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VIII/44444/11 |
Wien, am 11. Jänner 2006 |
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Österreichische Patentamt Dresdnerstraße 87 1200 Wien |
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Betreff: Entwurf
einer Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006
Begutachtungsverfahren
GZ
2112-ÖPA/2005
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu dem am 6. Dezember 2005 vom Österreichischen Patentamt übermittelten
Entwurf einer Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006 nimmt die Finanzprokuratur wie
folgt Stellung:
1.) Unterschiedliche
Formulierungen
Voneinander
abweichende Gesetzestexte sind nur insoweit angebracht, als unterschiedliche
Regelungen vorgesehen sind. Gleiches sollte auch gleich formuliert werden.
Die
Formulierungen im Entwurf der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 - UrhG-Nov 2005 (350/ME
-XXII. GP) einerseits und im gegenständlichen Entwurf einer
Rechtsdurchsetzungs-Novelle andererseits stimmen teilweise nicht überein,
obwohl der Grund und der Zweck der Novellierungen ident sind. Die
unterschiedlichen Fassungen der Gesetzestexte sollten daher angeglichen werden.
1.1.) Auskunft:
Anspruch oder Pflicht
Der
Entwurf der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 gewährt dem in seinen (Urheber-)
Rechten Verletzten einen Anspruch auf Auskunft. Demgegenüber sieht der Entwurf
der Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006 eine Ausdehnung der schon bisher in
§ 151 des Patentgesetzes und § 55a des Markenschutzgesetzes normierten
Verpflichtung zur Auskunftserteilung vor. Diese ist aber aus Sicht des Rechtsverletzers
formuliert.
Im
Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist eine übereinstimmende
Textierung wünschenswert. Dabei ist nach Ansicht der Finanzprokuratur der einen
Anspruch statuierenden Fassung des Entwurfes der Urheberrechtsgesetz-Novelle
der Vorzug zu geben. Diese entspricht eher dem „Recht auf Auskunft“, das die
Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie vorsieht und das auch in den gegenständlichen
Erläuternden Bemerkungen angesprochen wird.
1.2
) Ausnahme
von der Auskunftspflicht bei Unverhältnismäßigkeit
§
87b Abs. 2 UrhG soll lauten: „….
sofern dies nicht unverhältnismäßig zur Schwere der Verletzung wäre; zur
Erteilung der Auskunft …..“
Demgegenüber
sieht der Entwurf der Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006 für
§ 151a Abs. 1 des Patentgesetzes und für § 55a Abs.1 des
Markenschutzgesetzes folgende Formulierung vor: „ … es sei denn [hier fehlt
ein Beistrich] dass dies im Einzellfall unverhältnismäßig ist. Zur Erteilung
der Auskunft …..“
Bei
dieser Formulierung ist auch nicht ersichtlich, worauf sich die
Unverhältnismäßigkeit bezieht.
1.3.) Ware/Waren
In
§ 151a Abs. 1 Z 1 des Patentgesetzes und § 55a Abs. 1 Z 1 des
Markenschutzgesetzes ist die Einzahl „Ware“ statt der Mehrzahl „Waren“
vorgesehen. Dies wäre aus sprachlichen Gründen zu korrigieren.
1.4.) zu
Art. 8 Abs. 1 lit. c) der Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie
§
87b Abs. 2 Z 3 UrhG soll lauten: „für Rechtsverletzungen genutzte
Dienstleistungen in gewerblichen Ausmaß erbracht haben.“
Demgegenüber
sieht der Entwurf der Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006 für § 151a Abs. 1
Z 3 des Patentgesetzes und für § 55a Abs. 1 Z 3 des Markenschutzgesetzes
folgende Formulierung vor: „für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht haben.“
Die
Finanzprokuratur empfiehlt die Übernahme der Textierung zum
Urheberrechtsgesetz, allerdings ohne den dort vorhandenen grammatikalischen
Fehler.
1.5.) Waren
oder/und Dienstleistungen
Sowohl
Z 1 als auch Z 2 in § 87b Abs. 2a UrhG sollen lauten: „…. der Waren oder
Dienstleistungen …..“
Demgegenüber
sieht der Entwurf der Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006 für § 151a Abs. 2 des
Patentgesetzes und für § 55a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes folgende
Formulierung vor: „ … Waren und Dienstleistungen …..“
Der
Entwurf zum Urheberrechtsgesetz folgt dem Text der
Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie und ist daher vorzuziehen.
1.6.) Verweise
auf die Exekutionsordnung
§
87c Abs. 3 UrhG soll lauten: „…. die im § 381 der Exekutionsordnung …..“
Demgegenüber
sieht der Entwurf der Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006 für § 151b Abs. 3 des
Patentgesetzes und für § 56 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes folgende
Formulierung vor: „ … die im § 381 Exekutionsordnung …..“
Ein
gleichartiger Formulierungsunterschied besteht bezüglich § 151b Abs. 5
Patentgesetz und § 56 Abs. 5 Markenschutzgesetz, doch wies das
Bundesministerium für Justiz in seiner bereits eingebrachten Stellungnahme
(1/SN-359ME) bereits darauf hin, dass § 87c Abs. 5 UrhG im letzten
Entwurf gestrichen ist.
1.7.)
Differenz Patentgesetz/Markenschutzgesetz
Bezüglich
des Auskunftsrechtes stimmen § 151a Abs. 1 des Patentgesetzes und § 55a
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes nicht überein. Der Genetiv zu
„Vertriebswege“ ist zum Patentgesetz mit „der“, zum Markenschutzgesetz mit „von“ gebildet: „ ……Auskunft
über den Ursprung und die Vertriebswege der/von rechtsverletzenden Waren und
Dienstleistungen ….“.
2.) Einstweilige
Verfügungen
Bezüglich
der Absatzanfänge zu den Einstweiligen Verfügungen in § 151b des Patentgesetzes
sowie § 56 und § 69b des Markenschutzgesetzes schließt sich die
Finanzprokuratur der Anregung des OGH zu § 87c UrhG (10/SN-350ME) an und
schlägt vor, jeweils die Formulierung „Mit Beziehung auf ….“ zu ersetzen
durch die Formulierung „Zur Sicherung von …..“. Laut Stellungnahme des
Bundesministeriums für Justiz (1/SN-359ME) ist eine entsprechende Änderung für
§ 87c UrhG vorgesehen.
3.) §
21 des Halbleiterschutzgesetzes
In
§ 21 des Halbleiterschutzgesetzes ist das Wort „auf“ vor „Rechnungslegung“
entbehrlich. Die Formulierung wurde aber aus dem derzeitigen Gesetzestext
übernommen.
4.) Stellungnahme
gemäß § 68a des Markenschutzgesetzes
Der
vorliegende Entwurf enthält bezüglich der Stellungnahme zu beantragten
geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in § 68a Abs. 2 des
Markenschutzgesetzes nach einem ersten „kann“ die Formulierung „…
Stellungnahme….., welche darauf gestützt werden kann, dass ….“. Dies sollte
aus sprachlichen und rechtlichen Gründen besser wie folgt formuliert werden:
„Jedermann
ist berechtigt, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung beim
Patentamt schriftlich eine begründete Stellungnahme einzubringen und darin
darzulegen, dass die Eintragungsvoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 nicht erfüllt sind oder sich die Eintragung der Bezeichnung nachteilig
auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder
einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bereits seit mindestens fünf
Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Diese Stellungnahme ist in das
amtliche Prüfungsverfahren einzubeziehen. Der Einschreiter erwirbt keinen
Anspruch auf Kostenersatz.“
Ansonsten bestehen aus Sicht der
Finanzprokuratur gegen den Entwurf keine Bedenken.
25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme werden unter einem dem Präsidium
des Nationalrats übersandt und die Stellungnahme überdies per e-mail an die
Adresse "begutachtungsverfahren@parlament.gv.at" übermittelt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
(Dr. Gerhard Varga)