Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

 

 

 

Entwurf Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005;

BMJ-B 8.118/0006-I IV/2005

 

 

 

                                                                           Wien, 14.11.2005

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Hopf!

 

Der Veranstalterverband Österreich dankt für die Übersendung dieses Entwurfes zur Stellungnahme. Aus der Sicht unserer Mitglieder erlauben wir uns, dazu folgendes anzumerken:

 

 

 

1.    Folgerecht

 

      Der Entscheidung Österreichs, das gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Folgerecht nur im Mindestumfang umzusetzen, ist zuzustimmen. Es ist zu erwarten, dass das Folgerecht zu einem weiteren Preisauftrieb im Kunsthandel führen würde. Dies würde entweder zu einer weiteren Kostenbelastung für jene Betriebe führen, die Kunstwerke zur Ausstattung ihrer Räumlichkeiten (insbesondere im Hotel- und Gastgewerbe) anschaffen wollen, oder – zu Lasten der Künstler – zu einem Verzicht auf derartige

Anschaffungen führen. Eine möglichst moderate Folgerechtsvergütung ist daher aus wirtschaftlichen Gründen zu begrüßen.

 

 

 

2.    Filmurheberrecht

 

      Der Entwurf schlägt im Rahmen des § 38 UrhG einen direkten Entgeltsanspruch des Urhebers gegenüber demjenigen vor, der zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist.

 

      Diese Bestimmung ist ein Fremdkörper in der Novelle. Sie ist weder zur Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie noch zur Umsetzung der RechtsdurchsetzungsRL erforderlich. Sie ist vielmehr gemeinschaftsrechtlich gar nicht determiniert. Die erläuternden Bemerkungen legen sehr zutreffend die Bedenken gegen eine derartige Regelung offen.

 

Seitens des Veranstalterverbandes Österreich können diese Bedenken nur mit Nachdruck unterstrichen werden. Nach den heute geltenden Regelungen werden die Ansprüche der Filmurheber von der Verwertungsgesellschaft VDFS gegenüber den Verwertungsgesellschaften VAM und VGR geltend gemacht. Die Neuregelung hätte zur Folge, dass die zuständige Verwertungsgesellschaft diesen Beteiligungsanspruch nicht mehr gegenüber ein oder zwei anderen Verwertungsgesellschaften geltend macht, sondern gegenüber sämtlichen Kabelbetreibern. Dass dies zu neuen Konflikten, zu einer erheblichen Störung der Rechtssicherheit und zu einer Ausweitung möglichen Konfliktpotentials führen kann, liegt auf der Hand.

 

 

Wie die höchstgerichtlichen Entscheidungen in der Auseinandersetzung zu diesem Beteiligungsanspruch zeigen (OGH 4.5.2004, 4 Ob 28/04b - Filmurheber-Kabelentgelt II – MR 2004, 256; OGH 13.2.2001, 4 Ob 307/00a – VDFS II – ÖBl 2002, 32) sind hier sehr diffizile Rechtsfragen zu klären.

 

 

Dazu kommt, dass für den Beteiligungsanspruch auch äußerst komplexe Sachverhaltsfragen zu lösen sind. Die Klärung dieser Tat- und Rechtsfragen ist zweifellos zwischen Verwertungsgesellschaften, die „auf beiden Seiten“ über entsprechende Fachkompetenz und über entsprechendes Detailwissen verfügen, eher möglich, als im Verhältnis einer Verwertungsgesellschaft gegenüber Kabelbetreibern, die nicht über einen detaillierten Zugang zu diesen Informationen verfügen. Sie produzieren diese Programme nicht selbst,

 

 

sondern leiten sie lediglich weiter. Es ergeben sich im Detail schwierige Fragen. Welche Rechte liegen bei den Rundfunkanstalten, inwieweit werden Beteiligungsansprüche der Urheber (einzel)vertraglich abbedungen oder abgegolten, inwieweit bestehen entsprechende Rechtseinräumungen durch Gegenseitigkeitsverträge? All dies sind Fragen, die allenfalls im Verhältnis von Verwertungsgesellschaften untereinander geklärt werden können, aber nicht jedem einzelnen Kabelbetreiber aufgelastet werden sollten. Wirtschaftlich ist zu befürchten, dass durch einen direkten Anspruch gegen Kabelbetreiber das gesamte Vergütungsgefüge erneut zur Diskussion stehen würde. Ein direkter Zahlungsanspruch müsste zu einer Reduktion der bisher an andere Verwertungsgesellschaften gezahlten Vergütungen führen. Es wären daher Eingriffe in bereits bestehende Gesamtvertragssysteme erforderlich. Dabei besteht die Gefahr, dass letztlich in Summe eine weitere Erhöhung der insgesamt zu zahlenden Beträge die Folge ist.

 

      Da unsere Mitgliedsbetriebe in sehr erheblichem Umfang auf Kabel-TV angewiesen sind und eine neue Rechtsunsicherheit bzw drohende Mehrbelastung auch auf diese durchschlagen könnte, sprechen wir uns gegen diese weder zwingend gebotene, noch rechtspolitisch erforderliche Neuregelung aus. Wir ersuchen daher, diese Neuregelung aus der UrhG-Novelle 2005 zu streichen.

 

 

 

      Dem Kalkül der erläuternden Bemerkungen „während nach dem geltenden Recht solche Streitigkeiten in einem Zivilprozess (nur) zwischen dem Rechtsinhaber und der Verwertungsgesellschaft der Filmurheber entschieden werden, würden nach der vorgeschlagenen Regelung auch alle Kabelunternehmer in einen solchen Rechtsstreit hineingezogen werden“, ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Mag. Andreas Hüttner

Bundesgeschäftsführer