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An das |
Der
Vorsitzende |
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VA 6100/2-V/1/06 - km Wien,
am 26. Januar 2006
Sachbearb.: Tel.: (01)51 505-243 od. 0800 223 223-243
Dr. Heidi Pacher Fax: (01)51 505-150
Betr.: Entwurf eines
Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006 (SVÄG 2006)
Neuregelung der
Berechnungsweise der
Witwen/Witwerpension
Stellungnahme der Volksanwaltschaft
zu GZ BMSG-21113/0016-II/A/1/2005
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Volksanwaltschaft nimmt zum
Entwurf des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006 wie folgt Stellung:
Für Todesfälle ab dem 1.Juni 2004 wird zur Berechnung von Hinterbliebenenleistungen nicht die "Bemessungsgrundlage" der beiden Pensionen oder Einkommen zu Grunde gelegt, sondern die Relation der tatsächlichen Einkommen des verstorbenen und des hinterbliebenen Ehepartners während der beiden letzten Jahre vor dem Tod des einen Partners. Nicht nur die Volksanwaltschaft hat diese Regelung insbesondere deshalb kritisiert, weil die Einkommensverhältnisse in einem derart kurzen Zeitraum nicht den gemeinsam erworbenen Lebensstandard widerspiegeln. Die derzeit maßgebliche Berechnung führt zu zufälligen Ergebnissen, wenn beispielsweise ein Ehepartner in den letzten beiden Jahren nur mehr Kranken- oder Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe erhielt, wenn die Arbeitszeit reduziert wurde bzw werden musste, die Arbeit überhaupt aufgegeben wurde, etc.
Der vorliegende Entwurf geht auf die
Entschließung des Nationalrates zurück, wonach die Bundesministerin für Soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ersucht wurde, eine
Arbeitsgruppe von Experten/innen einzuberufen und bis zur nächsten ASVG Novelle
Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Härtefällen zu erarbeiten. Wie
den Erläuterungen zu entnehmen ist, zeigt sich aus der Praxis der
Pensionsversicherungsträger tatsächlich, dass zur Berechnung der
Witwen/Witwerpensionen ein zweijähriger Beobachtungszeitraum der Einkommensverhältnisse
zu kurz greift.
Die Volksanwaltschaft sieht sich in
diesem Zusammenhang veranlasst, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
GZ: G 300-314/02-18 vom 27. Juni 2003 hinzuweisen. Darin hat der
Gerichtshof ausgeführt, dass die Witwen/Witwerpension die Aufgabe hat, den
Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu gewährleisten und zwar
dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners „eine [dem]
zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung„ gesichert ist“
(VfSlg. 5241/1966, S 172). Der VfGH erachtet eine Verminderung oder unter
Umständen die Nichtgewährung einer Witwen/Witwerpension nur dann für sachlich gerechtfertigt,
wenn der/dem Hinterbliebenen – wegen ihres/seines vergleichsweise hohen eigenen
(Pensions-) Einkommens eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende
Versorgung auch im Falle einer verminderten Witwen/Witwerpension bzw. des
gänzlichen Entfalles der Hinterbliebenenpension gesichert wäre.
Um nun diesem VfGH Erkenntnis besser
zu entsprechen, ist im gegenständlichen Entwurf vorgesehen, den zweijährigen
Vergleichszeitraum der Einkünfte vor dem Tod eines Ehepartners auf 5 Jahre zu
erstrecken, wenn dies für den überlebenden Gatten günstiger ist.
Unproblematisch ist die nunmehr vorgeschlagene Günstigkeitsregelung nur in
jenen Fällen, in denen sich die Einkünfte des Verstorbenen wie des
Hinterbliebenen gleichmäßig entwickelt haben, wie das beispielsweise bei
Pensionsbeziehern der Fall ist. Eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe
kommende Versorgung kann aber allein mit der vorgeschlagenen
Günstigkeitsregelung nicht erreicht werden. Es kann sowohl ein zweijähriger als
auch ein fünfjähriger Zeitraum innerhalb dessen beobachtet wird, welche
Einkünfte von den Ehepartnern jeweils erwirtschaftet werden konnten, in einer
nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu Härten führen.
Besonders drastisch erscheinen dabei
jene Fälle, in denen im Jahr des Todes zwar eine Pensionsleistung (aus dem
Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Erwerbstätigkeit) beantragt
hätte werden können oder zuerkannt wurde, diese Leistung bei der Berechnung der
Ansprüche Hinterbliebener aber außer Betracht bleiben muss. Um dies zu verdeutlichen,
weist die Volksanwaltschaft zur Veranschaulichung auf drei besonders plakative
Fälle, die 2005 Gegenstand von Beschwerden waren, hin:
Die Volksanwaltschaft hält daher zusammenfassend fest, dass die
"Günstigkeitsregelung" und die damit verbundene Erstreckung des
Vergleichszeitraumes der Ehepartnereinkommen auf 5 Jahre in einigen Fällen eine
Besserstellung im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage bringen wird.
Dennoch gewährleistet auch diese Regelung noch nicht, dass auf langjährig erworbene Ansprüche überhaupt Bedacht genommen wird,
ebenso wenig auf die Wahrung des erreichten Lebensstandards des Ehepaares, ja
nicht einmal auf die aktuelle Einkommenssituation im Zeitpunkt des Todes. Der
Lebensstandard ist in aller Regel das Ergebnis langdauernder
Einkommensentwicklungen in ihrer Gesamtheit. Will man Härtefälle bei der Bemessung von
Hinterbliebenenleistungen weitgehend beseitigen, sollte die
Einkommensermittlung zumindest nicht ohne Berücksichtigung des bereits
erworbenen pensionsversicherungsrechtlichen Anspruches des verstorbenen Ehepartners
erfolgen, da dieser Leistungsanspruch mehr über den Beitrag zum gemeinsamen
Lebensstandard aussagt, als das Einkommen der letzten zwei oder fünf Jahre vor
dem Tod des Versicherten.
Der Verfassungsgerichtshof hat
nämlich im Erkenntnis GZ: G 300-314/02-18 vom 27. Juni 2003 die Bestimmungen über die Berechnungsweise der Witwen(r)pension nach
§ 264 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 145 Abs. 2 bis 5 GSVG und
§ 136 Abs. 2 bis 5 BSVG idF der Pensionsreform 2000 vor allem deshalb aufgehoben, weil
die Heranziehung der Bemessungsgrundlage der Witwe/des Witwers vor allem dann
problematisch sein kann, wenn daraus überhaupt kein Pensionsanspruch
resultieren kann. Aus der Heranziehung der pensionsversicherungsrechtlichen
Ansprüche des Verstorbenen haben sich jedoch für den Verfassungsgerichtshof
keine Bedenken ergeben. Die auf Seite 160 des Erkenntnisses ausgeführten
Begründungen für die Aufhebung beziehen sich ausschließlich auf die Bemessungsgrundlage
des/der Hinterbliebenen. Nach Ansicht der Volksanwaltschaft ist somit (auch)
ein Abstellen auf die pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche des/der
Verstorbenen gerechtfertigt und kann nicht als verfassungswidrig angesehen
werden.
Die erworbenen
pensionsversicherungsrechtlichen Anwartschaften (für den Versicherungsfall des
Alters bzw. der geminderten Erwerbsfähigkeit) dienen der Sicherung des
Lebensstandards unter Lebenden und dürfen daher nach den klar vom VfGH
genannten Zielsetzungen der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes
nicht völlig außer Acht gelassen werden.
Die Volksanwaltschaft regt daher eine
entsprechende Ergänzung des Entwurfes zur Berechnung der Hinterbliebenenleistung
in der Weise an, dass bei Bestehen eines Pensionsanspruches im Zeitpunkt des
Todes dieser als (monatliche) Bemessungsgrundlage des Verstorbenen
heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage des Hinterbliebenen gilt in diesen
Fällen dessen durchschnittliches Monatseinkommen in den letzten zwei – oder
wenn günstiger fünf Jahre vor dem Todesjahr.
Der Vorsitzende
Volksanwalt Mag. Ewald Stadler e.h.