ÖSTERREICHISCHERGEMEINDEBUND _________________________________________________________________________________________________________________ A-1010 Wien Löwelstraße 6 e-mail: oesterreichischer@gemeindebund.gv.at www.gemeindebund.at Telefax: 512 14 80-72 Telefon: 512 14 80 |
An das
Bundesministerium
für
Verkehr,
Innovation und Technologie
Wien, am 21. Oktober 2005
Zl. B,
K-640/211005/Rie,Dr
per
E-Mail
Betr.: Entwurf eines BGs, mit dem das
Bundesstraßengesetz 1971, das BG über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen und
das ASFINAG-Gesetz geändert werden
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich zum
oben angeführten Gesetzesentwurf Folgendes festzuhalten:
Zu Z. 4: (§ 1 Abs. 3)
Nach dieser neuen Bestimmung kann
der Bund seiner Aufgabe zur Errichtung von Bundesstraßen dadurch nachkommen,
dass er bestehende Straßen oder Straßenteile übernimmt, soweit sie zur
Bemautung geeignet sind. Wann eine Straße zur Bemautung geeignet ist, lässt
sich weder aus dem Bundesstraßengesetz 1971 und den dazu vorgeschlagenen
Erläuterungen erkennen, noch aus dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 herauslesen.
Hier muss offenbar auf die Richtlinie 1999/62/EG vom 20.7.1999 zurückgegriffen
werden. Für den Österreichischen Gemeindebund stellt sich daher die Frage, ob
nicht zumindest in den Erläuterungen festgehalten werden sollte, unter
welchen Voraussetzungen sich eine Straße oder ein Straßenteil zur Bemautung
eignet.
Zu Z. 5: (§ 2)
Im § 2 Abs. 2 wird normiert, dass
Anschlussstellen in ein öffentliches Straßennetz münden müssen. In den
Erläuterungen wird dazu festgehalten, „dass z.B. eine Gemeindestraße, die
über keine Verbindung zum übrigen öffentlichen Straßennetz verfügt, diese
Bedingung nicht erfüllt“.
Dies ist insoferne unverständlich,
als Gemeindestraßen öffentliche Straßen sind, d.h. selbst wenn eine
Anschlussstelle in eine Gemeindestraße mündet, ist dies eine Verbindung zum
„übrigen öffentlichen Straßennetz“. Die Erläuterungen können daher nicht
nachvollzogen werden. Der Österreichische Gemeindebund fordert daher eine
Korrektur.
Zu Z. 9: (§ 4 Abs. 5)
Diese Bestimmung wird vom
Österreichischen Gemeindebund ausdrücklich begrüßt. Demnach sind Stellungnahmen
im Zusammenhang mit der Bestimmung des Straßenverlaufes, des Ausbaus und der
Auflassung von Straßenteilen künftig nicht mehr von den Gemeinden zu sammeln,
sondern direkt beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
einzubringen, was eine Erleichterung für die Gemeinden sein kann.
Zu Z. 16 (§ 10 Abs. 2):
Nach den Erläuterungen verlangt und
ermöglicht diese Bestimmung die Beteiligung von Ländern und Gemeinden an der
Finanzierung, der Planung, des Baus und der Erhaltung von Bundesstraßen.
Dadurch soll – so die Erläuterungen – die Durchführung von Projekten ermöglicht
werden, die ansonsten wegen der Unmöglichkeit der Finanzierung durch den Bund
scheitern würden. Gedacht sei insbesondere an die Errichtung weiterer
Fahrstreifen und weiterer Anschlussstellen.
Abs. 2 lautet:
„(2) Maßnahmen zum Ausbau
von Bundesstraßen, bei denen der überwiegende Nutzen für den Bund
(Bundesstraßenverwaltung) nicht erwiesen werden kann, dürfen nur errichtet
werden, wenn das betroffene Land oder die betroffene Gemeinde oder eine andere
juristische Person einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung des
Bundesstraßenbauvorhabens leisten.“
Diese Bestimmung ist für den
Österreichischen Gemeindebund ist
aber wohl auch aus der Sicht der Länder äußerst kritisch zu betrachten.
Der Bund wird sich immer auf den Standpunkt stellen, dass ein überwiegender
Nutzen für ihn nicht vorliegt. Der Begriff „überwiegende Nutzen“ ist auch
nirgendwo definiert und damit nicht messbar, es wird lediglich auf einen durch
das BMVIT vergebenen Forschungsauftrag in diesem Zusammenhang verwiesen.
Während bei den
Anschlussstellen in diesem Zusammenhang zumindest noch das Motiv erkennbar ist,
warum der Bund die Gemeinden und Länder in die Finanzierung mit einbeziehen
will, so ist dies bei weiteren Fahrstreifen völlig unverständlich.
Aber auch die Mitfinanzierung der
Anschlussstellen ist unter den gegebenen Voraussetzungen aus Gemeindesicht
abzulehnen.
Jene Gemeinden, in denen sich
derzeit neue Betriebsgebiete in Bundesstraßennähe entwickeln, sind in der Regel
nicht in der Lage, Anschlussstellen mit zu finanzieren. Sie haben ohnehin die
Last der regionalen Aufschließung zu tragen. Die vorgesehene Mitfinanzierung
durch die Gemeinden würde diese Gemeinden gegenüber jenen in sog. Gunstlagen,
die bereits über Anschlussstellen verfügen, benachteiligen. Oft würde wohl die
Errichtung der Betriebsgebiete daran scheitern, da die Gemeinden nicht über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen und von den Unternehmen eine
Beteiligung wohl auch nicht zu erwarten ist. Außerdem ist es ja nicht so, dass
der Bund von Betriebsgebieten nicht profitiert. Schließlich ist er an diversen
Steuern (USt, ESt und LSt) nicht unwesentlich beteiligt.
Dazu kommt, dass sowohl die
Mauteinnahmen als auch die Strafgelder auf Bundessstraßen ausschließlich dem
Bund zufließen und die Gemeinden (und Länder) daran in keiner Weise beteiligt
sind. Hier wird wie schon beim öffentlichen Personennahverkehr offenbar der
Versuch unternommen, eine Art „Besteller-Prinzip“ einzuführen, und dass sich
dies auf Buslinien und Nebenbahnen negativ ausgewirkt hat, braucht nicht näher
erläutert zu werden.
Abgesehen von den eben dargestellten
Überlegungen gibt es auch rechtliche Argumente gegen eine derartige
Bestimmung:
Das B‑VG geht in Art. 10 Abs. 1 Z. 9
B‑VG („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch
Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“)
von der Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung als auch grundsätzlich
von Bundesfinanzierung hinsichtlich der Bundesstraßen aus. Letzteres folgt
insbesondere daraus, dass schon das B‑VG in der auch für die
Kompetenzverteilung wesentlichen Fassung 1929 das BStG 1921 und dessen
Systematik „vorgefunden“ hat. Eine Abhängigkeit der Errichtung der Bundesstraße
von der Finanzierung durch die Länder und Gemeinden dürfte somit systemwidrig
sein und stellt einen Bruch in der Kontinuität des gewachsenen
österreichischen Straßenrechts dar.
Art 4 B-VG besagt, dass das
Bundesgebiet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet
bildet. Danach wäre die unterschiedliche Behandlung eines Nutzens für einzelne
Ebenen der Gebietskörperschaften kontraproduktiv.
Gemäß § 2 ASFiNAG-Gesetz ist die Finanzierung
von Bundesstraßen Sache der ASFiNAG, und nicht auch Sache der Länder und
Gemeinden. Dies bedeutet nun, dass im Falle, dass der Bundesgesetzgeber im
Wege der Inanspruchnahme seiner Bedarfskompetenz entscheidet, dass
Bundesstraßen für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sind, bei einem
entsprechenden Projektantrag ein Trassenfestsetzungsbescheid zwingend zu
erlassen ist; die Finanzierung ist Aufgabe der ASFiNAG. Das B‑VG und das BStG
(in seiner bisherigen Systematik) gehen folglich davon aus, dass bei einer
Bedeutung für den Durchzugsverkehr letztendlich diese Bedeutung den Grund für
die Finanzierung durch die ASFiNAG (als zuständige Gesellschaft) darstellt. Die
Finanzierung der ASFiNAG wiederum ist im Bundesstraßen‑Mautgesetz vorgesehen.
§ 4 BStG regelt jedoch in keiner Weise,
dass die Erlassung des Trassenbescheides von der Finanzierung bzw Finanzierbarkeit
des Vorhabens abhängt. Vielmehr ist gemäß § 4 Abs 1 BStG auf „die
Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens“ Bedacht zu nehmen; im Verfahren ist
folglich auch die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Dass auch eine
Finanzierung (durch den Bund, wie dies die erläuternden Bemerkungen zu
§ 10 Abs 2 BStG formulieren) gesichert ist, ist nach
§ 4 BStG bedeutungslos. Vielmehr werden hier Finanzierung bzw
Finanzierbarkeit einerseits und Wirtschaftlichkeit andererseits miteinander
vermengt bzw verwechselt. Das Vorhandensein von Mitteln zur Finanzierung eines
Bundesstraßenbauvorhabens sagt noch nichts über die Wirtschaftlichkeit dieses
Vorhabens aus; genauso wenig ist ein wirtschaftlich sinnvolles
Bundesstraßenbauvorhaben in jedem Fall finanzierbar.
Überhaupt sieht
§ 10 Abs 2 BStG keinerlei Verfahrensvorschriften
sowie Erhebungsparameter vor. Entsprechende Hinweise finden sich
auch nicht in den erläuternden Bemerkungen zu
§ 10 Abs 2 BStG. Es ist daher völlig unklar, nach welchem
Verfahren und auf welche Weise im konkreten Fall vorzugehen ist.
Es erscheint auch unsachlich, den Ländern und Gemeinden eine Beweispflicht
aufzuerlegen, der kaum jemals entsprochen werden kann; denn sie erfordert
schwierigste Überlegungen hinsichtlich des öffentlichen Interesses überhaupt,
der Aufteilung des Nutzens zwischen Bund und (einzelnen) Ländern sowie die
Einrechnung und Aufteilung externer Kosten.
Eine solche Beweisführung würde
nicht nur einen – quantifizierten – Nachweis für das Überwiegen öffentlicher
Interessen bedeuten, sondern auch einen Nachweis bis hin zu den Ergebnissen
des Finanzausgleichs, sowie der Mittelverwendung aus der von der ASFiNAG
eingehobenen Maut, für den Bund.
Es ist nicht ersichtlich, was unter
„Maßnahmen zum Ausbau von Bundesstraßen“ zu subsumieren ist. Die erläuternden
Bemerkungen zu Z 16 (§ 10 Abs 2) erwähnen zwar, dass es sich
hierbei beispielsweise um die Errichtung von weiteren Fahrstreifen oder die
Errichtung von weiteren Anschlussstellen handelt, diese Aufzählung ist aber
jedenfalls nicht abschließend und lässt einige Fragen offen.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass diese Bestimmung vom Österreichischen Gemeindebund in der vorgeschlagenen Fassung, die die Beteiligung ua. der Gemeinden an der Finanzierung der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen verlangt bzw. ermöglicht, abgelehnt wird. Insbesonders deshalb, da nicht definiert wird, was unter überwiegendem Nutzen für den Bund zu verstehen ist und daher bei der Umsetzung dieser Bestimmung erhebliche finanzielle Belastungen bzw. finanzielle Benachteiligung von Gemeinden, va. in ländlichen Gebieten, die über keine gute Aufschließung verfügen, zu erwarten sind .
Zu Z. 18 (§ 14 Abs.6):
Durch die Umformulierung des Abs. 6
soll die bisher erforderliche kostenaufwändige Kundmachung der der Verordnung
zugrunde liegenden Pläne im Bundesgesetzblatt entfallen. Künftig sollen die
Pläne nämlich in den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme aufliegen. Bisher,
d.h. nach der geltenden Rechtslage, sind gemäss Abs. 6 die Verordnungen
den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln. In der
vorgeschlagenen Neufassung fehlt dieser Satz. Nach dem Wortlaut des neuen Abs.
6 sind nur mehr die Planunterlagen in der Gemeinde zur Einsichtnahme
aufzulegen. Im gesamten § 14 findet sich keine Anordnung, dass die erlassenen
Verordnungen den betroffenen Gemeinden zu übermitteln sind (Abs. 2 bezieht
sich nämlich nur auf das Verfahren vor Erlassung der Verordnungen). Im
Ergebnis bedeutet dies, dass die Gemeinden die erlassenen Verordnungen nicht
mehr, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden Planunterlagen erhalten und
diese zur Einsicht auflegen müssen. Für den Österreichischen Gemeindebund
stellt sich daher die Frage, ob dies wirklich beabsichtigt war. Der
Österreichische Gemeindebund ersucht daher um eine gesetzliche Klarstellung,
inwieweit den Gemeinden sowohl die erlassenen Verordnungen als auch die
Planunterlagen, die sie zur Einsichtnahme auflegen sollen, übermittelt werden
müssen..
Für den Österreichischen
Gemeindebund:
Der Generalsekretär: Der
Präsident:
Hink
e.h. Mödlhammer e.h.
vortr. HR Dr. Robert Hink
Bgm. Helmut Mödlhammer