibt es wohl tatsächlich keine sachliche Berechtigung dafür, dass für jedes Kfz eine eigene Vignette gekauft werden muss.
Derzeit erhalten Behinderte unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 2
BStMG eine Jahresvignette für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug zur
Verfügung gestellt. Aus unserer Beratungspraxis sind uns Fälle bekannt, in
denen die anspruchsberechtigten Personen während des Jahres einen
Fahrzeugwechsel vornahmen (ein neues Fahrzeug an Stelle des bisherigen
erwarben) und ihnen für dieses (nach wie vor einzige) Kraftfahrzeug keine
Vignette mehr zur Verfügung gestellt wurde. Daher schlägt der ÖAMTC eine
entsprechende Änderung der genannten Bestimmung vor, um den betroffenen
Personen auch im Falle eines Fahrzeugwechsels ihr Recht auf eine Gratisvignette
zu erhalten.
Da das BMVIT durch die Genehmigungspflicht des § 14 Abs 2 BStMG auch für die Inhaltskontrolle der Mautordnung zuständig ist, erlauben wir uns auf folgendes Problem hinzuweisen: Gemäß Punkt 8 der Mautordnung stellt die ASFINAG im Falle der Zerstörung der Windschutzscheibe eine Ersatzvignette für die Betroffenen aus. Laut Information auf der ASFINAG Homepage soll dies aber nicht im Falle eines Totalschadens gelten. Dies führt zum wohl unerwünschten Ergebnis, dass KraftfahrzeugbesitzerInnen, deren Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, sich gezwungen sehen, fälschlicher Weise gegenüber der ASFINAG einen Windschutzscheibenbruch anzugeben, um dennoch eine Ersatzvignette zu erhalten. Mag diese Vorgehensweise auch unaufrichtig sein, so rührt sie aus dem begreiflichen Unverständnis der Betroffenen her, für eine beschädigte Scheibe eine Ersatzvignette zu bekommen, für ein als ganzes unbrauchbar gewordenes Fahrzeug aber nicht. In Jedem Falle geht es lediglich darum, für das einzige verwendbare und verwendete Fahrzeug die Maut mittels Vignette zu entrichten. Daher ersucht der ÖAMTC, eine diesbezügliche Änderung der Mautordnung wohlwollend zu prüfen.
Der ÖAMTC möchte ein Überdenken der Veröffentlichungsbestimmung des §
16 BStMG anregen. Da die Mautordnung weitgehende Rechte der ASFINAG und ihrer
Aufsichtsorgane beinhaltet und die Pflichten der Benützer mautpflichtiger
Straßen regelt, erscheint ein größeres Maß an Publizitätswirkung erforderlich.
Dies insbesondere, als die Mautordnung durchschnittlich zweimal jährlich in
geänderter Fassung veröffentlicht wird und selbst beruflich mit der Mautordnung
befasste Kreise oft nur durch Zufall Kenntnis von der Existenz einer neuen
Version erhalten. Eine mögliche Vorgangsweise wäre beispielsweise ein
Newsletter, der auf der ASFINAG Homepage für jedermann abonnierbar ist und von
der bevorstehenden Veröffentlichung einer neuen Version der Mautordnung und den
darin enthaltenen wichtigsten Änderungen informiert. Als Vorbild mag hier das
hervorragende Service des Rechtsinformationssystems des Bundeskanzleramts
dienen, das per Newsletter über neu erschienene Bundesgesetzblätter informiert.
Autobahnraststätten
und –parkplätze, die von nicht mautpflichtigen Bundesstraßen aus befahrbar sind
Der ÖAMTC sieht es weiters als besonders wichtig und dringlich an,
Autobahnrastplätze, die eine nicht bemautete Zu- bzw Abfahrt haben, also z.B.
eine Landesstraße, wie in Ybbs oder Mondsee, von der Mautpflicht von
gesetzeswegen ausdrücklich auszunehmen. Die Intentionen des Gesetzgebers
hinsichtlich der Bemautung des Befahrens bestimmter Straßen umfasst sicherlich
nicht den Willen, den Besuch eines Restaurants oder Dienstleistungsbetriebes,
wie zB eines ÖAMTC-Stützpunktes, bei dem nur Teile eines Autobahnrastplatzes,
nicht aber die eigentliche Fahrbahn der Autobahn benützt werden, kostenpflichtig
zu machen. Es sind dabei nicht nur die Arbeitnehmer der auf den Autobahnrastplätzen
situierten Betriebe, sondern auch die Bevölkerung der umliegenden Orte, aber
auch jene Touristen, die nicht die Autobahn benützen, betroffen. Eigens geschaffene
Parkplätze für die Mitarbeiter der Betriebe erwiesen sich in der Praxis oft
als nicht ausreichend, und betreffen diese von vorneherein nicht den gesamten
Kreis jener Personen, die nur die Dienstleistungsbetriebe in Anspruch nehmen,
nicht aber die eigentliche Autobahn.
Maga.
Ursula Zelenka
ÖAMTC-Rechtsdienste