REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-602.915/0021-V/A/5/2005

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit


Stubenring 1
1012   Wien

 

e-mail: post@IV1.bmwa.gv.at

 

 

Sachbearbeiter:

Dr Brigitte OHMS

Mag. Albert POSCH*

Pers. e-mail:

brigitte.ohms@bka.gv.at

albert.posch@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2462

01/53115/2457

Ihr Zeichen
vom:

BMWA-551.100/0128-IV/1/2005
28.12.2005

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Energie-Versorgungssicherheitsgesetzes 2006;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst verkennt nicht, dass gerade das Energierecht äußerst komplexe Sachverhalte zum Gegenstand hat, deren rechtliche Umsetzung neben außerordentlichen legistischen Fähigkeiten besondere Sensibilität für das Wesentliche, Nützliche und Machbare erfordert. Der Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf eines Sammelgesetzes ist jedoch vorauszuschicken, dass vor allem die Änderungen des ElWOG und des GWG einer gründlichen Überarbeitung bedürfen, die insbesondere legistische Belange entsprechend berücksichtigt. Bereits eine kurze Durchsicht ergibt nämlich, dass beispielsweise die im vorliegenden Entwurf aufscheinenden Binnenverweise und Verweise auf andere Bundesgesetze (und wahrscheinlich die Binnenverweise im unverändert gebliebenen Gesetzestext) fehlerhaft sind. Der Entwurf wirft darüber hinaus zahlreiche Fragen zu Systematik, Teminologie und lay-out der ins Auge gefassten Änderungen auf, um nur einige Punkte zu nennen. Insoweit ist auch an den „Bericht des Verfassungsgerichtshofes über seine Tätigkeit im Jahr 2003“ zu erinnern, in dem gerade zum Energierecht bemerkt wird, dass mangelhafte Legistik nicht nur die Lösung von an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Fällen erschwert, sondern auch die Steuerungsfunktion des Rechts behindere (III 163 BlgNR XXII. GP; diese Wahrnehmung wurde für das Jahr 2004 wiederholt).

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen. Außerdem wäre vom federführenden Bundesministerium zu begründen, inwieweit die vorgeschlagenen Abweichungen von den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen (zB Verjährungsfristen) „unerlässlich“ im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 11 Abs. 2 B-VG sind.

Weiters sollte der Entwurf vor Beschlussfassung im Ministerrat auch in „redaktioneller“ Hinsicht nochmals durchgegangen werden. So wären sämtliche Verweise des Entwurfes auf Gemeinschaftsrecht im Sinne des EU-Addendums zu fassen (Ergänzungen zu den Legistischen Richtlinien 1990 im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union; auf der Homepage des Bundeskanzleramtes unter:

http://www.bka.gv.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3513&Alias=BKA

wiedergegeben). Einer Vereinheitlichung bedürfen die zahlreichen Aufzählungen, in denen vielfach Aktiv- und Passivform wechseln, die einzelnen Posten mit unterschiedlichen Satzzeichen enden, Singular und Plural ohne ersichtlichen Grund abwechselnd verwendet werden. Gleicherweise wäre die Schreibweise beispielsweise von Euro bzw. von Geldbeträgen insgesamt (gegebenenfalls auch nur innerhalb eines Gesetzes), von Prozentangaben, aber auch die Technik der Novellierungsanordnungen zu vereinheitlichen. Überdies sollte die Verwendung von umgangssprachlichen Ausdrücken oder bloßen Füllwörtern vermieden (wie etwa „Fördermechanismen“ statt „Förderungen“ oder „Fördermaßnahmen“) und die korrekte Behördenbezeichnung Energie-Control GmbH bzw. Energie-Control Kommission allgemein, unabhängig von inhaltlichem  Änderungsbedarf, eingesetzt werden. An dieser Stelle wird angeregt, in allen energierechtlichen Bereichen einheitliche Begriffbestimmungen vorzunehmen und diese durchgehend zu verwenden, um den Zugang zu den ohnehin sehr spezifischen und komplexen Materien zu erleichtern.

 


 

II. Zum Gesetzesentwurf:

1. Zu Art. 1 (Änderung des ElWOG)

Die Qualifizierung der einzelnen Bestimmungen als „Grundsatzbestimmung“ oder „unmittelbar anwendbares Bundesrecht“ ist vielfach in Fettdruck gesetzt (zB in §§ 4, 62ff). Es darf daran erinnert werden, dass die Stammfassung des ElWOG lediglich die Verfassungsbestimmungen „fett“ hervorhebt.

Zu Z 2 (§ 1):

Zur besseren Lesbarkeit sollten zwischen den einzelnen Bestimmungen Paragraphenzeichen gesetzt werden. Weiters wären der Vollständigkeit halber auch die betroffenen Anhänge/Anlagen anzuführen. Vor allem jedoch wäre zu prüfen, ob die Deckungsklausel den übrigen Text der geplanten Novelle widerspiegelt: Es dürfte nämlich noch § 8 Abs. 3 bis 5 fehlen; dem gegenüber etwa werden § 23 Z 12 und 13 sowie § 29 Z 22 und 23 angeführt, obwohl diese im Text als Grundsatzbestimmung ausgewiesen werden (wo im Übrigen jeweils noch darüber hinausgehende Z neu formuliert werden).

Zu Z 5 (§ 3):

In Z 3 wird auf einen „Anhang“ hingewiesen, der sich seinerseits als „Anlage“ bezeichnet. Der Entwurf sollte dahingehend vereinheitlicht werden.

Zu Z 6 (§ 4):

Die Systematik dieser Bestimmung wäre zu überdenken: Die Regelung des Abs. 2 könnte gemeinsam mit Abs. 3 als für Elektrizitätsunternehmen allgemein geltende Bestimmung an die Spitze gestellt wird, weil sich Abs. 1 nur an einen Teil der Elektrizitätsunternehmen richtet.

Zu Z 7 und 8 (§ 6):

Diese beiden Novellierungsanordnungen wären an sich zusammenzufassen; es wird allerdings zu bedenken gegeben, dass der vorgesehene Abs. 2 keine „Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen“ anspricht. Möglicherweise ist damit eine „Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ im Sinn des § 4 betroffen oder eine eigene Kategorie von Bestimmungen.

 

Zu Z 9 (§ 7):

Zu Z 24 wird darauf hingewiesen, dass im Entwurf nicht nur „Marktregeln“, sondern bisweilen auch „Sonstige Marktregeln“ angesprochen sind. Als Umschreibung des „Regelzonenführers“ (Z 35) wird folgende Formulierung angeregt: „den für die Leistungs-Frequenzregelung Verantwortlichen, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das …“. Zu Z 37 erhebt sich die Frage, warum „Stromhändler“ nach dieser Definition nicht auch jemand ist, der „Elektrizität in Gewinnabsicht“ kauft.

Zu Z 10 (§ 8):

Zu Abs. 4 wird etwa folgende Formulierung angeregt: „… Kriterien erlassen, bei deren Einhaltung von der Erfüllung der … Verpflichtungen auszugehen ist.“.

Zu Z 14 (§ 16):

Der Inhalt dieser Regelung sollte insoweit verdeutlicht werden, als bei der derzeit vorliegenden Formulierung nicht ersichtlich ist, was mit der „Sorge für die Einhaltung“ der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung tatsächlich gemeint ist. Möglicherweise handelt es sich hier um eine Angelegenheit der mittelbaren Landesverwaltung, weil der Bund in der Kompetenzdeckungsklausel des § 1 ElWOG lediglich § 16 Abs. 2 und damit lediglich die Vollziehung einer an sich in die Kompetenz der Länder nach Art. 12 Abs. 1 B-VG fallende Materie in den Bundesbereich zieht.

Zu Z 16 (§ 18):

In Bezug auf Z 12 wäre in den Erläuterungen kurz auszuführen, warum der Netzzugangsberechtigte für allfälliges Fehlverhalten eines anderen, nämlich des Netzbenutzers, zur Kaution verpflichtet werden soll.

Zu Z 19 (§ 21):

Abgesehen davon, dass die Paragraphenüberschrift im vorliegenden Fall nur anzuführen wäre, wenn darin eine Änderung erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass das Kartellrecht mit dem Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, neu geregelt wurde.

Die Einleitung des Abs. 3 sollte hinreichend klar gestaltet werden (bedeutet „unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2“, dass „abweichend von Abs. 2“ bestimmte Klagen eigenen Einbringungsfristen unterliegen?).

 

Zu Z 20 (§ 21a):

Im Hinblick auf die durchaus vorstellbare Skala der Eingriffsintensität von Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Standards der Energie-Control GmbH wäre Abs. 2 näher auszuführen.

Zu Z 21 (§ 22):

Das Gesetz sollte selbst die Fälle umschreiben, in denen Regelzonenführer die Netzbetreiber bei Festlegung von Erzeuger treffende Verpflichtungen einzubinden haben.

Zu Z 22 (§ 23):

Die Novellierungsanordnung sollte bestimmen, dass am Ende der neuen Z 6 der Punkt ersetzt wird.

In inhaltlicher Sicht erheben sich zu Z 7ff mehrere Fragen: Wie verhält sich Z 7 zu Z 8, aber auch Z 8 zu Z 11? Was ist unter einer „angemessenen“ Nachfrage im vorliegenden Zusammenhang zu verstehen (die aktuellen Ereignisse am Energiemarkt machen deutlich, dass hier durchaus mehrere Deutungen möglich sind)? Welche besondere Bedeutung soll der Wortfolge „insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen“ beigemessen werden, die nicht bereits vom allgemeinen Diskriminierungsverbot erfasst ist?

Zu Z 30 (§ 39):

Z 4 des Abs. 2 erscheint insoweit entbehrlich, als die Anweisungen des Regelzonenführers ohnedies bereits ausdrücklich nach Z 1 maßgeblich sind (und Z 4 nur mehr eine Wiederholung darstellt) und Z 2 entsprechend ergänzt werden kann.

Zu Z 33 (§§ 42a):

Es sollte in § 42a selbst oder in den Erläuterungen umschrieben werden, was als „angemessene“ Berücksichtigung der angesprochenen Referenzwerte zu gelten hat.

Der Verweis in § 42b Abs. 1 sollte sich auf § 42a Abs. 1 beziehen; außerdem sollte geregelt werden, wer der Mitteilungspflicht nachzukommen hat. Im Übrigen ist nicht hinreichend klar, woran die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes anknüpft.

Zu § 42b Abs. 3 ist zu bemerken, dass einer Kontrolltätigkeit das Merkmal der Regelmäßigkeit immanent ist und bloß davon abweichend Kontrollintervalle etc. ausdrücklich zu regeln wären.

Zu § 42d erhebt sich die Frage, ob nicht auch die Aktualisierung der von der Energie-Control GmbH zu erstellenden Analyse zumindest in größeren Jahres-Abständen angeordnet werden sollte.

Zu Z 35 (§ 44a):

Zum letzten Satz des Abs. 3 wäre im Sinn der Rechtssicherheit in den Erläuterungen zu umschreiben, wann der Gesetzgeber von einem angemessenen, „zum Zweck der Maßnahme der Kontrahierungsverpflichtung“ [?] nicht außer Verhältnis stehendem Entgelt ausgeht. Im Hinblick auf die möglicherweise nicht abzuschätzenden Folgen, die einem Haushaltskunden aus einer Vertragskündigung seitens des Versorgers letzter Instanz erwachsen können, wäre zu erörtern, ob der sechswöchige Zahlungsrückstand jedenfalls oder nur bei Verschulden des Haushaltskunden als Kündigungsgrund herangezogen werden darf.

Zu Z 38 (§ 45b):

Der Regelungsinhalt des Abs. 6 wäre aus systematischen Gründen den Abs. 1 und 2 einzufügen.

§ 45c sollte auf § 17 Abs. 5 abgestimmt oder gestrichen werden.

Zu Z 41 (§ 52):

Es wird die Frage aufgeworfen, ob die von der Energie-Control GmbH erstellten Statistiken jeweils unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung zu stellen wären.

Zu Z 42 (§§ 53f):

1. § 53 ElWOG sieht die Einrichtung und den Betrieb eines „einheitlichen Zählpunkteregisters“ vor, das der Verwaltung aller Zählpunkte der Regelzone und der effizienten Abwicklung des Versorgerwechsels dienen soll. Dabei hat gemäß § 53 Abs. 3 ElWOG jeder Netzbetreiber die für die Einrichtung und das Betreiben des Zählpunkteregisters erforderlichen Daten in elektronischer Form bereitzustellen und zu übermitteln.

Nach der geltenden Fassung des § 43 Abs. 1 ElWOG haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, „dass alle Kunden ab dem 1. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren". § 43 Abs. 1 ElWOG verpflichtet die Ausführungsgesetzgeber somit ausdrücklich dazu, Regelungen zu schaffen, um den Kunden den im Rahmen eines Versorgerwechsels notwendigen Netzzugang zu gewähren. Nach § 43 Abs. 2 können Elektrizitätsunternehmen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Somit sieht das ElWOG bereits in der geltenden Fassung Regelungen für den technischen Wechsel des Energielieferanten vor. Es scheint fraglich, ob darüber hinaus zu Zwecken der effizienten Abwicklung des Versorgerwechsels sowie zur Verwaltung aller Zählpunkte die Schaffung eines einheitlichen Zählpunkteregisters erforderlich ist und dieser Eingriff in das in § 1 Datenschutzgesetz 2000 (im Folgenden DSG 2000) verankerte Grundrecht auf Datenschutz in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel der effizienten Abwicklung des Versorgerwechsels sowie zur Verwaltung der Zählpunkte steht. Rein wirtschaftliche Interessen der Versorger vermögen einen Grundrechtseingriff jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

ad Abs. 2 und Abs. 5 (richtigerweise Abs. 6):

Gemäß § 53 Abs. 2 ElWOG hat das Zählpunkteregister jedenfalls jene Daten zu enthalten, die die einfache Identifikation eines Kunden und eine effiziente Abwicklung des Versorgerwechsels sowie von An- und Abmeldungen gewährleisten. Insbesondere sind dies nach dem Entwurf:

1. Zählpunktsbezeichnungen der Anlagen;

2. Anschrift der Anlagen;

3. Name des Anlageninhabers;

4. sonstige für einen Versorgerwechsel notwendige Daten nach den Kriterien und Art gemäß Abs. 6 sowie gemäß der auf dieser Grundlage zu erlassenden Verordnung der Energie-Control GmbH.

Vorweg gilt es anzumerken, dass sich die Verweisung des § 53 Abs. 2 Z 4 ElWOG zwar richtigerweise auf Abs. 6 leg.cit. bezieht, dieser Absatz im Entwurf aufgrund eines Redaktionsversehens fälschlicherweise mit Abs. 5 nummeriert ist.

Das in § 1 DSG 2000 verankerte Grundrecht auf Datenschutz verleiht natürlichen wie juristischen Personen den Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden „personenbezogenen Daten“, worunter im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000 Angaben über Betroffene zu verstehen sind, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.

Ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch eine „staatliche Behörde“ darf – abgesehen vom lebenswichtigen Interesse des Betroffenen und seiner Zustimmung – nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 nur auf Grund von Gesetzen erfolgen. Im Sinne einer wiederholt geäußerten Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst sind gesetzliche Regelungen über die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten nur dann vollständig und insgesamt verfassungsmäßig, wenn folgende Punkte hinreichend genau bestimmt werden:

-        Der Zweck der Verarbeitung beim Auftraggeber,

-        die Kategorien der betroffenen Personen,

-        die Kategorien der zu speichernden Datenarten (die Verwendung sensibler Daten darf etwa nur in einem Gesetz vorgesehen sein, das § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG 2000 entspricht),

-        der Anlass der Ermittlung und Speicherung,

-        die allfälligen Übermittlungsempfänger,

-        Anlass und Zweck der Übermittlung,

-        Angaben über technisch-organisatorische Besonderheiten der Verarbeitung oder Übermittlung (wie etwa Speicherung der Daten in einem Register, Verarbeitung der Daten in einem Informationsverbundsystem, Einrichtung von Online-Zugriffen etc.).

Die generelle Ermächtigung der Energie-Control GmbH, durch Verordnung nähere Regelungen hinsichtlich Form und Umfang sämtlicher für einen Wechsel, eine Anmeldung oder eine Abmeldung zusätzlich notwendigen Daten zu treffen, kann nicht als ausreichend bestimmt erachtet werden.

ad Abs. 3:

§ 53 Abs. 3 ElWOG sieht vor, dass jeder bei der unabhängigen Stelle registrierte Versorger die „öffentlich zugänglichen Daten des Zählpunkteregisters (Abs. 2 Z 1 bis Z 3)“ einsehen kann. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte jedenfalls klargestellt werden, dass die in Abs. 2 Z 1 bis Z 3 genannten Daten des Zählpunkteregisters in diesem Zusammenhang nur für registrierte Versorger öffentlich zugänglich sind. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die genannten Daten des Registers durch jedermann würde in keiner Weise zur Erreichung der Ziele der Verwalt der Zählpunkte und des effizienten Versorgerwechsels erforderlich sein.

 

ad Abs. 4:

§ 53 Abs. 4 ElWOG normiert, dass die in Abs. 3 enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungen und Verpflichtungen sowie die Interessen der Marktteilnehmer an einer effizienten und kostengünstigen Gestaltung des Wechselprozesses „als überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten [gelten]. Sie ersetzen gemäß § 8 DSG 2000 die Zustimmung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten.“

Wie erwähnt darf ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch eine „staatliche Behörde“– abgesehen vom lebenswichtigen Interesse des Betroffenen und seiner Zustimmung – nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 nur auf Grund von Gesetzen erfolgen.

§ 8 Abs. 1 DSG 2000 zählt alternativ Gründe auf, aus denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 bei der Verwendung nicht-sensibler Daten nicht verletzt sind. Besteht eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten, bedarf es darüber hinaus keiner ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen zur Datenverwendung. Der Begriff „ersetzt“ scheint somit vor dem Hintergrund, dass die Regelungssystematik des § 8 Abs. 1 DSG 2000 vier alternative Gründe aufzählt, missverständlich. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang weiters die Festlegung, dass die in Abs. 3 enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungen und Verpflichtungen „als überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten [gelten].

Im Lichte dieser Ausführungen erscheint Abs. 4 somit missverständlich und nicht notwendig, und sollte daher gestrichen werden.

ad Abs. 4 (richtigerweise Abs. 5):

Dieser Bestimmung zufolge hat die unabhängige Stelle der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über das Zählpunkteregister gemäß Abs. 1 zu erstatten. Es sollte jedenfalls zusätzlich normiert werden, dass dieser Bericht keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 1 DSG 2000 von Kunden enthalten darf.

2. Die Überschrift zu § 54 ist missverständlich, zumal eine ausdrückliche „Erlaubnis“, Daten, die eine Stelle (auf Grund der Bestimmungen des DSG 2000) recht­mäßigerweise verwendet, auch „automationsunterstützt“ zu verarbeiten, entbehrlich ist, und automationsunterstützte Datenverwendungen auch in anderen Bestimmungen als in der gegenständlichen geregelt sind.

Die Bestimmung dürfte jedoch mehr regeln, nämlich die Datenverwendungen zu bestimmten Zwecken. In Abs. 1 sollte der Ausdruck „ermittelt und“ gestrichen werden, da der Begriff des „Verarbeitens“ nach dem DSG 2000 nunmehr auch das „Ermitteln“ umfasst.

In Abs. 2 wäre der Ausdruck „bearbeitete Daten“ durch „verarbeitete Daten“ zu ersetzen. Es wird davon auszugehen sein, dass die genannten Daten nur dann personenbezogen übermittelt werden dürfen (etwa an Mitglieder des Elektrizitätsbeirates), soweit dies für die Wahrnehmung der dem Empfänger gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Neuformulierung des § 54 Abs. 2 ElWOG nicht – wie in den Erläuterungen erwähnt – lediglich der „legistischen Bereinigung“ dient, da eine Übermittlungsermächtigung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission bisher nicht vorgesehen war.

Zu Z 44 (§ 64):

Der Tatbestand der Missachtung der Verpflichtung nach § 8 oder der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnungen findet sich sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 und wäre einmal zu streichen. Abs. 2 Z 7 dürfte insoweit ins Leere gehen, als der verwiesene § 52 selbst keine Verpflichtung zur Vorlage von Daten regelt. Der Hinweis auf § 62 Abs. 3 sollte in einem eigenen Absatz erfolgen.

Zu Z 45 (§ 66d):

Auf Grundlage des vorliegenden Entwurfes ist zu bemerken, dass das In-Kraft-Treten der §§ 44a, 54, 62 bis 64 und des Inhaltsverzeichnisses nicht ausdrücklich geregelt wird. Das Außerkrafttreten sollte der üblichen legistischen Praxis entsprechend geregelt werden. 

Zu Z 47 (§ 71):

Es wäre darauf zu achten, dass hier ein BGBl. aus dem Jahr 2006 eingefügt wird.

 Zu Z 49 (§ Anhänge/Anlagen):

Auch hier wären die Binnenverweise zu überprüfen, desgleichen der Zeilenumbruch und die Zeileneinzüge.

2. Zu Art. 2 (Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes)

Zum Einleitungssatz:

Die jüngste Änderung des GWG erfolgte mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2004.

Zu Z 2 (§ 1):

Es ist nicht ersichtlich, worauf sich die in den Erläuterungen dargestellte Rechtsauffassung stützen könnte, dass die Verfassungsbestimmung bei jeder Änderung des GWG neu erlassen werden müsste: Dies ist weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien noch aus der bisherigen Praxis des Gesetzgebers erkennbar. Vielmehr wurde mit dieser Bestimmung Dauerrecht geschaffen, das die Vollziehung des GWG, das sich weitgehend auf den Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Gewerbes (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) stützen kann - abweichend von Art. 102 Abs. 2 B‑VG - unmittelbar durch Bundesbehörden erlaubt, unabhängig vom konkreten Inhalt der einzelnen Bestimmungen.

Zu Z 5 (§ 2):

Die zu ersetzende Wortfolge lautet. „Erdgas- und Speicherunternehmen“.

Zu Z 6 (§ 4):

Zu Z 61 („angemessene Nachfrage“) wird auf die Bemerkung zu § 23 ElWOG hingewiesen.

Zu Z 17 (§ 12e):

Die Bestimmungen zur „langfristigen Planung“ werfen die prinzipielle Frage auf, ob und inwieweit ein Kontrollorgan wie die Energie-Control Kommission in die operationelle Tätigkeit von Energieunternehmen eingebunden werden soll. Zusammengefasst kontrolliert damit der Regulator seine eigene Tätigkeit und greift in unternehmerische Kernbereiche ein. Es ist damit jedoch nicht mehr sichergestellt, dass die Kontrolltätigkeit unabhängig und objektiv ausgeführt wird, wie dies Art. 6 Abs. 1 EMRK von einem Tribunal verlangt. Abgesehen davon wäre in den Erläuterungen darzustellen, wie sich diese geplanten Aufgaben der Energie-Control Kommission im Licht der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Erwerbsausübungsfreiheit zu sehen sind.

Zu Z 22 (§ 19 Abs. 1):

Diese Änderung sollte zum Anlass genommen werden, den der Aufzählung angeschlossenen „unechten“ Absatz zu adaptieren (LRL 116).

Zu Z 23 (§ 19 Abs. 2):

Die Aufzählung sollte einheitlich und sprachlich korrekt gestaltet werden.

Zu Z 26 (§§ 20a bis 21):

§ 20a wird allein durch seinen Umfang etwas unübersichtlich, sodass seine Gliederung überdacht werden sollte (LRL 13). Prima vista ist außerdem kein Fall erkennbar, in dem eine Ausnahme von einer der zentralen Verpflichtungen des liberalisierten Gasmarktes keine nachteiligen Wirkungen auf den Wettbewerb haben könnte (§ 20a Abs. 1 Z 3 lit. e). Es bietet sich an, die Erläuterungen dazu entsprechend zu ergänzen.

Im Hinblick auf die mögliche Eingriffsintensität der mit Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegenden Maßnahmen sollten die für die Verordnung maßgeblichen Determinanten im § 20b Abs. 2 selbst umschrieben werden. Zu Abs. 7 ist festzuhalten, dass diesem offenbar der Gedanke einer öffentlichen Versteigerung zugrundeliegt. Er weist jedoch Fachausdrücke aus dem Bereich des Vergaberechts auf, das die Beschaffung im öffentlichen Bereich zum Gegenstand hat. Im Sinne der Klarheit der Regelungen und damit der Rechtssicherheit sollten fachspezifische Ausdrücke aus nicht relevanten Rechtsmaterien tunlichst vermieden werden.

Zu § 21 wird auf das Kartellgesetz 2005. BGBl. I Nr. 61/2005, hingewiesen.

 

Zu Z 36 (§ 31a):

Abs. 2 Z 7 enthält „klassisches“ Anlagenrecht und sollte daher aus systematischen Gründen nicht in diesem Paragraphen angesiedelt werden.

Zu Z 39:

Die Novellierungsanordnung ist insoweit überschießend, als die nun umbenannten §§ 31g und 31 h in weiterer Folge ohnehin ersetzt werden.

Zu Z 45 (§ 33g):

Es gelten die Ausführungen zu § 53 ElWOG entsprechend.

Zu Z 46 (§ 39a):

Da vom geltenden § 39a bloß ein Satz weiter gelten soll, wird angeregt, diesen Paragraphen zur Gänze neu zu erlassen.

Zu Z 54 (§ 42h):

Es dürfte sich hier um das 4. Hauptstück handeln.

Zu Z 56 (§§ 71f):

Im Rahmen der Neuerlassung ganzer Paragraphen sollten keine Nummerierungen „4a“ oder „8a“ vorgesehen werden.

Zu Z 57 (§ 76):

Hier sollte die Fundstelle des Bundesgesetzes angeführt werden, das als Anknüpfungspunkt des In-Kraft-Tretens dienen soll.

Zu Z 59 (§ 78b):

Nach dem Stand des Begutachtungsentwurfes dürften in der vorliegenden Aufzählung  die §§ 21, 42h und 72 fehlen, § 31c überflüssigerweise angeführt sein.

 

3. Zu Art. 3 (Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982)

Zu Z 2:

Die Anführung des § 31 Abs. 7 bereits an dieser Stelle geht ins Leere, die Umbenennung sollte erst nach Änderung des § 31 (zB als Z 23) erfolgen.

Zu Z 6 (Art. II § 3):

Vor der Anordnung des Entfalls der Z4 sollte der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt werden.

Zu Z 7 (Art. II § 10):

Der Verweis auf das ElWOG wäre jedenfalls richtig zu stellen.

 

Zu Z 11 (Art. II §§ 20ff):

§ 20c dürfte keinen über § 20a Z 1 hinausgehenden Inhalt besitzen.

Gemäß § 20h Satz 2 Energielenkungsgesetz sind die Energie-Control GmbH und die Landeshauptmänner insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Erdgasversorgung eine wesentliche Voraussetzung bildet. Fraglich scheint in diesem Zusammenhang, worin der Mehrwert der gegenständlichen Bestimmung gegenüber § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 besteht. Es wird angeregt, nähere Ausführungen im Sinne der oben – und vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wiederholt – geäußerten Ansicht zur hinreichend genauen Determinierung von gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit der Übermittlung von personen­bezogenen Daten vorzusehen. Jedenfalls sollte – wie vergleichsweise auch in § 20 Abs. 2 Satz 2 Energielenkungsgesetz – eine Einschränkung der Datenverwendungsbefugnis der Energie-Control GmbH und der Landeshauptmänner dahingehend vorgesehen werden, als diese zur Sicherstellung der Erdgasversorgung „in ihrem Wirkungsbereich“ eine wesentliche Voraussetzung bildet.

 

§ 20f Abs. 4 und 5 sollten zumindest aussagekräftige Erläuterungen erhalten, die erkennen lassen, wann von einem Härtefall auszugehen ist, bzw. im Gesetz geregelt werden, ab welchem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist zu berechnen ist.

 

4. Zu Art. 4 (Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)

Zu Z 1 (Art. I):

Die Befristung der neuerlichen Kompetenzdeckung wäre korrekt anzugeben.

Zu Z 2 ( Art. II Abs. 1):

Z 3a, letzter Absatz stellt keine Begriffsbestimmung dar und sollte aus systematischen Erwägungen an anderer Stelle eingefügt werden.

Zu Z 6 (Art. II § 5):

Die Gewerbeordnung 1973 wurde als Gewerbeordnung 1994 wiederverlautbart.

 

5. Zu Art. 5 (Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes)

Zu Z 2 (§ 7):

Zum letzten Satz des § 7 Abs. 2 ist die Frage nach dem Regelungsbedarf und ‑gehalt aufzuwerfen. So stellt sich zunächst die Frage des Verhältnisses zu den Regelungen des AVG. Sollte nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit angesprochen werden, so geht das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst davon aus, dass der Arbeitsvertrag von dieser Regelung nicht berührt wird. Dies sollte in den Erläuterungen klargestellt werden. 

Die Verwendung der Sachverständigen der Energie-Control GmbH in (gerichtlichen) Verfahren steht überdies in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die für die Unabhängigkeit eines Tribunals auch dessen Anschein für wesentlich erachten.

Zu Z 3 (§ 8):

Abgesehen davon, dass hier Sonderverfahrensrecht geschaffen wird, dessen „Unerlässlichkeit“ in den Erläuterungen darzutun wäre (s. schon die allgemeinen Ausführungen unter Punkt I.), steht die Verordnungsermächtigung des Abs. 2 in einem Spannungsverhältnis zu Art. 18 B-VG. Vor allem jedoch sollte im Gesetz selbst klargestellt werden, dass der Energie-Control GmbH damit nicht die Möglichkeit eröffnet wird, im Wege von Verordnungen (!) Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen zu normieren.

Zu Z 10 (§ 16):

In der Aufzählung des Abs. 3 wäre zu berücksichtigen, dass „Fälle“ des Abs. 1 Z 12 ausdrücklich durch Verordnung zu regeln sind (daher nicht: „8 bis 14“!). Vor allem ist zu Abs. 3b (abgesehen von der für einen zur Gänze neu erlassenen Paragraphen nicht hinzunehmenden Absatzbezeichnung) festzuhalten, dass ein Rechtszug gegen eine Verordnung gerade zu dem verordnungserlassenden Organ nicht nur wenig zweckmäßig sondern auch verfassungsrechtlich fraglich erscheint, wenn dadurch etwa der direkte Weg zum Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG verzögert bzw. das Normenprüfungsmonopol des Verfassungsgerichtshofes durchbrochen wird. Es darf in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass Art. 139 B-VG nicht ein Beschwerde‑, sondern ein Recht auf Individualantrag auf Normenkontrolle gewährleistet. Weiters regelt der in Verfassungsrang konzipierte Abs. 3 nicht hinreichend deutlich („unbeschadet“), ob das Einspruchsrecht neben den Antrag nach Art. 139 B-VG tritt oder dem Normenprüfungsverfahren des Verfassungsgerichtshofes vorgeschaltet werden soll.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ wäre der Abschnitt Finanzielle Auswirkungen des Vorblattes zu gliedern in Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften.

Schließlich wäre ein Hinweis auf die Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98, anzubringen (hier: Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG; Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG).

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94). Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Erläuterungen zu einer Anzahl von Bestimmungen bestehen lediglich aus stichwortartigen Inhaltsangaben. Es sollten jedoch vielmehr durchwegs vollständige und aussagekräftige Sätze gebildet werden.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003-V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, dass die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ zu Beginn jeder Seite zu wiederholen sind.

IV. Zum Layout:

Der Entwurf entspricht in verschiedener Weise nicht den Layout-Richtlinien, vor allem keine Verwendung der für Rechtsvorschriften vorgesehenen Formatvorlagen, daher auch nicht die entsprechenden Absatzformate und keine geschützten Leerschritte.

Diese Übereinstimmung mit den Layout-Richtlinien wäre für die Behandlung im Ministerrat herzustellen (siehe den Beschluss der Bundesregierung vom 6. Juni 2001, Beschlussprotokoll Nr. 60/9, betreffend Elektronischer Rechtserzeugungsprozess, Projekt „E-Recht“); auf die zur Verfügung stehenden automatischen Formatierungsinstrumente wird hingewiesen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

16. Februar 2006

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt



* Sachbearbeiter der datenschutzrechtlichen Belange.