
|
|
Fachverband der Schienenbahnen Wiedner Hauptstraße 63 Postfach 172 A-1045 Wien Telefon 05/90900-3165 Telefax 05/90900-242 Internet:
www.schienenbahnen.at E-Mail:
schienenbahnen@wko.at |
Sehr
geehrter Herr Dr. Hartig,
zum
übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und
das Bundesbahngesetz geändert werden sollen, nimmt der Fachverband wie folgt
Stellung:
1.)
Allgemeines:
Allgemeines
Ziel der Novellierung sollte sein, für den Verkehrsträger Schiene keine
schlechteren Rahmenbedingungen auf legistischer Ebene zu schaffen, wie
andere Verkehrsträger und das Gewerbe sie haben. Bei der Umsetzung von
EU-Richtlinien wie insbesondere der EU – Sicherheits-RL sollte darauf
geachtet werden, dass keine Umsetzung über das zwingende Ausmaß hinaus
erfolgt. Diese anzustrebende Ziele wurden vorerst nicht erreicht.
Die
zahlreichen Verfahrens- und Kontrollschritte werden nochmals vermehrt und gehen
mittelfristig an die Substanz der klein- und mittelständischen
Eisenbahnunternehmen, wenn nicht auch neue Finanzierungsmechanismen gefunden
werden. Da nahezu ausgeschlossen werden kann, dass die hohen entstehenden
Verwaltungskosten auf den Transportpreis umgelegt werden können, wird dadurch
die Wettbewerbssituation des Schienenbetriebes verschlechtert.
Bei
Realisierung des Novellenentwurfes in unveränderter Fassung ist zu befürchten,
dass maßgebliche Verzögerungen betreffend der laufenden Eisenbahnbauvorhaben,
dass Wiederholungen von Genehmigungsverfahren erforderlich werden sowie
Planungen, die für zukünftige Einreichungen erstellt worden sind, als verfehlt
angesehen werden. Die daraus sich ergebenden finanziellen Auswirkungen für
den Bauwerber können auf Grund der Komplexität der damit zusammenhängenden
Sachverhalte schwer abgeschätzt werden, es wird sich jedoch jedenfalls im
ÖBB-Konzern um einen sieben- bis achtstelligen Millionen-Euro-Betrag,
bezogen auf die Rahmenplanvorhaben, handeln.
Die daraus zusätzlich zu erwartenden volkswirtschaftlichen Auswirkungen
aus einer verzögerten Umsetzung des Rahmenplans bleiben hierbei
unberücksichtigt.
Darüber
hinaus ist anzumerken, dass die Lesbarkeit des Gesetzesentwurfes durch die
Verschachtelung von Textteilen und die begrifflichen Nuancierungen erschwert wird.
Beispielhaft seien einige für die Schienenbahnunternehmungen besonders kostenrelevante oder unklare Bestimmungen vorangestellt:
Zu § 9b:
Der „Stand
der Technik“ darf nicht zu einer ständigen Verpflichtung der Nachrüstung
bereits zugelassener und genehmigter Anlagen und Triebfahrzeuge führen
(Vergleich LKW, Bestandschutz).
Weiters
verursacht im vernetzten System Bahn die Abgrenzung von Hauptbahnen
(=HL-Strecken) zu Nebenbahnen bei Schnittstellen (Bsp.: Semmeringstrecke,
Großbahnhöfe) Kompetenzschwierigkeiten.
Die
Zuständigkeit für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf
Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, ist nicht
klar erkennbar.
Die sich ergebende
zweifache Behördenzuständigkeit bei Anschlussbahnen (BMVIT oder LH für
Verknüpfungseinrichtungen, BH für eigentliche AB) ist negativ zu bewerten. Zwei
gesonderte Genehmigungsverfahren für die Errichtung einer Anschlussbahn würden
den Projektablauf zur Errichtung wesentlich verzögern und verteuern; dies auch
vor dem Hintergrund der in jedem der Genehmigungsverfahren den Anträgen
beizufügenden Gutachten.
Zuständigkeiten
nach „Bestimmungen“ auszurichten (wo ein Fahrzeug ausschließlich eingesetzt
wird) erscheint nicht zweckmäßig. Neuer Bestimmungsort, neue Zulassung ?
Über dies
würden sich nach dem Grad der Vernetzung die Zuständigkeiten ändern.
Jedenfalls sollten aus Gründen der Interoperabilität,
der Vermeidung unterschiedlicher Vollzugspraxis und Kosten für die
Eisenbahnunternehmen österreichweite Rahmenbedingungen im Wege von Verordnungen
(Bau- und BetriebsVO) geschaffen werden.
Zu §§ 17/17a: Genehmigung einer
nicht-öffentlichen Eisenbahn
Für
die Genehmigung einer nicht-öffentlichen Eisenbahn (Anschlussbahn) ist ein Bau-
und Betriebsprogramm erforderlich!
neue zusätzliche Erschwernis bei der
Errichtung von Anschlussbahnen,
Verlagerung des Güterverkehrs auf
die Schiene wird konterkariert
Forderung: Abschaffung
dieser unnotwendigen Bürokratie
Die 2001
(in Kraft 01.01.02) überraschend und nicht nachvollziehbare Einführung einer
5jährigen periodischen Überprüfung durch Externe (akkreditierte, benannte
Stellen, Ziviltechniker) ist gänzlich zu streichen – vor 2001 erfolgte
Kontrolle durch Behörde; - keinerlei EU-Vorgaben;
Die
Prüfpflicht durch Externe
führt zu einer Kostenexplosion für den Verkehrsträger Schiene
insbesondere für Straßenbahnen, Anschlussbahnen und nicht vernetzte Nebenbahnen
sowie zur einer krassen Ungleichbehandlung gegenüber dem Gewerberecht § 82b
GewO. Nach dem Gewerberecht können allfällige Überprüfungen durch den
Betriebsanlageninhaber und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen
vorgenommen werden (§ 82b Abs. 2 GewO). In den erläuternden RV
Regierungsvorlagen aus dem Jahr 1992 heißt es dazu:
„Mit diesem
Vorschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass (nicht nur bei §
359b-Anlagen) häufig Betriebsangehörige die besten Kenner der Anlage und daher
auch die besten Anlagenprüfer sind....
Diese
Regelung würde sicherstellen, dass kein Engpass bei den Prüfern auftritt, und
vermeiden, dass die Prüfkosten allzu hoch werden.“ (RVGRNov 1992)
Jede
Eisenbahn verfügt über Betriebsleiter und zahlreiche Dienstvorschriften (bei
Straßenbahnen zusätzlich Straßenbahnverordnung) mit internen periodischen Überprüfungen
und Untersuchungen, wo der Nachweis an die Behörde genügen sollte, eine gesonderte
Überprüfung durch Externe (akkreditierte, benannte Stellen, Ziviltechniker
- Kosten) ist entbehrlich.
Zu §§ 31 ff: Eisenbahnrechtliche Bau- und
Bauartgenehmigung sowie Betriebsbewilligung
Die völlige
Neugestaltung des Verfahren (zB. Entfall des Vorprüfungsverfahrens) mit einer verpflichtenden
Vorlage von Einzelgutachten durch Externe sowie darüber hinaus der Vorlage
eines zusammenfassenden Gutachtens wird zur Kostenfalle für die Unternehmen
und ist wie eingangs geschildert allein beim ÖBB-Konzern maßgeblich an einer Kostensteigerung
um einen 7-8stelligen Mio.-Betrag verantwortlich. Dem Projektwerber ein
„Gutachten“ durch Externe generell vorzuschreiben erscheint auch im Vergleich
zum Gewerberecht überzogen. Zumindest sollte der Kreis der Gutachten auf
fachkundige Persoen (§ 40 Person, § 15 Person alt) erweitert werden, um den
Markt zu erweitern.
Angesichts
des sehr engen Kreis an akkreditierten Stellen und Sachverständigen ist sogar
zu befürchten, daß durch die Wahl eines Sachverständigen für die Erstellung
eines Gutachtens für den Antrag bei allfälligen weiteren Gutachten im Verfahren
gar kein ausreichend unbefangener Sachverständiger in Österreich zur Verfügung
steht.
In Schlagworten beispielhaft einige Probleme in diesem Bereich:
§§ 31a, 32a und
33a – Antrag
Dem Antrag ist das Gutachten eines Externen über die Einhaltung des Standes der Technik beizugeben!
Kostenexplosion für den
Verkehrsträger Schiene, krasse Benachteiligung der Schiene gegenüber anderen
Verkehrsträgern
Forderung: Aufhebung
dieser kostentreibenden Regelung
§ 31b Abs. 1 Z 2 – Bauentwurf
Bei
jeder Änderung, jedem Umbau usw. ist immer wieder neu ein Bau- und
Betriebsprogramm vorzulegen!
Kostenexplosion für den
Verkehrsträger Schiene, krasse Benachteiligung der Schiene gegenüber anderen
Verkehrsträgern
Forderung: Aufhebung
dieser kostentreibenden Regelung
§ 31b Abs. 1 Z 3 – Bauentwurf
Aus dem Bauentwurf müssen die
erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung ersichtlich sein – eine uferlose
Bestimmung (Umweltschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz, Wasserrecht usw.)
Forderung: Aufhebung
dieser kostentreibenden Regelung
§§ 31c Abs. 2, 31e Z 2 – Genehmigungsvoraussetzungen
Ist das Stellungnahme-Recht der
diversen Dienststellen noch zeitgemäß?
Forderung: Überprüfung
dieser verfahrensverzögernden Bestimmung
§§
32c Abs. 2 und
33b Abs. 2 –
Genehmigung
Schienenfahrzeug, eisenbahntechnische Einrichtung
Bei der Bauartgenehmigung ist auch
das Streckennetz festzulegen - eine nicht nachvollziehbare Bürokratie, es gibt
ohnehin die Sicherheitsbescheinigung der Behörde.
Forderung: Abschaffung
dieser unnotwendigen Bürokratie
Überdies sollte klargestellt werden,
dass eine Zulassung für das Fahrzeug erfolgt und nicht an eine bestimmte Bahn
(Unternehmen) geknüpft ist.
§ 34b – Antrag auf Betriebsbewilligung
Prüfbescheinigung beizuschließen
(Baugenehmigung entsprechend)
nach der Baugenehmigung nochmals
Zusatzkosten für Gutachten
Forderung: Aufhebung
dieser kostentreibenden Regelung
§ 34c – Erteilung der Betriebsbewilligung
Obwohl eine Prüfbescheinigung
darüber vorzulegen ist, wird dennoch geprüft, ob die Baugenehmigung eingehalten
ist.
Doppelt gemoppelt mit zusätzlichen
Kosten für den Verkehrsträger Schiene
Forderung: Aufhebung
dieser kostentreibenden Regelung
§ 36 Bauleitung als neue zusätzliche
Verpflichtung entbehrlich.
Zu §§ 38 ff Sicherheitsgenehmigung:
Die mit der vorliegenden Novelle umzusetzende EU Richtlinie
sieht lediglich vor, dass der Fahrwegbetreiber Vorkehrungen treffen muss, um die besonderen Anforderungen für
eine sichere Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur
zu erfüllen (Artikel 11 Abs. 1b der EU Richtlinie 2004/49). Die Erfordernisse
nach dem Eisenbahngesetz gehen demnach weit darüber hinaus.
Die
umzusetzende Richtlinie fordert keine Zertifizierung des Qualitäts- und
Sicherheitsmanagementsystem durch akkreditierte Stellen. In der Novelle werden
somit auch hier weit strengere Maßstäbe angesetzt, als von der Richtlinie
vorgesehen
Überdies
wird ein formal getrenntes Sicherheitsmanagementsystem für EVU und
Netzbetreiber abgelehnt (§ 39 Abs.2).
Zu § 40 Abs. 1:
Der
Aufgabenbereich der in Abs. 1 angeführten fachkundigen Personen des
Unternehmens sollte erweitert werden zB. für Überprüfungen und für
Gutachtenerstellungen.
Hier sollte
wie bisher auch eine § 40 Person sein können, die nicht mehr unbedingt
Eisenbahnbediensteter ist (Ruhestand). Auch die Praxis, dass Hersteller über §
15 Personen (alt) verfügen hat sich bewährt.
Zu § 75 a:
Nach der
bestehenden Formulierung besteht die Gefahr, dass ein zwingender Zugang auf
Straßenbahnen eingeräumt werden muss, wenn ein Güterterminal in der Nähe einer
Straßenbahn besteht oder gebaut wird.
2.) Zu den
einzelnen Punkten der Eisenbahngesetzesnovelle in Ergänzung:
Bezeichnung
des Gesetzes:
Das Bundesgesetz
umfasst auch den Bau von Schienenfahrzeugen, es wäre daher die Bezeichnung
entsprechend anzupassen (siehe hiezu auch die Überschrift des 3. Teiles die
richtigerweise „Bau und
Betrieb von Eisenbahnen, Bau von und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf
Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen“ lautet).
Begriff
„Schienenfahrzeuge“:
Offenbar ersetzt der neu eingeführte Begriff
„Schienenfahrzeuge“, als zu den Betriebsmitteln einer Eisenbahn gehörend
(§ 19a „ … Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge …“), den
ursprünglichen Begriff „Fahrbetriebsmittel“. Dieser Begriff wird im Gesetz aber
nicht konsequent verwendet (siehe bspw. §§ 13, 19a, 53c).
§ 1
Darauf hingewiesen wird, dass zum Vollzug des Gesetzes die
Erlassung einer Verordnung über die Erklärung von bestimmten Eisenbahnen zu
Hauptbahnen unabdingbar ist. Zum Teil wird diese offene Frage dadurch
gemildert, dass einzelne Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken erklärt wurden.
Vollständig werden die sich daraus ergebenden Fragen aber keiner Lösung
zugeführt.
So ist zum Beispiel darauf hinzuweisen, dass die bestehende
Eisenbahnstrecke über den Semmering im Abschnitt Gloggnitz – Mürzzuschlag nach
einer Stellungnahme des dortigen Bundesministeriums in einem gerichtlichen
Beschwerdeverfahren anlässlich einer Bescheidbeschwerde als nicht unter das Hochleistungsstreckengesetz
fallende Strecke beschrieben worden ist.
Angeregt wird, die Aufzählung im § 1 Z. 1 durch die
Kategorie „Hochleistungsbahnen gemäß Hochleistungsstreckengesetz“ zu ergänzen.
„Hochleistungsbahnen sind die gemäß § 1 Hochleistungsstreckengesetz
erklärten Hauptbahnen.“
Weiters sollte zwischen Eisenbahnen als Gesamtes und
Eisenbahnstrecken und demgemäß auch zwischen Hauptbahnen als Gesamtes und
Hauptstrecken als Teil der Hauptbahn unterschieden werden, um in einzelnen
Bestimmungen des Eisenbahngesetzes eine präzisere Differenzierung zu
ermöglichen.
Daraus folgert:
§ 1 erhält die Bezeichnung als Abs. 1.
„(2) Strecken sind jene Teile der
Schieneninfrastruktur, die unmittelbar dem Eisenbahnbetrieb dienen.“
Darauf hingewiesen wird, dass durch den Novellenentwurf eine
Vereinheitlichung der Begriffe „Bahn“ und „Strecke“ auf Bahn vorgenommen wird,
ohne dabei zu berücksichtigen, dass damit auch inhaltliche Änderungen verbunden
sind. Es wird dadurch notwendig, auch die durch den Novellenentwurf nicht
berührten gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Auswirkungen aus dieser
Änderung zu prüfen. Dies scheint im Novellenentwurf noch nicht lückenlos
vorgenommen worden zu sein (vgl. hiezu auch die Änderungsvorschläge zu §§ 28,
38).
§ 1b
Es ist klarzustellen, dass die geänderte Definition von
„Eisenbahnverkehrsunternehmen“ mit Einschränkung auf
Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Schieneninfrastruktur von Haupt- und
vernetzten Nebenbahnen jedenfalls bestehenden Verkehrsgenehmigungen unberührt
lässt und diese – in Verbindung mit § 16, letzter Halbsatz und § 18 (2) des
Entwurfs - weiterhin auch zur Verkehrsleistungserbringung auf nicht vernetzten
Nebenbahnen berechtigt.
Weiters ist im Hinblick auf die begriffliche Differenzierung
zwischen „Betreiber der Eisenbahn“
(= Eisenbahninfrastrukturunternehmen) und „Betreiber von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn“ (= „im wesentlichen“ Eisenbahnverkehrsunternehmen) in Verbindung mit § 18 des Entwurfs (in den Erläuterungen) klarzustellen, dass dadurch nicht nur der „traditionelle bisherige Inhalt der Begriffe Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr nicht geändert“ wird, sondern auch die bestehenden Rechte/Berechtigungen der Eisenbahnunternehmen weiterhin vollumfänglich aufrecht bleiben.
§ 1a – 1c:
Es fehlen
begriffliche Bestimmung zu den nicht vernetzten Nebenbahnen (Inselbetriebe).
Aus den Definitionen der lit. a, b und c sind Inselbetriebe keine integrierten
Eisenbahnunternehmen. Sehr wohl kann die Infrastruktur eines Inselnetzes (z. B.
ÖBB-Schmalspurbahnen) einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen gehören oder von
einem solchen gepachtet sein, während auf dieser Infrastruktur von einem
anderen Eisenbahn(verkehrs)unternehmen Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht
werden können. In der Praxis ist die NÖSBB ein solches EVU, das auf einer
ÖBB-Infrastruktur Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt. Es bleibt unklar,
welchen Status ein derartiges Eisenbahnverkehrsunternehmen hat.
§ 5: Bereits früher wurde angeregt, auch für den
Bereich der Straßenbahnen nicht-öffentlichen Verkehr zuzulassen. Dies könnte
insbesondere für die als sinnvoll erachtete Möglichkeit des innerstädtischen
Güterverkehres mit Straßenbahnen eine rechtlich einwandfreie
Betriebsmöglichkeit schaffen.
§ 9b
Der Stand der Technik ist jeweils nach den zum Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden technischen Normen bzw. Standards sowie nach dem Stand
der wissenschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung jener, die bereits in
der Praxis erprobt und bewährt sind, zu beurteilen. Eine Heranziehung von
mehreren vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen ist
erst dann möglich, wenn sämtliche dieser Verfahren jeweils dem Stand der
Technik entsprechen und nach dem Stand der Technik alternativ herangezogen
werden können. Letzteres steht jedoch mit der Bestimmung des Standes der
Technik nicht mehr in Zusammenhang.
Da dieser §
für alle Arten von Eisenbahnen gilt, muss geklärt werden, wie sichergestellt
werden kann, dass neun Landesbehörden und eine Vielzahl von
Bezirksverwaltungsbehörden diskriminierungsfrei den gleichen Stand der Technik
ihren Genehmigungsmethoden zugrunde legen. Diese Regelung birgt auch die Gefahr
einer – unterschiedlich gewichtbaren - Interpretation des ständigen
Nachrüsten-Müssens in sich, die Festlegung eines Bestandsschutzes ist
notwendig. Die Beobachtung des Standes der Technik erfordert bei den
zahlreichen Genehmigungsbehörden zweifellos monetär messbaren Aufwand.
§ 10
Da zum Betrieb der Eisenbahn auch transportable
Anlagen (z.B. „transportable“ Unterwerke, Container für sicherungstechnische
Anlagen) eingesetzt werden, wird vorgeschlagen, nach dem Wort „ortsfeste“ die
Worte „und bewegliche“ aufzunehmen.
§ 12
Zur Präzisierung der Behördenkompetenz ist eine
Generalkompetenz des BMVIT mit Zuweisung einzelner Kompetenzen an den LH
wünschenswert.
Insbesondere ist eine Zuständigkeit des BMVIT für alle (nicht
nur bestimmte) Angelegenheiten von Eisenbahn(verkehrs)unternehmen, die über
eine Verkehrsgenehmigung verfügen, zu normieren und zudem ausdrücklich
klarzustellen, dass sich die „Bestimmung“ eines Schienenfahrzeuges sowohl für
den Betrieb auf Haupt- als auch auf Nebenbahnen (vgl. § 12 (3) Z7 des
Entwurfes) nach dessen technischer Einsetzbarkeit beurteilt. In diesem
Zusammenhang ist (in den Erläuterungen) auch festzuhalten, dass die Möglichkeit
der Delegation gemäß § 12 (4) des Entwurfs eisenbahnrechtliche Verfahren
betreffend Schienenfahrzeuge, die sowohl für den Betrieb auf Haupt- als auch
auf Nebenbahnen bestimmt sind, nicht umfasst.
Weiters verursacht im vernetzten System Bahn die Abgrenzung von
Hauptbahnen (=HL-Strecken) zu Nebenbahnen bei Schnittstellen (Bsp.:
Semmeringstrecke, Großbahnhöfe) Kompetenzschwierigkeiten.
Die Zuständigkeit für die Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder
Nebenbahnen vernetzt sind, ist nicht klar erkennbar.
Die sich ergebende zweifache Behördenzuständigkeit bei
Anschlussbahnen (BMVIT oder LH für Verknüpfungseinrichtungen, BH für
eigentliche AB) ist negativ zu bewerten. Zwei gesonderte Genehmigungsverfahren
für die Errichtung einer Anschlussbahn würden den Projektablauf zur Errichtung
wesentlich verzögern und verteuern; dies auch vor dem Hintergrund der in jedem
der Genehmigungsverfahren den Anträgen beizufügenden Gutachten.
Jedenfalls sollten
aus Gründen der Interoperabilität, der Vermeidung unterschiedlicher
Vollzugspraxis und Kosten für die Eisenbahnunternehmen österreichweite
Rahmenbedingungen im Wege von Verordnungen (Bau- und BetriebsVO) geschaffen werden.
Darauf hingewiesen wird, dass auf Grund der im Novellenentwurf
vorgeschlagenen Textfassung eine einheitliche Zuständigkeit für
Übertragungsleitungen und damit in Zusammenhang stehende Anlagen nicht
gewährleistet ist. So sind einzelne Stichleitungen zu Nebenbahnen samt damit
zusammenhängenden Unterwerken bestehend bzw. in Planung.
Problematisch erscheint hiebei insbesondere folgende
Fallkonstellation:
Es wird eine Stichleitung von einer bestehenden Hauptleitung zu
einer Nebenbahn errichtet, dies samt zugehörigem Unterwerk zur Versorgung der
Nebenbahn. Gemäß Bestimmungen des § 12 fallen die Baugenehmigung und die
Betriebsbewilligung dieser Stichleitung samt Unterwerk nach der jetzigen
Novellenfassung in die Zuständigkeit des jeweiligen Landeshauptmannes.
In weiterer Folge wird zu einem späteren Zeitpunkt und ohne,
dass dies beim ersten Verfahren berücksichtigt hätte werden können, eine
Verlängerung dieser Stichleitung zur Versorgung einer anderen
Hochleistungsstrecke angeschlossen. Sohin wird die zuerst für eine Nebenbahn
errichtete Anlage in weiterer Folge auch für eine Hochleistungsstrecke
verwendet. Es bestünde sohin die Gefahr, dass auf Grund der
Zuständigkeitsbestimmungen für die bloße Verlängerung der Stichleitung auch der
erste Teil der Stichleitung neu genehmigt werden muss, da die Zweckbindung
wesentlicher Inhalt einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung ist.
Eine
ähnliche Fallkonstellation ergibt sich betreffend Telekommunikations- und
Sicherungseinrichtungen. Auch für derartige Anlagen erscheint eine einheitliche
Zuständigkeit des BMVIT erforderlich.
Der Abs. 2
ist daher um folgende Zi. 5 und 6 zu ergänzen:
„5. Für alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit der
Erzeugung, der Einspeisung von Strom in das Bahnstromnetz und dem Transport von
Bahnstrom bis zur Einspeisestelle in die Fahrleitung einschließlich aller dafür
erforderlichen eisenbahnrechtlichen Angelegenheiten.
6. Für alle Angelegenheiten im Zusammenhang
mit Telekommunikations- und Sicherungseinrichtungen, ausgenommen jene, die
unmittelbar und ausschließlich zum Betrieb von Strecken dienen, die keine
Hauptstrecken sind.“
Darüber hinaus ist eine Vereinheitlichung der ohne erkennbaren
Unterschied verwendeten Begriffe „Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen“
und „Verkehr“ bzw. – im Falle einer doch tendierten begrifflichen
Unterscheidung – die Aufnahme entsprechender Begriffsbestimmungen vorzunehmen.
§ 18
Folgende Ergänzung des Abs. 1 wird vorgeschlagen:
„Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes
Eisenbahnunternehmen ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend
der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und
Bewilligungen berechtigt, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen
Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs zu bauen und zu betreiben sowie zum
Zwecke des Baues und Betriebes einer Eisenbahn Schienenfahrzeuge auf dieser
Eisenbahn zu betreiben, Verschubleistungen zu erbringen und zum Zwecke des
Baues und Betriebes Personen und Baumaterial zu befördern.“
§ 18c
Es wird angeregt, die beispielhafte Aufzählung im
Klammerausdruck durch den Begriff „Kommunikationseinrichtungen“ zu
ergänzen.
§ 19
Absatz 1 ist hinsichtlich der bezughabenden Regelungen (vgl.
unten angeführten Vorschlag zur Änderung des § 54 BBG) allgemeiner zu fassen:
„§ 19. (1) Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen
berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn
einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des
sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der
Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu
bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften
zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.“
Eisenbahnunternehmen werden gem. herr. Jud. derzeit im
Vergleich zu Straßenerhaltern zu einer verschärften Haftung herangezogen, da §
19 Abs. 2 als verschuldensunabhängige Ausgleichshaftung verstanden wird.
Es wird daher folgende, dem § 24 Abs. 5 Bundesstraßengesetz
sinngemäß entsprechende Formulierung für den § 19 Abs. 2 neu vorgeschlagen:
„Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen
hat im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeit Vorkehrungen zu treffen, dass
durch den Bau, Bestand, Betrieb oder Verkehr der Eisenbahn keine Schäden an
öffentlichem oder privatem Gut entstehen. Die Eigentümer von der Eisenbahn
benachbarten Grundstücken können die beim Bau, Betrieb oder Verkehr einer
Eisenbahn von Grundstücken der Eisenbahn ausgehenden Einwirkungen nicht
untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des
nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf
Schadenersatz gegen die Eisenbahn nur dann, wenn die Organe der Eisenbahn an
dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den
Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die nicht bloß vorübergehende oder
unerhebliche Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers oder
Quellwassers handelt.“
§ 19a (siehe auch unter Punkt 1 Allgemeines)
Die derzeit bestehende und im Entwurf vorgesehene neue
gesetzliche Regelung ist im Hinblick auf die Überprüfungsverpflichtungen
verfassungswidrig, da die Erfüllung der in § 19 Abs. 1 genannten
Verpflichtungen, ob die Eisenbahn einschl. der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel
und des sonstigen Zugehörs den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den aufgrund
dieses Bundesgesetzes erlassenen VOen und den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-
und Betriebsbewilligungsbescheiden noch entspricht, nur erfolgen kann, wenn
diese Prüfungsstelle über die entsprechenden Bescheide und Unterlagen verfügt.
Sind die Nachweise aber nicht erbringbar, weil Bescheide, die vor Jahrzehnten
erlassen wurden, weder bei der Behörde noch bei Rechtsnachfolgern vorhanden
sind, ist die Erfüllung der Überprüfungsverpflichtungen unmöglich. Im Sinne der
Judikatur des VfGH ist die Auferlegung von Verpflichtungen, deren
Beeinflussbarkeit tatsächlich unmöglich ist, jedenfalls sachlich nicht
gerechtfertigt und daher als gleichheitswidrig nicht verfassungskonform.
Diese Regelung sollte ersatzlos entfallen.
Sollte dies nicht möglich sein, wird angeregt, „§ 40-Personen“
die Berechtigung, wiederkehrende Prüfungen durchzuführen, zu erteilen (vgl. §
82 Abs. 2 GewO).
In diesem Fall sollte § 19a daher wie folgt lauten:
„§ 19a. Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes
Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 39c verfügen, haben durch Anstalten
des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen oder benannte Stellen
im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte
Anstalten und Ziviltechniker oder durch in das Verzeichnis nach § 40
eingetragene Personen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, in einem
Zeitraum von jeweils 10* Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu
lassen, ob Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der
Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör den Anforderungen an die
Betriebsicherheit und Vorschriften für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
noch entsprechen.“
* Der derzeitig festgelegte und auch im Entwurf vorgesehene
Zeitraum von 5 Jahren ist zu gering bemessen; eine Ausdehnung auf 10
Jahre erscheint angemessen.
Die regelmäßig wiederkehrende Überprüfung wurde überraschend
und ohne begleitende Vorschriften über die Art und Weise der Überprüfungen
erlassen. Die damals und seither von allen Eisenbahnunternehmen geäußerte
Kritik aber auch die seitens der Interessensvertretungen gemachten Vorschläge
hinsichtlich einer ausgestaltenden VO wurden von manchen Vertretern des BMVIT
zwar mit Verständnis aufgenommen, jedoch keine entsprechenden Maßnahmen für
eine Korrektur ergriffen.
Besonders für Straßenbahnen, die schon bisher durch die StrabVO
einem strengen Regime unterlagen, ist die vorgesehene Überprüfung eine
zusätzliche Belastung, die in keinem Verhältnis zu dem erzielbaren
Sicherheitsgewinn steht. Es seien dabei nur die wichtigsten Problempunkte
aufgezählt:
Es wird daher nochmals nicht bloß angeregt, sondern im Interesse eines wirtschaftlich sinnvoll funktionierenden Eisenbahnwesens sogar gefordert, die regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen durch Externe zur Gänze wieder abzuschaffen.
§ 20
Der Novellenentwurf lässt § 20 in der bestehenden Fassung im
Wesentlichen unverändert, es wird lediglich eine Überschrift eingefügt.
Damit wird diese Bestimmung nicht an die notwendigen Änderungen
in der Verwaltungspraxis und an den Stand der Technik herangeführt.
Betreffend der von der Bestimmung umfassten Anlagen und
Wasserläufen wird im Hinblick auf die Durchführung von Genehmigungsverfahren
auf Folgendes hingewiesen:
Soweit Anlagen im Eigentum des Eisenbahnunternehmens stehen,
das um den eisenbahnrechtlichen Konsens angesucht hat, ist es auch berechtigt,
die entsprechenden Bewilligungen im Sinne des § 20 zu erwirken.
§ 127 Wasserrechtsgesetz ermöglicht es ferner,
Wasserläufe, nicht jedoch wasserbauliche Anlagen, im Rahmen des
eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens im für das Eisenbahnprojekt
erforderlichen Umfang über Antrag des Eisenbahnunternehmens umzugestalten.
Gleiches gilt jedoch nicht für in fremdem Eigentum stehende
Verkehrsanlagen sowie in fremdem Eigentum stehende Leitungsanlagen.
Diesbezügliche Konsensansuchen können nach Maßgabe der Bezug habenden
Verwaltungsvorschriften nur von den jeweiligen Berechtigten beantragt werden
(So ist zum Beispiel für die Verlegung einer Landesstraße in Niederösterreich
die Einholung einer Bewilligung nach dem Landesstraßengesetz erforderlich, die
hiezu erforderliche Bewilligung kann nur seitens des Straßenerhalters beantragt
werden. Ähnliches gilt für die Verlegung von Leitungsanlagen.).
Die Neuerrichtung von zu verlegenden Verkehrsanlagen und
Leitungsanlagen setzt sohin notwendigerweise eine Mitwirkungsverpflichtung für
die Durchführung der Bezug habenden Behördenverfahren voraus. Bei der Erlassung
des Eisenbahngesetzes 1957 waren derartige Anlagen noch nicht im heutigen
Umfang nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig. Es ist daher
erforderlich, diese Bestimmung an die seither angetretenen Änderungen der
Rechtslage in anderen Materiengesetzen dahingehend anzupassen, dass die Wiedererrichtung
von Verkehrsanlagen an eine Mitwirkungsverpflichtung des Anlageninhabers
gebunden wird bzw. erscheint die Mitberücksichtigung von Leitungsanlagen in der
derzeit vorliegenden Fassung nicht zweckmäßig. In der Praxis hat sich ergeben,
dass zu verlegende Leitungsanlagen regelmäßig vom Leitungseigentümer selbst
verlegt werden und dass die diesbezüglichen Ansprüche zwischen dem
Leitungsinhaber und dem Eisenbahnunternehmen allein als Entschädigungsfrage
behandelt werden.
Es erscheint daher gerechtfertigt, Leitungsanlagen aus
§ 20 entfallen zu lassen.
Es wird sohin folgende Neufassung von § 20 vorgeschlagen:
„§ 20 (1) Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die durch den Bau
der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, hat das Eisenbahnunternehmen
nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren auf seine
Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen. Betreffend der
Wiederherstellung von Verkehrsanlagen hat der Anlageninhaber eine
Mitwirkungsverpflichtung, insbesondere ist der Anlageninhaber zur Einholung der
allenfalls erforderlichen weiteren behördlichen Bewilligungen verpflichtet;
kommt der Anlageninhaber der Verkehrsanlagen dieser Verpflichtung nicht nach,
so entfällt die Wiederherstellungsverpflichtung der Eisenbahn. Die Anlagen (Wasserläufe)
sind …
(2). Wiederhergestellte Verkehrsanlagen und
Wasserläufe sind den …“
§ 21
Die Wortfolge „verantwortlicher Betriebsleiter“ ist durch „Betriebsleiter“
zu ersetzen.
Der in der EisbVO präzisierte Aufgabenbereich des
Betriebsleiters zeigt, dass sich die Verantwortung auf eine Überwachungs-,
Aufzeige-, Beratungs- und allenfalls Einschreitpflicht beschränkt. Es handelt
sich dabei jedoch nicht um eine unternehmerische Gesamtverantwortung für die
Sicherheit.
Der Absatz 1 ist wie folgt zu ergänzen: „Ein zum Bau und
Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen hat für seine
Strecken…“.
Im Absatz 2 ist die Verantwortung des Betriebsleiters für
Eisenbahnanlagen auf die vom Eisenbahnunternehmen betriebenen Eisenbahnanlagen
einzuschränken:“ …Eisenbahnanlagen, die vom zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmen
betrieben werden, Betriebsmittel…“
Im Absatz 3 scheint das Wort „verantwortlich“ vor dem
Betriebsleiter nicht auf.
§ 21a
Im EisbG wird nunmehr von „Eisenbahnbediensteten“, in der
EisbVO jedoch von „Betriebsbediensteten“ gesprochen. Die Begrifflichkeiten
sollten – zwecks Hintanhaltung allfälliger Auslegungsfragen – vereinheitlicht
werden.
In Absatz (2) sollte klargestellt werden, dass Bundesgesetze
oder Ausführungsverordnungen den Erlass von allgemeinen oder für den Einzelfall
ergehenden Verhaltensregelungen des Eisenbahnunternehmens nicht ausschließen
(arg.: „bedarf“).
§ 22
Absatz 1 ist zu ergänzen: „…hat diesen bedarfsgerecht und für
das Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich zumutbar…“.
Infolge Wegfalles der Tarifpflicht für den Güterverkehr im
EisbG ist die Anordnungsbefugnis zur Änderung der Tarife auf jene des
öffentlichen Personenverkehrs einzuschränken.
Die behördliche Anordnungsbefugnis gemäß Absatz 7 hat unter dem
Vorbehalt der Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Eisenbahnunternehmens
zu stehen.
§ 23
Infolge Wegfalles der Tarifpflicht im Güterverkehr sind die
Worte „und Gütern“ zu streichen.
§ 26
Es wird angeregt, die Auskunftspflicht der Eisenbahnunternehmen
gegenüber der Schienen-Control GmbH zum Zwecke der Marktbeobachtung im Absatz 2
auf wenige Parameter einzuschränken, um der Sensibilität wirtschaftlicher Daten
(aus Wettbewerbsgründen) Rechnung zu tragen; dies auch im Hinblick auf den
datenschutzrechtlichen Grundgedanken der österreichischen Rechtsordnung, die
auch Unternehmensdaten als schutzwürdig erachtet. Keinesfalls sollte die
Auskunftspflicht über die Verpflichtungen gemäß der EU-VO 2003/91 über die
Statistik des Eisenbahnverkehrs hinausgehen.
§ 27
Es wird
angeregt, die Kriterien für die Gewährung von Erleichterungen - zwecks
Vermeidung der Zersplitterung des Eisenbahnwesens - aus Diskriminierungsgründen und aus Gründen der
Interoperabilität in einer Verordnung festzulegen.
§ 28
Die bisherige Bestimmung des § 29 wird auf die neuen
Bestimmungen §§ 28 und 29 verteilt. Weiters wird der Streckenbegriff durch den
Bahnbegriff ersetzt.
Es wird angeregt, die Umstellung der Begriffe „Strecke“ auf „Bahn“
nicht vorzunehmen, um den erwarteten Geltungsbereich zu bewirken und die
diesbezüglichen bisher verwendeten Begriffe weiter zu verwenden. Dies betrifft
sowohl § 28 als auch § 29.
Eine Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung wird angeregt.
Der Absatz 1 ist in drei Absätze aufzuteilen:
§ 28 (1) Für
die vorübergehende, abgesehen von einer betriebsbedingten Einstellung
(§ 19), oder dauernden Einstellung von Haupt- oder solchen Nebenstrecken,
die mit anderen Haupt- oder Nebenstrecken vernetzt sind, oder von Teilen
solcher Strecken, die mit anderen Haupt- oder Nebenstrecken vernetzt sind, im
weiteren Absatz als Strecken bezeichnet, gilt folgendes:
1. Werden auf Strecken im Verhältnis zur
Streckenkapazität Zugtrassen nur in geringfügigem Ausmaß begehrt, kann das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Betrieb vorübergehend einstellen. Der
Behörde ist die vorübergehende Einstellung anzuzeigen. Liegen die
Voraussetzungen für eine vorübergehende Einstellung nicht vor bzw. spricht sich
ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das für die der Anzeige der vorübergehenden
Einstellung unmittelbar vorangehende Netzfahrplanperiode Zugtrassen bestellt
hat, gegen die vorübergehende Einstellung aus, kann die Behörde die
vorübergehende Einstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Anhörung
des Eisenverkehrsunternehmens und unter Abwägung volkswirtschaftlicher
Interessen durch Bescheid untersagen.
2. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens hat
die Behörde die dauernde Einstellung des Betriebes auf Strecken zu bewilligen,
wenn die Weiterführung des Betriebes dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich
nicht mehr zugemutet werden kann. Hat das antragstellende Eisenbahnunternehmen
eine öffentliche Interessentensuche zum Zweck des Weiterbetriebes zu
kaufmännisch gerechtfertigten Bedingungen der Strecke oder von Teilen derselben
durchgeführt, so ist die Bewilligung zur dauernden Einstellung des Betriebes
der Strecke oder von Teilen derselben, wenn Bemühungen des antragstellenden
Unternehmens um eine Übernahme der Eisenbahnstrecke bzw. des –streckenteiles zu kaufmännisch gerechtfertigten
Bemühungen erfolglos geblieben sind, zu erteilen. Diese Interessentensuche ist
der Eisenbahnbehörde vor Ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Durchführung der
Interessentensuche hat eine Bewerbungsfrist von nicht weniger als drei Monaten
aufzuweisen und ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie einer weiteren
überregional erscheinenden Tageszeitung kund zu machen. Die Behörde hat
innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden. Vor der Erteilung der
Bewilligung ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbst zuständig ist,
anzuhören.
(2) Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens hat
die Behörde, abgesehen von einer betriebsbedingten Einstellung (§ 19), die
vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes einer Straßenbahn zu
bewilligen, wenn ihre Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich
nicht mehr zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur dauernden Einstellung des
Betriebes einer Straßenbahn oder von Teilen einer Straßenbahn darf nur erteilt
werden, wenn Bemühungen des antragstellenden Unternehmens zu deren
Weiterbetrieb zu kaufmännisch gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben;
zur Überprüfung dessen kann die Behörde erforderlichenfalls eine öffentliche
Interessentensuche veranlassen. Vor der Erteilung von Bewilligungen ist der
Landeshauptmann, sofern er nicht selbst zuständig ist, anzuhören.
(3) Soweit durch eine solche Entscheidung
nach Abs 2 Rechte Dritter im Sinne des § 28 Abs. 2 EisbG berührt werden, haben
diese Dritten Parteistellung im Verfahren. In einer Entscheidung nach dieser
gesetzlichen Bestimmung ist über alle erhobenen Einwendungen, sowie über alle
sonst vom Vorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht
um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind im Zivilrechtsweg zu
behandeln. Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte
zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die
Genehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil,
der der Partei durch die Genehmigung erwächst. Insoweit auf Grund der nach
dieser gesetzlichen Bestimmung erteilten Genehmigung Eisenbahnanlagen oder
Teile hievon bestehen bleiben, ist die Ausübung des Enteignungsrechtes durch
das Eisenbahnunternehmen nach den Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungs-Entschädigungsgesetzes zulässig.
(4) Die Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 bleibt
unberührt.
(5) Wird die gänzliche und dauernde
Einstellung des Betriebes einer Strecke im Sinne des Abs 1 oder einer
Straßenbahn oder von Teilen derselben bewilligt, so hat die Behörde
gleichzeitig die Konzession insoweit für erloschen zu erklären.
Es wird darauf hingewiesen, dass der o.a.
Formulierungsvorschlag aus der Gesamtsicht des ÖBB-Konzerns erstellt wurde.
Die Absatzgesellschaften haben naturgemäß in Verfolgung ihrer
Geschäftszwecke zum Teil eine andere Sichtweise als die
Infrastrukturgesellschaften; so sind die Absatzgesellschaften bestrebt, die
Infrastruktur möglichst lange (betriebsfähig) zu erhalten.
§ 29
Es ergeht folgender Formulierungsvorschlag:
„Bei gänzlich und dauernd eingestelltem Betrieb einer
öffentlichen Eisenbahn (§ 28) hat der Landeshauptmann, bei gänzlich und
dauernd eingestelltem Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn die
Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, welche Eisenbahnanlagen im
Hinblick auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der
öffentlichen Sicherheit, zu beseitigen und welche Vorkehrungen zu treffen
sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden, insoweit nicht
ohnedies der vor dem Bau der Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird.
Wenn es sich um die Beseitigung von Eisenbahnanlagen auf Straßen handelt, ist
die zuständige Straßenverwaltung anzuhören.“
§ 30
Im Absatz 4 ist der letzte Satzteil wie folgt zu ändern:“
…können geeignete Personen dieses Eisenbahnunternehmens für den
Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Anschlussbahn…“.
Diese Ergänzung entspricht auch der Systematik des
Betriebsleiters gem. § 21.
Hinsichtlich der Eisenbahnaufsichtsorgane ist eine zeitgemäße Definierung ihrer Aufgaben bzw. eine Kategorisierung der Eisenbahnaufsichtsorgane wünschenswert. Aufgrund der notwendigen fachlichen Voraussetzung und Ausbildung ist jedenfalls eine Trennung der Eisenbahnaufsichtsorgane in solche, die für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Eisenbahn und der Eisenbahnanlagen und in solche, die für die Überwachung des Verhaltens gegenüber der Eisenbahn und der Ordnung auf Bahnhofvorplätzen zuständig sind, vorteilhaft.
Zur eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (§§
31 ff): (siehe auch
unter Punkt Allgemeines)
Durch den Novellenentwurf erfolgt eine umfassende Neugestaltung
des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens.
Durch diese Umgestaltung wird eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen, die durch
den vorliegenden Novellenentwurf offen gelassen werden bzw. die aus unserer
Sicht seitens des Novellenentwurfes keiner zweckmäßigen Regelung zugeführt
werden. Einleitend wird auf Folgendes hingewiesen:
Gliederung des Genehmigungsverfahrens
Das eisenbahnrechtliche Baubewilligungsverfahren war gemäß
§ 36 EisbG idgF einerseits in die Genehmigung nach Abs. 1 (Lage),
Abs. 2 (Kunstbauten und Hochbauten) und Abs. 3 (eisenbahntechnische
Einrichtungen) entweder als Einzel- oder als Typengenehmigung unterteilt. Des
Weiteren wurde gemäß der Verwaltungspraxis über diese Gliederung hinaus ein
eisenbahnrechtliches Baubewilligungsverfahren seitens der Behörde regelmäßig in
ein bautechnisches Genehmigungsverfahren einerseits und weitere
Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Lage der eisenbahntechnischen
Einrichtungen wie Fahrleitung, Sicherungsanlage, fallweise Oberbau bzw.
Ausgestaltung des Oberbaus etc., sowie nach Maßgabe des Einzelfalls geteillt.
Die bisherige Rechtslage ermöglichte sohin einerseits eine Gliederung des
Genehmigungsverfahrens (Abs. 1, 2, 3) und nach Gewerken (Bautechnik,
Fahrleitung, Sicherungsanlage, etc.).
Die Gliederung des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens
in der Tiefe ist in den neu gefassten Bestimmungen nicht mehr vorgesehen.
Die bisherige gesetzliche Regelung hat dem Umstand Rechnung
getragen, dass Gegenstand von eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren
Projekte größten Umfanges, großen Umfanges, mittleren Umfanges und kleinen
Umfanges sein können. Das Eisenbahngesetz in der geltenden Fassung ermöglicht
sohin eine flexible Anpassung des Genehmigungsverfahrens an die jeweilige Größe
des Projektes. Diese Flexibilität eröffnet den Novellenentwurf in dieser Form
nicht mehr.
Die Anpassung des Umfanges des Genehmigungsverfahrens an die
jeweilige Projektsgröße ist insbesondere bei Großprojekten zur Vermeidung eines
verlorenen Aufwandes in Bezug auf die zu erstellende Einreichplanung zweckmäßig
und geboten.
Besondere Fragestellungen in der Übergangsphase:
In der Übergangsphase vom alten auf das neue Recht entstehen
zwei unterschiedliche Problembereiche:
a) Bestehende Teilgenehmigungen
Durch die Neufassung des Genehmigungsverfahrens ergeben sich
Fragestellungen vor allen Dingen für Projekte, bei denen eisenbahnrechtliche
Baubewilligungen zum Teil erteilt worden sind, zum Teil jedoch noch offen sind.
Dies kann sich sowohl auf Genehmigungsverfahren beziehen, für die Genehmigungen
nach Abs. 1 schon erteilt wurden, für Genehmigungen nach Abs. 2
jedoch noch nicht. Des Weiteren können Genehmigungsverfahren betroffen sein,
bei denen einzelne Gewerke wie zum Beispiel bautechnische Anlagen schon genehmigt
wurden, eisenbahntechnische Einrichtungen wie Sicherungsanlagen und
Fahrleitungen jedoch noch nicht.
Die Übergangsbestimmungen schaffen diesbezüglich keine
Klarheit, sie regeln auch insbesondere nur den Fall von bereits anhängigen
Genehmigungsverfahren, sohin nicht den Fall, dass Teilgenehmigungen bereits
erteilt wurden, jedoch die Anlage noch nicht vollständig genehmigt wurde.
b) Planungsvorläufe
Für die Einreichung von Genehmigungsverfahren sind umfangreiche
Planungsvorläufe erforderlich. Bei Großprojekten sind die Planungen für
eisenbahntechnische Einreichungen überdies regelmäßig nach den Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes europaweit auszuschreiben.
Nach der grundsätzlichen Entscheidung, ein eisenbahnrechtliches
Projekt zur Einreichplanung vorzubereiten, kann ein typischer Zeitplan in etwa
wie folgt dargestellt werden:
- Entscheidung über eisenbahnrechtliche Einreichung, d.h.
Beginn des Planungsprozesses für eisenbahnrechtliche Einreichplanung
- Erstellung einer europaweiten Ausschreibung nach dem
Bundesvergabegesetz für die Vergabe der eisenbahnrechtlichen Einreichplanung,
Zeitdauer: drei Monate,
- nach drei Monaten Durchführung des Vergabeverfahrens gemäß
Bundevergabegesetz, Zeitdauer: ca. 6 Monate,
- nach 9 Monaten seit Planungsbeginn Vergabe der
eisenbahnrechtlichen Einreichplanung, Zeitdauer: ein bis zwei Jahre
- ein Jahr und 9 Monate bzw. zwei Jahre und 9 Monate nach
Entscheidung über Erstellung der eisenbahnrechtlichen Einreichplanung Vorlage
der einreichfähigen Planung seitens der Projektanten und Einreichung bei der
Behörde.
Es ist damit offensichtlich, dass es betreffend mittlerer und
großer Projekte unmöglich ist, einen laufenden Planungsprozess bei einem
absehbaren Inkrafttreten der Novelle zum Eisenbahngesetz im Zeitraum Mai bis
Juli 2006 diesen an die geänderte Rechtslage anzupassen. Es ist vielmehr zu
erwarten, dass es ohne Berücksichtigung der gegenständlichen
Änderungsanregungen zu einer maßgeblichen Verzögerung von laufenden Planungen
sowie zu maßgeblichen Mehrkosten bei diesen laufenden Planungen in Folge des
Erfordernisses der Umstellung auf die neue Rechtslage kommen wird.
Im Novellenentwurf wird diesbezüglich lediglich eine
Sonderregelung für bereits anhängige Behördenverfahren vorgesehen, für erst in
der Planungsphase befindliche Projekte werden sohin keine Sonderregelungen
vorgesehen.
Entfall des Vorprüfungsverfahrens:
Das bisherige Eisenbahnrecht hat gemäß § 33 ein eigenes
Vorprüfungsverfahren vor Durchführung der eisenbahnrechtlichen Bauverhandlung
vorgesehen. Diese Bestimmung im Eisenbahngesetz 1957 war für andere
Rechtsvorschriften richtungweisend und hat dies dazu geführt, dass nunmehr in
zahlreichen anderen Materiengesetzen des Bundes, aber auch der Länder, analoge
Vorprüfungsverfahren bzw. Voranmeldeverfahren aufgenommen wurden (siehe zum
Beispiel Wasserrechtsgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz, UVP-Gesetz etc.).
Unverständlich ist es, wenn nunmehr seitens der Novelle
vorgesehen wird, dieses Vorprüfungsverfahren ersatzlos entfallen zu lassen.
Dadurch verliert die Behörde jegliche Möglichkeit, vor
Durchführung des eigentlichen eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine
vereinfachte Vorprüfung des Projektes vorzunehmen; dies wird die Erstellung der
Planunterlagen für behördliche Einreichungen wesentlich erschweren und wird
auch die Durchführung der Behördenverfahren für die Behörde wesentlich
erschweren und verzögern.
Einführung der Vorlage eines alle Fachgebiete umfassenden
Gutachtens:
Verschärft wird dies noch dadurch, dass gemäß § 31a des
Novellenentwurfes vorgesehen ist, dass bereits als Bestandteil des
eisenbahnrechtlichen Genehmigungsantrages ein alle Fachgebiete umfassendes
Gutachten beizugeben ist. Unbeantwortet lässt diese Bestimmung, ob es sich bei
der Formulierung „alle Fachgebiete“ um auf die vom jeweiligen Projekt
betroffenen Fachgebiete, um die Materienfachgebiete des seitens der
Eisenbahnbehörde wahrzunehmenden Genehmigungsumfanges oder auch um alle
Fachgebiete der Dienststellen des Bundes und Landes im Sinne der Bestimmungen des
§ 31c Abs. 2 bzw. § 31e Zi. 2 handelt. Auf Grund letzterer
Bestimmungen wird befürchtet, dass der Begriff „alle Fachgebiete“ im Sinne des
Novellenentwurfes im weitesten Sinne auszulegen ist.
Überspitzt formuliert müsste sohin der
Konsenswerber ein Gutachten vorlegen, das alle Fachgebiete des
Vorlesungsverzeichnisses der naturwissenschaftlichen und technischen
Hochschulen der österreichischen Universitäten umfasst.
Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, dass eine derartige
Vorgangsweise gänzlich unzweckmäßig, unsachlich und daher auch
verfassungswidrig wäre.
Ferner lässt der Novellenentwurf unbeantwortet, ob auf Grund
der vorgesehenen Vorlage eines alle Fachgebiete umfassenden Gutachtens auch die
Vorlage von Gutachten für Fachgebiete erforderlich ist, die durch das Projekt
nicht betroffen sind. Diesbezüglich sieht § 31a Abs. 1 letzter Satz
vor, dass für das alle Fachgebiete umfassende Gutachten die widerlegbare
Vermutung seiner inhaltlichen Richtigkeit gegeben ist.
Ergibt sich sohin, dass bei einem bestimmten Projekt die
Hydrogeologie nicht betroffen ist, wäre nach allgemeiner Ratio ein Gutachten
betreffend der Hydrogeologie nicht vorzulegen. Sohin umfasst das zu erstellende
Fachgutachten jedoch nicht die Hydrogeologie, dieses Gutachten hat sohin auch
betreffend der Hydrogeologie im Sinne der zitierten Bestimmung des § 31a
Abs. 1 letzter Satz diesbezüglich nicht die Vermutung der inhaltlichen
Richtigkeit für sich. Die sich daraus für das weitere Verfahren ergebenden
Fragen lässt der Novellenentwurf unbeantwortet.
Für den Konsenswerber einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
ist es im Sinne des Novellenentwurfes darüber hinaus äußerst unbefriedigend,
dass er einerseits ein alle Fachgebiete umfassendes Gutachten (bei sonstiger
Zurückweisung seines Antrages) vorzulegen hat, er aber andererseits nach den
Bestimmungen des Gesetzes keinerlei Möglichkeit zu einer Vorabstimmung des
Antrages mit der Behörde hat.
Während die Berührung von bestimmten Fachgebieten bei bestimmten
Projekten regelmäßig offenkundig sein dürfte (zum Beispiel Eisenbahnbautechnik
oder Eisenbahnbetrieb), hängt die Berührung von anderen Fachgebieten von den
Umständen im Einzelfall ab (z.B. Hydrogeologie, Hochwasserschutz, Lärmschutz,
etc.) und steht die Beiziehung von allenfalls weiteren Sachverständigen darüber
hinaus im freien Ermessen der Behörde nach den Bestimmungen des AVG (z.B.
umweltmedizinisches Gutachten nur für Lärm und Erschütterungen oder auch für
elektromagnetische Einwirkungen?).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungspraxis auf
Grund der bestehenden Rechtslage seitens der dortigen Behörde im Hinblick auf
die Beiziehung von weiteren Gutachtern höchst unterschiedlich war und in den
einzelnen Genehmigungsverfahren keiner einheitlichen Linie gefolgt ist. So
wurde gerade die Beiziehung von umweltmedizinischen Gutachtern von den
Umständen im Einzelfall abhängig gemacht, insbesondere auch von der Frage,
inwieweit Einwendungen gegen das Projekt erhoben werden.
Für den Konsenswerber ist es jedoch bei Erstellung einer
europaweiten Ausschreibung für die eisenbahnrechtliche Einreichplanung in
keiner Weise absehbar, in welchem Umfang die Eisenbahnbehörde in weiterer Folge
die Beiziehung von Fachgutachten für erforderlich erachtet.
Es ist daher erforderlich, dass diesbezüglich im
Novellenentwurf vorgesehen wird, dass einerseits eine Voranmeldung des
Projektes ermöglicht wird, andererseits aber der Umfang der zu untersuchenden
Fachgebiete seitens der Behörde
festgelegt wird; allfällige nicht vorhersehbare Ergänzungen nach
Einreichung müssen darüber hinaus seitens der Behörde selbst im Sinne der
Bestimmungen des AVG veranlasst werden, da sie für den Konsenswerber in keiner
Weise vorhersehbar sind.
Allgemein ist anzumerken, dass das Beibringen von externen
Gutachten bei Anträgen zu einer Verteuerung der Vorhaben, bei insgesamt ohnehin
knappen finanziellen Mittel, führt und die Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahnen
verschlechtert wird.
Zur Vermutung für die Richtigkeit des umfassenden Gutachtens:
Auffällig ist, dass § 31a (1) letzter Satz eine Vermutung für
die inhaltliche Richtigkeit des umfassenden Gutachtens vorsieht, eine
gleichartige Vermutung im vergleichbaren Fall des § 33a nicht vorgesehen
ist.
Gemäß der Judikatur zum AVG obliegt der Behörde die
Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes; Gutachten sind nur in jenem
Umfang ein zu holen, in denen die Behörde nicht über die notwendigen
Fachkenntnisse verfügt.
Amts- und Privatgutachten sind nach den Bestimmungen des AVG
als gleichwertig anzusehen. Im Falle von Widersprüchen hat die Behörde unter
nachvollziehbarer Begründung jenem Gutachten zu folgen, das auf Grund seines
fachlichen Inhaltes als zutreffend zu erkennen ist. Die einseitige
Berücksichtigung des Amtsgutachtens - allein weil es sich um ein Amtsgutachten
handelt - ist im Sinne der Rechtsprechung unsachlich.
Demgegenüber sieht § 31a (1) letzter Satz durch die Vermutung
für die inhaltliche Richtigkeit des umfassenden Gutachtens eine einseitige
Bevorzugung des letzten Gutachtens gegenüber anderen Gutachten vor, ohne dass
hiefür eine sachliche Rechtfertigung erblickt werden kann. Dies ist daher als
gleichheitswidrig anzusehen.
Die vorgesehene Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit des
umfassenden Gutachtens lässt die sonstigen Verpflichtungen der Behörde im
Verfahren nach dem AVG jedenfalls unberührt. Insbesondere bewirkt diese
Bestimmung nicht, dass die Behörde die Antragsunterlagen und das umfassende Gutachten
jedenfalls zu rezipieren hat. Im Falle von sich bereits daraus ergebenden
Widersprüchen ist jedenfalls auch die Vermutung für die Richtigkeit offenkundig
widerlegt.
Andererseits besteht bereits nach dem AVG und nach der jetzigen
sonstigen Rechtslage keine Verpflichtung der Behörde auch dann in jedem Fall
ein Amtsgutachten ein zu holen, wenn vom Antragsteller bereits ein
Privatgutachten vorgelegt wurde. Auch hat die Behörde ein Privatgutachten nicht
anders zu prüfen oder zu beurteilen als ein Amtsgutachten.
Berücksichtigung einer Unterscheidung für UVP Verfahren:
Es ist zu beachten, dass die eisenbahnrechtliche
Baugenehmigungsverfahren in solche ohne Durchführung eines UVP-Verfahrens und
solche mit Durchführung eines UVP-Verfahrens zu teilen sind. Diesbezüglich
werden jedoch in den Bestimmungen des § 31 ff. der Novelle keinerlei
Unterschiede vorgenommen.
Die Bestimmungen betreffend Vorlage von Fachgutachten tritt
sohin zusätzlich zu den Bestimmungen betreffend der UVP-Erklärung in jenen
Fällen, in denen für das gegenständliche Projekt auch ein UVP-Verfahren
erforderlich wird. Eine sachliche Rechtfertigung hiefür ist nicht erkennbar.
Zusammenfassung
Zusammenfassend ergeben sich daher folgende
Änderungsnotwendigkeiten:
1) Möglichkeit einer fakultativen Gliederung des
Baugenehmigungsverfahrens in
- Grundsatz- und
- Detailgenehmigung
2) Fakultative Gliederung des Baugenehmigungsverfahrens nach
Gewerken
3) Beibehaltung einer Voranmeldungsmöglichkeit des Projektes
zur Festlegung des Umfanges, betreffend derer der Genehmigungswerber
Fachgutachten beizubringen hat
5) Ergänzung, wonach entgegen der Festlegungen zusätzliche
ergänzende Gutachten seitens der Behörde nach den Bestimmungen des AVG
einzuholen sind
6) Bessere Abstimmung des Eisenbahngesetzes mit den
Bestimmungen des UVP-Gesetzes
7) Klarstellung, dass nur fakultativ
Gutachten zu den Eisenbahnmaterien beizubringen sind
8) Ergänzung der Übergangsbestimmungen auch im Hinblick auf
Vorhaben, die bis jetzt erst einer Teilgenehmigung unterzogen wurden
Bei Realisierung des Novellenentwurfes in unveränderter Fassung
ist zu befürchten, dass maßgebliche Verzögerungen betreffend der laufenden
Eisenbahnbauvorhaben, dass Wiederholungen von Genehmigungsverfahren
erforderlich werden sowie Planungen, die für zukünftige Einreichungen erstellt
worden sind, als verfehlt angesehen werden. Die daraus sich ergebenden
finanziellen Auswirkungen für den Bauwerber können auf Grund der Komplexität
der damit zusammenhängenden Sachverhalte schwer abgeschätzt werden, es wird sich
jedoch jedenfalls um einen sieben- bis achtstelligen Millionen-Euro-Betrag im
ÖBB-Konzern, bezogen auf die Rahmenplanvorhaben, handeln.
Die daraus zusätzlich zu erwartenden volkswirtschaftlichen
Auswirkungen aus einer verzögerten Umsetzung des Rahmenplans bleiben hiebei
unberücksichtigt.
Ausgehend von obigen Überlegungen wird sohin folgender
Änderungsvorschlag unterbreitet:
§ 31 des Novellenentwurfes erhält die
Bezeichnung als Abs. 1.
An § 31 Abs 1 ist anzufügen
„…, die über Antrag des Eisenbahnunternehmens durch die
Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen ist, es sei denn, es
liegt im Falle von eisenbahntechnischen Einrichtungen eine Bauartgenehmigung (§
33) vor oder es ist keine Genehmigung erforderlich (§ 35).“
„§ 31 (2) Über Antrag des Eisenbahnunternehmens ist die
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung im Sinne des Abs. 1 einerseits in
1.
Grundsatz- und
2.
Detailgenehmigungen
und andererseits in
3.
Teilgenehmigungen nach Gewerken, wie zum Beispiel bautechnische Anlagen,
Fahrleitung, Sicherungsanlagen, etc.
zu teilen.
(3) Im Falle der Durchführung des
Genehmigungverfahrens in Teilen ist bei der Erteilung der ersten
Grundsatzgenehmigung im allgemeinen über alle subjektiven-öffentlichen Rechte
Dritter abzusprechen, die im Genehmigungsverfahren eingewendet werden und die
durch das Vorhaben berührt werden. Liegen hingegen im Einzelfall besondere
Umstände vor, die die abschließende Erledigung der Einwendung hindern, ist im
Bescheid darüber abzusprechen, in welchen weiteren Teilgenehmigungsverfahren
über die Einwendung entschieden wird.
(4) Die Bestimmungen nach Abs 2 und 3 sind
auch in Verfahren über Eisenbahnen nach dem
Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz in der jeweiligen Fassung anzuwenden.“
Die bisherigen §§ 31a bis 31f erhalten die Bezeichnung 31b
bis 31g. Es wird folgender § 31a eingefügt:
„Voranmeldung eines Genehmigungsantrages
§ 31a (1) Zur Vorbereitung eines
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsantrages kann das Eisenbahnunternehmen
insbesondere bei größeren Eisenbahnprojekten einen eisenbahnrechtlichen
Genehmigungsantrag bei der Behörde voranmelden. Der Voranmeldung sind
wesentliche, zu diesem Zeitpunkt verfügbare Informationen über das
beabsichtigte Projekt sowie dessen beabsichtigter Planungs- und
Realisierungszeitraum der Behörde beizugeben.
(2) Auf Grund dieser Voranmeldung hat die
Behörde unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Vorschläge des
Konsenswerbers einen Zeitplan für die Erstellung der eisenbahnrechtlichen
Einreichunterlagen sowie die Durchführung des eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigungsverfahrens als verfahrensleitende Verfügung festzulegen. In
dieser verfahrensleitenden Verfügung ist insbesondere auch festzulegen, zu
welchen Zwischenschritten seitens des Eisenbahnunternehmens der Behörde
Informationen vom Fortgang der eisenbahnrechtlichen Planung zu geben sind, auf
Grund derer die Behörde nach Maßgabe der Planung des Vorhabens allenfalls den
zeitlichen Ablauf der Planung und des Baugenehmigungsverfahrens anzupassen hat.
Im Zeitplan ist weiters unter Bedachtnahme auf den vorgesehenen
Antragszeitpunkt festzulegen, zu welchem Planungsstand die Behörde den Umfang
der einzuholenden Gutachten festlegt.
(3) Im Rahmen dieser verfahrensleitenden
Verfügung hat die Behörde festzulegen, welche Fachgebiete ein umfassendes
Gutachten, bezogen auf den konkreten Genehmigungsantrag, umfassen sollte.
§ 31b (1) Dem Antrag auf Erteilung der
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in 3-facher Ausfertigung
und zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung
der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von
Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn
einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht, ein die
durch den Antrag berührten und in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde
fallenden Fachgebiete umfassendes fakultatives Gutachten nach Maßgabe der
näheren Festlegungen gemäß § 31a beizugeben. Erweist sich auf Grund der
Antragstellung, dass die Einholung von Gutachten betreffend weiterer
Fachgebiete auch über die verfahrensleitenden Verfügungen nach § 31a
hinaus erforderlich sind, hat die weiteren Veranlassungen zur Einholung solcher
Gutachten die Behörde nach dem AVG zu treffen. Wird für die Erstattung des
umfassenden Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches
umfassendes Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu
enthalten.
In Verfahren unter Anwendung des UVP-G idgF
wird das umfassende Gutachten durch die Umweltverträglichkeitserklärung
ersetzt.“
Sollte die Gutachtenspflicht beibehalten
werden, ist aber unbedingt der Kreis der dazu Berechtigten auch auf § 40 –
Personen zu erweitern. Eine weitere Möglichkeit wäre, ein solches Gutachten nur
für den Fall zu verlangen, daß es keine Amtssachverständigen für das betroffene
Gebiet gibt.
1. Anwendung dieser
Vorgangsweise nur für kompletten
Neubau und Neubaustrecken.
2. Vereinfachte Vorgangsweise bei
Änderung oder Ergänzung bestehenden Anlagen für die eine Genehmigungspflicht
besteht, für die bereits einmal eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung
erteilt wurde
§ 31b des Entwurfes
Abs. 1 Zi. 1: In Anpassung an die Änderungsvorschläge zu
§ 20 EisbG (Leitungsanlagen) wird vorgeschlagen, in § 31b Abs. 1
Zi. 1 den Begriff „Leitungsanlagen“ entfallen zu lassen und das Wort
„und“ vor „Wasserläufe“ zu reihen.
Abs. 1 Zi. 4
Betreffend der Aufstellung der betroffenen Parteien wird darauf
hingewiesen, dass diese in unterschiedlichem Umfang aus öffentlichen Büchern zu
entnehmen sind. Des Weiteren sind die Eintragungen in öffentlichen Büchern
besonders im Hinblick auf allfällige Adressen unterschiedlich aktuell. Es wird
daher nachstehende Ergänzung vorgeschlagen:
„… die im § 31d genannten betroffenen Liegenschaften sowie
die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die
Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten, soweit die Eigentümer und
Berechtigten aus öffentlichen Büchern mit den dort genannten Zustelladressen zu
entnehmen sind.“
Bauentwurf – Betroffene Rechte
Gemäß der Judikatur besteht in einem allfälligen nachfolgenden
eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren inhaltliche Bindungswirkung an das
vorausgehende eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsverfahren, das heißt im
Enteignungsverfahren ist nicht mehr die Notwendigkeit der Errichtung des
Projektes an sich, sondern lediglich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der
beantragten Rechte in Bezug auf das bereits bewilligte Projekt zu prüfen.
Des Weiteren hängt die Parteistellung nach § 31d auch insoweit
davon ab, inwieweit bei bestimmten betroffenen Liegenschaften Veränderungen
oder Beschränkungen laut Projekt erforderlich sind.
Ferner muß die Behörde Kenntnis davon haben, welche Rechte
bezogen auf die einzelnen Liegenschaften seitens des Eisenbahnunternehmens in
Anspruch zu nehmen sind, da die Behörde die Entscheidung gemäß § 31e Zi. 3
ansonsten nicht treffen kann.
Es ist daher erforderlich, dass im Bauentwurf – entsprechend
der bisherigen Praxis in Form der Grundeinlösungspläne – die in Anspruch zu
nehmenden Rechte an Liegenschaften ausgewiesen werden.
§ 31b Abs. 1 ist daher um folgende Ziffer 5 zu ergänzen:
„5. Die
für die neue oder veränderte Eisenbahn, Eisenbahnanlage und
eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Ersatzmaßnahmen nach § 20
EisbG in Anspruch zu nehmenden Rechte an fremden Liegenschaften.“
§ 31d des Entwurfes
Nicht sämtliche Parteien sind aus öffentlichen Büchern
ersichtlich. Dies bewirkt in der Praxis der Durchführung von
Verwaltungsverfahren erhebliche bis zum Teil unüberwindliche Erschwernisse
betreffend der Erhebung der betroffenen Parteien. Es werden daher nachstehende
Vorschläge betreffend einer diesbezüglichen Berücksichtigung zur Lösung dieser
Fragestellung erstattet:
§ 31d erhält die Bezeichnung „Abs. 1“, folgende Absätze 2 und 3
sind anzufügen:
„(2) Soweit Parteien im Sinne der
vorstehenden Bestimmung aus öffentlichen Büchern nicht ersichtlich sind,
verlieren diese ihre Parteistellung, sofern von ihnen auf Grund der
durchzuführenden öffentlichen Auflagen gemäß § 31c nicht spätestens bis
zum Ende der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Verfahren erhoben worden
sind.
(3) Im Falle der Anwendung der Bestimmungen
des § 31 (2) – (4) ist die Parteistellung nach Abs 1 in jenen Verfahren
gegeben, in welchen über die Rechte Dritter abgesprochen wird. In Verfahren, in
denen Rechte Dritter nicht berührt werden, besteht keine Parteistellung
Dritter. “
§ 31e des Entwurfes
Z. 2: Es bestehen seitens der Stellungnahme
verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Bestimmung,
wonach über solche Einwendungen abzusprechen ist, die von anderen Dienststellen
des Bundes, der Länder und der Gemeinden vorgebracht worden sind. Diesbezüglich
ist einerseits zu bedenken, dass Dienststellen keine Rechtspersönlichkeit haben
und weiters auch im Sinne der Rechtsprechung zum Beispiel Gemeinden im
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren als Gemeinde keine Parteistellung
eingeräumt wird. Eine Gemeinde hat jedenfalls nur dann Parteistellung, wenn sie
auch als Liegenschaftseigentümerin oder hinsichtlich sonstiger privater Rechte
betroffen ist; als Gebietkörperschaft hat sie nur ein Anhörungsrecht.
Diesbezüglich ist es sohin systemwidrig, wenn in weiterer Folge die Behörde
über die Einwendungen konkret zu entscheiden hat, wodurch das bestehende
Anhörungsrecht maßgeblich verändert wird.
Es wird daher folgende Anregung zur Abänderung unterbreitet:
§ 31e erhält die Absatzbezeichnung 1
§ 31e Z. 2 entfällt.
§ 31e Z. 3 erhält die Bezeichnung Z. 2
An § 31e ist folgender Absatz 2 anzufügen:
„(2) In der eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigung ist über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu
entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese
sind im Zivilrechtsweg zu behandeln.“
§ 31f des Entwurfes
Die Bestimmung ist in 2 Absätze aufzuteilen:
„(1) In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist eine
angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der das Bauvorhaben auszuführen und
im Falle seiner Ausführung in Betrieb zu nehmen ist. Die Behörde kann auf einen
rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die Frist ohne
zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche
Baugenehmigung nach Einräumung einer Frist zur Stellungnahme durch das
Eisenbahnunternehmen für erloschen zu erklären.
(2) Über Antrag des Eisenbahnunternehmens
ist von der Behörde im Bescheid über die Erklärung zur Löschung der
eisenbahnrechtlichen Baubewilligung auszusprechen, inwieweit ein Verfahren
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 28 EisbG in Bezug auf
bereits errichtete Eisenbahnanlagen oder Teile hievon erforderlich ist.“
§ 31h
Folgende Bestimmung - § 31h – ist anzufügen (unter Berücksichtigung
der weiter oben genannten Umnummerierung):
„(1) Der eisenbahnrechtliche
Baugenehmigungsbescheid ist, soweit im eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigungsverfahren andere Parteien als das Eisenbahnunternehmen als
Antragssteller beteiligt sind, durch öffentliche Auflage unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 31c Abs. 1 sowie einer
Veröffentlichung des Ediktes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kund zu machen.
(2) Diese Zustellung ist insbesondere auch
in jenen Fällen vorzunehmen, in denen Parteien ihre Parteistellung durch die
Nichtabgabe von Einwendungen im Verfahren aufgegeben haben und wird dadurch
auch die Zustellung an diese bewirkt.“
Vorbemerkungen zu §§ 32 ff:
Gemäß den
Erläuterungen zu § 32 wird nicht mehr der Bau eines Schienenfahrzeuges
genehmigt, da dieser in der Regel in Betriebsanlagen von Fahrzeugherstellern
erfolgt und auf Eisenbahnen keine Auswirkungen hat. Im Gegensatz zu
Eisenbahnanlagen und eisenbahntechnischen Einrichtungen kann somit ein
Schienenfahrzeug ohne Genehmigung errichtet werden und im Rahmen eines
Bauartgenehmigungsverfahrens einem Augenschein unterzogen werden.
Das neue
Rechtsinstrument der Bauartgenehmigung scheint in dieser Form nicht
praxisgerecht, bietet dem Rechtsunterworfenen in Verbindung mit der auslegungsbedürftigen
Begriffsdefinition „Stand der Technik“ in § 9b des Entwurfs und den
diesbezüglichen Erläuterungen keine ausreichende Rechtssicherheit und lässt
eine künftige Erhöhung der Fahrzeugbeschaffungskosten zumindest nicht
ausschließen.
Eine
Bauartgenehmigung nach § 32 muss daher jedenfalls bereits zu Beginn der
Herstellung des Schienenfahrzeuges vorliegen und abschließende
Vorschreibungen/Auflagen sowie eine für die Bauausführung des jeweiligen
Schienenfahrzeugs ausreichende Bauausführungsfrist enthalten. Im Rahmen der
Betriebsbewilligung ist lediglich die Erfüllung der Bauartgenehmigung zu
überprüfen.
Darüberhinaus
ist die Formulierung „erstmals auf Eisenbahnen in Österreich in Betrieb zu
nehmender, bereits auf Eisenbahnen außerhalb Österreichs in Betrieb gewesener
Schienenfahrzeuge“ unklar und auslegungsbedürftig:
Fraglich ist insbesondere, ob für Fahrzeuge, die für ein Eisenbahnunternehmen
(EVU) mit Sitz außerhalb Österreichs neu gebaut, geliefert und dessen
Inbetriebnahme von der dort zuständigen Behörde bewilligt wurden, das Zeichen
RIC* tragen und
1.
vom
EVU aufgrund des Regelwerks RIC* und des Zeichens RIC* unmittelbar nach
Inbetriebnahme in einem mit diesem EVU in Kooperation betriebenen Zug
übernommen bzw. übergeben werden und daher als Fahrzeuge dieses EVU gelten,
oder
2.
auf
Eisenbahnen in Österreich einsetzbar wären, jedoch aufgrund der Entscheidung
des Eigentümer-EVUs bislang noch nie auf Eisenbahnen in Österreich zum Einsatz
gelangt sind, oder
3.
auf
Eisenbahnen in Österreich einsetzbar wären, jedoch aufgrund der Entscheidung
des bisherigen Eigentümer-EVUs bislang noch nie auf Eisenbahnen in Österreich
im Einsatz waren und von einem anderen Mitglied im RIC für die Verwendung in
Österreich im Vertrauen auf RIC* gekauft wurden,
eine
Bauartgenehmigung gemäß § 32 des Entwurfs zu beantragen ist.
Sollte
dies der Fall sein, würde damit das Regelwerk RIC* gänzlich in Frage gestellt
und völlig außer Acht gelassen, dass der grenzüberschreitende Personenverkehr
in Mittel- und Osteuropa auf dem System kooperativ betriebener Züge basiert.
Weiters würde außer Acht gelassen, dass die mit RIC* gekennzeichneten
Fahrzeuge gemäß den von der Obersten Eisenbahnbehörde anerkannten UIC-Merkblättern bzw. künftig auf Basis der TSI gebaut werden. Dieses Verständnis ist abzulehnen und müsste daher eine entsprechende Klarstellung dieser Bestimmung erfolgen.
* Selbiges gilt sinngemäß für den Güterverkehr (RIV).
§§ 32 a ff:
Im
Zusammenhang mit den § 34a und § 34b (Betriebsbewilligung) ist klarzustellen,
dass zumindest die Herstellerfirma/Fahrzeugleasingfirma und das
Eisenbahn(verkehrs)unternehmen als späterer Eigentümer und/oder Betreiber als
Antragsteller auftreten können. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass der
Antragsteller für die Betriebsbewilligung (z.B.: späterer Fahrzeugeigentümer
und –betreiber) auf die einem anderen Antragsteller (z.B.: Fahrzeughersteller)
erteilte Bauartgenehmigung referenzieren kann und insofern der
Bauartgenehmigung „dingliche Wirkung“ zu kommt.
Besonders sinnstörend ist die Erstellung eines Gutachtens bei
Antragstellung bei Schienenfahrzeugen. Die Entwicklung eines neuen
Schienenfahrzeuges ist ein iterativer Prozeß, bei dem nicht von einer fertigen
Konstruktionszeichnung aus das gesamt Schienenfahrzeug in einem gebaut wird. Es
werden vielmehr einzelne Module und Bauelemente entwickelt und auf deren Basis
die weiteren Schritte gesetzt.
Nunmehr bietet das EisbG die Möglichkeit, das Schienenfahrzeug zu bauen, und erst nach oder während des Baus die Bauartgenehmigung einzuholen. Dennoch bedeutet dies in der wirtschaftlichen und technischen Praxis, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung ein fertig konstruiertes und zum Großteil fertig gebautes Fahrzeug vorhanden sein muß, um das erforderliche Gutachten beibringen zu können. Alle nachfolgende Auflagen, die im Rahmen der Genehmigung erteilt werden, führen natürlich zu einer wesentlichen Verteuerung des Fahrzeuges.
Die Möglichkeit, die Eisenbahn, auf der ein Fahrzeug
ausschließlich verwendet werden kann, bereits in der Bauartgenehmigung
festzulegen, erscheint wenig praktikabel.
§ 32b
Die eisenbahnrechtliche Bauartgenehmigung für Schienenfahrzeuge
soll laut § 32b Abs. 1 unter Bezug auf konkrete Eisenbahnen, auf
denen sie betrieben werden sollen, erteilt werden. Es werden dabei
offensichtlich rechtliche Interessen des Infrastrukturunternehmens berührt;
dies ergibt sich insbesondere auch aus der Formulierung des § 31a, da
diesbezüglich in eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Nachweise
betreffend des Verkehrs auf der Eisenbahn zu führen sind. Sohin ist das
Baugenehmigungsverfahren untrennbar mit dem Betrieb der Schienenfahrzeuge
verbunden.
Die Gesellschaft geht daher davon aus, dass Inhaber von
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen für Schieneninfrastrukturvorhaben, auf
denen Schienenfahrzeuge betrieben werden sollen, für die eine Genehmigung im
Sinne der Bestimmungen der §§ 31 f. für Schienenfahrzeuge erwirkt wird,
bereits kraft der gesetzlichen Bestimmungen des AVG Parteistellung haben,
soweit diese Bauartgenehmigungsverfahren die konkreten Eisenbahnen des
Schieneninfrastrukturunternehmens betreffen.
Zur Klarstellung wird angeregt, an § 32b folgenden Absatz
3 anzufügen:
„(3) Inhaber von eisenbahnrechtlichen Bau-
und Betriebsbewilligungen für Eisenbahnen, auf die sich der Betrieb der
Schienenfahrzeuge gemäß Abs. 1 beziehen soll, haben im
Genehmigungsverfahren für die eisenbahnrechtliche Bauartgenehmigung von
Schienenfahrzeugen Parteistellung.“
Im Absatz 2 sind die „Vorkehrungen“ zu präzisieren.
§ 32c
Im Absatz 1 ist – zumindest in den Gesetzesmaterialien –
klarzustellen, dass die betroffenen Schienenfahrzeuge im Zugverband mit Zügen
des allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehrs („leer“) befördert
werden dürfen.
Zum Absatz 2: Bei der Erteilung von Bau – bzw.
Betriebsbewilligungen, insbesondere auch bei Fahrzeugen, ist auf den
Systemverbund Bahn verstärkt Rücksicht zu nehmen. Fahrzeuge zu bewilligen, die
eine bestimmte Infrastruktur zwingend voraussetzen, ist nicht Ziel führend.
§ 32d
letzter Satz: Im Falle einer Fristverlängerung ist die Frist
für einen solchen Zeitraum zu verlängern, innerhalb dessen keine maßgebliche
Änderung des Standes der Technik zu erwarten ist.
Sohin müsste die Behörde bei der Entscheidung über eine
Fristverlängerung eine Prognose abgeben, in welchem Umfang eine maßgebliche
Änderung des Standes der Technik in Zukunft zu erwarten ist. Inwieweit eine
Entwicklung der maßgeblichen Änderung des Standes der Technik im Sinne einer
Prognose vorausgesehen werden kann, ist äußerst zweifelhaft. Weder seitens des
Antragstellers noch seitens der Behörde ist ein Vollzug dieser Prognose
realistisch möglich.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser
gegenständlichen Bestimmung um eine Fristbestimmung für die Nutzung von
technischen Einrichtungen handelt. Die Nutzung von technischen Einrichtungen
und die Zulässigkeit derselben werden durch den Stand der Technik bestimmt.
Es ist daher ausreichend, wenn in Bezug auf die Verlängerung
einer Frist auf den Stand der Technik abgestellt wird.
§ 32d letzter Satz sollte lauten:
„…Soweit die Betriebssicherheit des
Genehmigungsstandes noch gegeben ist, hat die Behörde auf rechtzeitig
gestellten Antrag diese Frist nach dem Stand der Technik zu verlängern.“
§ 33a
Abs. 1: Die oben ausgeführten Bedenken im Hinblick auf die
Verpflichtung zur Vorlage eines alle Fachgebiete umfassenden Gutachtens gelten
auch auf die folgende Bestimmung.
Auffällig ist jedoch, dass betreffend dieser Bestimmung des § 33a Abs. 1 gegenüber § 31a Abs. 1 letzter Satz der Unterschied besteht, dass in dieser hier vorliegenden Bestimmung die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit des umfassenden Gutachtens nicht vorgesehen ist.
§ 33c
Prognose betreffend maßgebliche Änderung des Standes der
Technik: Es gelten sinngemäß die gleichen Ausführungen wie zu § 32d.
§§ 34 ff: Die Bestimmungen über die
Betriebsbewilligungen sind aus ho. Sicht strikt abzulehnen. Mit diesen
Bestimmungen wird nunmehr die Beilegung einer Prüfbescheinigung gefordert, aus
der ersichtlich ist, „ob die ...Eisenbahn... der eisenbahnrechtlichen
Bauartgenehmigung entspricht“. Derartige Prüfbescheinigungen können wiederum
nur akkreditierte Stellen ausstellen. Den erläuternden Bemerkungen ist
überhaupt nicht zu entnehmen, was sich die Urheber des Entwurfes dabei gedacht
haben, bzw. welche Notwendigkeit dafür besteht. Da der Umfang und die
Ausformung dieser Prüfbescheinigung nicht wirklich genau definiert ist, kann
derzeit auch keine halbwegs fundierte Kostenschätzung für diese Maßnahme
abgegeben werden.
Nach ho. Ansicht ist dies aber dennoch ein völlig verzichtbares
Zusatzerfordernis, das offensichtlich in dem Versuch geschaffen wurde, die
Verantwortung der Behörde für die Erteilung der Bewilligung abzuwälzen. Dazu
ist dieses Instrument aber auch nicht wirklich geeignet, da sich der Staat und
somit die Aufsichtsbehörde nicht von einer der Kernaufgaben nämlich die
Kontrolle über gefahrengegeigte Tätigkeiten verabschieden kann.
Diese Prüfbescheinigung ist parallel zu der weiter bestehenden
Möglichkeit der Abnahmebestätigung durch die § 40 Personen geschaffen worden.
Das bedeutet, daß im Extremfall zunächst die § 40 Person die Bestätigung für
die Ausführung unter seiner Leitung gibt und sodann ein Ziviltechniker (der in
der Regel bei weitem nicht die Sachkenntnis einer § 40 Person aufweist) eine
Prüfbescheinigung über die bauartgenehmigungsgemäß Ausführung ausstellt,
woraufhin die Behörde die Bewilligung erteilt! Wir regen an die
Prüfbescheinigung ersatzlos zu streichen.
Sollte dies
nicht möglich sein, werden nachfolgende Formulierungsvorschläge gemacht.
§ 34a
Es wird auf den Zusammenhang der Betriebsbewilligung mit der
Sicherheitsgenehmigung hingewiesen. Die Sicherheitsgenehmigung für
Infrastrukturanlagen soll in einem wiederkehrenden Zyklus von 5 Jahren
beantragt und erteilt werden. Nunmehr ist aber zu erwarten, dass während dieses
Zyklusses von 5 Jahren verschiedentlich geänderte oder neue Eisenbahnanlagen in
Betrieb genommen werden, für die jeweils seitens der Eisenbahnbehörde
gesonderte Betriebsbewilligungen erteilt werden. In diesen Fällen müsste sohin
jeweils auch die laufende Sicherheitsgenehmigung ergänzt werden, da die
Sicherheitsgenehmigung insgesamt nur in einem Zyklus von 5 Jahren neu erteilt
wird.
Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten des
Verwaltungsverfahrens ist es deshalb geboten, in jenen Fällen, in denen eine
Sicherheitsgenehmigung erforderlich ist, diese im Rahmen der
Betriebsbewilligung für den betreffenden Teilbereich, der der
Betriebsbewilligung unterliegt, mit zu behandeln. Dies erscheint auch deshalb
gerechtfertigt, da die gleichen Voraussetzungen für die Erteilung der
Betriebsbewilligung wie für die Erteilung der wiederkehrenden
Sicherheitsgenehmigung bestehen.
Es ergeht daher folgende Anregung auf Ergänzung:
§ 34 a erhält die Bezeichnung als Absatz 1
Folgender Absatz 2 ist anzufügen:
„(2) In Fällen, in denen für eine
Eisenbahnanlage eine Sicherheitsgenehmigung nach § 38 EisbG erforderlich ist,
hat die Behörde die Erteilung der Betriebsbewilligung mit der Erteilung der
erstmaligen Sicherheitsgenehmigung von Amts wegen zu verbinden.“
§ 34b
Nach den bisherigen Bestimmungen konnte eine
Betriebsbewilligung jedenfalls dann auch vereinfacht erteilt werden, wenn eine
Bestätigung der in das Verzeichnis nach § 15 eingetragenen Personen über
die bescheidkonforme Ausführung des Vorhabens der Behörde vorgelegt worden ist
und diese auch die Aufsicht über das Bauvorhaben hatte.
Obwohl im Entwurf Vorschriften über die Bauleitung vorgesehen
werden und auch die nach § 15 eingetragenen Personen nunmehr unter der
Bezeichnung § 40 weitergeführt werden, sieht die Erteilung der
Betriebsbewilligung eine Berücksichtigung der nach § 40 verzeichneten
Personen nicht vor. § 34b letzter Satz verweist nur auf die in § 31a
Abs. 2 eingetragenen Personen, dazu zählen jedenfalls nicht die im
Verzeichnis nach § 40 EisbG eingetragenen Personen.
Es wird daher angeregt, dass § 34b wie folgt sprachlich
berichtigt und ergänzt wird:
„Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist zu beantragen. Dem
Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Prüfbescheinigung
beizuschließen, aus der ersichtlich sein muss, ob die neue oder veränderte
Eisenbahn oder die neuen oder veränderten eisenbahntechnischen Einrichtungen
der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und die neuen, veränderten oder
erstmals auf Eisenbahn in Österreich in Betrieb zu nehmenden, bereits außerhalb
Österreichs im Betrieb gewesenen Schienenfahrzeuge der eisenbahnrechtlichen
Bauartgenehmigung entsprechen. Für die Ausstellung der Prüfbescheinigung gilt
§ 31a Abs. 2 sinngemäß oder ist die Prüfbescheinigung von einer
gemäß § 40 verzeichneten Person auszustellen.“
§ 34c
Im 2. Satz ist das Wort „insbesondere“ zu streichen, da
sich die behördliche Prüfung iZm der Betriebsbewilligung auf die Erfüllung der
Bauartgenehmigung einschl. allfälliger Auflagen zu beschränken hat.
§ 35
Die bisherigen Bestimmungen des § 14 Abs. 3 werden nunmehr als
§ 35 fortgeführt, wobei anstelle der Formulierung „Baumaßnahmen geringen
Umfanges“ nunmehr die Formulierung „keine maßgeblichen Baumaßnahmen, soweit
diese keine Umrüstung darstellen“, verwendet wird.
Weiters wird durch die gewählte Formulierung der Neubau von
Anlagen zur Gänze ausgeschlossen, da nur Erweiterungs-, Erneuerungs- und
Umbauten erfasst werden. Somit bleibt der Novellenentwurf entgegen der
bisherigen Regelung der Genehmigungsfreistellung wesentlich zurück.
Neubauvorhaben werden jedenfalls ausgeschlossen, ferner werden sämtliche
Umrüstungen ausgeschlossen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass in Zi. 1 der Begriff
„maßgebliche Baumaßnahmen“ verwendet wird, während in Zi. 2 „erhebliche Baumaßnahmen“
verwendet wird, ohne dass der Unterschied dieser beiden Begriffe deutlich wird.
Unklar ist, inwieweit die Maßgeblichkeit von Baumaßnahmen bzw.
die Erheblichkeit von Baumaßnahmen als Kriterium herangezogen werden kann.
Kriterium für die Genehmigungsfreiheit hat vielmehr die
Beeinträchtigungsmöglichkeit für öffentliche Interessen und Rechte Dritter zu
sein.
Folgende Textierung wird vorgeschlagen:
„§ 35 (1) Keine eisenbahnrechtliche
Baugenehmigung oder eisenbahnrechtliche Bauartgenehmigung ist erforderlich:
1. bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und
Umbauten, soweit damit keine maßgeblichen Baumaßnahmen und rechtlich
unzulässige Umwelteinwirkungen verbunden sind;
2. bei Veränderungen eisenbahntechnischer
Einrichtungen und von Schienenfahrzeugen, soweit damit keine maßgeblichen
Baumaßnahmen und rechtlich unzulässige Umwelteinwirkungen verbunden sind;
3. bei Abtragungen.
(1a) Bei Anwendung von Abs 1 entfällt
für die betroffenen Anlagen ein Verfahren nach § 37ff bis zum gemäß § 38a
nächstfolgenden Fristablauf für eine Nachweiserbringung.
(1b) Sind bei Anwendung der Bestimmungen des
Absatzes 1 Ausnahmen aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich, so
hat das Eisenbahnunternehmen Maßnahmen nach Abs. 1 der Behörde anzuzeigen.
Erweist sich hiebei nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften, dass die
angezeigten Maßnahmen den Interessen des Arbeitnehmerschutzes zuwiderlaufen und
diesen Interessen des Arbeitnehmerschutzes auch nicht durch Auflagen
entsprochen werden kann, kann die Behörde die Vornahme der angezeigten
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 durch Bescheid innerhalb einer Frist von
4 Wochen nach Antragstellung untersagen; die Frist zur Untersagung endet
auch bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des
Verkehrsarbeitsinspektorates zur angezeigten Maßnahme.“
Weiter im Text wie bisher.
Zu § 35 Abs. 5 Zi. 7 ist festzustellen, dass der Begriff
„Sonderfahrten“ nicht ausreichend determiniert ist. So wird dieser Begriff auch
für sämtliche Reisezüge verwendet, die nicht im im Dezember veröffentlichten
Jahresfahrplan aufscheinen (bspw. Fahrten mit Nostalgiefahrzeugen, oder
Reisebürosonderzüge). Es ist auch unklar, was unter „ nicht regelmäßig“ zu
subsumieren ist.
Eine begriffliche Klarstellung des Wortes „Sonderfahrten“
sollte jedenfalls erfolgen.
Zu § 35 Abs. 5 Zi. 8 wird angeregt, zur Abdeckung der
praktischen Erfordernisse das Wort „Gleis-Instandhaltung“ durch die Wortfolge „zum
Zweck der Instandhaltung von Eisenbahn- oder Schieneninfrastrukturanlagen“
zu ersetzen.
Eine
Einschränkung bzw. materielle Derogation der geltenden Verordnung über
geringfügige Veränderungen an Fahrbetriebsmitteln wird abgelehnt.
Die im BGBl vom 12. Jänner 2005 veröffentliche „Verordnung
über geringfügige Baumaßnahmen
2004“ soll weiterhin als genehmigungsfrei gelten, sowie auch Baumaßnahmen gem.
§ 90 b.
In jedem Fall sollten derartige Bauvorhaben in der Verordnung
berücksichtigt werden. Falls dies jedoch aus der Sicht der Interoperabilität
nicht möglich ist, sollte die Genehmigungsfreiheit in jedem Fall für Nebenbahnen
weiterhin gelten.
§ 36
Diese Regelung sollte grundsätzlich
gestrichen werden.
Sollte dies nicht möglich sein, wird darauf hingewiesen, dass bereits jetzt
seitens des Eisenbahnunternehmens regelmäßig eine Bauleitung bestellt wird. Die
Bauleitung ist hiebei Bestandteil der eigenen Organisation des Baunternehmens
und ist dem Baunternehmen unmittelbar verantwortlich, da das Baunternehmen
selbst die juristische Gesamtverantwortung für die Baustelle und damit für die
Bauleitung auszuüben hat. Es ist sohin jedenfalls nicht denkbar, die Funktion
der in § 36 vorgesehenen Bauleitung auf eine benannte Stelle zu
übertragen.
Denkbar ist, dass die bisher in einzelnen behördlichen
Bewilligungsbescheiden vorgesehene behördliche Bauaufsicht, die derzeit seitens
der Behörde durch Bescheid gesondert im Einzelfall bestellt wird, seitens der
Behörde in weiterer Folge an benannte Stellen vergeben wird.
Darauf hingewiesen wird ferner, dass Wesensmerkmal der
behördlichen Bauaufsicht ist, dass diese seitens der Behörde selbst bestellt
wird. Ansonsten würde die behördliche Bauaufsicht ihre Eigenschaft als
behördliches Hilfsorgan verlieren.
Weitere Bauaufsichten auf Seiten des Eisenbahnunternehmens über
gesetzliche Anordnung sind jedenfalls nicht erforderlich, da das
Eisenbahnunternehmen ohnedies die Verpflichtung zur Beaufsichtigung der
Baustelle hat, ferner das Baukoordinationsgesetz anzuwenden ist und seitens der
Eisenbahnunternehmen auch tatsächlich neben der Bauleitung jedenfalls auch eine
Bauaufsicht eingerichtet wird, wobei sich die Ausgestaltung der Organisation
insbesondere auch nach Art und Umfang des zu beaufsichtigenden Bauvorhabens
richtet.
Ferner muss dem Eisenbahnunternehmen auch offen bleiben, diese
Funktionen durch eigenes Personal wahrzunehmen. Diesbezüglich wird darauf
hingewiesen, dass die Leitung eines Bauvorhabens bisher entweder regelmäßig
einer §-15-Person oder einem Zivilingenieurbüro übertragen wurde, währenddessen
die Beaufsichtigung (örtliche Bauaufsicht) unterhalb dieser Leitungsebene auch
entweder von einem Zivilingenieur bei Inanspruchnahme von Fremdpersonal (oder
gleichwertigen anderen Büros) oder fallweise auch mit Eigenpersonal ausgeübt
worden ist.
Durch die vorgeschlagene Bestimmung im Novellenentwurf ist die
Weiterbeschäftigung des eigenen Personals für Aufsichtstätigkeiten insoweit
nicht mehr zulässig, als der Novellenentwurf verlangt, dass auch für diese
Tätigkeiten eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften befugte Person zu
bestellen ist und die Beaufsichtigung zu den Aufgaben der Bauleitung fallen
würde.
Insoweit vermengt der vorliegende Novellenentwurf die Funktion
der Bauleitung einerseits mit der Funktion der örtlichen Bauaufsicht
andererseits.
Es ergeht daher folgende Anregung:
„Bauleitung und Bauaufsicht
„§ 36 Das Eisenbahnunternehmen hat zur
Koordination und Leitung des Bauvorhabens, für das eine eisenbahnrechtliche
Baugenehmigung erteilt wurde, eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften befugte
Person als Bauleitung zu bestellen. Die Bauaufsicht ist durch fachlich
qualifiziertes Personal unter Leitung der Bauleitung auszuüben.“
Es muss sichergestellt sein, dass diese Bauleitung nicht ein zusätzliches Erfordernis zu den bestehenden Verpflichtungen etwa nach dem BauKG darstellt.
Sicherheitsgenehmigung (§ 38 ff)
Gemäß diesen Bestimmungen hat ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, welches Haupt- bzw. vernetzte Nebenbahnen
betreibt, zur Erlangung der Sicherheitsgenehmigung der Behörde alle fünf Jahre
nachzuweisen, dass es
1.
die
Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und
des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und
der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der
Eisenbahn baut, erhält, ergänzt und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und
entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen,
Genehmigungen und Bewilligungen betreibt und diesbezüglich die notwendigen
Vorkehrungen getroffen hat, sowie dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der
Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen sowie
2.
ein,
zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat. Die Zertifizierung
ist von einer Stelle, die gemäß Akkreditierungsgesetz zur Zertifizierung von
Qualitäts- und Sicherheitsmanagementsystemen akkreditiert ist, vorzunehmen.
Zum Erfordernis
gemäß Punkt 1 ist Nachstehendes festzuhalten:
a)
Für ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist derzeit nicht ersichtlich, wie und in
welchem Ausmaß der Nachweis der „getroffenen Vorkehrungen“ zur Erlangung der
Sicherheitsgenehmigung erbracht werden kann bzw. muss. Es darf auch darauf
hingewiesen werden, dass die Behörde von der Verordnungsermächtigung (§ 19 Abs.
5) zur Festlegung der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und
Ordnung, etc., mit Ausnahme der Eisenbahnverordnung 2003, keinen Gebrauch
gemacht hat.
b)
Die mit der vorliegenden
Novelle umzusetzende EU Richtlinie sieht lediglich vor, dass der
Fahrwegbetreiber Vorkehrungen treffen muss, um die besonderen Anforderungen für eine
sichere Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der
Eisenbahninfrastruktur zu erfüllen (Artikel 11 Abs. 1b der EU Richtlinie
2004/49). Die Erfordernisse nach dem Eisenbahngesetz gehen demnach weit darüber
hinaus.
Zum Erfordernis
gemäß Punkt 2 ist festzuhalten, dass Zweifel daran bestehen, ob in Österreich
akkreditierte Stellen für Qualitäts- und Sicherheitsmanagementsysteme bestehen,
die über das erforderliche Eisenbahnfachwissen verfügen, um die im § 39b
genannten Anforderungen überprüfen zu können. Laut Auskunft des BMWA gibt es derzeit in
Österreich keine akkreditierte oder benannte Stelle, die eine den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften erforderliche Akkreditierung besitzt. Zwar mag es im
Ausland Stellen mit dem entsprechenden Fachwissen geben, diese verfügen aber
wiederum nicht über die notwendigen Kenntnisse der einschlägigen
österreichischen Rechtsnormen.
Zudem fehlen, abgesehen vom großen Umfang des
Akkreditierungsverfahrens, zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch teilweise die
erforderlichen Grundlagen (Normen etc.) für die Abwicklung dieses Verfahrens.
Die umzusetzende Richtlinie fordert keine Zertifizierung des
Qualitäts- und Sicherheitsmanagementsystem durch akkreditierte Stellen. In der
Novelle werden somit auch hier weit strengere Maßstäbe angesetzt, als von der
Richtlinie vorgesehen. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Akkreditierungsgesetz den akkreditierten Zertifizierungsstellen vorbehält, die
Konformität mit einschlägigen Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen
Dokumenten zu bescheinigen.
Anzumerken ist auch, dass die Beauftragung zur Zertifizierung
dem europäischen wie dem österreichischen Vergaberecht unterliegt und das
Vergabeverfahren entsprechende Zeit in Anspruch nimmt.
Weiters scheint
zwischen den Erfordernissen gemäß Punkt 1 und 2 eine Doppelgleisigkeit
zumindest insoweit zu bestehen, als sowohl bei den „zu treffenden Vorkehrungen“
wie auch beim „Sicherheitsmanagementsystem“ die Erfüllung der in Verordnungen
nach § 19 festgelegten grundlegenden Anforderungen und der TSI für die
Interoperabilität nachgewiesen werden muss.
Im Hinblick darauf, dass durch die Nachweise zur Erlangung der
Sicherheitsgenehmigung beträchtliche Kosten entstehen, sollte auf den unbedingt
nach den Sicherheitsrichtlinien erforderlichen Umsetzungsbedarf abgestellt
werden. Das Erfordernis der Zertifizierung des Qualitäts- und
Sicherheitsmanagement durch eine akkreditierte Stelle wird in Anbetracht der oben angeführten Gründe abgelehnt.
Andernfalls
wird vorgeschlagen, im § 39c die Wortfolge „von einer Stelle, die gemäß
Akkreditierungsgesetz zur Zertifizierung von Qualitäts- und
Sicherheitsmanagementsystemen akkreditiert ist“ durch die Wortfolge „von
einer für die Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagementsystemen
geeigneten akkreditierten oder benannten Stelle“ zu ersetzen.
Jedenfalls aber ist für die Notwendigkeit der Erlangung einer
Sicherheitsgenehmigung analog der Sicherheitsbescheinigung für
Eisenbahnverkehrsunternehmen eine längere Übergangsfrist, zumindest bis 30.
April 2007 erforderlich.
Weiters
ist es erforderlich, bei der Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligungen sowie
bei der Erteilung der „Bescheinigung für Vorkehrungen“ für Schienenfahrzeuge,
die auf der jeweiligen Haupt- und oder Nebenbahn eingesetzt werden sollen, dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Parteistellung einzuräumen. Dies ist
aufgrund der Komplexität des Systems Eisenbahn – nur das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat umfassende Kenntnis von der Beschaffenheit
der Anlagen - und da auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine
Mitverantwortung für den sicheren Verkehr trägt, unabdingbar. Dadurch könnte
vermieden werden, dass nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen - diese
unterscheiden zumindest bis dato nicht nach einzelnen Strecken bzw. Teilen von
Strecken - der Zugang zum Netz verwährt werden muss. Dadurch kann vermieden
werden, dass der Zugang zum Netz verwehrt werden muss bzw. können die in der Folge zu erwartenden
Auseinandersetzungen verhindert werden. Nicht auszuschließen ist, dass ein EVU
zwar eine Genehmigung erhält, die entsprechenden Fahrzeuge aber aufgrund der
konkreten Schieneninfrastrukturgegebenheiten nur begrenzt einsetzen kann (z.B.
zu niedrige Bahnsteighöhen, zu hohe Achs- oder Meterlast, Einsatz nur bei
bestimmten infrastrukturseitigen kapazitätsmindernden Maßnahmen).
Die im Weiteren vorgeschlagenen Ergänzungen zu § 38 und
§ 38a beziehen sich auf erforderliche Klarstellungen zur Vermeidung von
sprachlichen Unklarheiten, damit das jeweilige Verfahren vereinfacht geführt
werden kann.
Der Vorschlag zur Formulierung gemäß § 38a Abs. 3 im
Hinblick auf die Hemmung des Ablaufes der Genehmigungsdauer ist an das Vorbild
des § 21 Wasserrechtsgesetz gebunden und hat sich diese im
Wasserrechtsgesetz befindliche Formulierung bereits in vielen
Verwaltungsverfahren bewährt.
§ 38
Wie zu § 28 ausgeführt, ist der Begriff „Strecke“
anstelle von „Bahn“ beizubehalten. Daher hat § 38 zu lauten:
„Zum Betrieb von Haupt- und Nebenstrecken, die mit
anderen Haupt- oder Nebenstrecken vernetzt sind, einschließlich des zum
Betrieb solcher Eisenbahnen erforderlichen Betriebes von Schienenfahrzeugen auf
solchen Eisenbahnen, ist eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich.“
§ 38a
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
„(1) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das Inhaberin
von Eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungen ist, hat der Behörde in
einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend den Nachweis durch
eidesstattliche Erklärung zu erbringen, dass es die gemäß § 19
Abs. 1 und gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz zu treffenden
Vorkehrungen getroffen hat.
(2) Treten bei der Behörde begründete Zweifel darüber auf, dass
die gemäß Abs. 1 nachgewiesenen, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu
treffenden Vorkehrungen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht
vollständig getroffen wurden, hat die Behörde das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Nennung des konkreten Verbesserungserfordernisses
zur Erbringung eines neuerlichen verbesserten Nachweises innerhalb einer Frist
von sechs Wochen aufzufordern.
(3) Der Ablauf der Bewilligungsdauer der
Sicherheitsgenehmigung ist im Fall eines Antrages vor Ablauf der
Genehmigungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um
Erteilung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrages um Erteilung der
Sicherheitsgenehmigung der Verwaltungsgerichtshof oder der
Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur
Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Diese Bestimmung ist auch in Fällen
des § 38a Abs. 2 anzuwenden.“
§ 39
Für die Einführung des Sicherheitsmanagementsystems ist eine
Übergangsfrist bis zumindest Ende 2008 vorzusehen.
Ein formal getrenntes Sicherheitsmanagementsystem
für EVU und Netzbetreiber wird als Kostenfalle bei integrierten Unternehmen
abgelehnt.
§ 40 (bisherige §-15-Person)
Es wird im Novellenentwurf keine eigentliche Aufgabentätigkeit
der §-40-Person genannt. Während nach dem Novellenentwurf die §-40-Person unter
Umständen für die Bauleitung als qualifiziert anzusehen ist, spricht dies der
Novellenentwurf doch nicht ausdrücklich aus. Auch sieht der Novellenentwurf
nicht vor, dass Bescheinigungen im Hinblick auf die bescheidkonforme Herstellung
zur Erlangung der Betriebsbewilligung seitens der §-40-Person erteilt werden
können.
Zu den bereits zu den §§ 34b und 36 gegebenen Anregungen
wird an dieser Stelle verwiesen. Diese Anregungen werden noch ergänzt
dahingehend, dass § 40 im Hinblick auf einen gesetzlichen Aufgabenbereich
dieser ins Verzeichnis einzutragenden Personen zu ergänzen wäre.
An § 40 Abs. 1 ist folgender Satz am Ende anzufügen:
„Diese im Verzeichnis eingetragenen Personen sind
insbesondere zur Leitung einer Baustelle gemäß § 36 sowie hinsichtlich ihres
Fachgebietes für Tätigkeiten gemäß §§ 19a, 34b, 38a und 38b befugt.“
Hier sollte
wie bisher auch eine § 40 Person sein können, die nicht mehr unbedingt
Eisenbahnbediensteter ist (Ruhestand). Auch die Praxis, dass Hersteller über §
15 Personen (alt) verfügen hat sich bewährt.
Die
Regelung, wonach die in Absatz 4 genannten Stellen nicht mehr in einer Liste
beim BMVIT geführt werden, ist abzulehnen. Die Befugnis eines Ziviltechnikers
ist z.B. in keiner Weise mit den speziellen Kenntnissen, die bei Personen nach
§ 40 Abs 1 vorhanden sein müssen, vergleichbar.
§ 40a
Im Absatz 1 sind die Worte „…zur Ausarbeitung eines
Bauentwurfes ...“ zu streichen, da es Vorarbeiten nicht bloß zur
Ausarbeitung eines Bauentwurfes, sondern schon im Vorfeld, etwa im
Umweltverträglichkeitsverfahren, gibt.
Als Ergänzung zur Verfahrenserleichterung und –beschleunigung
wird im Absatz 3 folgende Ergänzung vorgeschlagen: „Wird dem Bauherren oder
dem Beauftragten die Vornahme der Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 von den
hievon Betroffenen verwehrt oder ist für die Durchführung von Vorarbeiten im
Sinne des Absatzes 1 die Errichtung von Bauwerken dauernden oder
vorübergehenden Bestandes erforderlich oder zweckmäßig, so hat die Behörde über
Antrag des Bauherren unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 32 bis
36 EisbG zu entscheiden und bei Zutreffen der Voraussetzungen die Genehmigung
zu erteilen. Auf solcher Art bewilligte Vorarbeiten kann das Enteignungsrecht
unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungs-Entschädigungsgesetzes
ausgeübt werden.“
§ 43
Es wird grundsätzlich begrüßt, dass die Bewilligungspflicht von
Handlungen im Gefährdungsbereich durch die Möglichkeit des Abschlusses einer
Vereinbarung mit dem Eisenbahnunternehmen vereinfacht wird. Dadurch wird eine
wesentliche Vereinfachung der Abwicklung von weiteren Projekten im
Gefährdungsbereich sowie eine bessere Möglichkeit zur Wahrnehmung von
Interessen für das Eisenbahnunternehmen erwartet.
Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass durch eine
zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem
Anrainer ein anderes Rechtsverhältnis geschaffen wird, als durch eine
öffentlich-rechtliche Ausnahmebewilligung.
So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
öffentlich-rechtliche Bewilligungen diesbezüglich bereits von Rechts wegen
dinglich sind, dies auch ohne Eintragung im Grundbuch. Erwerber von
Liegenschaften müssen daher solche Bewilligungen auch dann gegen sich gelten
lassen, wenn sie ihnen nicht bekannt waren und diese auch nicht aus dem
Grundbuch ersichtlich sind.
Demgegenüber trifft dies auf zivilrechtliche Vereinbarungen
nicht zu; auf einen zukünftigen Erwerber einer Anrainerliegenschaft werden die
daraus ergebenden Verpflichtungen nur bei Nachweis der Kenntnis des Erwerbers
von der Vereinbarung oder bei einer Eintragung im Grundbuch übergehen.
Ähnliches gilt auch für die Bestimmungen des § 38 EisbG,
diesbezüglich ist aber die Eintragung im Grundbuch deshalb nicht so dringlich,
da üblicherweise dort auch eine Liegenschaftsbenützung zwingend verbunden ist
und im Übrigen auch in den problematischen Fällen die Bestimmungen des
§ 39 ergänzend greifen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass öffentlich-rechtliche
Bewilligungen seitens der Behörde direkt gegenüber den Dritten durchgesetzt
werden können, dies wird auf zivilrechtliche Vereinbarungen nicht zutreffen.
Da auch der Bestand schützenswert ist, wird im Absatz 3 eine
entsprechende Ergänzung vorgeschlagen.
Zur Sicherstellung der dinglichen Wirkung von derartigen
Vereinbarungen nach § 43 Abs. 4 wird deshalb angeregt, eine zwingende
Grundbuchseintragung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Inanspruchnahme
der Ausnahmegenehmigung vorzusehen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass sowohl in Abs. 3 als auch
in Abs. 4 im Sinne von früheren Textfassungen nunmehr wieder der Begriff
„Stauwerke“ statt „Bauwerke“ verwendet wird. Obzwar zugestanden wird, dass der
Begriff „Stauwerke“ aus einer früheren Fassung stammt, kann es sich dabei wohl
auch aus der seinerzeitigen Fassung nur um einen Schreibfehler handeln und ist
daher der Begriff „Bauwerke“ im Gesetz zu verwenden, da die Begriffskombination
Bauwerke oder andere Anlagen jedenfalls weiter zu sehen ist als nur Stauwerke
und andere Anlagen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung von
Bergwerksanlagen bislang nicht erfasst ist, durch solche aber eine Gefährdung
der Eisenbahn entstehen könne. Es wird daher eine diesbezügliche Ergänzung
angeregt.
Folgende Neufassung von § 43 wird vorgeschlagen:
(1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich)
ist die Errichtung von Bauwerken, Anlagen, Bergwerken oder die
Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn
oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der
Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des
Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf
schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.
(2) Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 3, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen
sind, in der Regel je fünfundzwanzig Meter, wenn sie verkabelt sind, in der
Regel je fünf Meter beiderseits der Leitungsachse.
(3) Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Bauwerke, Bergwerke
oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind,
gelagert oder verarbeitet oder sonstige Handlungen vorgenommen werden
sollen, durch die der Bestand oder der Betrieb der Eisenbahn, der
Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder der Verkehr auf der
Eisenbahn gefährdet werden kann, so ist vor der Bauausführung oder der Lagerung
oder Verarbeitung die Bewilligung der Behörde einzuholen; diese ist zu
erteilen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung des Betriebes
der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des
Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.
(4) Die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 entfällt, wenn es
über den nach Abs 3 bewilligungspflichtigen Gegenstand zwischen dem
Eisenbahnunternehmen und dem Errichter, Lagerer oder Verarbeiter zu einer
Einigung über zu treffende Vorkehrungen gekommen ist, die eine Gefährdung des
Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn
oder des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen. Diese Vereinbarung ist als
zwingende Voraussetzung für ihre Rechtsgültigkeit zu Gunsten des
Eisenbahnunternehmens im Hinblick auf die vom Anrainer zu erfüllenden
Duldungs-, und Unterlassungsverpflichtungen sowie Reallasten im Grundbuch der
betroffenen Liegenschaft(en) einzutragen; Bei Löschung der Eintragung im Grundbuch
verliert die Vereinbarung ihre Rechtsgültigkeit ohne weiteren Rechtsakt.
(5) Anrainer von Eisenbahnanlagen haben ihre
nach Abs 3 bewilligten oder den Gegenstand einer Vereinbarung nach Abs 4
bildenden Steinbrüche, Bauwerke, Bergwerke oder andere Anlagen auf eigene
Kosten in dem Umfang an den Stand der Technik anzupassen, als dies zur
Vermeidung einer Gefährdung des Bestandes, Betriebes oder des Verkehrs der
Eisenbahn erforderlich ist. Die Behörde hat über Antrag des
Eisenbahnunternehmens dem Anrainer (Grundeigentümer oder Anlagen Inhaber) die
Vornahme von diesem entgegen der Bestimmung des ersten Satzes nicht getroffener
Anpassungen an den Stand der Technik innerhalb der für den Bestand, Betrieb
oder des Verkehrs der Eisenbahn erforderlichen Frist aufzutragen und dem
Anrainer erforderlichenfalls auch die notwendigen zwischenzeitlichen
Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung des Bestandes, Betriebes oder des
Verkehrs der Eisenbahn bis Realisierung der Anpassung an den Stand der Technik
aufzutragen.
§ 58
Ad Absatz 6: Laut den Erläuterungen soll diese Regelung
sicherstellen, „dass sie den zugrunde liegenden Zweck auch dann erreicht, wenn
etwa nach unternehmensreformatorischen Maßnahmen in Eisenbahnunternehmen die
Erbringung sonstiger Leistungen in einem ausgegliederten Bereich erfolgt und
darüber vertragsgemäß verfügt wird.“
Wenn nun aber diese betreffenden Leistungen in eine
abgespaltene Gesellschaft ausgelagert worden sind und im Vertragswege zugekauft
werden, so steht diese Option (zum Einkauf beim ausgegliederten Unternehmen)
anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen ja genauso offen. Das durch die
Ausgliederung neu entstandene Unternehmen unterliegt schließlich in demselben
Umfang dem Kontrahierungszwang gemäß § 58 wie das, aus dem es hervorgegangen ist;
(und vom Kontrahierungszwang nicht betroffene Leistungen würden auch nicht
unter den vorgeschlagenen Abs. 6 fallen). Vorschlag daher: Den Abs. 6 ersatzlos
streichen.
§ 63
In Übereinstimmung
mit anderen Zuweisungsstellen innerhalb Europas und auf Grund der gewonnen
Erfahrungen sollte der § 63 angepasst werden wie folgt:
„Anträge auf Zuweisung von
Fahrwegkapazität sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und einer
effizienten Nutzung der Schieneninfrastruktur vorzunehmen. Im Hinblick auf eine
effizientere Nutzung der Infrastrukturkapazität wird dem Betreiber der
Infrastruktur bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität ein hohes Maß an
Flexibilität eingeräumt, doch muss dies mit der Erfüllung angemessener
Anforderungen der Antragsteller vereinbar sein. Gemeinwirtschaftliche
Verkehrsdienste im Personenverkehr sowie Güterverkehrsdienste sind dabei in
definierten Zeitsegmenten vorrangig zu berücksichtigen; auf die Bedürfnisse des
Personenfernverkehrs ist angemessen Bedacht zu nehmen. Die für den internationalen
Verkehr spätestens 11 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplanes vorbereiteten
Zugtrassen sind in den nachfolgenden Planungsschritten der Fahrplanerstellung
soweit wie möglich beizubehalten. Sind geeignete Alternativstrecken vorhanden,
kann der Betreiber der Infrastruktur die Nutzung von Strecken für bestimmte
Verkehrsarten einschränken und anderen Verkehrsarten bei der Zuweisung von
Fahrwegkapazität Vorrang einräumen. Nähere Bestimmungen über die Regeln für die
Zuweisung von Fahrwegkapazität, insbesondere die Definition jener Zeitsegmente,
in denen gewissen Verkehrsarten Priorität eingeräumt wird, sind durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
festzulegen.“
§§ 65, 65b
Das im Entwurf
vorgesehene Recht der Schienen-Control GmbH zur Teilnahme als Beobachterin bei
der Netzfahrplanerstellung bzw. beim Koordinierungsverfahren ist in Anbetracht
der bisherigen zur Zufriedenheit der Eisenbahnverkehrsunternehmen verlaufenen
Zuweisungen von Zugtrassen nicht notwendig. Im Gegenteil, diese
Beobachtungsrechte würden in Anbetracht der Fülle von Zugtrassenbegehren und
der überwiegend im kurzen Wege lösbaren Trassenkonflikte zu einer
beträchtlichen, nicht im Sinne der Eisenbahnverkehrsunternehmen stehenden
Verzögerung der Zugtrassenzuweisung führen und sind diese Rechte daher als
völlig unpraktikabel abzulehnen.
§ 65c
Im Hinblick auf die Langfristigkeit gemeinwirtschatlicher
Bestellungen und insbesondere unter Berücksichtigung eines zukünftigen
Ausschreibungswettbewerbs ist die vorrangige Berücksichtigung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen gem. Absatz 3 jedenfalls beizubehalten; im
übrigen sollte die Regelung betreffend die Prioritätenreihung von Güter- und
Personenverkehr jedoch nicht über Art 22 (5) der RL 2001/14 hinausgehen.
§ 71
Ein schriftliches
Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen oder auf die
Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen ist ausdrücklich auch auf
elektronischem Weg zu ermöglichen.
Dies deshalb, da die
maßgeblichen Infrastrukturbetreiber Europas im Rahmen der Vereinigung
RailNetEurope aus kundendienstlichen Erwägungen und zum Zwecke einer
beschleunigten Abwicklung die Durchführung der Trassenbestellung auf
elektronischem Weg beschlossen haben.
§§ 75a: Die erklärte Absicht dieser Bestimmungen
ist es, den Zugang zur „letzten Meile“ für Anschlussbahnen zu ermöglichen.
Erklärtermaßen soll ein solcher Zugang im Falle von Straßenbahnunternehmen bloß
freiwillig möglich sein. Aufgrund der Formulierung könnte nach ho. Ansicht aber
sehr wohl auch das Straßenbahnunternehmen zu diskriminierungsfreiem Zugang
verpflichtet sein (z.B. zur Anbindung an den Großgrünmarkt und dgl.). Dies
sollte noch klarer formuliert werden.
Festzuhalten (zumindest in den Gesetzesmaterialien) ist, dass
unter dem Begriff „Güterterminal“ keinesfalls die Logistikcenter gemeint sein
können, die eine private Infrastruktur darstellen und die nicht mehreren
Endnutzern zur Verfügung stehen, sondern die der Eigentümer ausschließlich für
eigene Zwecke betreibt.
§ 99
Es wird darauf hingewiesen, dass in § 99 Abs. 2
Zi. 1 auf § 36 EisbG alte Fassung verwiesen wird. Der Verweis hat auf
§ 31 zu erfolgen.
§ 122 ff
Die Kompetenz der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zur Übermittlung der
Register an die Europäische Eisenbahnagentur und insbesondere die Zuständigkeit
zur Errichtung und Führung des Einstellungsregisters für Schienenfahrzeuge
sowie der Vergabe eines alphanumerischen Codes wird abgelehnt. Dadurch wird der
Verwaltungsaufwand erhöht und es sind keinerlei Konsequenzen bei Nichtvergabe,
nicht zeitgerechter oder fehlerhaften Vergabe des Codes für die
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft, die ja keine Behörde ist,
vorgesehen. Diese Aufgaben sollen daher beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen
verbleiben.
Weiter sollte jedenfalls der Kreis der
Zugangsberechtigten im § 123c taxativ aufgezählt werden und demgemäß das
Wort „insbesondere“ in Ziffer 2 entfallen, um Streitigkeiten über die Gewährung
des Zugangs und etwaige missbräuchliche Inanspruchnahme dieses Zugangsrechtes
von vornherein auszuschließen. Weiters sollten Abfragen durch andere
Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen zur
teilweisen Abdeckung des erheblichen Aufwandes des für die Erstellung und
Aktualisierung zuständigen Eisenbahnunternehmens kostenpflichtig sein.
Schließlich wird angeregt, eine Verpflichtung zur Versicherung
von Güterwagen durch die Halter neu aufzunehmen.
Ausgangspunkt ist die Änderung des P-Wagensystems. Im neuen
„Allgemeinen Wagen-Verwendungsvertrag“ (AVV, an Stelle des RIV) ist nicht mehr
das bisherige System der Einstellung und Vertretung durch die einstellende Bahn
vorgesehen. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das nach außen und dem
Infrastrukturbetreiber gegenüber für einen durch die Verwendung eines Wagens
verursachten (und leider manchmal hohen) Schaden verantwortlich ist, muß daran
interessiert sein, sich ggf. beim nach dem AVV verantwortlichen Halter
regressieren zu können, wofür letztlich nur eine Pflichtversicherung Garantie
ist (analog der deutschen Rechtslage).
§ 124
Der Straftatbestand gemäß Absatz 2 Z. 8 ist zu unbestimmt
(allein die EisenbahnVO setzt die gesamten TSI innerstaatlich um), daher
verfassungswidrig und zu streichen.
§ 125
Der Straftatbestand gemäß Z 12 betrifft eine Verpflichtung der
Behörde (§ 37d)!
Zu § 127:
Die Strafen
mit bis EUR 7.000,- im Wiederholungsfall bis EUR 10.000,- sind als Übertretung
von Informationspflichten viel zu hoch angesetzt, insbesondere als keine
primären Sicherheitsregeln verletzt werden.
§ 133a: Grundsätzlich sollten alle Anträge auf
Baugenehmigung, die bis zum Inkrafttreten der Novelle gestellt werden, zur
Gänze nach der geltenden Rechtslage abgewickelt werden, da andernfalls bei
der Betriebsbewilligung nunmehr auch bei laufenden Verfahren eine
Prüfbescheinigung vorgelegt werden müßte. Darüber hinaus ist auch eine
Umdeutung in eine Bauartgenehmigung schon alleine aufgrund der zu setzenden
Frist für die Umsetzung nachteilig.
Absatz 2:
Die Regelung des § 133a Abs. 2 kann wegen Terminablaufs entfallen.
Absatz 5: Die Frist hat bis 31.12.2010 zu laufen (entspricht 5 Jahre nach Inkraftreten dieses Bundesgesetzes; alte Sicherheitsbescheinigung galt unbefristet).
Absatz 6 hat zu lauten:
„Vor dem Inkrafttreten des § 31 idF des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/20/xx und im Übergangszeitraum gemäß Abs. 11
erteilte Genehmigungen nach §§ 37 und 36 in der Fassung vor dem
Inkrafttreten des § 31 gelten als erteilte eisenbahnrechtliche
Baugenehmigungen nach folgenden Übergangsregelungen:
1. Eisenbahnrechtliche Genehmigungen für
Eisenbahnanlagen, die nach den bisherigen Bestimmungen keiner Genehmigung nach
§ 36 Abs. 2 und/oder Abs. 3 bedurften, gelten als
eisenbahnrechtliche Bewilligungen gemäß § 31 neue Fassung für die
jeweiligen Gewerke, für die sie erteilt wurden.
2.
Eisenbahnrechtliche Genehmigungen für Hoch- und Kunstbauten nach den
bisherigen Bestimmungen des § 36 Abs. 2 gelten als
eisenbahnrechtliche Baugenehmigungen nach § 31 für die jeweiligen Gewerke,
für die sie erteilt wurden.
3. Eisenbahnrechtliche Genehmigungen für
Hoch- und Kunstbauten nach den bisherigen Bestimmungen §§ 35 und 36
Abs. 1, für die noch keine Genehmigung nach § 36 Abs. 2 erteilt
wurde, gelten als eisenbahnrechtliche Grundsatzgenehmigung nach § 31
hinsichtlich jener Gewerke, für die sie erteilt wurden.
4. Eisenbahnrechtliche Genehmigungen nach
der bisheriger Bestimmung des § 36 Abs. 3 für eisenbahntechnische
Einrichtungen im Einzelfall gelten als eisenbahnrechtliche Detailgenehmigungen
gemäß § 31 für jene Gewerke, für die sie erteilt wurden.
5. Soweit in erteilten eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigungsbescheiden die Erteilung von Teilgenehmigungen für einzelne
Gewerke oder die Teilgenehmigungen nach § 36 Abs. 2 alte Fassung oder
§ 36 Abs. 3 alte Fassung einer gesonderten Entscheidung vorbehalten
wurden, sind diese vorbehaltenen Teilgenehmigungen nach Maßgabe der neuen
Fassung zu erwirken, soweit die diesbezüglichen Genehmigungsverfahren zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage noch nicht anhängig waren.
6. Nach der alten Rechtslage nach § 37
erteilte Betriebsbewilligungen gelten als Betriebsbewilligungen nach § 34 neue
Rechtslage.“
Absatz 10 ist entsprechend den Änderungen zu
§ 19a zu adaptieren.
Absatz 12 lautet wie folgt:
„Vor der Erlassung gemeinsamer Sicherheitsziele ist § 39
Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden und ist das Verfahren nach § 38b ohne
diese Voraussetzung zu führen. Bis zur Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung
nach § 38b gelten Betriebsbewilligungen nach § 37 EisbG in der
vorangegangenen Fassung auch als Sicherheitsgenehmigung nach § 38b, es sei
denn, die Behörde hat den Betrieb der Eisenbahn aus Sicherheitsgründen mit
Bescheid eingestellt.“
Es ist folgender Absatz 14 neu anzufügen:
„Die Verordnung gem. BGBl II Nr. 5/2005 –
Verordnung geringfügiger Baumaßnahmen 2004 – bleibt bis zur Erlassung einer
Verordnung gemäß § 35 Abs. 2 als Bundesgesetz in Geltung.“
§ 40 alt:
Die Regelung für den Feuerbereich ist für Unternehmen mit
Dampftriebfahrzeuge weiterhin erforderlich.
3.)
Bundesbahngesetz:
§§ 31, 51
Bei der gewählten Formulierung „Schieneninfrastruktur samt
Anlagen und Einrichtungen“ ergibt sich die sprachliche Unklarheit, ob es sich
dabei auch um Eisenbahnanlagen handelt, die nicht Schieneninfrastruktur sind.
Bei einer engen sprachlichen Betrachtung könnte der Eindruck entstehen, dass es
sich bei den Anlagen und Einrichtungen nur um solche der Schieneninfrastruktur
handelt.
In den §§ 31, 51 BBG sollten sowohl Eisenbahnanlagen umfasst
sein, die Schieneninfrastruktur sind, als auch Eisenbahnanlagen, die keine
Schieneninfrastruktur sind. Es wird daher zur sprachlichen Klarstellung die
Verwendung des Begriffes „Eisenbahnanlagen“ vorgeschlagen.
Diese und
auch die übrigen vorgeschlagenen Änderungen entsprechen grundsätzlich den Erfordernissen
der ÖBB-Infrastruktur Bau AG.
§ 31 „Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist
insbesondere die Planung und der Bau (einschließlich Ersatzinvestitionen,
soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von
Schieneninfrastruktur einschließlich von Hochleistungsstrecken, die Planung und
der Bau von damit im Zusammenhang stehenden Projekten und Projektsteilen,
sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist, die
Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur samt Anlagen und
Einrichtungen gemäß § 35 sowie der Betrieb der demgemäß nicht zur
Verfügung zu stellenden Eisenbahnanlagen.“
§ 51 „(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG bedarf keiner
Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung ihrer
Aufgaben (§ 31) tätig ist und kommen ihr hiefür die Rechte und Pflichten
eines Eisenbahnunternehmens zu. Soweit sie nicht zur Verfügung zu stellende
Eisenbahnanlagen (§ 31) betreibt, gilt sie als Eisenbahnunternehmen.“
§ 51b
§ 93 AktG regelt das Teilnahmerecht an Aufsichtsratssitzungen
sehr restriktiv. Grundsätzlich dürfen neben den Mitgliedern von Aufsichtsrat
und Vorstand nur vom Aufsichtsrat beigezogene Sachverständige und
Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände den Sitzungen
teilnehmen.
Da gem. § 13 Abs. 3 EisbG iVm § 93 Abs. 4 AktG zu
Aufsichtsratssitzungen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen ohnedies ein
Staatskommissär entsendet werden kann (der dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie als Eigentümervertreter berichtspflichtig ist), ist
die zusätzliche Entsendung eines Bediensteten der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nicht geboten und nicht
im Sinne der restriktiven Teilnehmerregel des § 93 AktG.
Im Übrigen steht es dem Eigentümer frei, von ihm gewünschte
Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern zu bestellen.
§ 51b ist daher ersatzlos zu streichen.
Sollte die Beobachtung von Aufsichtsratssitzungen durch die
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH dennoch unbedingt gewünscht
werden, wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die ÖBB-Infrastruktur Bau
AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG können in Aufsichtsratssitzungen zu
jenen Tagesordnungspunkten, deren Wahrnehmung in den gesetzlichen
Aufgabenbereich der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
fällt, einen auf Vorschlag der Geschäftsführung der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie bestellten Bediensteten beiziehen.“
§ 54
Die Erleichterungen gemäß Absatz 7 sind nicht auf den Postbus
anwendbar.
Die Postbus AG und die Postbus GmbH sind in die Bestimmung
aufzunehmen, um für die gewerberechtliche Bereinigung der ehemaligen
Bahnbusstandorte eine auch den im 3. Teil des BBG angeführten Gesellschaften
gewährte angemessene Frist zu erhalten.
Der Absatz 7 hat daher zu lauten:“…, die auf Grund
bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes
angeführten Gesellschaften sowie auf die ÖBB-Postbus GmbH und die Österreichische
Postbus AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen können oder
übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der
Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil
dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften sowie auf die ÖBB-Postbus
GmbH und die Österreichische Postbus AG über, deren übertragenen
Teilbetrieb…“.
Anzufügen sind folgende neue Absätze 14 und 15:
„(14) Anlagen, die bundesgesetzlich gemäß
BGBL 825/1992 von der Republik Österreich an die nach diesem Bundesgesetz
gegründete Gesellschaft übertragen wurden, sind nach anzuwendenden
bundesgesetzlichen Bestimmungen mit Rechtsgültigkeit der Übertragung genehmigt.
Über Antrag des Anlageneigentümers ist vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie ohne weiteres Verfahren ein Feststellungsbescheid zu
erlassen.
(15) §§ 31, 51 (2) und 54 (15) in der
Fassung des BGBL I xx/20xx treten mit 1.1.2006 in Geltung.“
Der Fachverband ersucht um Berücksichtigung der oa. Punkte, um
zu vermeiden, dass sich die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene gegenüber anderen
Verkehrsträgern nachhaltig verschlechtert und der Weiterbestand der kleineren
und mittleren Unternehmungen in Frage gestellt wird.
Mit
freundlichen Grüßen
Mag. Robert
Woppel
Fachverbandsgeschäftsführer