Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Entwurf Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005;
BMJ-B 8.118/0006-I IV/2005
Wien,
14.11.2005
Sehr geehrter Herr Dr. Hopf!
Der Veranstalterverband Österreich dankt für die Übersendung dieses
Entwurfes zur Stellungnahme. Aus der Sicht unserer Mitglieder erlauben wir uns,
dazu folgendes anzumerken:
1. Folgerecht
Der Entscheidung Österreichs, das
gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Folgerecht nur im Mindestumfang umzusetzen,
ist zuzustimmen. Es ist zu erwarten, dass das Folgerecht zu einem weiteren
Preisauftrieb im Kunsthandel führen würde. Dies würde entweder zu einer
weiteren Kostenbelastung für jene Betriebe führen, die Kunstwerke zur
Ausstattung ihrer Räumlichkeiten (insbesondere im Hotel- und Gastgewerbe)
anschaffen wollen, oder – zu Lasten der Künstler – zu einem Verzicht auf
derartige
Anschaffungen führen. Eine möglichst moderate
Folgerechtsvergütung ist daher aus wirtschaftlichen Gründen zu begrüßen.
2. Filmurheberrecht
Der Entwurf schlägt im Rahmen des § 38
UrhG einen direkten Entgeltsanspruch des Urhebers gegenüber demjenigen vor, der
zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist.
Diese Bestimmung ist ein Fremdkörper
in der Novelle. Sie ist weder zur Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie noch zur
Umsetzung der RechtsdurchsetzungsRL erforderlich. Sie ist vielmehr
gemeinschaftsrechtlich gar nicht determiniert. Die erläuternden Bemerkungen
legen sehr zutreffend die Bedenken gegen eine derartige Regelung offen.
Seitens des Veranstalterverbandes Österreich
können diese Bedenken nur mit Nachdruck unterstrichen werden. Nach den heute
geltenden Regelungen werden die Ansprüche der Filmurheber von der
Verwertungsgesellschaft VDFS gegenüber den Verwertungsgesellschaften VAM und
VGR geltend gemacht. Die Neuregelung hätte zur Folge, dass die zuständige
Verwertungsgesellschaft diesen Beteiligungsanspruch nicht mehr gegenüber ein
oder zwei anderen Verwertungsgesellschaften geltend macht, sondern gegenüber
sämtlichen Kabelbetreibern. Dass dies zu neuen Konflikten, zu einer erheblichen
Störung der Rechtssicherheit und zu einer Ausweitung möglichen
Konfliktpotentials führen kann, liegt auf der Hand.
Wie die höchstgerichtlichen Entscheidungen in der
Auseinandersetzung zu diesem Beteiligungsanspruch zeigen (OGH 4.5.2004, 4 Ob
28/04b - Filmurheber-Kabelentgelt II – MR 2004, 256; OGH 13.2.2001, 4 Ob
307/00a – VDFS II – ÖBl 2002, 32) sind hier sehr diffizile Rechtsfragen zu
klären.
Dazu kommt, dass für den Beteiligungsanspruch auch
äußerst komplexe Sachverhaltsfragen zu lösen sind. Die Klärung dieser Tat- und
Rechtsfragen ist zweifellos zwischen Verwertungsgesellschaften, die „auf beiden
Seiten“ über entsprechende Fachkompetenz und über entsprechendes Detailwissen
verfügen, eher möglich, als im Verhältnis einer Verwertungsgesellschaft
gegenüber Kabelbetreibern, die nicht über einen detaillierten Zugang zu diesen
Informationen verfügen. Sie produzieren diese Programme nicht selbst,
sondern leiten sie lediglich weiter. Es ergeben
sich im Detail schwierige Fragen. Welche Rechte liegen bei den
Rundfunkanstalten, inwieweit werden Beteiligungsansprüche der Urheber
(einzel)vertraglich abbedungen oder abgegolten, inwieweit bestehen entsprechende
Rechtseinräumungen durch Gegenseitigkeitsverträge? All dies sind Fragen, die
allenfalls im Verhältnis von Verwertungsgesellschaften untereinander geklärt
werden können, aber nicht jedem einzelnen Kabelbetreiber aufgelastet werden
sollten. Wirtschaftlich ist zu befürchten, dass durch einen direkten Anspruch
gegen Kabelbetreiber das gesamte Vergütungsgefüge erneut zur Diskussion stehen
würde. Ein direkter Zahlungsanspruch müsste zu einer Reduktion der bisher an
andere Verwertungsgesellschaften gezahlten Vergütungen führen. Es wären daher
Eingriffe in bereits bestehende Gesamtvertragssysteme erforderlich. Dabei
besteht die Gefahr, dass letztlich in Summe eine weitere Erhöhung der insgesamt
zu zahlenden Beträge die Folge ist.
Da unsere Mitgliedsbetriebe in sehr
erheblichem Umfang auf Kabel-TV angewiesen sind und eine neue
Rechtsunsicherheit bzw drohende Mehrbelastung auch auf diese durchschlagen
könnte, sprechen wir uns gegen diese weder zwingend gebotene, noch
rechtspolitisch erforderliche Neuregelung aus. Wir ersuchen daher, diese
Neuregelung aus der UrhG-Novelle 2005 zu streichen.
Dem Kalkül der erläuternden
Bemerkungen „während nach dem geltenden Recht solche Streitigkeiten in einem
Zivilprozess (nur) zwischen dem Rechtsinhaber und der Verwertungsgesellschaft
der Filmurheber entschieden werden, würden nach der vorgeschlagenen Regelung
auch alle Kabelunternehmer in einen solchen Rechtsstreit hineingezogen werden“,
ist eigentlich nichts hinzuzufügen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Andreas Hüttner
Bundesgeschäftsführer