Aus Sicht der Interessenvertretung der Künstler (Urheber) ist vorangestellt und gleichsam als Leitlinie der Kritik an diesem Gesetzesentwurf die schon bisher geradezu stiefmütterliche Einstellung zu dieser Materie zu bemängeln. So hat bereits Artikel 14ter der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung – BGBl. Nr. 319/1982) das "droit de suite" (Folgerecht) vorgesehen. In Abs. 1 der vorgenannten Gesetzesstelle wurde festgehalten, dass hinsichtlich der Originale von Werken der bildenden Künste und der Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten der Urheber bzw. nach dessen Tod die von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dazu berufenen Personen oder Institutionen ein unveräußerliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen eines solchen Werkstückes nach der ersten Veräußerung durch den Urherber genießen. Allerdings hat Abs. 2 leg.cit. diesen prinzipiellen Schutz dahingehend relativiert, dass dieser in jedem Verbandsland nur beansprucht werden kann, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz anerkennt und soweit es die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird.

 

Die offensichtlich negative Einstellung zu diesem Thema hat dazu geführt, dass die Umsetzung und Einführung des Folgerechtes in Österreich unterblieben ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Regierungsprogramm für die XXI. Gesetzgebungsperiode wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Diese negative Einstellung zum Anspruch der Urheber setzt sich auch bei der Umsetzung der gegenständlichen Europäischen Vorgabe (Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes) unübersehbar fort.

 

Aus Sicht der Interessenvertretung der Künstler und Urheber ist vor allem zu kritisieren, dass geradezu jede Möglichkeit ausgenützt wurde, diese Europarechtlichen Vorgaben so gering wie möglich und mit einem so gering wie möglich ausfallenden Schutz der Urherber in Österreich umzusetzen. Gerade das offenbare und nicht zu übersehende Ziel der Gesetzessvorlage, immer dort, wo aufgrund der Europarechtlichen Vorgaben den Mitgliedsstaaten Spielraum in der Umsetzung der Richtlinie eingeräumt wurden, diesen dahingehend zu nutzen, um den urheberrechtlichen Schutz der Künstler einzuschränken, ist aus Sicht der Interessenvertretung zu kritisieren. Dies betrifft vor allem den Umstand, dass von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde, wonach bestimmte Weiterveräußerung vom Anwendungsbereich des Folgerechtes ausgenommen werden können und auch der Mindestverkaufspreis, der den Schutz der Richtlinie auslöst mit dem in der Richtlinie genannten Höchstbetrag von EUR 3.000,-- festgesetzt wurde. Dies bedeutet, dass alle darunter gelegenen Verkaufsfälle nicht unter den Schutz der Richtlinie fallen und somit die Interessen der Urheber beeinträchtigt werden!

 

In dieses Licht der möglichst geringen Umsetzung der Richtlinienvorgaben passt es natürlich auch, wenn gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie die Vergütung selbst so gering wie möglich angesetzt und von dem in der Richtlinie vorgesehenen Freiraum, einen höheren Satz der Folgerechtsvergütung vorzusehen, kein Gebrauch gemacht wurde. Auch dadurch werden die Interessen der Urheber negativ beeinträchtigt.

 

Dass schließlich dem Erben des Urhebers ein Folgerecht erst ab dem 1.1.2010 zugebilligt wurde, ist ebenfalls zu kritisieren.

 

Der Verkaufspreis von mindestens € 3.000,-- benachteiligt Künstler, die erst am Anfang stehen. Dieser Passus ist zu streichen.

 

Soweit es die Rechtsdurchsetzung anlangt, ist zu begrüßen, dass die vormals in § 81 Abs. 2 UrhG vorhandene Regelung, wonach einstweiliger Verfügungen auch erlassen werden können, wenn die in § 381 Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, nun im neuen § 87c Abs. 3 eingefügt und dabei auch klargestellt wurde, dass die einstweiligen Verfügungen auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden können. Allerdings ist die sprachliche Ausgestaltung in Abs. 4 der vorgeschlagenen Textierung offensichtlich aufgrund eines Schreibfehlers zu bemängeln. Es sollte wohl richtig heißen:

 

"Einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 sind ................ zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender (anstatt: zu gut machender) Schaden entstünde ................."

 

 

 

 

Zu den Filmschauspieler/Innen:

 

Obwohl der vorliegende Entwurf einige Verbesserungen besonders im Hinblick auf einen Beteiligungsanspruch an dem Entgelt, dass der Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter aus der Verwertung des Kabelweitersendungsrechts des Urhebers erzielt enthält, werden die Filmschauspieler  abermals nicht berücksichtigt. Die Rechtsstellung der Filmurheber wird  verbessert, da der vorgesehene Beteiligungsanspruch ( analoge Anwendung des Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996) auch mit der Beziehung auf "neue"  Filme zusteht. Es wird im Entwurf festgehalten, dass der Beteiligungsanspruch am "Kabelentgelt" nur den Filmurhebern zusteht, nicht aber den in § 69 Abs. 1 UrhG bezeichneten Personen, also den Filmschauspielern. Die Benachteiligung der Filmschauspieler wird auch in dieser Novelle nicht gelöst.

Daher bleibt unsere Forderung weiterhin aufrecht:

 

Nachbesserung des Urheberrechtsgesetzes / Aufnahme der Bezeichnung Filmschauspieler

 

 Die Bezeichnung Filmschauspieler ist in den

§ 38 Abs. 1 UrHG aufzunehmen sowie die Ergänzung des § 69 Abs. 1 UrHG auch mit der Bezeichnung Filmschauspieler. Es muss diesbezüglich eine Nachbesserung des österreichischen Urheberrechts am Vorbild des deutschen Urheberrechtes erfolgen.

 

Begründung:

 

Laut EU-Recht wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass alle Mitgliedsstaaten eine Regelung benötigen, (Zitat)...durch die ein unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung für die Urheber und ausübenden Künstler gewährleistet wird... (Zitat Ende, Präambel zur Richtlinie 1992/11/EWG des Rates vom 19.11.1992 Vermiet & Verleihrecht). Damit werden grundsätzlich für ausübende Künstler Vergütungsansprüche statuiert.

Das Österreichische Recht bringt das leider nicht klar genug zum Ausdruck, siehe §§ 59 a und 59 b in Verbindung mit Art. VI Abs 3 Urheberrechtsnovelle 96. Wir wollen an die Abgeordneten des Parlaments und des Justizausschusses appellieren, um eine entsprechende Klarstellung (Ergänzung des § 69 Abs. 1 UrHG) und beispielhafte Nennung betroffener Berufsgruppen zu erreichen. Damit könnten diese Berufsgruppen zweifelsfrei die Rechte der Zweitverwertung wahrnehmen.