Bregenz, am 25.10.2005 |
Auskunft: Mag.
Otto-Imre Pathy Tel: +43(0)5574/511-20216 |
Betreff: |
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Bezug: |
Schreiben
vom 13.10.2005 |
Zum übermittelten Entwurf einer 2. Dienstrechts-Novelle 2005 ergeben
sich folgende Bemerkungen:
1. Zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984
Dem § 32 soll ein Abs. 5 angefügt werden, wonach der Leiter
eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen hat.
Die Erstellung einer derartigen Planung ist problematisch.
Eine solche Planung ist äußerst schwierig. Auf Grund der vorliegenden
Bevölkerungszahlen können zwar die zukünftigen Schülerzahlen insgesamt vorher
gesagt werden, nur in eingeschränkter Form aber die sich daraus ergebenden
Klassenzahlen und damit der Personalbedarf. Bei den Hauptschulen und den
Polytechnischen Schulen kommt erschwerend hinzu, dass keine verlässlichen
Prognosen getroffen werden können, wie viele Schüler der jeweils letzten
Schulstufe im kommenden Jahr welche Schule besuchen werden.
Hinzu kommt, dass sich durch die ständig ändernden dienst- und
pensionsrechtlichen Vorgaben des Bundes einigermaßen sichere Prognosen kaum
treffen lassen.
2. Zum Pensionsgesetz 1965
In § 105 Abs. 1 soll – unter dem Titel der Beseitigung eines
Redaktionsversehens – das Wort „bundesgesetzlich“
durch den Ausdruck „bundes- oder landesgesetzlich“
ersetzt werden. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass die Länder zur
Berechnung der Pensionen entsprechend dem ASVG für die nach dem 31.12.2004
pragmatisierten Lehrer zuständig sind. Das wird von uns abgelehnt, zumindest
solange noch nicht alle zur Berechnung benötigten Informationen vorliegen und
daher die Folgen für die Länder nicht abschätzbar sind.
Die Erlassung einer weiteren Dienstrechts-Novelle in diesem Jahr böte
Gelegenheit, verschiedene Ungereimtheiten, die sich in vergangenen Novellen
eingeschlichen haben, zu beheben:
1. Anrechnung von
Karenzurlauben im Rahmen von Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammen für
zeitabhängige Rechte
In der Dienstrechts-Novelle 2000 wurde dem § 219 BDG 1979 der Abs. 5c eingefügt. Nach dieser
Bestimmung sind Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung an höheren
Schulen vergleichbaren Schulen im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs-
und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
Fällen des § 75a Abs. 2 Z 2 (nunmehr: lit. a) gleichzuhalten.
Damit wurde die Anrechnung von Karenzurlauben im Rahmen von
Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammen für zeitabhängige Rechte
ermöglicht.
Entsprechende Bestimmungen sollten offensichtlich auch für die
Landeslehrer sowie die Vertragslehrer (des Bundes und der Länder) geschaffen
werden. Während im Bereich des LDG 1984 die Tatsache berücksichtigt wurde, dass
Landeslehrer nicht an höheren Schulen bzw. diesen vergleichbaren Schulen im
Ausland unterrichten (die Voraussetzung der „höheren“ Schule fehlt in § 121d Abs.
2 LDG 1984), wurden bei der Umsetzung der entsprechenden Bestimmung im VBG 1948
die Landesvertragslehrer übersehen. Für die land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer und Vertragslehrer fehlt eine entsprechende Bestimmung überhaupt.
Es sollte daher
1.
im LLDG 1985
eine dem § 121d Abs. 2 LDG 1984 entsprechende Bestimmung geschaffen werden;
2.
im
Landesvertragslehrergesetz 1966
und im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine
Bestimmung eingefügt werden, mit der klar gestellt wird, dass die Verwendung
auch an anderen als höheren Schulen vergleichbaren Schulen im Ausland im Rahmen
eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung Fällen des § 75a Abs. 2 Z 2 (nunmehr: lit. a)
BDG 1979 gleichzuhalten ist.
2. Anrechnung von Karenzurlauben, die zwischen
1.1.2002 und 31.12.2005 angetreten wurden/werden für zeitabhängige Rechte
(Bundesbediensteten-Sozialplangesetz – BB-SozPG)
2.1. In der zweiten
Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl I Nr. 155/2001, wurde dem
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz ein neuer Abschnitt 6 eingefügt. Nach § 22
e leg. cit. waren die in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003
angetretenen, mindestens einjährigen Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979 oder §
29b VBG 1948 auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 75a Abs. 2 Z 2
BDG 1979 bzw. § 29c Abs. 4 Z 2 VBG 1948 für zeitabhängige Rechte anzurechnen.
In der zweiten Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl I Nr. 130/2003, wurde das
Datum 31.12.2003 durch das Datum 31.12.2005 ersetzt.
Da das BB-SozPG
grundsätzlich nur für Bundesbedienstete gilt („Bundesgesetz über Sozialpläne
und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für Bundesbedienstete“),
ist durch die Zitierung des § 29b VBG 1948 nicht ausreichend klar gestellt, ob
die Anrechnung dieser Karenzurlaube auch für Landesvertragslehrer gilt.
Es sollten daher
im Landesvertragslehrergesetz 1966 und im Land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrergesetz entsprechende Klarstellungen erfolgen.
2.2. Mit der am 31.12.2004
in Kraft getretenen Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl I Nr. 176/2004, wurden
die Landeslehrer nach dem LDG 1984 und die land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer nach dem LLDG 1985 in diese Regelung einbezogen. Nach § 22 e
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz in der seither geltenden Fassung sind
Karenzurlaube von Landeslehrern, die aus beliebigem Anlass in der Zeit vom
01.01.2002 bis 31.12.2005 angetreten wurden, auf Antrag für zeitabhängige
Rechte zu berücksichtigen.
Nach Ziffer 3 dieser Bestimmung sind auf die im Einleitungssatz genannten Karenzurlaube aber die §§ 29c Abs. 5 VBG, 58a Abs. 3 LDG bzw. 65a Abs. 3 LLDG 1985 anzuwenden, was bedeutet, dass Anträge rechtswirksam nur bis spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes gestellt werden können.
Ein Landeslehrer, dem im Schuljahr 2002/2003 ein Karenzurlaub gewährt wurde, kann somit seit dem 31.12.2004 einen Antrag auf Berücksichtigung dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte stellen; nach § 22a Z 3 BB-SozPG iVm den dort zitierten Bestimmungen kann der Antrag aber nicht rechtzeitig gestellt werden und ist damit rechtsunwirksam.
Es sollte daher in § 22e BB-SozPG – ähnlich wie in § 121d LDG 1984 – durch Verlängerung der Antragsfrist für Karenzurlaube, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits beendet waren oder nach weniger als einem Jahr danach endeten, Rücksicht genommen werden.
2.3. Weiters sollte klar gestellt werden, ob ein Antrag auf
Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte (Dienstjubiläum,
Vorrückung, Ruhegenuss) nur für alle diese Rechte gesamthaft oder auch
eingeschränkt auf einzelne zeitabhängige Rechte gestellt werden kann, also etwa
auf Berücksichtigung nur für das Dienstjubiläum und die Vorrückung, damit keine
Pensionsbeiträge nachträglich entrichtet werden müssen.
2.4. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der § 22e BB-SozPG zum
Abschnitt 6 gehört. Dieser ist – mit Ausnahme des § 22e – mittlerweile außer
Kraft getreten. Daher besteht der Abschnitt 6 des BB-SozPG aus dem § 22e. Es
ist nicht nachvollziehbar, warum § 22e als „3. Unterabschnitt“ bezeichnet ist.
Mit
freundlichen Grüßen
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Für die Vorarlberger Landesregierung Der Landesrat Mag. Siegi Stemer |
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