BMF - I/4 (I/4)

 

 

 

Anschrift:

An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Sektion II - Infrastruktur
Stubenring 1
1010 Wien

 

GZ. BMF-112703/0225-I/4/2005

 

Himmelpfortgasse 4-8
Postfach 2
A-1015 Wien


Sachbearbeiterin:
Mag. Veronika König
Telefon: +43 (1) 514 33 1207
Internet: Veronika.Koenig@bmf.gv.at
DVR: 0000078

 

Betr.:

»GZ. BMVIT-324.100/0003-II/ST3/2005; Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002-BStMG) und das ASFINAG-Gesetz geändert werden; Stellungnahme des BMF (Frist nach Verlängerung: 28.10.2005)

 

Erledigungstext:

»Die Änderungen im Bundesstraßen-Mautgesetz  2002 sowie dem ASFINAG-Gesetz geben aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen keinen Anlass zu Bemerkungen.

 

Hinsichtlich dem vorliegenden Entwurf für die Novelle des Bundesstraßengesetzes 1971 erlaubt sich das  Bundesministerium für Finanzen wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu § 1:

Aus Gründen der Klarheit sollte betr. die Regelungen in § 1 Abs. 3 zumindest in den Erläuterungen festgehalten werden, dass insbesondere die Verpflichtung für Erhaltung und Betrieb erst nach erfolgter Übernahme übergeht.

Die Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 können den Eindruck erwecken, dass für die Übernahme bemautungsfähiger bestehender Straßen oder Straßenteile nur ein Übereinkommen und die Kundmachung im BGBl. erforderlich ist. Es sollte daher in den Erläuterungen klargestellt werden, dass dies nur für die Errichtung von Bundesstraßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 gilt, dass also - wie bisher - neue Bundesstraßen nur durch den Bundesgesetzgeber mittels einer Novelle zum Bundesstraßengesetz 1971 vorgesehen werden können.

 

Soweit derartige Änderungen eine Rückübertragung von nunmehrigen Landesstraßen an den Bund vorsehen, muss dies schon aus verfassungsrechtlichen Gründen konsequenterweise eine Änderung der Höhe der Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder für die Finanzierung von Straßen (§ 4a des Zweckzuschussgesetzes 2001) zur Folge haben:

 

 

-)  Die im Zuge der Übertragung der szt. Bundesstraßen B vereinbarte und vom Gesetzgeber vorgesehene Höhe der Zweckzuschüsse berücksichtigt den bestehenden Aufwand der Länder für die Erhaltung und für den Neubau von Landesstraßen. Änderungen des Umfangs dieser Aufgabe des Landes sind gemäß § 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 entsprechend zu berücksichtigen.

 

-)  Eine unveränderte Höhe des Zweckzuschusses trotz einer Änderung der Lasten einiger Länder müsste auch als gleichheitswidrig angesehen werden, weil die anderen Länder, die nicht durch eine Rückübertragung von Straßen an den Bund von Aufgaben entlastet werden, dadurch relativ schlechter gestellt würden.

 

Derartige Novellen zu den Verzeichnissen 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 können daher nur dann vorgesehen werden, wenn zuvor zwischen dem Bund und den jeweils betroffenen Ländern Einvernehmen über die Anpassung des Zweckzuschussgesetzes 2001 hergestellt wird.

 

Zu § 6:

Bei den Regelungen des § 6 (Straßenforschung) sollte nach ho. Dafürhalten grundsätzlich die Darlehensgewährung entfallen. Im Abs. 2 wird auf das Forschungsorganisationsgesetz verwiesen. Nach dem dieses primär auf die wissenschaftliche Forschung abstellt, sollte der erste Satz des Abs. 2 entfallen.

Im letzten Satz sollte der Verweis auf den § 20 des FTFG entfallen und dafür der Verweis auf die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln BGBl. II Nr. 51/2004 (§§ 21 und 22) aufgenommen werden.

 

Zu §§ 7 und 7a:

Die vorgeschlagene Fassung geht nach ho. Dafürhalten über eine Klarstellung im Zusammenhang mit bereits vorhandenem und anzuwendendem Recht hinaus. Nachdem auch aus den Erläuterungen nicht entnommen werden kann, dass diese Regelungen eine Kostenreduktion, eine Verwaltungsvereinfachung bzw. eine Verfahrensbeschleunigung bewirken, sollte die bestehende Fassung beibehalten werden.

Die Schaffung von Sonderrechtsnormen, die nicht unabdingbar nötig sind und schlussendlich auch Zielen der Bundesregierung, wie Verwaltungsreform und Verfahrensbeschleunigung, entgegenstehen, ist hintanzuhalten.

 

 

 

 

 

Zu § 8:

Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 beinhalten auch eine Zweckbindung von Bundesmitteln, die noch aus der Zeit vor "der Verländerung der Bundesstraßen B" stammen. Diese Bestimmungen sind nach ho. Dafürhalten gegenstandslos und sollte der Abs. 2 daher wie folgt lauten:

 

(2) Verträge nach den §§ 25 bis 28 sind entgeltlich.

 

Zu § 10:

In § 10 Abs. 2 sollte im ersten Satz die Wortfolge "erwiesen werden" durch "gegeben ist" ersetzt werden.

 

Zu § 11:

Aus ho. Sicht handelt es sich hier um Fälle, die grundsätzlich einer vertraglichen Regelung unterliegen. Wenn die Leistungspflicht aus solcher Art Verträgen verweigert wird, ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Die Entscheidung einer Behörde über solche Streitfälle ist weder zeitgemäß noch verwaltungseffizient. Folgerichtig sollte der § 11 ersatzlos entfallen.

 

Zu § 25:

Da die Bestimmungen des Abs. 2 nach ho. Dafürhalten, den Verwaltungsaufwand erhöhen und auch kein Anlassfall bekannt ist, die eine solche Regelung nötig machen würde, sollte der Abs. 2 ersatzlos entfallen.

 

Zu § 26:

In § 26 Abs. 1 wird auf Abs. 4 verwiesen. Inhaltlich kann hier kein Zusammenhang festgestellt werden; es sollte viel mehr auf Abs. 3 verwiesen werden.

 

Zu § 34:

In § 34 Abs. 6 sollte jedenfalls die Fristsetzung bis 31. Dezember 2010 im Hinblick auf Realisierbarkeit und Kostenfolgen geprüft/überdacht werden.

 

Es darf weiters angeregt werden, jene Bestimmungen, die auf die Behörde und somit den Landeshauptmann in erster Instanz verweisen, auf Praktikabilität, Effizienz und Verwaltungsaufwand zu prüfen.

 

 

Hinsichtlich des im Anschreiben festgehaltenen Umstands, dass nach Durchführung der SP‑V Straßenzüge von den Bundesländern Wien, NÖ, Kärnten und Steiermark in die Verzeichnisse des Bundesstraßen-Gesetzes aufgenommen werden sollen, behält sich das BMF ausdrücklich eine Stellungnahme vor. Einer diesbezüglichen Befassung, die auf Grund der Haftungen des BMF für die ASFINAG unabdingbar ist, wird entgegengesehen.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zum vorliegenden Entwurf auch in elektronischer Form zugeleitet.

 

25.10.2005
Für den Bundesminister:
Mag. Veronika König
(elektronisch gefertigt)