Stellungnahme des ÖAMTC

zum Bundesstraßengesetz 1971, zum Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002) und zum ASFINAG-Gesetz

(GZ. BMVIT-324.100/0003-II/ST3/2005)

 

 

A) Allgemeines

Der ÖAMTC dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Besorgnis mussten wir feststellen, dass der gegenständliche Entwurf einerseits einige Verschärfungen zum Nachteil der österreichischen und auch ausländischen KraftfahrerInnen beinhaltet, andererseits die Gelegenheit zu bürgerfreundlichen Korrekturen verabsäumt wurde. Bezüglich der Details dürfen wir auf die nachfolgenden Punkte, insbesondere die ergänzenden Vorschläge in Teil C, verweisen.

Mit besonderem Nachdruck sei auf die in Teil C) formulierten Forderungen nach Schaffung einer „Vignette für Wechselkennzeichen“ und für „schwere Wohn­mobile“ hingewiesen.

 

B) Besonderer Teil

(gegliedert nach den einzelnen Entwürfen)

 

 

B1 – ÖAMTC-Stellungnahme zur Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

 

Zu Z 9: § 4 Abs 5 – UVP, Einsichtnahme und Stellungnahmen

Angeregt wird, entsprechende Plan- und Projektunterlagen sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit, die zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, auch an geeigneter Stelle im Internet (Homepage des Verkehrsministeriums) zu publizieren.

 

Zu Z 26: § 25 – Werbung entlang Bundesstraßen

Die Änderung des Abs 1, wonach die Zustimmung nur dann erteilt werden darf, wenn die Ankündigungen und Werbungen dem "spezifischen Interesse der Verkehrsteilnehmer" dienen, wird ausdrücklich begrüßt.

In Abs 2 würde sich anbieten, statt des zivilrechtlich relevanten Zeitpunktes des Einlangens des Antrages eher auf ein fristgerechtes Absenden des Antrages abzustellen, um der Rechtssicherheit zu entsprechen.

Abs 3 könnte umformuliert werden, indem man den letzten Satz in den ersten Halbsatz integriert: "Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) oder von Amts wegen ....".

 

 

B2 – ÖAMTC-Stellungnahme zur Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

 

Zu Z 16: § 19 Abs 2 bis 5 – Recht auf Ersatzmaut:

Die Abschaffung des bisher festgeschriebenen Rechts auf Ersatzmaut zugunsten einer bloßen Ermächtigung, eine solche vorzuschreiben, wird vom ÖAMTC abgelehnt. Würde der Verordnungsgeber tatsächlich von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, hätte dies eine erhebliche Erschwernis insbesondere für ausländische KraftfahrerInnen zur Folge und würde der touristischen Reputation Österreichs erheblichen Schaden zufügen. Zwar sind ausländische KraftfahrerInnen selbstverständlich dazu verpflichtet, sich über straßenverkehrs- und mautrechtliche Gegebenheiten in ihrem Urlaubsland zu informieren, doch ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass es ihnen leichter fällt, Geldbeträge in Höhe der Ersatzmaut zu begleichen, als die ansonsten vorgesehenen Strafbeträge. Erst vor wenigen Wochen war beispielsweise ein dänisches Touristenehepaar mit seinem Wohnmobil mit einer an Ort und Stelle zu begleichenden Strafe in Höhe von 3.500 Euro konfrontiert, weil es keine fahrleistungsabhängige Maut entrichtet hatte. Verschärft wird die Situation noch durch die Möglichkeit der Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit und der Anordnung einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Fahrtunterbrechung.

Auch im Zusammenhang mit von nicht mautpflichtigen Bundesstraßen aus befahrbaren Autobahnraststätten und –parkplätzen würde die Bestrafung in derartiger Höhe ohne Möglichkeit zur Entrichtung der Ersatzmaut zu unangemessenen Härtefällen führen.

 

Zu Z 22: § 30 Abs 1 – Auskünfte aus der Kfz-Evidenz an die ASFINAG

Auf Grund mit der im Entwurf vorgeschlagenen Automatisierung der Vignettenkontrolle und der beabsichtigten Streichung des Rechtes auf Ersatzmaut stellt sich die Frage, zu welchem Zweck der ASFINAG Daten von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit der zeitabhängigen Maut mitzuteilen sein sollen. Daher erscheint es angebracht, die Bestimmung in ihrem ursprünglichen Sinn zu belassen und die Auskünfte auf jene bezüglich Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht zu beschränken.

 

 

B3 – ÖAMTC-Stellungnahme zur Änderung des ASFINAG-Gesetzes

 

Zu § 8a – Rückstellungen zur Finanzierung des Brenner-Basistunnels

Die geplante Änderung des ASFINAG-Gesetzes durch Einfügen eines neuen § 8a wird vom ÖAMTC insofern kritisch gesehen, da hier offenbar erstmals Einnahmen aus dem Kraftfahrzeugverkehr für ein Bahnprojekt zweckgebunden werden sollen. Der ÖAMTC spricht sich gegen eine solche Querfinanzierung jedenfalls solange aus, als nicht der Lückenschluss des hochrangigen Straßennetzes in Österreich vollendet ist.

 

 

C) Ergänzende Vorschläge zum BStMG

 

Zu §§ 6 und 10 – Mautpflicht (für Wohnmobile)

Der ÖAMTC fordert die Herauslösung von Kraftfahrzeugen, die nicht der Güter­beförderung dienen und deren höchst­zulässiges Gesamtgewicht 5 Tonnen nicht übersteigt, aus der fahrleistungs­abhängigen Maut. Der ÖAMTC sieht sich sehr oft mit Beschwerden von Besitzern von Kraftfahrzeugen mit etwas mehr als 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamt­gewicht, nämlich insbes Besitzern „schwerer Wohn­mobile“ konfrontiert, die sich durch die Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut gegenüber Lenkern von Fahrzeugen, die über ein geringfügig niedrigeres höchst­zulässiges Gesamtgewicht verfügen, grob benachteiligt fühlen. Begründet wird diese Forderung vor allem damit, dass eine sachlich nicht gerecht­fertigte Ungleichbehandlung zu Fahrzeugen mit geringfügig niedrigerem Gesamtgewicht und Anhänger­gespannen besteht, die nicht der Güter­beförderungen dienen:       
Gespanne von Zugfahrzeugen mit geringerem höchstzulässigem Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen fallen selbst dann in die zeit­abhängige Maut, wenn mit diesen Fahrzeugen ein „schwerer Anhänger“ gezogen wird, während Kraftfahrzeuge, die über ein nicht erheblich höheres höchst­zulässiges, mitunter aber sogar deutlich niedrigeres Eigengewicht als die oben genannten Zugfahrzeuge verfügen, in die fahrleistungsabhängige Mautpflicht fallen.

Diese Ungleichbehandlung sollte – schon im Interesse der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes - durch Einbe­ziehung der oben genannten Fahrzeuge in die zeitabhängige Maut bereinigt werden, um zu vermeiden, dass diese Fahrzeuge (weiterhin) das niederrangige Straßennetz benützen. Da diese Fahrzeuge  nicht der Güter­beför­derung dienen, sind sie nämlich hierzu – im Gegensatz zu Lkw mit vergleichbaren Gewichts­daten – berechtigt.    
Die vorgeschlagene Grenze von 5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht orientiert sich an den kraftfahrrechtlichen Grenzen für Kraftwagen zur Personenbeförderung der Klasse M2.

 

 

Zu § 12 - Vignette für Wechselkennzeichenbesitzer

Der ÖAMTC urgiert weiterhin eine besondere Regelung für die auf Wechselkennzeichen laufenden Kfz. Die derzeit fehlende Ausnahmebestimmung stößt bei den Betroffenen auf großes Unverständnis und ist immer wieder Gegenstand von Beschwerden. Da bei auf Wechselkennzeichen zugelassenen Kfz ja jeweils nur ein Kfz benützt werden darf, gibt es wohl tatsächlich keine sachliche Berechtigung dafür, dass für jedes Kfz eine eigene Vignette gekauft werden muss.

 

Zu § 13 - Gratisvignette für Behinderte

Derzeit erhalten Behinderte unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 2 BStMG eine Jahresvignette für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Aus unserer Beratungspraxis sind uns Fälle bekannt, in denen die anspruchsberechtigten Personen während des Jahres einen Fahrzeugwechsel vornahmen (ein neues Fahrzeug an Stelle des bisherigen erwarben) und ihnen für dieses (nach wie vor einzige) Kraftfahrzeug keine Vignette mehr zur Verfügung gestellt wurde. Daher schlägt der ÖAMTC eine entsprechende Änderung der genannten Bestimmung vor, um den betroffenen Personen auch im Falle eines Fahrzeugwechsels ihr Recht auf eine Gratisvignette zu erhalten.

 

Zu § 14 Abs 2 - Ersatzvignette auch bei Totalschaden

Da das BMVIT durch die Genehmigungspflicht des § 14 Abs 2 BStMG auch für die Inhaltskontrolle der Mautordnung zuständig ist, erlauben wir uns auf folgendes Problem hinzuweisen: Gemäß Punkt 8 der Mautordnung stellt die ASFINAG im Falle der Zerstörung der Windschutzscheibe eine Ersatzvignette für die Betroffenen aus. Laut Information auf der ASFINAG Homepage soll dies aber nicht im Falle eines Totalschadens gelten. Dies führt zum wohl unerwünschten Ergebnis, dass KraftfahrzeugbesitzerInnen, deren Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, sich gezwungen sehen, fälschlicher Weise gegenüber der ASFINAG einen Windschutzscheibenbruch anzugeben, um dennoch eine Ersatzvignette zu erhalten. Mag diese Vorgehensweise auch unaufrichtig sein, so rührt sie aus dem begreiflichen Unverständnis der Betroffenen her, für eine beschädigte Scheibe eine Ersatzvignette zu bekommen, für ein als ganzes unbrauchbar gewordenes Fahrzeug aber nicht. In Jedem Falle geht es lediglich darum, für das einzige verwendbare und verwendete Fahrzeug die Maut mittels Vignette zu entrichten. Daher ersucht der ÖAMTC, eine diesbezügliche Änderung der Mautordnung wohlwollend zu prüfen.

 

Zu § 16 - Veröffentlichung der Mautordnung

Der ÖAMTC möchte ein Überdenken der Veröffentlichungsbestimmung des § 16 BStMG anregen. Da die Mautordnung weitgehende Rechte der ASFINAG und ihrer Aufsichtsorgane beinhaltet und die Pflichten der Benützer mautpflichtiger Straßen regelt, erscheint ein größeres Maß an Publizitätswirkung erforderlich. Dies insbesondere, als die Mautordnung durchschnittlich zweimal jährlich in geänderter Fassung veröffentlicht wird und selbst beruflich mit der Mautordnung befasste Kreise oft nur durch Zufall Kenntnis von der Existenz einer neuen Version erhalten. Eine mögliche Vorgangsweise wäre beispielsweise ein Newsletter, der auf der ASFINAG Homepage für jedermann abonnierbar ist und von der bevorstehenden Veröffentlichung einer neuen Version der Mautordnung und den darin enthaltenen wichtigsten Änderungen informiert. Als Vorbild mag hier das hervorragende Service des Rechtsinformationssystems des Bundeskanzleramts dienen, das per Newsletter über neu erschienene Bundesgesetzblätter informiert.

 

Autobahnraststätten und –parkplätze, die von nicht mautpflichtigen Bundesstraßen aus befahrbar sind

Der ÖAMTC sieht es weiters als besonders wichtig und dringlich an, Autobahn­rast­plätze, die eine nicht bemautete Zu- bzw Abfahrt haben, also z.B. eine Lan­desstraße, wie in Ybbs oder Mondsee, von der Mautpflicht von gesetzeswegen ausdrücklich auszu­nehmen. Die Intentionen des Gesetzgebers hinsichtlich der Bemautung des Befahrens be­stimmter Straßen umfasst sicherlich nicht den Willen, den Besuch eines Re­stau­rants oder Dienstleistungsbetriebes, wie zB eines ÖAMTC-Stützpunktes, bei dem nur Teile eines Autobahnrast­platzes, nicht aber die eigentliche Fahrbahn der Autobahn benützt werden, ko­stenpflichtig zu machen. Es sind dabei nicht nur die Arbeitnehmer der auf den Autobahnrast­plätzen situierten Betriebe, sondern auch die Bevölkerung der umliegenden Orte, aber auch jene Touristen, die nicht die Au­tobahn benützen, betroffen. Eigens ge­schaffene Parkplätze für die Mitarbeiter der Be­triebe erwiesen sich in der Praxis oft als nicht ausreichend, und betreffen diese von vorneherein nicht den gesamten Kreis jener Personen, die nur die Dienstlei­stungsbetriebe in Anspruch nehmen, nicht aber die eigent­liche Auto­bahn.

 

 

Maga. Ursula Zelenka

ÖAMTC-Rechtsdienste

Oktober 2005