FINANZPROKURATUR
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XI/29952
An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Betr.: Entwurf
eines Feilbietungsrechtsänderungsgesetzes
Begutachtungsverfahren
zu BMJ-B12.115/0034-I 5/2005
Die Finanzprokuratur beehrt sich in obiger Angelegenheit zum Entwurf eines
Feilbietungsrechtsänderungsgesetzes nachstehende Stellungnahme abzugeben:
Soferne besondere Bundesgesetze nichts anderes
bestimmen, ist nur der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verfügungen
gemäß den § 61 bis 64 BHG iVm Art. 11 u. 12 BFG zu treffen. Demzufolge
trifft der Bundesminister für Finanzen durch Zustimmung zu Rechtsgeschäften
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, während die ansonsten für die
Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organe aus verwaltungstechnischen
Gründen die vorbereitenden Arbeiten, wie Verhandlungen mit den
Vertragspartnern, Erstellung der Unterlagen sowie die Vertragsabschlüsse nach
erfolgter Zustimmung, besorgen.
Nach den Durchführungsbestimmungen zu den
jährlichen Bundesfinanzgesetzen kann der Bundesminister für Finanzen einer
Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens grundsätzlich
nur dann zustimmen, wenn das Entgelt mindestens dem gemeinen Wert entspricht
und bei Veräußerungen selbständig verwertbarer bundeseigener Liegenschaften
diese nach einem hinreichend publizierten und bedingungsfreien Bietverfahren an
den Meistbietenden oder an den einzigen Bieter veräußert werden; von einem
Bietverfahren kann nur aus besonderen Gründen Abstand genommen werden.
Mit den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen
entspricht das Bundesministerium für Finanzen einerseits den Empfehlungen der EU-Kommission
für die transparente Gestaltung von Grundstücks- und Gebäudeverkäufen der
öffentlichen Hand ("Mitteilung der Kommission betreffend Elemente
staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die
öffentliche Hand, ABL Nr. C 209 vom 10.7.1997, 3.), andererseits dem
allgemeinen Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot.
Bei Veräußerungen von unbeweglichem
Bundesvermögen, bei denen eine öffentliche Ausbietung der Liegenschaften
erfolgt, werden seit vielen Jahren die Bieter zu Gesprächen entweder beim
verwaltenden Ressort oder beim Bundesministerium für Finanzen eingeladen, um
allen Bietern in Entsprechung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgebotes die
Möglichkeit zu gewähren, bei der Ermittlung des Meistbietenden anwesend zu
sein und ihre Angebote zu verbessern.
Ziel dieser Verhandlungen ist es, einen
Meistbietenden zu ermitteln, mit dem in der Folge die abschließenden
Kaufvertragsverhandlungen geführt werden.
Eine endgültige Bindung der Parteien tritt erst
bei Unterfertigung des ausverhandelten schriftlichen Kaufvertrages bzw. bei
Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen ein.
Nach Wegfall des § 271 Außerstreitgesetz
(RGBl. Nr. 208/1854) erscheint es der Finanzprokuratur insbesondere im Hinblick
auf die Entscheidungen des k.u.k. Obersten Gerichtshofes vom 6. April 1909
sowie vom 20. April 1909 geboten, im Feilbietungsrechtsänderungsgesetz
gesetzlich klar zu stellen, dass öffentlich publizierte Bietverfahren, die auf
den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Meistbietenden gerichtet sind, auch
außerhalb des § 87a Notariatsordnung zulässig sind.
Dies erscheint der Finanzprokuratur vor allem
deshalb notwendig, da insbesondere Gebietskörperschaften einerseits zu einer
öffentlichen Feilbietung im Rahmen des Transparenzgebotes verhalten sind,
andererseits gerade bei im öffentlichen Eigentum stehenden Liegenschaften
strukturierte Verhandlungsverfahren notwendig sind, die im Rahmen einer
freiwilligen Feilbietung im Sinne des § 87a Notariatsordnung nicht möglich
erscheinen.
Da die Republik Österreich in aller Regel auch
nicht über die Möglichkeit verfügt, bundeseigene Liegenschaften in eine
Projektgesellschaft einzubringen und die Anteile dieser Gesellschaft zu
veräußern, wären die Gebietskörperschaften gezwungen, sämtliche Feilbietungen
im Wege eines Verfahrens gemäß § 87a ff. Notariatsordnung
durchzuführen, obwohl dieses Verfahren – wie bereits oben ausgeführt – nicht
immer geeignet ist, zu einem optimalen Verwertungsergebnis zu gelangen.
Die Finanzprokuratur regt daher an, die oben
erwähnte gesetzliche Klarstellung, dass öffentlich bekannt gemachte
Feilbietungen, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages zielen, nicht unter
§ 87a ff. Notariatsordnung fallen, bzw. eine dem § 271 (alt)
Außerstreitgesetz entsprechende Norm das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz
aufzunehmen.
5. Dezember 2005
Im Auftrag:
(Dr. Klima)