GZ. BMVIT-210.598/0001-II/SCH1/2005     DVR:0000175

 

 

An das

 

BMWA

Abt. IV/6

zH Frau Dr. Prisching Helga

helga.prisching@bmwa.gv.at

 

 

 

 

 

 

Bezug: BMWA-32.830/0030-I/8/2005

Betreff: Begutachtung der Gewerberechtsnovelle 2006

 

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nimmt zum Entwurf des MinroG  der Gewerberechtsnovelle 2006 wie folgt Stellung.

 

Das MinroG enthält keine Regelung, wonach eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für eine  Bergwerksanschlussbahn eine Bewilligung für den Bau und Betrieb einer solchen Bergwerksanschlussbahn nach dem MinroG entbehrlich machen würde. Für den Bau und Betrieb einer Bergwerksanschlussbahnen ist somit einerseits eine eisenbahnrechtliche Bau­genehmigung und Betriebsbewilligung als auch eine Bewilligung gemäß § 122 MinroG erforderlich.

Genehmigungsbehörde für die Erteilung der Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Bergwerksanschlussbahn nach § 122 MinroG ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und das wurde bis dato nicht geändert, wohingegen Genehmigungsbehörde für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für eine (Bergwerks)Anschlussbahn seit der Zuständigkeitskonzentration im Zuge der Reform 2001 nun die Bezirksverwaltungsbehörde ist.

Eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für eine vor dem In-Kraft-Treten des MinroG bereits existente Anschlussbahn, die erst nach dem In-Kraft-Treten des MinroG unter den Begriff „Bergwerksanschlussbahn“ nach dem MinroG zu subsumieren war und ist, gilt nicht als Bewilligung zum Bau und Betrieb nach § 122 MinroG.

Die Änderung im Eisenbahngesetz im Zuge der Reform im Wege des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, erfolgte in der Weise, dass die Zuständigkeit für Anschlussbahnen generell den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen wurde. Diese Maßnahme erfolgte gemäß dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen one-stop-shop Prinzip bei den Bezirksverwaltungsbehörden als grundsätzliche Verwaltungsbehörden 1. Instanz, und dieses Prinzip wurde insbesondere auch in gewerblichen Materiengesetzen realisiert.

Letzgenanntem Gedanken folgend und um auseinanderklaffende Zuständigkeiten für die Vollziehung zu vermeiden werden aus Anlass der vorliegenden Initiative zu einer Gewerberechtsnovelle 2006 in einer Novellierung des MinroG folgende Änderungen angeregt:

1.   Als Genehmigungsbehörde für den Bau und Betrieb einer Anschlussbahn nach § 122 MinroG sollte an Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen werden.

2.   Für Bergwerksanschlussbahnen, die vor dem In-Kraft-Treten des MinroG nicht als solche gegolten haben, sollte vorgesehen werden, dass die individuellen Verwaltungsakte nach dem Eisenbahngesetz 1957, die sich ihrem Wesen nach als Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Bergwerksanschlussbahn nach § 122 MinroG darstellen, als eine solche Bewilligung gelten.

 

Das MinroG könnte daher lauten:

ad § 122 MinroG:

Text

„§ 122 Abs. 2 entfällt; im § 122 entfällt die Gliederungsbezeichnung „(1)“.“
 
Erläuterung

Im Zuge des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, erfolgte eine Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 in der Weise, dass die Zuständigkeit für Anschlussbahnen generell den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen wurde. Diese Maßnahme erfolgte gemäß dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen one-stop-shop Prinzip bei den Bezirksverwaltungsbehörden als grundsätzliche Verwaltungsbehörden 1. Instanz. § 122 Abs. 2 kann in Verfolgung der Ziele dieser Reform entfallen.

 

ad § 218 MinroG:

Text

„Der bisherige Text des § 218 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Bewilligungen zum Bau und Betrieb einer Bergwerksbahn darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.“

 
Erläuterung

Für Bergwerksbahnen, die vor dem In-Kraft-Treten des MinroG nicht als solche gegolten haben, wird vorgesehen, dass die individuellen Verwaltungsakte beispielsweise nach dem Eisenbahngesetz 1957, die sich ihrem Wesen nach als Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Bergwerksbahn nach § 122 MinroG darstellen, als eine solche Bewilligung gelten. Auch diese Maßnahme dient einer vereinfachten Vollziehung.

 

Für den Bundesminister:

Dr. Wolfgang Catharin

Ihr(e) Sachbearbeiter(in):

Mag. Karin Guggenberger

 

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