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GZ. BMVIT-210.598/0001-II/SCH1/2005 DVR:0000175 |
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BMWA Abt. IV/6 zH Frau Dr. Prisching Helga |
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Bezug: BMWA-32.830/0030-I/8/2005
Betreff: Begutachtung der Gewerberechtsnovelle 2006
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nimmt zum Entwurf des MinroG der Gewerberechtsnovelle 2006 wie folgt Stellung.
Das MinroG enthält keine Regelung, wonach eine
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für eine Bergwerksanschlussbahn eine Bewilligung
für den Bau und Betrieb einer solchen Bergwerksanschlussbahn nach dem MinroG
entbehrlich machen würde. Für den Bau und Betrieb einer
Bergwerksanschlussbahnen ist somit einerseits eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
und Betriebsbewilligung als auch eine Bewilligung gemäß § 122 MinroG
erforderlich.
Genehmigungsbehörde für die Erteilung der Bewilligung
zum Bau und Betrieb einer Bergwerksanschlussbahn nach § 122 MinroG ist der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und das wurde
bis dato nicht geändert, wohingegen Genehmigungsbehörde für die Erteilung der
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für eine (Bergwerks)Anschlussbahn
seit der Zuständigkeitskonzentration im Zuge der Reform 2001 nun die Bezirksverwaltungsbehörde
ist.
Eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und
Betriebsbewilligung für eine vor dem In-Kraft-Treten des MinroG bereits
existente Anschlussbahn, die erst nach dem In-Kraft-Treten des MinroG unter den
Begriff „Bergwerksanschlussbahn“ nach dem MinroG zu subsumieren war und ist,
gilt nicht als Bewilligung zum Bau und Betrieb nach § 122 MinroG.
Die Änderung im Eisenbahngesetz im Zuge der Reform im
Wege des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, erfolgte
in der Weise, dass die Zuständigkeit für Anschlussbahnen generell den
Bezirksverwaltungsbehörden übertragen wurde. Diese Maßnahme erfolgte gemäß dem
von der Bundesregierung vorgeschlagenen one-stop-shop Prinzip bei den
Bezirksverwaltungsbehörden als grundsätzliche Verwaltungsbehörden 1. Instanz,
und dieses Prinzip wurde insbesondere auch in gewerblichen Materiengesetzen
realisiert.
Letzgenanntem Gedanken folgend und um
auseinanderklaffende Zuständigkeiten für die Vollziehung zu vermeiden werden
aus Anlass der vorliegenden Initiative zu einer Gewerberechtsnovelle 2006 in
einer Novellierung des MinroG folgende Änderungen angeregt:
1. Als Genehmigungsbehörde für den Bau
und Betrieb einer Anschlussbahn nach § 122 MinroG sollte an Stelle des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen
werden.
2. Für Bergwerksanschlussbahnen, die vor
dem In-Kraft-Treten des MinroG nicht als solche gegolten haben, sollte
vorgesehen werden, dass die individuellen Verwaltungsakte nach dem
Eisenbahngesetz 1957, die sich ihrem Wesen nach als Bewilligung zum
Bau und Betrieb einer Bergwerksanschlussbahn nach § 122 MinroG darstellen,
als eine solche Bewilligung gelten.
Das
MinroG könnte daher lauten:
ad
§ 122 MinroG:
Text
„§ 122 Abs. 2 entfällt; im § 122 entfällt die Gliederungsbezeichnung „(1)“.“ Erläuterung
Im Zuge des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 151/2001, erfolgte eine Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 in
der Weise, dass die Zuständigkeit für Anschlussbahnen generell den
Bezirksverwaltungsbehörden übertragen wurde. Diese Maßnahme erfolgte gemäß dem
von der Bundesregierung vorgeschlagenen one-stop-shop Prinzip bei den
Bezirksverwaltungsbehörden als grundsätzliche Verwaltungsbehörden 1. Instanz. §
122 Abs. 2 kann in Verfolgung der Ziele dieser Reform entfallen.
ad § 218 MinroG:
Text
„Der bisherige Text des § 218 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die
sich ihrem Wesen nach als Bewilligungen zum Bau und Betrieb einer Bergwerksbahn
darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen
im Sinne dieses Gesetzes.“
Erläuterung
Für Bergwerksbahnen, die vor dem In-Kraft-Treten des
MinroG nicht als solche gegolten haben, wird vorgesehen, dass die individuellen
Verwaltungsakte beispielsweise nach dem Eisenbahngesetz 1957, die sich
ihrem Wesen nach als Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Bergwerksbahn nach
§ 122 MinroG darstellen, als eine solche Bewilligung gelten. Auch diese
Maßnahme dient einer vereinfachten Vollziehung.
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Für den Bundesminister: |
Mag. Karin Guggenberger |
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elektronisch gefertigt |
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