Aus Sicht der
Interessenvertretung der Künstler (Urheber) ist vorangestellt und gleichsam als
Leitlinie der Kritik an diesem Gesetzesentwurf die schon bisher geradezu
stiefmütterliche Einstellung zu dieser Materie zu bemängeln. So hat bereits
Artikel 14ter der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung – BGBl. Nr.
319/1982) das "droit de suite" (Folgerecht) vorgesehen. In Abs. 1 der
vorgenannten Gesetzesstelle wurde festgehalten, dass hinsichtlich der Originale
von Werken der bildenden Künste und der Originalhandschriften der
Schriftsteller und Komponisten der Urheber bzw. nach dessen Tod die von den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften dazu berufenen Personen oder Institutionen
ein unveräußerliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen eines solchen
Werkstückes nach der ersten Veräußerung durch den Urherber genießen. Allerdings
hat Abs. 2 leg.cit. diesen prinzipiellen Schutz dahingehend relativiert, dass
dieser in jedem Verbandsland nur beansprucht werden kann, sofern die
Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz anerkennt und soweit es die
Rechtsvorschriften des Landes zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird.
Die
offensichtlich negative Einstellung zu diesem Thema hat dazu geführt, dass die
Umsetzung und Einführung des Folgerechtes in Österreich unterblieben ist. Auf
die diesbezüglichen Ausführungen im Regierungsprogramm für die XXI.
Gesetzgebungsperiode wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Diese negative
Einstellung zum Anspruch der Urheber setzt sich auch bei der Umsetzung der
gegenständlichen Europäischen Vorgabe (Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des
Urhebers des Originals eines Kunstwerkes) unübersehbar fort.
Aus Sicht der
Interessenvertretung der Künstler und Urheber ist vor allem zu kritisieren,
dass geradezu jede Möglichkeit ausgenützt wurde, diese Europarechtlichen
Vorgaben so gering wie möglich und mit einem so gering wie möglich ausfallenden
Schutz der Urherber in Österreich umzusetzen. Gerade das offenbare und nicht zu
übersehende Ziel der Gesetzessvorlage, immer dort, wo aufgrund der
Europarechtlichen Vorgaben den Mitgliedsstaaten Spielraum in der Umsetzung der
Richtlinie eingeräumt wurden, diesen dahingehend zu nutzen, um den
urheberrechtlichen Schutz der Künstler einzuschränken, ist aus Sicht der Interessenvertretung
zu kritisieren. Dies betrifft vor allem den Umstand, dass von der Ermächtigung
gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht wurde, wonach bestimmte
Weiterveräußerung vom Anwendungsbereich des Folgerechtes ausgenommen werden
können und auch der Mindestverkaufspreis, der den Schutz der Richtlinie auslöst
mit dem in der Richtlinie genannten Höchstbetrag von EUR 3.000,-- festgesetzt
wurde. Dies bedeutet, dass alle darunter gelegenen Verkaufsfälle nicht unter
den Schutz der Richtlinie fallen und somit die Interessen der Urheber
beeinträchtigt werden!
In dieses
Licht der möglichst geringen Umsetzung der Richtlinienvorgaben passt es
natürlich auch, wenn gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie die Vergütung selbst
so gering wie möglich angesetzt und von dem in der Richtlinie vorgesehenen
Freiraum, einen höheren Satz der Folgerechtsvergütung vorzusehen, kein Gebrauch
gemacht wurde. Auch dadurch werden die Interessen der Urheber negativ
beeinträchtigt.
Dass schließlich
dem Erben des Urhebers ein Folgerecht erst ab dem 1.1.2010 zugebilligt wurde,
ist ebenfalls zu kritisieren.
Der Verkaufspreis
von mindestens € 3.000,-- benachteiligt Künstler, die erst am Anfang stehen.
Dieser Passus ist zu streichen.
Soweit es die
Rechtsdurchsetzung anlangt, ist zu begrüßen, dass die vormals in § 81 Abs. 2
UrhG vorhandene Regelung, wonach einstweiliger Verfügungen auch erlassen werden
können, wenn die in § 381 Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht
zutreffen, nun im neuen § 87c Abs. 3 eingefügt und dabei auch klargestellt
wurde, dass die einstweiligen Verfügungen auch zur Sicherung von Beweismitteln
erlassen werden können. Allerdings ist die sprachliche Ausgestaltung in Abs. 4
der vorgeschlagenen Textierung offensichtlich aufgrund eines Schreibfehlers zu
bemängeln. Es sollte wohl richtig heißen:
"Einstweilige
Verfügungen nach Abs. 1 sind ................ zu erlassen, wenn der gefährdeten
Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender
(anstatt: zu gut machender) Schaden entstünde ................."
Zu den
Filmschauspieler/Innen:
Obwohl der vorliegende Entwurf einige
Verbesserungen besonders im Hinblick auf einen Beteiligungsanspruch an dem
Entgelt, dass der Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter aus der
Verwertung des Kabelweitersendungsrechts des Urhebers erzielt enthält, werden
die Filmschauspieler abermals
nicht berücksichtigt. Die Rechtsstellung der Filmurheber wird verbessert, da der vorgesehene
Beteiligungsanspruch ( analoge Anwendung des Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996) auch
mit der Beziehung auf "neue"
Filme zusteht. Es wird im Entwurf festgehalten, dass der
Beteiligungsanspruch am "Kabelentgelt" nur den Filmurhebern zusteht,
nicht aber den in § 69 Abs. 1 UrhG bezeichneten Personen, also den
Filmschauspielern. Die Benachteiligung der Filmschauspieler wird auch in dieser
Novelle nicht gelöst.
Daher bleibt unsere Forderung weiterhin
aufrecht:
Nachbesserung des Urheberrechtsgesetzes / Aufnahme der Bezeichnung
Filmschauspieler
Die Bezeichnung Filmschauspieler ist in
den
§
38 Abs. 1 UrHG aufzunehmen sowie die Ergänzung des § 69 Abs. 1 UrHG auch mit
der Bezeichnung Filmschauspieler. Es muss diesbezüglich eine Nachbesserung des
österreichischen Urheberrechts am Vorbild des deutschen Urheberrechtes
erfolgen.
Begründung:
Laut
EU-Recht wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass alle Mitgliedsstaaten eine
Regelung benötigen, (Zitat)...durch die ein unverzichtbares Recht auf
angemessene Vergütung für die Urheber und ausübenden Künstler gewährleistet
wird... (Zitat Ende, Präambel zur Richtlinie 1992/11/EWG des Rates vom
19.11.1992 Vermiet & Verleihrecht). Damit werden grundsätzlich für
ausübende Künstler Vergütungsansprüche statuiert.
Das
Österreichische Recht bringt das leider nicht klar genug zum Ausdruck, siehe §§
59 a und 59 b in Verbindung mit Art. VI Abs 3 Urheberrechtsnovelle 96. Wir
wollen an die Abgeordneten des Parlaments und des Justizausschusses
appellieren, um eine entsprechende Klarstellung (Ergänzung des § 69 Abs. 1
UrHG) und beispielhafte Nennung betroffener Berufsgruppen zu erreichen. Damit
könnten diese Berufsgruppen zweifelsfrei die Rechte der Zweitverwertung
wahrnehmen.