Stellungnahme

des ÖAMTC

zum Entwurf eines Straßentunnelsicherheitsgesetzes

 

 

 

A) Grundsätzliches:

 

Der ÖAMTC begrüßt die Umsetzung der sogenannten „Tunnel-Sicherheitsrichtlinie“ in das Straßenverkehrsrecht. Insbesondere wird begrüßt, dass sich die Umsetzung auch auf Tunnel bezieht, die nicht Bestandteil des Transeuropäischen Straßennetzes sind. Gänzlich zurückgewiesen werden seitens des ÖAMTC öffentliche Äußerungen, nach denen sogar eine Einschränkung auf jenes Minimum verlangt wird, das sich unmittelbar aus dem Inhalt der Richtlinie ergibt. Angeregt wird allerdings, künftig gewisse Bestimmungen auch auf Tunnel zu erstrecken, die nicht im Bestand des „Asfinag-Netzes“ sind, aber nicht bloß dem lokalen Verkehr dienen.

 

Neben ein paar Anmerkungen zur Gestaltung der betreffenden Verkehrszeichen ist insbeson­dere auf Teil C zu verweisen, in dem der ÖAMTC eine Anpassung des Kraftfahrgesetzes anregt, um in ausreichend beleuchteten Tunnels mit Tagfahrleuchten fahren zu dürfen.

 

 

B) Besonderer Teil:

 

Art I Straßentunnelsicherheitsgesetz:

 

Zu § 1, Geltungsbereich:

 

Die in diesem Entwurf vorgesehenen Vorkehrungen zur Hebung der Tunnelsicherheit sollen in erster Linie der Hebung der Verkehrssicherheit im hochrangigen Straßennetz dienen. Bis zum Inkrafttreten des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes 2002 war eindeutig festgelegt, dass Straßen, die dem Durchzugsverkehr dienen, Bundesstraßen sind. Seit dem Inkrafttreten des zitierten Gesetzes gelten als „Bundesstraßen“ aber nur noch die auch in diesem Entwurf genannten Autobahnen und Schnellstraßen, obwohl auch nunmehr als „Landesstraßen“ geführte Straßen dem Durchzugsverkehr dienen.  Der ÖAMTC ist in diesem Sinne der Auffassung, dass auch auf solchen Straßen, die dem Durchzugsverkehr dienen, die nicht „Autobahn“ oder „Schnellstraße“ sind, entsprechende Ausgestaltungs-, Kennzeichnungs- und Verhaltenspflichten bestehen sollten. Der ÖAMTC regt daher eine Ausdehnung des Geltungsbereiches auf Straßen aus, die dem Durchzugsverkehr dienen (selbst wenn mit sektoralen bzw lokalen Fahrverboten der Verkehr mit bestimmten Fahrzeugen verboten sein sollte). In erster Linie bietet sich an, den Geltungsbereich auf ehemalige Bundesstraßen zu erstrecken.

 

 

Zu § 2, Begriffsbestimmungen und § 15, Zuständigkeiten:

 

In Entsprechung der Anregungen nach § 1 sollten auch die Behördenzuständigkeiten angepasst werden (nicht bloß Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie).

 

 

Zur Anlage:

 

2.16.3: Hinweis auf Radioempfang imTunnel:

Statt des unpräzisen Begriffes „geeignete Zeichen“ (oder zumindest ergänzend zu diesem) sollte ein Hinweis durch Verkehrszeichen gem § 53 Abs 1 Z 4a StVO, „Verkehrsfunk“ vorgesehen werden.

 

 

Zu Art 2, Änderung der Straßenverkehrsordnung:

 

Zu Z 1, Einfügung des § 8b (Verhaltensvorschriften):

Diese Vorschläge sind im wesentlichen ident mit Umsetzungen in anderen Ländern, insbesondere Deutschland und werden im Sinne der internationalen Vereinheitlichung des Verkehrsrechts begrüßt.

 

Pflicht zum Abstellen des Motors entbehrlich:

Eine dem Abs 3 (Abstellen des Motors bei Stau) entsprechende Bestimmung nun für die StVO zu schaffen, erscheint dem ÖAMTC entbehrlich, zumal eine entsprechende Regelung (wenn auch unter Ausnahme von Kühltransporten) bereits in § 102 Abs 4 KFG besteht. Eine parallele Regelung in der StVO erscheint überdies kompetenzrechtlich bedenklich.

 

Ergänzende Forderung: Lkw-Überholverbot ab 7,5 Tonnen:

In Ergänzung zu den Verhaltensvorschriften wird angeregt, in Tunnels mit mehreren Fahrstreifen, die in eine Richtung befahren werden dürfen, einen gesetzlichen Auftrag an den Verordnungsgeber zu verankern, grundsätzlich ein Überholverbot für Lkw anzuordnen. Um Verkehrszeichen zu sparen

 

Zu Z 2, Änderung des § 53 Abs 1 Z 1c (Hinweiszeichen Pannenbucht):

Dieses Verkehrszeichen ist im Grunde zu begrüßen. Trotz allfälliger Bedenken im Sinne der Vorgaben des Wiener Abkommens sollte die Darstellung eines Notruftelefons oder eines Feuerlöschers auch innerhalb des Verkehrszeichens ermöglicht werden, da dies der derzeit üblichen Praxis entspricht. Andernfalls müssten bestehende Beschilderungen ausgetauscht oder adaptiert werden. Dies erscheint unzweckmäßig.

Die gesonderte Erwähnung von Fahrzeugen des Pannendienstes erscheint in Hinblick auf die einschlägige Judikatur und Erlasslage entbehrlich.

 

Zu Z 3, Änderung des § 53 Abs 1 Z 9e (Hinweiszeichen Tunnel):

Im Einleitungstext sollte es wohl statt „lit“ richtig „Z“ heißen. (sa. Z 4)

 

Sinngemäß ähnlich wie bereits zu Z 2 angemerkt sollten auch hier – entsprechend der bisherigen Praxis – nähere Angaben innerhalb des Verkehrszeichens für zulässig erklärt werden, um bestehende Verkehrszeichen nicht ungültig werden zu lassen. Allenfalls entgegenstehende Formulierungen im Wiener Abkommen sollten den Anlass für Bemühungen nach dortigen Anpassungen bilden (insbes etwa die (Rest-) Länge des Tunnels entsprechend § 54 Abs 5 lit b StVO innerhalb des Zeichens und nicht bloß mittels Zusatztafeln darzustellen).

 


 

C) Ergänzungsvorschläge:

 

Zu § 99 Abs 1a; Tagfahrlicht in gut beleuchteten Tunnels:

 

Änderung des § 99 Abs 1a KFG (Tagfahrleuchten in gut beleuchteten Tunnels):

Mit der 25. KFG Novelle wurde in § 99 Abs 1a KFG festgelegt, dass beim Fahren in Tunnels stets das Abblendlicht zu verwenden ist. Bekanntlich war bisher der Begriff „Tunnel“ nicht durch ein Gesetz definiert. In seiner Stellungnahme zu dieser Novelle hat der ÖAMTC angemerkt, dass eine derartige Verpflichtung in Hinblick auf jene Tunnels oder tunnelartigen Lawinenschutzbauten, in denen bei Tag hinreichende Lichtver­hältnisse herr­schen, im Ergebnis überzogen erscheint.

Aus Anlass der Vorlage dieses Entwurfes zum Straßentunnelsicherheitsgesetz wiederholt daher der ÖAMTC seine Forderung, die Vorschriften anzupassen, sodass nur in Tunnels, die nicht über eine aus­reichende Beleuchtung ver­fügen, das Ab­blend­licht einzuschalten ist. Es sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der allgemeinen „Lichtvorschrift“ ohne­hin zu­min­dest das Tagfahrlicht einzuschalten ist, wodurch bei ausreichend beleuchteten Tunnels die Erkennbarkeit von Fahrzeugen gewährleistet ist.

Hinzweisen ist auch darauf, dass Fahr­zeuge mit Licht­sensoren (z.B. Audi A6) automatisch unzu­reichende Lichtverhältnisse er­kennen. Gut aus­ge­leuchtete Tunnels aktivieren aber nicht zwingend das Abblendlicht. Um daher insbesondere in derartigen Fällen die Gefahr schikanöser Vollziehung zu vermeiden, sollte die Bestimmung dahingehend abge­schwächt werden.

In Entsprechung zu den neuen Vorschriften des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes könnte im KFG etwa auch zwischen (teilweise) offenen und geschlossenen Tunnelstrecken differenziert werden.

 

Mag. Martin Hoffer

Wien, 23. 1. 2006