Anschrift:

 

An das
Bundesministerium für
soziale Sicherheit Generationen
und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien

                        Der Vorsitzende

VA 6100/2-V/1/06 - km                                                   Wien, am 26. Januar 2006

 

Sachbearb.:                                                                  Tel.: (01)51 505-243 od. 0800 223 223-243

Dr. Heidi Pacher                                                                               Fax: (01)51 505-150

 

Betr.:   Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006 (SVÄG 2006)
Neuregelung der Berechnungsweise der
Witwen/Witwerpension


Stellungnahme der Volksanwaltschaft
zu GZ BMSG-21113/0016-II/A/1/2005

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Volksanwaltschaft nimmt zum Entwurf des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006 wie folgt Stellung:

Für Todesfälle ab dem 1.Juni 2004 wird zur Berechnung von Hinterbliebenenleistungen nicht die "Bemessungsgrundlage" der beiden Pensionen oder Einkommen zu Grunde gelegt, sondern die Relation der tatsächlichen Einkommen des verstorbenen und des hinterbliebenen Ehepartners während der beiden letzten Jahre vor dem Tod des einen Partners. Nicht nur die Volksanwaltschaft hat diese Regelung insbesondere deshalb kritisiert, weil die Einkommensverhältnisse in einem derart kurzen Zeitraum nicht den gemeinsam erworbenen Lebensstandard widerspiegeln. Die derzeit maßgebliche Berechnung führt zu zufälligen Ergebnissen, wenn beispielsweise ein Ehepartner in den letzten beiden Jahren nur mehr Kranken- oder Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe erhielt, wenn die Arbeitszeit reduziert wurde bzw werden musste, die Arbeit überhaupt aufgegeben wurde, etc.

Der vorliegende Entwurf geht auf die Entschließung des Nationalrates zurück, wonach die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ersucht wurde, eine Arbeitsgruppe von Experten/innen einzuberufen und bis zur nächsten ASVG Novelle Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Härtefällen zu erarbeiten. Wie den Erläuterungen zu entnehmen ist, zeigt sich aus der Praxis der Pensionsversicherungsträger tatsächlich, dass zur Berechnung der Witwen/Witwerpensionen ein zweijähriger Beobachtungszeitraum der Einkommensverhältnisse zu kurz greift.

Die Volksanwaltschaft sieht sich in diesem Zusammenhang veranlasst, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes GZ: G 300-314/02-18 vom 27. Juni 2003 hinzuweisen. Darin hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Witwen/Witwerpension die Aufgabe hat, den Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu gewährleisten und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners „eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung„ gesichert ist“ (VfSlg. 5241/1966, S 172). Der VfGH erachtet eine Verminderung oder unter Umständen die Nichtgewährung einer Witwen/Witwerpension nur dann für sachlich gerechtfertigt, wenn der/dem Hinterbliebenen – wegen ihres/seines vergleichsweise hohen eigenen (Pensions-) Einkommens eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung auch im Falle einer verminderten Witwen/Witwerpension bzw. des gänzlichen Entfalles der Hinterbliebenenpension gesichert wäre.

Um nun diesem VfGH Erkenntnis besser zu entsprechen, ist im gegenständlichen Entwurf vorgesehen, den zweijährigen Vergleichszeitraum der Einkünfte vor dem Tod eines Ehepartners auf 5 Jahre zu erstrecken, wenn dies für den überlebenden Gatten günstiger ist. Unproblematisch ist die nunmehr vorgeschlagene Günstigkeitsregelung nur in jenen Fällen, in denen sich die Einkünfte des Verstorbenen wie des Hinterbliebenen gleichmäßig entwickelt haben, wie das beispielsweise bei Pensionsbeziehern der Fall ist. Eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung kann aber allein mit der vorgeschlagenen Günstigkeitsregelung nicht erreicht werden. Es kann sowohl ein zweijähriger als auch ein fünfjähriger Zeitraum innerhalb dessen beobachtet wird, welche Einkünfte von den Ehepartnern jeweils erwirtschaftet werden konnten, in einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu Härten führen.

Besonders drastisch erscheinen dabei jene Fälle, in denen im Jahr des Todes zwar eine Pensionsleistung (aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Erwerbstätigkeit) beantragt hätte werden können oder zuerkannt wurde, diese Leistung bei der Berechnung der Ansprüche Hinterbliebener aber außer Betracht bleiben muss. Um dies zu verdeutlichen, weist die Volksanwaltschaft zur Veranschaulichung auf drei besonders plakative Fälle, die 2005 Gegenstand von Beschwerden waren, hin:

Die Volksanwaltschaft hält daher zusammenfassend fest, dass die "Günstigkeitsregelung" und die damit verbundene Erstreckung des Vergleichszeitraumes der Ehepartnereinkommen auf 5 Jahre in einigen Fällen eine Besserstellung im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage bringen wird. Dennoch gewährleistet auch diese Regelung noch nicht, dass auf langjährig erworbene Ansprüche überhaupt Bedacht genommen wird, ebenso wenig auf die Wahrung des erreichten Lebensstandards des Ehepaares, ja nicht einmal auf die aktuelle Einkommenssituation im Zeitpunkt des Todes. Der Lebensstandard ist in aller Regel das Ergebnis langdauernder Einkommensentwicklungen in ihrer Gesamtheit. Will man Härtefälle bei der Bemessung von Hinterbliebenenleistungen weitgehend beseitigen, sollte die Einkommensermittlung zumindest nicht ohne Berücksichtigung des bereits erworbenen pensionsversicherungsrechtlichen Anspruches des verstorbenen Ehepartners erfolgen, da dieser Leistungsanspruch mehr über den Beitrag zum gemeinsamen Lebensstandard aussagt, als das Einkommen der letzten zwei oder fünf Jahre vor dem Tod des Versicherten.

Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich im Erkenntnis GZ: G 300-314/02-18 vom 27. Juni 2003 die Bestimmungen über die Berechnungsweise der Witwen(r)pension nach § 264 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 145 Abs. 2 bis 5 GSVG und § 136 Abs. 2 bis 5 BSVG idF der Pensionsreform 2000 vor allem deshalb aufgehoben, weil die Heranziehung der Bemessungsgrundlage der Witwe/des Witwers vor allem dann problematisch sein kann, wenn daraus überhaupt kein Pensionsanspruch resultieren kann. Aus der Heranziehung der pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche des Verstorbenen haben sich jedoch für den Verfassungsgerichtshof keine Bedenken ergeben. Die auf Seite 160 des Erkenntnisses ausgeführten Begründungen für die Aufhebung beziehen sich ausschließlich auf die Bemessungsgrundlage des/der Hinterbliebenen. Nach Ansicht der Volksanwaltschaft ist somit (auch) ein Abstellen auf die pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche des/der Verstorbenen gerechtfertigt und kann nicht als verfassungswidrig angesehen werden.

Die erworbenen pensionsversicherungsrechtlichen Anwartschaften (für den Versicherungsfall des Alters bzw. der geminderten Erwerbsfähigkeit) dienen der Sicherung des Lebensstandards unter Lebenden und dürfen daher nach den klar vom VfGH genannten Zielsetzungen der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nicht völlig außer Acht gelassen werden.

Die Volksanwaltschaft regt daher eine entsprechende Ergänzung des Entwurfes zur Berechnung der Hinterbliebenenleistung in der Weise an, dass bei Bestehen eines Pensionsanspruches im Zeitpunkt des Todes dieser als (monatliche) Bemessungsgrundlage des Verstorbenen heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage des Hinterbliebenen gilt in diesen Fällen dessen durchschnittliches Monatseinkommen in den letzten zwei – oder wenn günstiger fünf Jahre vor dem Todesjahr.

Der Vorsitzende

Volksanwalt Mag. Ewald Stadler e.h.