BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
Federal Ministry for Foreign Affairs
Ministère Fédéral des Affaires
Etrangères
A-1014 Wien, Ballhausplatz 1
Tel.: 0501150-0, FAX:
0501159-212
E-MAIL
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GZ: |
BMaA-AT.8.15.02/0297-I.2c/2005 |
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Datum: |
24. Oktober 2005 |
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Seiten: |
3 |
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An: |
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Von: |
Ges. Dr. H. Tichy |
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SB: |
Mag. Wagner, Mag. Spernbauer, Mag. Kronsteiner, Dr.
Kunz, Dr. Loidl |
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DW: |
3391 |
BETREFF: Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
(SPG-Novelle 2006); Stellungnahme des BMaA
Zu do. GZ BMI-LR1340/0001-III/1/2005
vom 28. September
2005
Das BMaA nimmt
zum oz. Entwurf folgendermaßen Stellung:
Zu § 53 Abs.4:
§ 53 Abs. 4 sieht vor, dass Sicherheitsbehörden
ermächtigt sind im Einzelfall für die Abwehr gefährlicher Angriffe und
krimineller Verbindungen, von denen die Begehung von mit beträchtlicher Strafe
bedrohten Handlungen zu erwarten ist, für die erweiterte Gefahrenerforschung
(§21 Abs. 3) und zur Fahndung personenbezogene Daten zu verwenden, die Private
oder andere Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden oder andere
Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mittels Einsatz von Bild- und
Tonaufzeichnungen rechtmäßig er- und übermittelt haben, wenn sonst die
Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre.
Bisher war der Einsatz von Bild- und
Tonaufzeichnungen nur bei Vorliegen eines konkreten Verdachtes oder im Zuge von
Verbrechensaufklärung möglich. Die Novelle sieht vor, dass der Einsatz von
Bild- und Tonaufzeichnungen nun auch für eine erweiterte Gefahrenerforschung (§
21 Abs. 3) möglich sein soll. Das bedeutet, dass Bild- und Tonaufzeichnungen
bereits präventiv, also ohne Vorliegen eines konkreten Verdachtes, eingesetzt
werden können. Diese Maßnahme wirft aus ho. Sicht Fragen der
Verhältnismäßigkeit auf und es wird angeregt, insbesondere auch im Hinblick auf
das weit gefasste Ziel der Terrorismusbekämpfung, konkretere Kriterien für den
Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen im Rahmen der erweiterten
Gefahrenerforschung anzuführen.
Zu § 54 Abs. 7:
§ 54 Abs. 7 3. Satz erscheint unvollständig und es
wird angeregt in Zeile 10 nach dem Begriff „(§ 17)“ das Wort „vorliegt“
einzufügen.
Zum allgemeinen Teil der
Erläuterungen:
Die im allgemeinen Teil der
Erläuterungen angesprochenen „Rechtsakte“ der Europäischen Union sind nicht
ausschließlich rechtsverbindliche Akte und es wird angeregt diese, in Anlehnung
an das Amtsblatt der Europäischen Union, folgendermaßen zu ordnen:
1.Rechtsakte (in Anwendung des
Titel VI EUV)
- Beschluss des Rates
(2002/348/JI) vom 24.04.2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von
internationaler Bedeutung (ABl L 121 und nicht L 212 wie angeführt, vom
08.05.2002
2.Entschließungen
- Entschließung des Rates
(2003/C 281/01) vom 17.11.2003 über den Erlass von Zugangsverboten zum
Austragungsort von Fußballspielen von internationaler Bedeutung durch die
Mitgliedsstaaten
- Entschließung des Rates
(2002/C 22/01) vom 6.12.2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die
internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und
Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit
Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat
betreffen
3.Sonstige
- Schlussfolgerungen des Rates
über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Gewalt in
Verbindung mit Fußball
- Vorschläge zum Ausbau der
Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt in Verbindung mit Fußball (noch nicht
angenommen, Dok.7017/1/04 REV 1 ENFOPOL 23) der Gruppe „Polizeiliche
Zusammenarbeit“
Des Weiteren werden die
folgenden sprachlichen Änderungen in den Erläuterungen angeregt:
Zum allgemeinen Teil der Erläuterungen, Punkt I.1:
Am Ende des zweiten Satzes wäre das Wort „vor“ zu
streichen.
Zum besonderen Teil der Erläuterungen:
Zu Z 1 sowie 17 bis 20 (§§ 35 Abs. 1 Z 9, 80a und b
sowie 84 Abs. 1 Z 5 und 6):
Im 5. Absatz, 11. Zeile sollte es anstatt der
Wortfolge „Aushang des Verordnungstextes in der“ die Formulierung „Aushang des
Verordnungstextes in dem“ verwendet werden.
Zu Z 4 und 5 (§§ 54 Abs. 3 und 4):
Im ersten Satz müsste es in der Klammer anstatt
„(verdeckte)“ „(verdeckten)“ heißen.
Zu Z 7 und 9 (§§ 57 Abs. 1 Z 11a und 58 Abs. 1):
In der vorletzten Zeile des ersten Absatzes wäre im
Wort „Gefährlichkeitsprognose“ ein „h“ einzufügen.
Für die Bundesministerin:
H. TICHY m. p.