FINANZPROKURATUR

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VIII/44444/11

 

Wien, am 11. Jänner 2006

An das

Österreichische Patentamt

 

Dresdnerstraße 87

1200 Wien

 

 

 

 

 

 

Betreff:                        Entwurf einer Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006

                        Begutachtungsverfahren

                        GZ 2112-ÖPA/2005

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem am 6. Dezember 2005 vom Österreichischen Patentamt übermittelten Entwurf einer Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006 nimmt die Finanzprokuratur wie folgt Stellung:

 

1.)               Unterschiedliche Formulierungen

Voneinander abweichende Gesetzestexte sind nur insoweit angebracht, als unterschiedliche Regelungen vorgesehen sind. Gleiches sollte auch gleich formuliert werden.

Die Formulierungen im Entwurf der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 - UrhG-Nov 2005 (350/ME -XXII. GP) einerseits und im gegenständlichen Entwurf einer Rechtsdurchsetzungs-Novelle andererseits stimmen teilweise nicht überein, obwohl der Grund und der Zweck der Novellierungen ident sind. Die unterschiedlichen Fassungen der Gesetzestexte sollten daher angeglichen werden.

 

1.1.)                   Auskunft: Anspruch oder Pflicht

Der Entwurf der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 gewährt dem in seinen (Urheber-) Rechten Verletzten einen Anspruch auf Auskunft. Demgegenüber sieht der Entwurf der Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006 eine Ausdehnung der schon bisher in § 151 des Patentgesetzes und § 55a des Markenschutzgesetzes normierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung vor. Diese ist aber aus Sicht des Rechtsverletzers formuliert.

Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist eine übereinstimmende Textierung wünschenswert. Dabei ist nach Ansicht der Finanzprokuratur der einen Anspruch statuierenden Fassung des Entwurfes der Urheberrechtsgesetz-Novelle der Vorzug zu geben. Diese entspricht eher dem „Recht auf Auskunft“, das die Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie vorsieht und das auch in den gegenständlichen Erläuternden Bemerkungen angesprochen wird.

 

1.2 )                   Ausnahme von der Auskunftspflicht bei Unverhältnismäßigkeit

§ 87b Abs. 2 UrhG soll lauten: „….  sofern dies nicht unverhältnismäßig zur Schwere der Verletzung wäre; zur Erteilung der Auskunft …..“

Demgegenüber sieht der Entwurf der Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006 für
§ 151a Abs. 1 des Patentgesetzes und für § 55a Abs.1 des Markenschutzgesetzes folgende Formulierung vor: „ … es sei denn [hier fehlt ein Beistrich] dass dies im Einzellfall unverhältnismäßig ist. Zur Erteilung der Auskunft …..“

Bei dieser Formulierung ist auch nicht ersichtlich, worauf sich die Unverhältnismäßigkeit bezieht.

 

1.3.)                   Ware/Waren

In § 151a Abs. 1 Z 1 des Patentgesetzes und § 55a Abs. 1 Z 1 des Markenschutzgesetzes ist die Einzahl „Ware“ statt der Mehrzahl „Waren“ vorgesehen. Dies wäre aus sprachlichen Gründen zu korrigieren.

 

1.4.)           zu Art. 8 Abs. 1 lit. c) der Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie

§ 87b Abs. 2 Z 3 UrhG soll lauten: „für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen in gewerblichen Ausmaß erbracht haben.“

Demgegenüber sieht der Entwurf der Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006 für § 151a Abs. 1
Z 3 des Patentgesetzes und für § 55a Abs. 1 Z 3 des Markenschutzgesetzes folgende Formulierung vor: „für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht haben.“

Die Finanzprokuratur empfiehlt die Übernahme der Textierung zum Urheberrechtsgesetz, allerdings ohne den dort vorhandenen grammatikalischen Fehler.

 

1.5.)                   Waren oder/und Dienstleistungen

Sowohl Z 1 als auch Z 2 in § 87b Abs. 2a UrhG sollen lauten: „…. der Waren oder Dienstleistungen …..“

Demgegenüber sieht der Entwurf der Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006 für § 151a Abs. 2 des Patentgesetzes und für § 55a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes folgende Formulierung vor: „ … Waren und Dienstleistungen …..“

Der Entwurf zum Urheberrechtsgesetz folgt dem Text der Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie und ist daher vorzuziehen.

 

1.6.)                   Verweise auf die Exekutionsordnung

§ 87c Abs. 3 UrhG soll lauten: „…. die im § 381 der Exekutionsordnung …..“

Demgegenüber sieht der Entwurf der Rechtsdurchsetzungs-Novelle 2006 für § 151b Abs. 3 des Patentgesetzes und für § 56 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes folgende Formulierung vor: „ … die im § 381 Exekutionsordnung …..“

Ein gleichartiger Formulierungsunterschied besteht bezüglich § 151b Abs. 5 Patentgesetz und § 56 Abs. 5 Markenschutzgesetz, doch wies das Bundesministerium für Justiz in seiner bereits eingebrachten Stellungnahme (1/SN-359ME) bereits darauf hin, dass § 87c Abs. 5 UrhG im letzten Entwurf gestrichen ist.

 

1.7.)                       Differenz Patentgesetz/Markenschutzgesetz

Bezüglich des Auskunftsrechtes stimmen § 151a Abs. 1 des Patentgesetzes und § 55a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes nicht überein. Der Genetiv zu „Vertriebswege“ ist zum Patentgesetz mit „der“, zum Markenschutzgesetz  mit „von“ gebildet: „ ……Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der/von rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen ….“.

 

2.)               Einstweilige Verfügungen

Bezüglich der Absatzanfänge zu den Einstweiligen Verfügungen in § 151b des Patentgesetzes sowie § 56 und § 69b des Markenschutzgesetzes schließt sich die Finanzprokuratur der Anregung des OGH zu § 87c UrhG (10/SN-350ME) an und schlägt vor, jeweils die Formulierung „Mit Beziehung auf ….“ zu ersetzen durch die Formulierung „Zur Sicherung von …..“. Laut Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz (1/SN-359ME) ist eine entsprechende Änderung für § 87c UrhG vorgesehen.

 

3.)           § 21 des Halbleiterschutzgesetzes

In § 21 des Halbleiterschutzgesetzes ist das Wort „auf“ vor „Rechnungslegung“ entbehrlich. Die Formulierung wurde aber aus dem derzeitigen Gesetzestext übernommen.


4.)               Stellungnahme gemäß § 68a des Markenschutzgesetzes

Der vorliegende Entwurf enthält bezüglich der Stellungnahme zu beantragten geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in § 68a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes nach einem ersten „kann“ die Formulierung „… Stellungnahme….., welche darauf gestützt werden kann, dass ….“. Dies sollte aus sprachlichen und rechtlichen Gründen besser wie folgt formuliert werden:

„Jedermann ist berechtigt, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung beim Patentamt schriftlich eine begründete Stellungnahme einzubringen und darin darzulegen, dass die Eintragungsvoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht erfüllt sind oder sich die Eintragung der Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Diese Stellungnahme ist in das amtliche Prüfungsverfahren einzubeziehen. Der Einschreiter erwirbt keinen Anspruch auf Kostenersatz.“

 

 

Ansonsten bestehen aus Sicht der Finanzprokuratur gegen den Entwurf keine Bedenken.

 

25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme werden unter einem dem Präsidium des Nationalrats übersandt und die Stellungnahme überdies per e-mail an die Adresse "begutachtungsverfahren@parlament.gv.at" übermittelt.

 

 

 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

(Dr. Gerhard Varga)