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Wien, 27. Oktober 2005
BS 27/2791/05
An die
Sektion III
Bundeskanzleramt
Per E-Mail: iii@bka.gv.at
Zur Kenntnis: anita.pleyer@bka.gv.at
BMBWK - z H. Mag. Wolfgang
Stelzmüller: wolfgang.stelzmueller@bmbwk.gv.at
GÖD – Verhandlungsausschuss: elisabeth.rauscher@goed.at
Parlament: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Stellungnahme zum
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das
Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das
Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
geändert werden (2. Dienstrechtsnovelle 2005)
Geschätzte Damen
und Herren!
Die Bundessektion
Landwirtschaftslehrer bezieht sich in dieser Stellungnahme insbesondere auf
jene Änderungen, die für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer von
besonderer Bedeutung sind und ersucht um Beachtung der folgenden Anmerkungen
zum vorliegenden Entwurf der 2. Dienstrechtsnovelle 2005:
Zu Artikel 12:
Die gesetzlichen
Bestimmungen des LDG und des LLDG unterscheiden sich in sehr grundsätzlichen
Positionen. Auf diese Tatsache nimmt der vorliegende Entwurf zum land- und
forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz keine Rücksicht. Die
Unterschiede zwischen LDG und LLDG erfordern jedoch, dass die vorgesehenen
Bestimmungen hinsichtlich der Leitervertretung (jeweils § 27) nicht wortgleich
vom Landesvertragslehrergesetz 1966 auf das land- und forstwirtschaftliche
Landesvertragslehrergesetz übertragen werden, da ansonsten Rechtsunsicherheit
erzeugt würde.
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Mit
gewerkschaftlichen Grüßen für die Bundessektion 27
Vorsitzender Ing.
Friedrich Rinnhofer