Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Stubenring 1 1011 Wien E-Mail: st3@bmvit.gv.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-205/9-2005 |
31.10.2005 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager |
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BETREFF
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesstraßen-Mautgesetz
und das ASFINAG-Gesetz geändert werden; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMVIT-324.100/0003-II/ST3/2005
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
1. Zum Bundesstraßengesetz 1971:
Zu § 1:
Gemäß dem geplanten Abs 3 kann der Bund seiner Aufgabe
zur Errichtung von Bundesstraßen auch durch die Übernahme bestehender Straßen
oder Straßenteile nachkommen, soweit diese zur Bemautung geeignet sind. Unklar
ist, wer die Kosten für die Herstellung der Einrichtungen zur Einhebungen der
fahrleistungsabhängigen Maut zu tragen hat. Die Erläuterungen geben darüber
keine Auskunft. Eine Belastung der übertragenden, bisherigen Träger der
Straßenbaulast auch mit den Kosten der Herstellung dieser Einrichtungen wird
abgelehnt.
Zu § 10:
Das geplante Vorhaben enthält im § 10 Abs 2 folgende
Bestimmung:
„Maßnahmen zum Ausbau von Bundesstraßen, bei denen der
überwiegende Nutzen für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nicht erwiesen
werden kann, dürfen nur errichtet werden, wenn das betroffene Land oder die
betroffene Gemeinde oder eine andere juristische Person einen angemessenen Beitrag
zur Finanzierung des Bundesstraßenbauvorhabens leisten.“
Diese Bestimmung entspricht nicht dem Art 18 Abs 1
B-VG: Eine exakte Definition des Begriffs „Nutzen“ fehlt, so dass zunächst
unklar ist, ob dabei auf eine Betrachtung in wirtschaftlicher,
infrastruktureller oder umweltpolitischer (Verringerung des
Schadstoffausstoßes) abgestellt wird. Eine Festlegung der Parameter, die den
Nutzen als für den Bund „überwiegend“ erscheinen lassen, die Festlegung jener
Stelle, die die Nutzenanalyse durchführt, sowie die Berechnungsgrundlagen und
-methoden dafür sowie für den, von den Ländern, Gemeinden oder juristischen
Personen zu leistenden „angemessenen Beitrag“ fehlt ebenfalls. Unklar ist auch,
worauf die Wortfolge „dürfen nicht errichtet werden“ abstellt. Auf Grund des
unklaren Wortlauts des geplanten § 10 Abs 2 ist es dem Bund möglich, bei allen
künftigen Bundesstraßenbauvorhaben auf die, gemäß den Erläuterungen „verlangte
und ermöglichte Beteiligung von Unternehmen, Ländern oder Gemeinden an der
Finanzierung der Planung und des Baus von Bundesstraßen“ zu verweisen und die
Realisierung eines Bundesstraßenbauvorhabens von der Mitfinanzierung durch eine
andere Gebietskörperschaft ohne nähere Bindung an gesetzliche Vorgaben abhängig
zu machen. Im Ergebnis würde es der geplante § 10 Abs 2 dem Bund erlauben, auf
geradezu schrankenlose und nicht vorhersehbare Weise seine Finanzlasten auf die
Länder und auf die Gemeinden abzuwälzen. Letztlich ist auch unklar, welches
Land oder welche Gemeinde von einer Ausbaumaßnahme „betroffen“ ist und daher
den „angemessenen Beitrag“ letztlich zu leisten hätte: Hier ist an
Fallkonstellationen zu denken, in denen die Ausbaumaßnahme zwar im Bundesland
Salzburg, etwa auf der Tauernautobahn, gesetzt wird, der Nutzen jedoch den
Ländern Kärnten und Oberösterreich zukommt.
Der geplante § 10 Abs 2 wird daher abgelehnt.
2. Zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:
Zu § 18:
Gemäß dem geplanten Abs 2 sind die Mautaufsichtsorgane
auch berechtigt, Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch
Straßenverkehrszeichen kund zu machen. Diese Maßnahmen erfordern eine entsprechend
fundierte Ausbildung und Erfahrung. Gemäß § 17 Abs 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes
werden die Mautaufsichtsorgane von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag
der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bestellt
und vereidigt. Das Verhalten, und damit auch ein allfälliges Fehlverhalten der
Mautaufsichtsorgane wird daher der Bezirksverwaltungsbehörde zugerechnet. Es
wird daher gefordert, entweder im Gesetz selbst oder im Weg einer Verordnungsermächtigung
fachliche und persönliche Voraussetzungen festzulegen, denen eine Person
entsprechen muss, um überhaupt als Mautaufsichtsorgan bestellt werden zu
können.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der
Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates
und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail an: Abteilung
5 zu do Zl 20504-33/251-2005
16. E-Mail
an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-4841/79-2005
zur gefl Kenntnis.