Bundesministerium für Inneres

 

E-Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-20/45-2005

7.11.2005

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2005); Stellungnahme

Bezug: Zl BMI-LR1340/0001-III/1/2005

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf teilt das Amt der Salzburger Landesregierung mit, dass dagegen von seinem Standpunkt aus keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

Zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen des geplanten Vorhabens, wonach die im § 84 Abs 1 Z 5 und 6 enthaltenen neuen Strafbestimmungen Einnahmen erwarten lassen und „daher davon ausgegangen werden (kann), dass die weiteren in den einzelnen Bestimmungen verankerten Aufgaben und Befugnisse der Behörden und deren Organe zu keinerlei Mehrbelastungen in budgetärer Hinsicht führen werden“, wird angemerkt, dass diese Einschätzung des Bundes nicht geteilt wird. Im Hinblick vor allem auf die Höchststrafe von 360 € gemäß § 84 Abs 1 SPG sowie auf die Wertgrenzen der §§ 37 Abs 2 und 37a Abs 1 VStG werden die in einem Verwaltungsstrafverfahren erzielbaren Einnahmen nicht geeignet sein, den Behördenaufwand abzudecken.

Unklar ist auch, bei welchen Gebietskörperschaften die in den Erläuterungen dargestellten „zusätzlichen Ausgaben im Anlagenbereich in der Höhe von rund 900.000 €“ tatsächlich anfallen werden: Die Erläuterungen sprechen nur davon, dass diese Ausgaben „im


Bereich der Sicherheitsexekutive“ erwartet werden. Gemäß § 5 Abs 5 des Sicherheitspolizeigesetzes handelt es sich bei der „Sicherheitsexekutive“ jedoch um die Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern. Sollte daher das Land Salzburg die Kosten für die Anschaffung, Wartung und für den Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte (§ 54 Abs 7 SPG) zu tragen haben, wird deren Ersatz in voller Höhe durch den Bund gefordert.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott   (eh)

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.         Präsidium des Nationalrates

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-47.257/28-2005

 

zur gefl Kenntnis.