Bundesministerium für Inneres E-Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-20/45-2005 |
7.11.2005 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager |
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BETREFF
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
(SPG-Novelle 2005); Stellungnahme |
Bezug: Zl BMI-LR1340/0001-III/1/2005
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf teilt das Amt der Salzburger
Landesregierung mit, dass dagegen von seinem Standpunkt aus keine
grundsätzlichen Bedenken bestehen.
Zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen des
geplanten Vorhabens, wonach die im § 84 Abs 1 Z 5 und 6 enthaltenen neuen
Strafbestimmungen Einnahmen erwarten lassen und „daher davon ausgegangen werden
(kann), dass die weiteren in den einzelnen Bestimmungen verankerten Aufgaben
und Befugnisse der Behörden und deren Organe zu keinerlei Mehrbelastungen in
budgetärer Hinsicht führen werden“, wird angemerkt, dass diese Einschätzung des
Bundes nicht geteilt wird. Im Hinblick vor allem auf die Höchststrafe von 360 €
gemäß § 84 Abs 1 SPG sowie auf die Wertgrenzen der §§ 37 Abs 2 und 37a Abs 1
VStG werden die in einem Verwaltungsstrafverfahren erzielbaren Einnahmen nicht
geeignet sein, den Behördenaufwand abzudecken.
Unklar ist auch, bei welchen Gebietskörperschaften die
in den Erläuterungen dargestellten „zusätzlichen Ausgaben im Anlagenbereich in
der Höhe von rund 900.000 €“ tatsächlich anfallen werden: Die Erläuterungen
sprechen nur davon, dass diese Ausgaben „im
Bereich der Sicherheitsexekutive“ erwartet werden.
Gemäß § 5 Abs 5 des Sicherheitspolizeigesetzes handelt es sich bei der
„Sicherheitsexekutive“ jedoch um die Sicherheitsbehörden und den diesen
beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern. Sollte daher das Land Salzburg die
Kosten für die Anschaffung, Wartung und für den Einsatz der Bild- und
Tonaufzeichnungsgeräte (§ 54 Abs 7 SPG) zu tragen haben, wird deren Ersatz in
voller Höhe durch den Bund gefordert.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen,
25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium
des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott (eh)
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail an: Abteilung
8 zu do Zl
20801-47.257/28-2005
zur gefl Kenntnis.