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Zl. 12-REP-42.01/00 Gm/Er |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN
KUNDMANNGASSE 21
POSTFACH 600 DVR
0024279
VORWAHL Inland: 01,
Ausland: +43-1 TEL.
711 32 / Kl. 1202
TELEFAX 711 32 3775
Wien, 30. Jänner 2006
An das per
E-Mail
Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
An das per
E-Mail
Präsidium des Nationalrates
(25 Ausfertigungen in Papierform)
Betr.: Entwurf eines
Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006 – SVÄG 2006
Bezug: Ihr E-Mail vom 15. 12. 2005,
GZ: BMSG-21113/0016-II/A/1/2005
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ehe die Regeln des Entwurfes behandelt werden, ist festzuhalten, dass der Hauptverband mehrfach Vorschläge gemacht hat, die Verbesserungen für die NutzerInnen des e-card-Systems bedeuten: nach § 31a Abs. 4 ASVG darf dieses System derzeit nur für bundesgesetzlich vorgesehene Zwecke verwendet werden.
So bedürfte die Nutzung der e-card als elektronischer Ausweis (über die Bürgerkarte hinaus) und die Einbeziehung der Sozialhilfeträger einer Gesetzesänderung.
Des weiteren wurde eine Verlängerung der Schutzfrist (§ 122 ASVG) vorgeschlagen, welche Lücken im Versicherungsschutz vermeiden würde (entstehend z. B. durch längere Verfahrensdauern in der Arbeitslosenversicherung).
Diese Regeln sollten vorrangig umgesetzt werden (siehe zuletzt den Brief des Hauptverbandes vom 22. Dezember 2005, Beilage).
Zum Entwurf wird wie folgt Stellung genommen:
Zum Entwurf einer Schwerarbeitsverordnung sollen mit dem Entwurf nun auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu einem Übergangsrecht bis 2020 geschaffen werden.
Wenngleich dieses Anliegen zulässig ist, ist aber zu bedenken, dass zunächst Begünstigungen durch spätere Schwerarbeit, weniger Schwerarbeitszeiten, geringere Abschläge und ein Anfallsalter mit 60 Lebensjahren, unabhängig von bisher einer höheren Anzahl von Versicherungszeiten, geschaffen werden, die dann 14 Jahre später einem strengeren Dauerrecht weichen sollen. Ein Übergang ohne Einschleiflösung wird daher Probleme mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, der insbesondere seine Ausprägung in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Vertrauensschutz erfahren hat, auslösen.
Im Übrigen scheint auch die Übergangsregelung in § 607 Abs. 14 ASVG idF des Entwurfs gleichheitswidrig zu sein, zumal bei einem 60-jährigen Versicherten nur für den Zeitraum von seinem 40. bis 60. Lebensjahr das Vorhandensein von 120 Beitragsmonaten an Schwerarbeit zu prüfen ist, während vorhergehende Schwerarbeitszeiten irrelevant sind.
So würde ein Versicherter, der von seinem 20. bis 40. Lebensjahr als Stahlarbeiter sogar 20 Schwerarbeitsjahre erworben hat und dann einen Bauernhof bewirtschaftet, womöglich wenn ihm Ehegattin und Kinder bei der Bewirtschaftung helfen, keinen Anspruch auf Schwerarbeitspension erwerben. Ein anderer Versicherter, der zuerst Vollerwerbsbauer ist, ab seinem 50. Lebensjahr nur mehr einem bäuerlichen Nebenerwerb nachgeht, könnte bei 120 Versicherungsmonaten als Bauarbeiter hingegen die Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen.
Abweichend von dieser Rechtsmeinung des
Hauptverbandes hat die Pensionsversicherungsanstalt folgende Stellungnahme
abgegeben:
Das mit diesem
Entwurf verfolgte Ziel der Begünstigung stichtagsnaher Schwerarbeit
wird sowohl inhaltlich wie auch administrativ unterstützt. Um jedoch eine
unmittelbar nachvollziehbare Durchführung gewährleisten zu können, wird
vorgeschlagen, den Beobachtungszeitraum mit 180 Monaten (statt 240
Monaten) und die notwendigen Schwerarbeitszeiten mit 90 Monaten (statt
120 Monaten) festzulegen.
Weiters sollen
nach den Erläuterungen die über 50jährigen ausdrücklich von der neuen Abschlagsreglung
ausgenommen sein. Somit wird bis 2015 ein erheblicher Teil der
Anspruchsberechtigten von der Rechtsverbesserung nicht profitieren. Dazu kommt
noch, dass sich nach derzeitiger Rechtslage die Abschlagsbegünstigung nur auf
den APG-Teil der Schwerarbeitspension auswirkt. Ab 2020 ist daher erst ein
Drittel des Pensionsanspruches von der Abschlagsbegünstigung erfasst.
Auch werden
durch die vorgeschlagene Übergangsregelung administrative Schwierigkeiten entstehen,
weil nach 2019 übergangslos das derzeit geltende Dauerrecht anzuwenden ist.
Geht man von einer Melde- und Nachweispflicht ab 2007 aus, so sind dann für die
Feststellung des Anspruches auf Schwerarbeitspension aus der Zeit vor 2007
zusätzlich 7 Jahre, für die Abschlagsbegünstigung bis zu 27 Jahre zu erheben.“
Aus der Sicht des Hauptverbandes wird noch
darauf hingewiesen, dass sich im Entwurf des SVÄG 2006 keine Bestimmungen
finden, wer das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten auf Grund entsprechender
Meldungen durch den Dienstgeber zu überprüfen hat und welche Behörde zum
Zeitpunkt der Meldepflicht verfahrenszuständig sein soll.
Im Entwurf des SVÄG 2006 wird lediglich im
Art. 1 Z 3 dem § 247 ASVG ein Absatz 2 angefügt der bestimmt,
dass „der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die im
Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14
dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen hat, wenn
dies die versicherte Person frühestens drei Jahre vor Vollendung des
Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor
Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG
beantragt“.
Nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG
besteht zwar in Verwaltungssachen im Prinzip eine unbeschränkte
Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers[1];
eine ausdrückliche Regelung, welche Behörde (welchen Sozialversicherungsträger)
die Verpflichtung zur Ausstellung eines Bescheides trifft, wäre jedoch
wünschenswert. Auch sollte – zwecks Sicherung der Einheitlichkeit der
Rechtssprechung – der Rechtszug bis zum Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vorgesehen werden.
Gemäß der Absicht des Entwurfes soll die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen in Fällen einer Verminderung des Einkommens auf einen fünfjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt werden, soweit dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist. Damit sollen die (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen gemildert werden.
Obwohl diese Maßnahme aus unserer Sicht im Interesse der Betroffenen dem Grunde nach durchaus begrüßt wird, soll dennoch nicht unerwähnt bleiben, dass dies im zwischenstaatlichen Bereich zu einer weiteren administrativen Belastung der österreichischen Pensions- bzw. anderer Sozialversicherungsträger führen wird.
Ergänzend
bemerkt hiezu die Pensionsversicherungsanstalt:
Die im Entwurf
vorgeschlagene Günstigkeitsprüfung bei der Hinterbliebenenpension stellt
zwar auf die Problematik des Herabsinkens des Einkommens des Verstorbenen ab,
lässt jedoch eine ursächliche Zuordnung vermissen.
So können
beispielsweise auch konjunkturelle Einkommensschwankungen oder Einkommensschwankungen
aus einkommensteuerrechtlichen Gründen darunter fallen, was nicht den
Intentionen des Gesetzgebers entspricht. Auch sind naturgemäß Schwankungen des
Einkommens in beide Richtungen nicht ausgeschlossen.
Zur Vermeidung
von weiteren Härtefällen wird daher alternativ vorgeschlagen, die besten
zwei aus den letzten fünf Jahren vor dem Tod des (der) Versicherten heran
zu ziehen, wenn die Einkommenseinbußen auf Krankheit oder krankheitsbedingte
Arbeitslosigkeit zurück zu führen sind.
Auch soll der
Vergleich der Berechnungsgrundlagen grundsätzlich die Versorgungslage der Ehepartner
zur Zeit des Todes widerspiegeln. Eine insgesamt nur zu Gunsten des
überlebenden Ehepartners auszurichtende Regelung lässt sich daraus nicht
ableiten.
Darüber hinaus
wurden die Berechnungsregeln nicht geändert. Somit führt bereits eine um das
2,33-fache höhere Berechnungsgrundlage des Hinterbliebenen zu einer
Nullleistung, wenn die sonstigen Einkünfte des Hinterbliebenen den Betrag von
monatlich € 1.564,20 (Stand 2006) übersteigen.
Aus unserer
Sicht widerspricht ein solches ausschließlich auf den Versorgungsgedanken
abstellendes Ergebnis dem auch einer Hinterbliebenenpension innewohnenden
Versicherungsgedanken. Es sollte daher bis zum Erreichen der
Gesamtleistungsgrenze (§ 264 Abs. 6a) jedenfalls ein noch zu
fixierender Basisbetrag gebühren.
* * *
Die Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes finden Sie als Beilagen zu diesem Schreiben. Darüber hinaus werden einige Änderungsvorschläge erstattet, die in den bisherigen Novellen nicht berücksichtigt wurden, aber dringend umgesetzt werden sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband:
Beilagen

Gegen die Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG („Beitragsfreiheit von Reisekostenvergütungen") auf freie DienstnehmerInnen mit Geltung ab 1. Jänner 2006 bestehen keine Einwände.
Es wird jedoch in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 15. März 2005, Zl. 2001/08/0176, hingewiesen, in dem der VwGH feststellte, dass pauschalierte Reisekostenvergütungen von freien DienstnehmerInnen sozialversicherungspflichtig sind (vgl. dazu auch die Erläuterungen zum SVÄG 2006, II. Besonderer Teil zu Art. 1 Z 1).
Demzufolge ist die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Reisekostenvergütungen bei freien
DienstnehmerInnen im Sinne dieses VwGH-Erkenntnisses grundsätzlich für
Beitragszeiträume vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 vorzunehmen.
Gegenüber der Wortfolge „Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ ist die Wortfolge „Versicherungs- oder Schwerarbeitszeiten“ vorzuziehen, weil oft entweder Versicherungszeiten oder aber Schwerarbeitszeiten nicht strittig sein werden.
Nach der im Entwurf vorliegenden Formulierung hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger auf Antrag die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters des (der) versicherten Person festzustellen.
Da der Gesetzestext keine Einschränkung vorsieht, hat der oder die Versicherte das Recht, die Feststellung sämtlicher Schwerarbeitszeiten zu verlangen. Diese Vorgehensweise wäre kontraproduktiv.
Es wird daher vorgeschlagen, bis 2019 die Feststellung der Schwerarbeitsmonate auf die für den Anspruch der Leistung zum frühesten Stichtag erforderlichen Monate zu beschränken.
Im Hinblick auf das für den Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 geltende Gleichbehandlungsgebot sind auch in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz behauptete Schwerarbeitszeiten für den Anspruch auf Schwerarbeitspension zu berücksichtigen. Die Beschränkung der Feststellung auf im Inland erworbene Schwerarbeitsmonate müsste daher fallengelassen und ein entsprechender Hinweis in die Erläuterungen aufgenommen werden.
Auch sollte im Interesse der Rechtssicherheit konkret jener Zeitpunkt gesetzlich vorgeschrieben werden, ab dem frühestens die Feststellung der Schwerarbeitszeiten beantragt werden kann. Als Folge der unterschiedlichen Regelungen für Männer und Frauen sollte für Männer die Vollendung des 57. und für Frauen die Vollendung des 52. Lebensjahres festgelegt werden.
§ 247 Abs. 2 ASVG sollte lauten:
„Der leistungszuständige
Pensionsversicherungsträger hat auf
Antrag der versicherten Person die erworbenen und für den Anspruch der Leistung erforderlichen
Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 ASVG und des § 4
Abs. 4 APG festzustellen. Der Antrag ist bei Frauen frühestens nach
Vollendung des 52. Lebensjahres, bei Männern frühestens nach Vollendung des 57.
Lebensjahres zulässig. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“
In-Kraft-Treten: 1. Jänner 2006
Abschließend wird bemerkt, dass der Gesetzesentwurf zu den §§ 367 und 368 ASVG keine der Änderung des § 247 ASVG entsprechende Erweiterung um Schwerarbeitszeiten vorsieht. Die §§ 367 und 368 ASVG wären daher entsprechend zu adaptieren.
In diesem Zusammenhang verweisen wir insbesondere auf unsere Stellungnahme zum Entwurf eines 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004 vom 2. April 2004, Zl. ZS-R/P-42.01/04 Ba/Er, in der unter anderem auf Folgendes hingewiesen wurde:
„Zu den vorgeschlagenen Bestimmungen
selbst weist der Hauptverband darauf hin, dass diese Regelungen im
zwischenstaatlichen Bereich – insbesondere außerhalb des deutschsprachigen
Raumes – zweifellos zu massiven administrativen Problemen bei den österreichischen
Pensionsversicherungsträgern führen werden. Die Beschaffung von Nachweisen über
ausländische Einkommen ist erfahrungsgemäß – beispielsweise im Zusammenhang mit
der Anspruchsprüfung auf Ausgleichszulage – sehr aufwändig. Im Verhältnis zu
einigen Staaten (z. B. Bosnien und Herzegowina oder Serbien und
Montenegro) langen oft jahrelang keine verwertbaren Angaben über die
ausländischen Leistungen ein, wodurch die Verfahren weder bescheidmäßig
erledigt, noch die Leistungen in der gebührenden Höhe ausbezahlt werden können.
Es stellt sich daher die Frage, wie in Zukunft bei der Berechnung der
Witwen(Witwer) pension vorzugehen ist, wenn trotz umfangreicher Erhebungen kein
Hundertsatz nach § 264 Abs. 2 ASVG bzw. den analogen Regelungen im
GSVG und BSVG des Entwurfes ermittelt werden kann.
Darüber hinaus ist bei
fremdsprachigen Unterlagen für den Bearbeiter oftmals nicht erkennbar, ob
überhaupt und gegebenenfalls um welche Nachweise es sich handelt bzw. welcher
der darin angeführten Beträge heranzuziehen ist. Es ist daher in den meisten
Fällen erforderlich, die nicht in deutscher Sprache erstellten Schriftstücke
übersetzen zu lassen.“
Die vorgenannten Schwierigkeiten werden durch die nunmehr geplante Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes noch verschärft.
Hingewiesen sei auch darauf, dass nach unserer Auffassung nach dem Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmung eine Prüfung der Einkommensverhältnisse in jedem Fall durchzuführen ist, weil andernfalls nicht festgestellt werden kann, was für die Witwe günstiger ist.
Auch hinsichtlich des ursächlichen Bezuges wird in jedem Fall eine Prüfung der Einkommensverhältnisse durchzuführen sein – da z. B. insbesondere bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Einkommensverluste auch auf konjunkturbedingt schlechteren Geschäftsgang und nicht auf Krankheit oder krankheitsbedingte Arbeitslosigkeit zurück zu führen sein können. Somit führen Einkommensänderungen aus welchen Gründen auch immer zur Ausdehnung des Ermittlungszeitraumes.
§ 264
Abs. 4 zweiter Satz ASVG sollte daher lauten:
„Abweichend davon ist die
Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der letzten fünf
Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 60, wenn die Verminderung des Einkommens in den
letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit
oder krankheitsbedingte Arbeitslosigkeit zurück zu führen ist oder in dieser
Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit,
Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den
Witwer) günstiger ist.“
In-Kraft-Treten: 1. Jänner 2006
Zur Vermeidung von Härtefällen sollten die Einkünfte aus den besten zwei der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Tod heran gezogen werden.
§ 264 Abs. 4 zweiter Satz ASVG
könnte dann lauten:
„Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 5 der besten zwei aus den letzen fünf Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt der Todes, geteilt durch 24, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder krankheitsbedingte Arbeitslosigkeit zurück zu führen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde.“
Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen zu § 264 Abs. 5a und Abs. 5b ASVG sollen die Auswirkungen einer höheren Beitragsgrundlage auf Grund einer neben dem Bezug einer Administrativpension eingegangenen freiwilligen Versicherung und einer höheren Beitragsgrundlage bei Altersteilzeit berücksichtigen.
Während sich die Regelungen des Abs. 5a nur auf die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Versicherten und damit nur zu Gunsten des Hinterbliebenen auswirken, ist bei Altersteilzeit die höhere Beitragsgrundlage sowohl in der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Versicherten als auch in der des Hinterbliebenen zu berücksichtigen.
Für diese unterschiedliche Behandlung besteht keine sachliche Begründung.
Die Günstigkeitsprüfung sollte unserer Meinung nach auf die Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes in Abs. 4 beschränkt bleiben. Ob und in welchem Umfang dabei Einkünfte oder (höhere) Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen sind, muss sich aber gleichermaßen auf die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen und des Hinterbliebenen auswirken.
§ 264 Abs. 5a ASVG sollte daher
lauten:
„(5a) Ist die Summe der
Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung,
die zum Zeitpunkt des Todes bereits mindestens ein Jahr bestanden hat, höher
als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten oder der Witwe (des Witwers) nach
Abs. 5 innerhalb der letzten zwei (fünf) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt
des Todes des (der) Versicherten, so
tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 3 oder nach Abs. 4 der im genannten Zeitraum
als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des
gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
In-Kraft-Treten: 1. Jänner 2006
Hingewiesen sei auch darauf, dass diese Bestimmung (Berücksichtigung der Altersteilzeit) im BSVG und GSVG fehlt (wobei diese Differenzierung jedoch nicht begründet ist) und dass der Entwurf in diesem Punkt (entgegen allen anderen!) eine Auswirkung auf beiden Seiten (Verstorbener und Witwe) vorsieht. In den Erläuterungen kommt dies nicht zum Ausdruck.
Die vorgeschlagene Neuregelung nur des § 145 Abs. 4 GSVG (und der Parallelbestimmungen) erscheint für sich allein nicht ausreichend, um unvertretbare Härtefälle auszuschließen:
Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist zudem zu bedenken, dass der/die später verstorbene Versicherte im Regelfall während der gesamten Dauer der Ehe (oft beträchtliche) Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet hat (die ihm/ihr dadurch naturgemäß nicht für andere Formen der Eigenvorsorge zur Verfügung standen) im Vertrauen darauf, dass im Fall seines/ihres Todes eine Witwen/Witwerpension seine/ihre Unterhaltsleistungen im wesentlichen ersetzt, während nunmehr die Änderung der Unterhaltssituation in einem vergleichsweise wesentlich kürzeren Zeitraum den Anspruch auf Witwen/Witwerpension ausschließt.
Auch wird häufig – und nicht nur als im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung außer Acht zu lassender Ausnahmefall – bei schwerer Erkrankung und sich verschlechternder Einkommenssituation eines Ehepartners der andere gezwungen sein, z. B. durch Übergang von Teilzeitarbeit auf eine Vollzeitbeschäftigung den Einkommensentfall auszugleichen.
Eine Änderung lediglich des § 145 Abs. 4 GSVG (§ 264 Abs. 4 ASVG, § 136 Abs. 4 BSVG) wird dieser Situation nicht gerecht, weil einem nunmehr zwar durch Berücksichtigung der Einkünfte von fünf Jahren erhöhten Durchschnittseinkommen des/der verstorbenen Versicherten immer noch das lediglich oder hauptsächlich infolge seiner/ihrer Erkrankung angehobene, atypisch hohe Einkommen der/des nunmehrigen Witwe/Witwers in den letzten zwei Kalenderjahren gegenüber gestellt wird.
Daher wäre z. B. eine Regelung vorzuziehen, der zufolge entweder bei der Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen ein oder zwei Jahr(e), in dem/denen seine/ihre Einkünfte infolge seiner/ihrer Erkrankung entsprechend abgesunken sind, überhaupt außer Acht gelassen wird/werden oder aber auch die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers anhand seiner/ihrer Einkünfte in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten gebildet und, wenn es für die Witwe/den Witwer günstiger ist, die entsprechend niedrigere Berechnungsgrundlage releviert wird.
Die derzeitige Rechtslage berücksichtigt auch nicht, wenn im Todesjahr des/der verstorbenen Versicherten eine Pension angefallen ist, die dieser/diese – wäre er/sie am Leben geblieben – jedenfalls weiterhin bezogen hätte und die sich auch auf die vom VfGH relevierte Unterhaltssituation entsprechend ausgewirkt hätte, weiters wenn der/die verstorbene Versicherte bereits einen materiellen Pensionsanspruch erworben hat, den er/sie jederzeit durch Antragstellung hätte realisieren können.
Besonders deutlich stellt sich das Problem der infolge Erkrankung atypisch niedrigen Einkünfte des/der verstorbenen Versicherten bei Selbständigen, die ihren Betrieb trotz Krankheit – etwa mit der Hoffnung auf Genesung, weil die Betriebsübergabe unmöglich ist oder weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben – mit Verlusten weiterführen und dadurch im Ergebnis ihre Berechnungsgrundlage entsprechend herabsetzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Übergangsbestimmung des § 311 GSVG bereits vor diesem Entwurf zweimal vergeben wurde:
§ 311 GSVG scheint sowohl in Art. 2 Z 37 der 31. GSVG-Novelle (SVÄG 2005, BGBl. I Nr. 132/2005) und Art. 7 Z 5 des Zahnärztereform-Begleitgesetzes (BGBl. I Nr. 155/2005) auf.
Nach Berichtigung dieses Redaktionsversehens müsste § 312 GSVG idF des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006 als § 313 GSVG bezeichnet werden.
Die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 108a BSVG steht in engem Zusammenhang mit der Meldebestimmung des § 5 Schwerarbeitsverordnung, weshalb auf die dortigen Ausführungen ausdrücklich verwiesen wird.
Dessen ungeachtet ist eingangs davon auszugehen, dass eine Nichtmeldung gemäß § 5 der Verordnung ein positives Feststellungsverfahren im Sinne des § 108a BSVG nicht zu verhindern vermag. Dies ergibt sich alleine schon aus dem Umstand, dass gemäß § 287 Abs. 13a BSVG eine Schwerarbeitspension frühestens zum Stichtag 1. 7. 2010 in Anspruch genommen werden kann.
Stellt nun ein eben solcher Leistungswerber zur Vollendung des 57. Lebensjahres einen Antrag auf Feststellung, ergibt sich aus dieser Antragstellung sowohl ein Stichtag, als auch ein entsprechender in die Vergangenheit zurückreichender Beobachtungszeitraum.
Da die Meldepflicht gemäß § 5 der Verordnung erst für Zeiten ab dem 1. 1. 2007 maßgeblich ist, ist folgerichtig ein Großteil des Rahmenzeitraumes von keiner Meldepflicht erfasst.
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern geht grundsätzlich davon aus, dass die Nichtbeeinflussung einer unterlassenen Meldepflicht auch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben ist.
Aus dem angeführten Beispiel mit der frühestmöglichen Antragstellung zum 1. 1. 2007 (Vollendung des 57. Lebensjahres) ergibt sich auch die Frage, inwieweit auch Schwerarbeitsmonate zu berücksichtigen sind, die infolge ihrer zeitlichen Lagerung aus dem Rahmenzeitraum wieder herausfallen, wenn sich dieser durch die 3 Jahre nachfolgende Leistungsantragstellung zeitlich verschiebt.
Grundsätzlich ist aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen nicht erkennbar, welcher Träger für die gemäß § 354 Abs. 4 ASVG bescheidmäßig vorzunehmende Leistungsfeststellung tatsächlich zuständig sein soll. Nach dem ASVG ist dies der leistungszuständige PV-Träger, im BSVG und GSVG ist allgemein von dem Versicherungsträger die Rede.
Nach Auffassung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist hier der Ausdruck „rückwirkend“ einzufügen.
Des Weiteren weist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern darauf hin, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mit Schreiben vom 27. 12. 2005 seinerseits einen Entwurf zur Abänderung des ASVG bzw. BSVG zur Begutachtung ausgesendet hat, in dem die angeführte Bestimmung sowie auch § 626 Abs. 1 bereits vergeben wurden.
Verstärkt durch die Verwendung des Ausdruckes „längstens“ ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine materiell rechtliche Präklusivfrist handelt, sodass ein einschlägiger Antrag spätestens am 31. 12. 2008 beim Pensionsversicherungsträger eingegangen sein muss, um rechtswirksam bearbeitet werden zu können.
Gemessen an der Nomenklatur des § 354 ASVG iVm § 65 ASGG ist weiters davon auszugehen, dass die materiell rechtliche Ablehnung eines solchen Antrages eine klagsfähige Leistungssache darstellt, während die formal rechtliche Ablehnung eine Verwaltungssache begründet.
Nach den Erläuterungen des Entwurfes sollen ausdrücklich nur jene versicherten Personen, die nicht der Parallelrechnung unterliegen, von der neuen Abschlagsregelung nicht erfasst sein. Somit wird der Abschlag der Schwerarbeitspension für über 50-jährige wie bisher 4,2 Prozent pro Jahr des früheren Pensionsantrittes betragen.
Für die Berechnung der Schwerarbeitspension für unter 50-jährige wird mit § 16 Abs. 6c APG bestimmt, dass für die gemäß § 5 Abs. 2 APG zu berechnende Leistung (APG-Pension) bis zum 31. Dezember 2019 die Verminderung 1,8 Prozent pro Jahr des früheren Pensionsantrittes beträgt.
Hingegen fehlt für die im Rahmen der Parallelrechnung zu ermittelnde Altpension eine entsprechende Regelung. Das hätte zur Folge, dass sich wie auch im Dauerrecht die neue Abschlagsregelung nur auf den APG-Teil der Leistung auswirken würde.
Sollte das beabsichtigt sein, müssten die Erläuterungen entsprechend angepasst werden.
Sollte hingegen die neue Abschlagsregelung im Rahmen der Parallelrechnung auch auf die Altpension anzuwenden sein, so müssten sowohl das Dauerrecht (§ 15 Abs. 7 APG) als auch das Übergangsrecht geändert werden.
§ 15 Abs. 7 APG sollte lauten:
„Im Fall der Inanspruchnahme
…. anzuwenden ist. Für die Verminderung
der Altpension gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Wegfall … dieses
Bundesgesetzes.“
§ 16 Abs. Abs. 6d APG sollte
lauten:
„Bei Anwendung des § 15 Abs. 7 ist bei Berechnung der
Altpension § 261 Abs. 4 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass bis zum Ablauf des
31. Dezember 2019 an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und
an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.“
In-Kraft-Treten: mit Kundmachung des Bundesgesetzes
Mit dem SVÄG 2005 wurde klargestellt, dass die Regelungen über die Verlängerung der Kindererziehungszeiten bei Mehrlingsgeburten auch für über 50 jährige anzuwenden sind.
Diese Regelungen sollten folgerichtig auch für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Kindererziehungszeiten gelten.
§ 228a Abs. 1, zweiter Satz ASVG
sollte lauten:
„Im
Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
In § 228a Abs. 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.
In § 617 Abs. 3 wird der Ausdruck „227a in der jeweils geltenden Fassung“ durch den Ausdruck „§§ 227a und 228a in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In-Kraft-Treten: rückwirkend ab 1. Jänner 2005
Seit der Pensionsreform 1993 wird der Steigerungsbetrag der Leistung mit 80 Prozent der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
Während von der bis 31. Dezember 2003 in
Geltung gestandenen Regelung hauptsächlich Männer mit langer Versicherungsdauer
betroffen waren, hat diese Änderung zur Folge, dass nunmehr auch Frauen mit
langer Versicherungsdauer verstärkt Verluste bei der Honorierung der
Kindererziehungszeiten hinnehmen müssen, wenn sich diese Zeiten mit Beitrags-
oder sonstigen Ersatzzeiten decken. Hingegen sind ohne Einschränkung des
Lebensalters bei fallenden Prozentsätzen weiterhin Männer betroffen.
Der Einführung der Kindererziehungszeiten lag der politische Wille zu Grunde, die ersten 4 Kalenderjahre der Erziehung eines Kindes unabhängig davon zu honorieren, ob die oder der Erziehende während dieser Zeit erwerbstätig oder sonst versichert war. Dieses Ziel wird aber in allen Fällen erst ab 1. 1. 2009 (für „Hackler“ ab 1. 1. 2011) erreicht. Ab diesem Zeitpunkt ist durch das Auslaufen des § 607 Abs. 15 und 17 ASVG (bzw. für „Hackler“ § 607 Abs. 12 ASVG) keine Begrenzung des Steigerungsbetrages mehr vorgesehen.
Mit Rücksicht auf den eingeschränkten Personenkreis (männliche und weibliche Versicherte mit langer Versicherungsdauer und deckende KEZ; bei fallendem Prozentsatz Frauen nur bei mehreren Kindern) könnte für die Begrenzung des Steigerungsbetrages gemäß § 607 Abs. 15 und Abs. 17 vorletzter Satz ASVG, auch die (höhere) Gesamtbemessungsgrundlage herangezogen werden. Gleiches sollte für die Begrenzung des § 261 Abs. 5 ASVG gelten.
Die gleichlautenden Bestimmungen des GSVG und BSVG sollten ebenfalls geändert werden.
§ 261 Abs. 5 erster Satz ASVG
sollte lauten:
„Wenn bei der Berechnung der
Höhe der Invaliditätspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate
angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen
Steigerungsbetrages (§ 248), - nach der Verminderung nach Abs. 4 –
höchstens 60 Prozent der höchsten zur Anwendung kommenden
Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241) betragen.“
§ 607 Abs. 15 vorletzter Satz ASVG
sollte lauten:
„Die Leistung, mit Ausnahme
eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), darf in diesen Fällen
80 Prozent der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage
(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240,
241) nicht übersteigen.“
§ 607 Abs. 17 vorletzter Satz ASVG
sollte lauten:
„Die Leistung, mit Ausnahme
eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), darf in diesen Fällen
87 Prozent der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage
(§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240,
241) nicht übersteigen.“
In-Kraft-Treten: rückwirkend ab 1. Jänner 2004
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind unter anderem Zinserträge zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung dieser Einkünfte sind die Pensionsversicherungsträger einerseits auf die Angaben der Pensionisten angewiesen andererseits führt die Anrechnung meist nur geringer Kapitalerträge zu sozialen Härten.
Dessen ungeachtet hat sich in der Vergangenheit die auch durch die Rechtsprechung[2] untermauerte Rechtsauffassung durchgesetzt, dass auch geringfügige Erträge bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen sind[3].
In der Praxis stößt die Feststellung dieser Einkünfte häufig auf Schwierigkeiten. Primär ist der Pensionsversicherungsträger auf die (wahrheitsgemäßen) Angaben des Pensionisten angewiesen. Der mit der Erhebung und Feststellung der Zinserträge verbundene Verwaltungsaufwand übersteigt aber in vielen Fällen die angestrebte Ersparnis. Besonders bei Auszahlung der Leistungen auf Girokonten sieht sich insbesondere die PVA mit Bagatellebeträgen konfrontiert.
Auch muss einer Bezieherin oder einem Bezieher von Ausgleichszulage zugestanden werden, dass sie (er) auch meist unter Konsumverzicht für die Wechselfälle des Lebens (teilweise) vorsorgt und damit seine Angehörigen auch entlastet. In der Praxis machen solche Erträge unter Berücksichtigung der am Kapitalmarkt für täglich fälliges Geld gebotenen Zinsen kaum 100 Euro aus. Rechnet man die Kapitalertragssteuer und den Inflationsverlust ein, so ist nicht einmal der Kapitalwert gesichert.
Selbst dem Einkommensteuerrecht sind Bagatellegrenzen nicht fremd. Einerseits wird die Kapitalertragssteuer erstattet, wenn die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte 10.000 Euro nicht übersteigen, andererseits stellt das Finanzamt Anspruchszinsen bis zu einer Höhe von 50 Euro nicht fest[4].
Im Sinne
einer sozialen Rechtsanwendung und zur Vermeidung sozialer Härten sollten daher
wie vorgeschlagen Kapitalerträge bei der Ermittlung des Nettoeinkommens außer
Betracht bleiben, wenn sie nach Abzug der Kapitalertragssteuer 50 Euro nicht übersteigen.
§ 292 Abs. 4 ASVG sollte
folgendermaßen geändert werden:
Am Ende der lit. o wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und eine lit. p mit folgendem Inhalt angefügt:
„p) nach Abzug der Kapitalsertragssteuer (§ 95 EStG 1988)
verbleibende Zinserträge von jährlich bis zu 50 Euro, sofern keine weiteren
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) erzielt werden.“
In-Kraft-Treten: 1. Jänner 2006
Seit 1. Jänner 1997 werden die Pensionssonderzahlungen jeweils in der Höhe der im April und September eines Jahres gebührenden Pension ausgezahlt.
Die sich zur Berechnung des Jahresausgleiches auf die Sonderzahlungsmonate beziehenden Bestimmungen sind bis dato unverändert geblieben und daher anzupassen.
§ 296 Abs. 6 ASVG sollte wie folgt
geändert werden:
„In § 296 Abs. 6
werden die Ausdrücke „Mai bzw. Oktober“ durch die Ausdrücke „April bzw. September“ ersetzt.
In-Kraft-Treten: 1. änner1. Jänner 2006
Für den Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von Haftentschädigung gilt derzeit als Beitragsgrundlage das 30-fache der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres.
Da für ab dem 1. Jänner 2005 gelegene Zeiten einer Haftentschädigung für unter 50-jährige Gutschriften in das Pensionskonto einfließen, sollte § 506a ASVG wie vorgeschlagen geändert werden.
Eine Übergangsbestimmung sollte sicherstellen, dass für über 50-jährige § 506a ASVG in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden ist.
§ 506a vierter Satz und fünfter Satz
ASVG sollten lauten:
„Als Tagesbeitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die
Leistungen der Pensionsversicherung gilt der
360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor
dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das
gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist
anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in
diesem Kalenderjahr maßgebend. Hat der (die) Versicherte Beitragszeiten der
Pflichtversicherung nur im Kalenderjahr des Beginnes der Anhaltung erworben,
dann ist dieses Kalenderjahr heran zu ziehen.“
§ 626 Abs. 3 ASVG sollte lauten:
„(3) Für Personen, die vor dem
1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 506a in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
In-Kraft-Treten: rückwirkend ab 1. Jänner 2005
Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension ist das Vorliegen der so genannten Mindestversicherungszeit erforderlich.
Von den in § 4 Abs. 1 APG geforderten 180 Versicherungsmonaten aber müssen davon 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben sein.
§ 4 Abs. 5 APG legt fest, welche sonstigen Versicherungsmonate jenen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind.
Da einer Selbstversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung eine Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt, sollte auch diese freiwillige Versicherung in den Katalog der gleichgestellten Versicherungsmonate aufgenommen werden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 16 Abs. 3b APG wird berücksichtigt, dass nur vor dem 1. Jänner 2006 gelegene Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 18a und 18b ASVG zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit herangezogen werden können.
§ 4 Abs. 5 Z 1 APG sollte
lauten:
„1.
Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18a, 18b und § 19a ASVG.“
§ 16 Abs. 3b APG sollte ergänzt
werden:
„ …. im
§ 4 Abs. 5 genannten Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 18a und 18b ASVG, einer
Weiterversicherung, …“
In-Kraft-Treten: mit Kundmachung des
Bundesgesetzes