Gumpendorfer Straße 63 B
A-1060 Wien
An das
Bundesministerium für Justiz
z.H. Herrn Dr.
Gerhard Hopf
Museumstraße 7
1070 Wien
Wien, am 15.11.2005
Stellungnahme
zum Entwurf der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005
Sehr geehrte Frau Bundesministerin!
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dr. Hopf!
Der Kulturrat Österreich begrüßt, dass die Umsetzung
zweier EU-Richtlinien zum Anlass genommen wurde, das Filmurheberrecht ebenfalls
zu novellieren, weist jedoch darauf hin, dass jedenfalls weiterhin Mängel
bestehen. Der Vorschlag zur Umsetzung der Folgerecht-Richtlinie hingegen liegt
in jeder Beziehung fern eines angemessenen Schutzniveaus für bildende
KünstlerInnen. Gänzlich verabsäumt sind Nachbesserungen der Urheberrechte von
AutorInnen, insbesondere im Bereich des Urhebervertragsrechts.
Insgesamt finden sich im Gesetzesentwurf Mängel und
Versäumnisse, die in jedem Fall behoben werden sollten.
Der Kulturrat Österreich – Zusammenschluss der Interessenvertretungen
von Kunst- und Kulturschaffenden in Österreich - beanstandet ferner, die
Nicht-Einladung zur Stellungnahme sowie die äußerst kurz anberaumte
Begutachtungsfrist.
1. Kleine
Reform des Filmurheberrechts:
·
Der
Beteiligungsanspruch der FilmurheberInnen in der Höhe von 50% an den
Kabelerlösen gilt lediglich für Filme ab 2006. Es bleibt unverständlich, warum
der Gesetzgeber diesen nicht wenigstens für alle Filme ab 1996 vorsieht.
·
Der Anspruch der
UrheberInnen am Kabelentgelt ist im Entwurf abhängig davon, ob es keine
entgegenstehenden Vereinbarungen gibt. Vor dem Hintergrund der nach wie vor
geltenden cessio legis schwächt das die UrheberInnen noch weiter, daher ist ein
unverzichtbarer Beteiligungsanspruch vorzusehen.
·
Die
FilmschauspielerInnen werden in den Erläuterungen ausdrücklich von Ansprüchen
aus diesen Erlösen ausgeschlossen, was eine gravierende Benachteiligung und
Schlechterstellung dieser Berufsgruppe bedeutet. Statt dessen sollte
insbesondere ihr Anspruch auf Beteiligung am Kabelentgelt anerkannt werden.
·
Die Abschaffung der „Untermietposition“ der
Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden wird vom Kulturrat Österreich zwar
begrüßt, wünschenswert wäre jedoch, dass der in der Novelle vorgesehene
unselbständige Beteiligungsanspruch in einen selbständigen Anspruch umgewandelt
wird.
·
Höchst problematisch ist zudem, dass der
Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden ausdrücklich keine gesetzliche
Treuhand eingeräumt wird, ganz im Gegensatz zur Verwertungsgesellschaft der
Filmhersteller. Das stellt eine
ähnliche Benachteiligung der UrheberInnen dar wie der Umstand, dass der Anspruch
der Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden abhängig von Vereinbarungen der
Kabelunternehmer mit der Verwertungsgesellschaft der Filmhersteller ist.
2. Folgerecht
·
Der
Mindestverkaufspreis, ab dem Folgerecht zur Anwendung kommen soll, ist im
Entwurf mit EUR 3.000 vorgesehen und damit zweifellos zu hoch angesetzt.
Verkaufspreise in der zeitgenössischen Kunst liegen zumeist weit unter diesem
Betrag. Folgerecht sollte ab EUR 300 Anwendung finden - jedenfalls auf einem mit der Mehrheit
der Mitgliedstaaten vergleichbaren
Niveau liegen. Der Entwurf ist dringend entsprechend abzuändern.
·
Die
Verwertungsgesellschaftenpflicht ist unbedingt mit einer gesetzlichen Treuhand
der Verwertungsgesellschaft für RechtsinhaberInnen zu verbinden, mit denen sie
keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat! In den Prämissen der Richtlinie
sind die Mitgliedstaaten angehalten, „Verfahren einzurichten, die in der Praxis
gewährleisten, dass das Folgerecht in den Mitgliedstaaten tatsächlich angewandt
wird“. Eine Einhebung von Folgerechtsvergütungen aus allen Weiterveräußerungen
– z.B. auch von Werken derjenigen UrheberInnen, die keinen Wahrnehmungsvertrag
mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben – wird diesem Anspruch nur
gerecht.
·
Für den Anteil
der ersten EUR 50.000 am Verkaufspreis sollte die Folgerechtsvergütung 5% betragen. Dieser Prozentsatz
entspricht der gängigen Praxis der meisten Mitgliedstaaten.
·
Der Anspruch auf
Folgerechtvergütung sollte auch dann bestehen, wenn „der Verkäufer das Werk vor
weniger als drei Jahren von vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis EUR
10.000 nicht übersteigt“.
·
Nicht einzusehen
ist die vorübergehende Beschränkung des Folgerechts auf Lebzeiten der
UrheberInnen.
· Von der Verwertungsgesellschaft eingehobene, aber nicht auszahlbare Vergütungen sollen SKE zuzuführen sein.
3.
AutorInnenrechte
·
Eine Ergänzung
des Urheberrechts um Verständigungspflicht bei der freien Nutzung von
literarischen Texten (künstlerischen Arbeiten) in Schulbüchern ist überfällig.
·
Unverwirklicht
und daher dringend zu verankern ist auch das Recht der UrheberInnen auf
erfolgsbedingte Vertragsanpassung im Falle eines Missverhältnisses zwischen
Erträgen und Vorteilen der RechteinhaberInnen zu jenen der UrheberInnen.
Der Kulturrat Österreich ersucht
dringend um entsprechende Änderungen und Ergänzungen im Entwurf. Obschon es
zwar grundsätzlich positiv zu bewerten ist, dass einige Forderungen der
UrheberInnen berücksichtigt wurden, ist die Novelle kein Ersatz für eine
umfassende Reform des Filmurheberrechts. Im Bereich des Folgerechts ist in keinem
Punkt von einer nur annähernd zufriedenstellenden Umsetzung der Richtlinie zu
sprechen.
Abschließend
eine grundsätzliche Bemerkung: Der Kulturrat Österreich vermisst in dem
Gesetzestext einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag.a Sabine Kock
Kulturrat Österreich
Bürogemeinschaft
Gumpendorfer Str. 63B
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