BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for Foreign Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Etrangères

A-1014 Wien, Ballhausplatz 1

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212

E-MAIL

 

GZ:

BMaA-AT.8.15.02/0297-I.2c/2005

Datum:

24. Oktober 2005

Seiten:

3

An:

BMI begutachtung@bmi.gv.at

        bmi-III-1@bmi.gv.at

  cc: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Ges. Dr. H. Tichy

SB:

Mag. Wagner, Mag. Spernbauer, Mag. Kronsteiner, Dr. Kunz, Dr. Loidl

DW:

3391

 

BETREFF: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2006); Stellungnahme des BMaA

 

 

Zu do. GZ BMI-LR1340/0001-III/1/2005

vom 28. September 2005

 

Das BMaA nimmt zum oz. Entwurf folgendermaßen Stellung:

 

Zu § 53 Abs.4:

§ 53 Abs. 4 sieht vor, dass Sicherheitsbehörden ermächtigt sind im Einzelfall für die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, von denen die Begehung von mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen zu erwarten ist, für die erweiterte Gefahrenerforschung (§21 Abs. 3) und zur Fahndung personenbezogene Daten zu verwenden, die Private oder andere Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden oder andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen rechtmäßig er- und übermittelt haben, wenn sonst die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre.

 

Bisher war der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen nur bei Vorliegen eines konkreten Verdachtes oder im Zuge von Verbrechensaufklärung möglich. Die Novelle sieht vor, dass der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen nun auch für eine erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) möglich sein soll. Das bedeutet, dass Bild- und Tonaufzeichnungen bereits präventiv, also ohne Vorliegen eines konkreten Verdachtes, eingesetzt werden können. Diese Maßnahme wirft aus ho. Sicht Fragen der Verhältnismäßigkeit auf und es wird angeregt, insbesondere auch im Hinblick auf das weit gefasste Ziel der Terrorismusbekämpfung, konkretere Kriterien für den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung anzuführen.

 

Zu § 54 Abs. 7:

§ 54 Abs. 7 3. Satz erscheint unvollständig und es wird angeregt in Zeile 10 nach dem Begriff „(§ 17)“ das Wort „vorliegt“ einzufügen. 

 

Zum allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Die im allgemeinen Teil der Erläuterungen angesprochenen „Rechtsakte“ der Europäischen Union sind nicht ausschließlich rechtsverbindliche Akte und es wird angeregt diese, in Anlehnung an das Amtsblatt der Europäischen Union, folgendermaßen zu ordnen:

 

1.Rechtsakte (in Anwendung des Titel VI EUV)

- Beschluss des Rates (2002/348/JI) vom 24.04.2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl L 121 und nicht L 212 wie angeführt, vom 08.05.2002

 

2.Entschließungen

- Entschließung des Rates (2003/C 281/01) vom 17.11.2003 über den Erlass von Zugangsverboten zum Austragungsort von Fußballspielen von internationaler Bedeutung durch die Mitgliedsstaaten

- Entschließung des Rates (2002/C 22/01) vom 6.12.2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen

 

3.Sonstige

- Schlussfolgerungen des Rates über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Gewalt in Verbindung mit Fußball

- Vorschläge zum Ausbau der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt in Verbindung mit Fußball (noch nicht angenommen, Dok.7017/1/04 REV 1 ENFOPOL 23) der Gruppe „Polizeiliche Zusammenarbeit“

 

Des Weiteren werden die folgenden sprachlichen Änderungen in den Erläuterungen angeregt:

 

Zum allgemeinen Teil der Erläuterungen, Punkt I.1:

Am Ende des zweiten Satzes wäre das Wort „vor“ zu streichen.

 

Zum besonderen Teil der Erläuterungen:

 

Zu Z 1 sowie 17 bis 20 (§§ 35 Abs. 1 Z 9, 80a und b sowie 84 Abs. 1 Z 5 und 6):

Im 5. Absatz, 11. Zeile sollte es anstatt der Wortfolge „Aushang des Verordnungstextes in der“ die Formulierung „Aushang des Verordnungstextes in dem“ verwendet werden.

 

Zu Z 4 und 5 (§§ 54 Abs. 3 und 4):

Im ersten Satz müsste es in der Klammer anstatt „(verdeckte)“ „(verdeckten)“ heißen.

 

 

 

Zu Z 7 und 9 (§§ 57 Abs. 1 Z 11a und 58 Abs. 1):

In der vorletzten Zeile des ersten Absatzes wäre im Wort „Gefährlichkeitsprognose“ ein „h“ einzufügen.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

H. TICHY m. p.