Stellungnahme der Österreichischen HochschülerInnenschaft zum Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006 – SVÄG 2006
GZ: BMSG-21113/0016-II/A/1/2005
Die Österreichische HochschülerInnenschaft nimmt zu dem genannten Entwurf wie folgt Stellung:
Zu Art. 1 Z 2 bis 4 und 9 bis 11, Art. 2 Z 1 bis 3 und 8 bis 10, Art.3 Z 1 bis 3 und 8 bis10 und Art. 4 (Schwerarbeitspension)
Durch diese Bestimmungen im Entwurf sollen die Regelungen über die Schwerarbeitspension in einem Übergangszeitraum bis Ende 2019 in der Weise modifiziert werden, dass 10 Jahre Schwerarbeit innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsstichtag vorhanden sein müssen, um eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen zu können.
Während nach dem Dauerrecht, das ab 2020 zur Anwendung kommt, 15 Jahre Schwerarbeit im gesamten Erwerbsleben erforderlich sind, kommt bis 2019 die Schwerarbeitspension für die diejenigen, die vor dem 40. Lebensjahr Schwerarbeit geleistet haben, diese Art der Pension überhaupt nicht in Betracht, da länger zurückliegende Jahre der Schwerarbeit überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Die Begründung in den Erläuterungen, dass die gesundheitliche Belastung in fortgeschrittenem Alter besonders hoch ist, ist nicht sehr überzeugend. Denn während im Dauerrecht Schwerarbeit im gesamten Erwerbsleben als besonders belastend berücksichtigt werden kann, soll in der Übergangszeit bis 2019 nur Schwerarbeit in fortgeschrittenem Alter besonders belastend und damit berücksichtigungswürdig sein. Es ist also denkbar, dass jemand nach dem Dauerrecht Anspruch auf Schwerarbeitspension hätte (da 15 Jahre Schwerarbeit vorliegen), nach der Übergangsregelung aber keine Schwerarbeitspension bekommt (wenn die 15 Jahre Schwerarbeit eben nicht in den letzten 20 Jahren vor der Pension geleistet wurden). In solchen Fällen sollte die für die Betroffenen günstigere Regelung zur Anwendung kommen.
Die Schwerarbeitspension in dieser Form weist aber auch noch andere Mängel auf:
Sowohl im Übergangs- als auch im Dauerrecht kann die Schwerarbeitspension zwar vor Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden, es müssen aber trotzdem mindestens 45 Versicherungsjahre vorliegen. Durch die gesundheitliche Belastung bei Schwerarbeit wird es nur selten möglich sein, die erforderlichen Versicherungsjahre zu erwerben. Selbst wenn statt der erforderlichen 10 bzw. 15 Jahre 40 Jahre Schwerarbeit geleistet wurden, aber nicht 45 Versicherungsjahre vorliegen, besteht kein Anspruch auf Schwerarbeitspension!
Frauen sind von der geplanten
SchwerarbeiterInnen-Regelung noch viele Jahre überhaupt ausgeschlossen, da das
frühestmögliche Antrittsalter für die Schwerarbeitspension 60 ist und das
Frauenpensionsalter bis zum Jahr 2019 verfassungsmäßig mit 60 fixiert ist.
Ebensowenig profitieren
Menschen, die auf Grund der schweren Arbeit vor dem 60. Lebensjahr in
Invaliditätspension gehen, von der Regelung über die Schwerarbeitspension.
Ein weiterer Kritikpunkt
betrifft die Abschläge bei Schwerarbeitspensionen:
Diese sollen im Übergangszeitraum mit 1,8 % unabhängig von der Anzahl der Schwerarbeitsmonate vereinheitlicht werden. Im Dauerrecht sind je nach Anzahl der Schwerarbeitsmonate Abschläge zwischen 2,1 und 0,85 % vorgesehen. Wer viele Jahre Schwerarbeit geleistet hat, soll also im Übergangszeitraum genau so hohe Abschläge haben wie Personen mit wenigen Jahren Schwerarbeit.
Dadurch ergibt sich nach den finanzielle Erläuterungen, dass Personen, die mehr als 252 Monate (21 Jahre) Schwerarbeit geleistet haben, höhere Abschläge als im Dauerrecht in Kauf nehmen müssen; bei Personen, die weniger als 241 Schwerarbeitsmonate haben, sind die Abschläge im Vergleich zum Dauerrecht geringer. Es kommt also nur zu einer Umschichtung der Ausgaben für Schwerpensionen, da die höheren Kosten auf der einen Seite durch Einsparungen auf der anderen Seite ausgeglichen werden.
Um eine sozial ausgewogene Regelung für
SchwerarbeiterInnen zu schaffen, müssen daher folgende Vorschläge umgesetzt
werden:
Rosa Nentwich-Bouchal Mag.
Georg Hubmann
Vorsitzende Referent
für Sozialpolitik