Präsidium des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMBWK-11.111/0009-III/4/2005

SachbearbeiterIn:

Mag. Andreas Bitterer

Abteilung:

III/4

E-mail:

andreas.bitterer@bmbwk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2369/53120-81 2369

Ihr Zeichen:

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-

gesetz über die "Diplomatische Akademie Wien"

(DAK-Gesetz 1996) geändert wird; Ressortstellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzentwurf in 25-facher Ausfertigung zur gefälligen Kenntnis. Der Text der Stellungnahme wurde zusätzlich in elektronischer Form an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at übermittelt.

 

Beilagen

 

 

Wien, 15. Dezember 2005

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

Elektronisch gefertigt


 

 

 

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Völkerrechtsbüro

Minoritenplatz 8

1014 Wien

 

 

 

Geschäftszahl:

BMBWK-11.111/0009-III/4/2005

SachbearbeiterIn:

Mag. Andreas Bitterer

Abteilung:

III/4

E-mail:

andreas.bitterer@bmbwk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2369/53120-81 2369

Ihr Zeichen:

BMaA-AT.8.15.02/0318-I.2/2005

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-

gesetz über die "Diplomatische Akademie Wien"

(DAK-Gesetz 1996) geändert wird; Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dankt für die Übermittlung des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die „Diplomatische Aka­demie Wien“ (DAK-Gesetz 1996) geändert wird, und nimmt wie folgt Stellung:

 

Zum Einleitungssatz:

Gemäß Z 124 der Legistischen Richtlinien 1990 ist im „… Einleitungssatz einer Novelle … die zu ändernde Rechtsvorschrift mit dem Titel … und der Fundstelle der Stammfassung sowie allen bisherigen Änderungen zu zitieren. Ist die betreffende Rechtsvorschrift bereits häufig geändert worden, so kann bloß die … Fundstelle der letzten Änderung … zitiert werden.“ Das DAK-Gesetz 1996 wurde zuletzt mit Art. XVII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 geändert.

 

Zu Z 1:

Inwieweit auf einfachgesetzlicher Ebene die englischsprachige Bezeichnung für eine Anstalt öffentlichen Rechts überhaupt in Frage kommt, erscheint im Lichte des Art. 8 B-VG fragwürdig, zumal die grundsätzliche Pflicht aller Organe in Gesetzgebung und Vollziehung besteht, die deutsche Sprache zu gebrauchen, und hier eine etwa dem § 5 des Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 idgF, vergleichbare Verfassungsbestimmung nicht besteht (§ 105 Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410: „Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Nationalrates und seiner Ausschüsse“; § 1 Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003: „Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache her­aus“).

 

Zu Z 7:

Der Verweis auf das Universitätsgesetz 2002 sollte um die Fundstelle im Bundesgesetzblatt ergänzt werden (BGBl. I Nr. 120/2002).

 

Zu Z 12:

Die in § 16 Abs. 1 Z 1 in Klammer gesetzte Absatzbezeichnung 2 sollte in Entsprechung der Legistischen Richtlinien 1990 durch die Wendung „Abs. 2“ ersetzt werden.

Zum In-Kraft-Treten:

Ungeachtet des fehlenden In-Kraft-Tretens wird darauf hingewiesen, dass in der Vollzugsklausel des § 34 DAK-Gesetz 1996 eine Einvernehmensherstellung hinsichtlich § 4 Abs. 3 leg. cit. mit dem „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ vorgesehen ist, welche an die aktuelle Bezeichnung gemäß Bundesministeriengesetz 1986 anzupassen wäre.

 

Zur Kompetenzgrundlage in den Materialien:

Die alleinige Bezugnahme auf „Art. 14 Abs. B-VG“ (gemeint wohl Abs. 1) ist im Hinblick auf den Regelungsgehalt unzutreffend. Als Kompetenzgrundlage wäre jedenfalls Art. 10 Abs. 1 Z 2 („äußere Angelegenheiten …“) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundes­ämter; …“) B-VG zu benennen. Zudem erscheinen weiters die Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivil­rechtswesen, …“), Z 11 („Arbeitsrecht“) und Z 13 („Angelegenheiten der … wissenschaftlichen … Einrichtungen des Bundes;“) berührt.

 

Zum Vortag an den Ministerrat:

Die Verwendung der Abkürzung „UniVG 2002“ entspricht nicht dem im Bundesgesetzblatt auf­findbaren Kurztitel, welcher mit Universitätsgesetz 2002 festgelegt worden ist. Die Antrags­klausel wäre jedenfalls an die aktuelle Bezeichnung gemäß Bundesministeriengesetz 1986 anzupassen (Ersatz des Wortes „Kunst“ durch „Kultur“).

 

Im Übrigen besteht kein Anlass zu Bemerkungen

 

25 Kopien dieser Stellungnahme werden dem Präsidium des Nationalrates zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird eine Übermittlung in elektronischer Form erfolgen.

 

 

Wien, 15. Dezember 2005

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

Elektronisch gefertigt