An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstrasse 7

1070 Wien

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 9.12.2005

 
 


GZ. 581/05; mg

 

 

 

BMJ-L318.023/0001-II 1/2005

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und die Exekutionsordnung geändert werden

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Mit Schreiben vom 13.10.2005, bei der Österreichischen Notariatskammer am 14.10.2005 eingelangt, hat das Bundesministerium für Justiz den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und die Exekutionsordnung geändert werden, samt Erläuterungen mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis zum 12.12.2005 übersendet.

 

Die Österreichische Notariatskammer dankt für die Möglichkeit, sich zum vorliegenden Entwurf äußern zu können und erlaubt sich, nachstehende

 

Stellungnahme

 

abzugeben.

 

Die Umsetzung der Konvention des Europarates zum Schutz der Umwelt durch das Strafrecht sowie die dazu vorgeschlagenen legistischen Maßnahmen, welche die in Österreich bereits seit dem Jahre 1975 schrittweise vorgenommene Reform des Umweltstrafrechts weiter fortsetzen, wird von der Österreichischen Notariatskammer begrüßt und bestehen gegen die vorgeschlagenen Änderungen in Form einer Präzisierung und Erweiterung des Tatbestandskataloges der Umweltkriminalität grundsätzlich keine Bedenken.

 

Allerdings könnten sich aus Sicht der Österreichischen Notariatskammer hinsichtlich des Strafrahmens einiger der geplanten neuen Delikte Wertungswidersprüche - beispielsweise zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäß § 80 StGB - ergeben.

So entspricht der Strafrahmen der §§ 177c Abs. 1 (Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen) , 181 Abs. 1 (Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt) und 181e Abs. 2 StGB (Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen) hinsichtlich der angedrohten Freiheitsstrafe exakt der für die fahrlässige Tötung vorgesehene Freiheitsstrafe. In den §§ 177c Abs. 2 und 181 Abs. 2 StGB wird der Strafrahmen hinsichtlich der angedrohten Freiheitsstrafe gegenüber der fahrlässigen Tötung sogar verdoppelt. Wird also – als Extremfall - durch die fahrlässige Verunreinigung oder Beeinträchtigung von Gewässer, Boden oder Luft an einer fremden Sache oder an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand ein € 50.000,-- übersteigender Schaden herbeigeführt, ist der Strafrahmen doppelt so hoch als bei der fahrlässigen Tötung eines Menschen.

 

In Anbetracht der bereits mehrfach aufgeflammten Kritik an Wertungswidersprüchen der Strafrahmen für Vermögensdelikte einerseits und Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikte andererseits sollte diese Relation – sei es durch Verringerung der hier vorgesehenen Strafrahmen oder durch entsprechende Änderung des § 80 StGB – nochmals überdacht werden.

Die Österreichische Notariatskammer regt daher an, die geplanten Strafrahmen unter diesem Aspekt nochmals zu überprüfen.

 

Auch gegen den zweiten Schwerpunkt des Entwurfs, nämlich die Stärkung des Opferschutzes, bestehen im wesentlichen keine Einwände, wobei im einzelnen hiezu angemerkt wird:

 

Der Entwurf stellt die Streichung des § 107 Abs 4 StGB, demzufolge eine strafbare gefährliche Drohung gegen nahe Angehörige nur mit Ermächtigung des Bedrohten zu verfolgen ist, zur Diskussion.

Zur Beurteilung dieser Frage sollten grundsätzlich detaillierte Informationen aus dem Bereich der Statistik (insbesondere bei Begehung unter Ehegatten: Trennung/Scheidung nach Begehung einer entsprechenden Tat, Häufigkeit der Zurücknahmen einer entsprechenden Ermächtigung, Folgen einer Verurteilung wie z.B. Arbeitsplatzverlust, etc.) und dem psychologischen Bereich (Belastung bei Beibehaltung der Lebenspartnerschaft/Ehe) herangezogen werden, die der Österreichischen Notariatskammer naturgemäß nicht zur Verfügung stehen.

 

Vorbehaltlich dieser Informationen schlägt aus Sicht der Österreichischen Notariatskammer die in diesem Bereich vorzunehmende sensible Interessenabwägung jedoch eher zugunsten des Entfalls des § 107 Abs 4 StGB aus. Wie auch in den Erläuterungen des Entwurfes zutreffend dargestellt, zeigt die Praxis, dass die Ausgestaltung des Deliktes der gefährlichen Drohung als Ermächtigungsdelikt oftmals dazu führt, dass auf den Bedrohten neuerlich Druck ausgeübt wird, um eine Zurücknahme der Ermächtigung zu erreichen, was durch eine Streichung des § 107 Abs 4 StGB vermieden werden könnte. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass derartige Straftaten in der Regel nur durch Anzeige des Opfers bekannt werden, die Entscheidung hinsichtlich einer Anzeigenerstattung also dem Opfer selbst obliegt, sollte der Entfall der Ausgestaltung als Ermächtigungsdelikt die Autonomie des Bedrohten nur unwesentlich einschränken.

 

Schließlich trägt die Schaffung eines neuen Straftatbestandes (§ 107a StGB) zum Schutz von sogenannten „Stalking-Opfern“ nach Auffassung der Österreichischen Notariatskammer dem zunehmenden Problembewusstsein dieses Phänomens Rechnung. Das Verfolgen und Nachstellen, oft über Monate oder Jahre hinweg, beeinträchtigt massiv den persönlichen Lebensbereich der Opfer und führt längerfristig zu psychischen, körperlichen und sozialen Folgen, was mittlerweile auch durch Studien nachgewiesen wurde. Hierbei ist der konkreten legistischen Umsetzung in Form einer taxativen Aufzählung der strafrechtlich unerwünschten Verhaltensweisen gegenüber einer (zusätzlichen) Verankerung einer Generalklausel der Vorzug zu geben, da ein derartiger Auffangtatbestand gerade in diesem sensiblen, strafrechtlich noch neuen Bereich zu Rechtsunsicherheit führen könnte.

Abschließend regt die Österreichische Notariatskammer in diesem Zusammenhang an, den mit § 107a StGB in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch legistisch nicht nur in Artikel III des Entwurfes zu verankern. Der Unterlassungsanspruch baut auf dem zivilrechtlichen Schutz der Privatsphäre gemäß §§ 16 und 1328a ABGB auf, sodass es aus Gründen der Übersicht empfehlenswert erscheint in § 1328a Abs 2 ABGB zumindest einen entsprechenden Verweis (ähnlich dem derzeit bereits verankerten Verweis auf das Mediengesetz) vorzusehen.

 

 

Der Präsident

Dr. Klaus Woschnak