An das Bundesministerium für Justiz Museumstrasse 7 1070 Wien
Wien,
am 9.12.2005
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BMJ-L318.023/0001-II
1/2005
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und die Exekutionsordnung geändert
werden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Schreiben vom 13.10.2005, bei der
Österreichischen Notariatskammer am 14.10.2005 eingelangt, hat das
Bundesministerium für Justiz den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und die Exekutionsordnung
geändert werden, samt Erläuterungen mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis zum
12.12.2005 übersendet.
Die Österreichische Notariatskammer dankt
für die Möglichkeit, sich zum vorliegenden Entwurf äußern zu können und erlaubt
sich, nachstehende
Stellungnahme
abzugeben.
Die Umsetzung der Konvention des
Europarates zum Schutz der Umwelt durch das Strafrecht sowie die dazu
vorgeschlagenen legistischen Maßnahmen, welche die in Österreich bereits seit
dem Jahre 1975 schrittweise vorgenommene Reform des Umweltstrafrechts weiter
fortsetzen, wird von der Österreichischen Notariatskammer begrüßt und bestehen
gegen die vorgeschlagenen Änderungen in Form einer Präzisierung und Erweiterung
des Tatbestandskataloges der Umweltkriminalität grundsätzlich keine Bedenken.
Allerdings könnten sich aus Sicht der Österreichischen Notariatskammer hinsichtlich des Strafrahmens einiger der geplanten neuen Delikte Wertungswidersprüche - beispielsweise zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäß § 80 StGB - ergeben.
So entspricht der Strafrahmen der §§ 177c Abs. 1 (Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen) , 181 Abs. 1 (Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt) und 181e Abs. 2 StGB (Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen) hinsichtlich der angedrohten Freiheitsstrafe exakt der für die fahrlässige Tötung vorgesehene Freiheitsstrafe. In den §§ 177c Abs. 2 und 181 Abs. 2 StGB wird der Strafrahmen hinsichtlich der angedrohten Freiheitsstrafe gegenüber der fahrlässigen Tötung sogar verdoppelt. Wird also – als Extremfall - durch die fahrlässige Verunreinigung oder Beeinträchtigung von Gewässer, Boden oder Luft an einer fremden Sache oder an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand ein € 50.000,-- übersteigender Schaden herbeigeführt, ist der Strafrahmen doppelt so hoch als bei der fahrlässigen Tötung eines Menschen.
In Anbetracht der bereits mehrfach aufgeflammten Kritik an Wertungswidersprüchen der Strafrahmen für Vermögensdelikte einerseits und Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikte andererseits sollte diese Relation – sei es durch Verringerung der hier vorgesehenen Strafrahmen oder durch entsprechende Änderung des § 80 StGB – nochmals überdacht werden.
Die Österreichische Notariatskammer regt daher an, die geplanten Strafrahmen unter diesem Aspekt nochmals zu überprüfen.
Auch gegen den zweiten Schwerpunkt des
Entwurfs, nämlich die Stärkung des Opferschutzes, bestehen im wesentlichen
keine Einwände, wobei im einzelnen hiezu angemerkt wird:
Der Entwurf stellt die Streichung des §
107 Abs 4 StGB, demzufolge eine strafbare gefährliche Drohung gegen nahe
Angehörige nur mit Ermächtigung des Bedrohten zu verfolgen ist, zur Diskussion.
Zur Beurteilung dieser Frage sollten
grundsätzlich detaillierte Informationen aus dem Bereich der Statistik
(insbesondere bei Begehung unter Ehegatten: Trennung/Scheidung nach Begehung
einer entsprechenden Tat, Häufigkeit der Zurücknahmen einer entsprechenden
Ermächtigung, Folgen einer Verurteilung wie z.B. Arbeitsplatzverlust, etc.) und
dem psychologischen Bereich (Belastung bei Beibehaltung der
Lebenspartnerschaft/Ehe) herangezogen werden, die der Österreichischen
Notariatskammer naturgemäß nicht zur Verfügung stehen.
Vorbehaltlich dieser Informationen
schlägt aus Sicht der Österreichischen Notariatskammer die in diesem Bereich
vorzunehmende sensible Interessenabwägung jedoch eher zugunsten des Entfalls
des § 107 Abs 4 StGB aus. Wie auch in den Erläuterungen des Entwurfes zutreffend
dargestellt, zeigt die Praxis, dass die Ausgestaltung des Deliktes der
gefährlichen Drohung als Ermächtigungsdelikt oftmals dazu führt, dass auf den
Bedrohten neuerlich Druck ausgeübt wird, um eine Zurücknahme der Ermächtigung
zu erreichen, was durch eine Streichung des § 107 Abs 4 StGB vermieden werden
könnte. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass derartige Straftaten
in der Regel nur durch Anzeige des Opfers bekannt werden, die Entscheidung
hinsichtlich einer Anzeigenerstattung also dem Opfer selbst obliegt, sollte der
Entfall der Ausgestaltung als Ermächtigungsdelikt die Autonomie des Bedrohten
nur unwesentlich einschränken.
Schließlich trägt die Schaffung eines
neuen Straftatbestandes (§ 107a StGB) zum Schutz von sogenannten „Stalking-Opfern“
nach Auffassung der Österreichischen Notariatskammer dem zunehmenden
Problembewusstsein dieses Phänomens Rechnung. Das Verfolgen und Nachstellen,
oft über Monate oder Jahre hinweg, beeinträchtigt massiv den persönlichen
Lebensbereich der Opfer und führt längerfristig zu psychischen, körperlichen
und sozialen Folgen, was mittlerweile auch durch Studien nachgewiesen wurde.
Hierbei ist der konkreten legistischen Umsetzung in Form einer taxativen
Aufzählung der strafrechtlich unerwünschten Verhaltensweisen gegenüber einer
(zusätzlichen) Verankerung einer Generalklausel der Vorzug zu geben, da ein
derartiger Auffangtatbestand gerade in diesem sensiblen, strafrechtlich noch
neuen Bereich zu Rechtsunsicherheit führen könnte.
Abschließend regt die Österreichische
Notariatskammer in diesem Zusammenhang an, den mit § 107a StGB in Zusammenhang
stehenden zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch legistisch nicht nur in
Artikel III des Entwurfes zu verankern. Der Unterlassungsanspruch baut auf dem
zivilrechtlichen Schutz der Privatsphäre gemäß §§ 16 und 1328a ABGB auf, sodass
es aus Gründen der Übersicht empfehlenswert erscheint in § 1328a Abs 2 ABGB
zumindest einen entsprechenden Verweis (ähnlich dem derzeit bereits verankerten
Verweis auf das Mediengesetz) vorzusehen.
Der Präsident
Dr. Klaus Woschnak
