Bundesministerium für

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Datum

21113/0016-II/A/1/05

SV-GSt

Panhölzl

DW  2275

DW 2695

30.1.2006

 

 

 

 

 

 


Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversiche­rungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2006 – SVÄG 2006)

 

 

Die Bundesarbeitskammer nimmt zum Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungs­gesetzes wie folgt Stellung:

 

1. Schwerarbeitsregelung

Allgemeines

 

Im Zentrum des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006 steht die Neuregelung der Schwerarbeit. Die bestehenden Schwerarbeitsregelungen (§§ 607 Abs 14, 5 Abs 2 APG) sollen Versicherten, die schwer gearbeitet haben, mit Wirksamkeitsbeginn 2007 einen früheren Pensionsantritt mit geringeren Abschlägen ermöglichen.

 

Die Rahmengesetzgebung ist allerdings sehr restriktiv ausgestaltet. Auch die geplante Neuregelung schließt viele Versicherte, die schwer gearbeitet haben, von den im Entwurf vorgesehenen Leistungen oder von anderen pensionswirksamen Begünstigungen in Verbindung mit Schwerarbeit aus. Davon betroffen sind vor allem Frauen und Personen, die eine Invaliditätspension in Anspruch nehmen müssen. Dazu kommen noch Versicherte, die zwar früher über lange Zeit Schwerarbeit geleistet haben, aber keine 120 Beitragsmonate der Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor dem Stichtag erwerben konnten.

 

Laut Aussagen der Pensionsversicherungsanstalt werden unter diesen Voraussetzungen mittelfristig jährlich lediglich 1.500 Personen Schwerarbeitsleistungen in Anspruch nehmen können. Bezogen auf die 82.000 neuzuerkannten Eigenpensionen des Jahres 2005 ergibt das einen Anteil von 1,8 %. Damit ist die Bundesregierung von ihrem ohnehin bescheidenen Ziel, 5 % der neuen Eigenpensionen aus dem Titel Schwerarbeit zu gewähren, weit entfernt.

 

Zu den von den Schwerarbeitsregelungen benachteiligten Personen zählen insbesondere Frauen.

 

Nach Auffassung der Bundesarbeitskammer sollen in Zukunft auch Frauen fünf Jahre vor dem jeweiligen Regelpensionsalter in die Schwerarbeitspension gehen können. Das ist nach der geltenden Rechtslage für vor 1964 geborene Frauen nur nach der Schwerarbeitsregelung nach dem ASVG möglich, de facto erfüllt jedoch kaum eine Frau die strengen Anspruchsvoraussetzungen. Solange das Regelpensionsalter für Frauen 60 Jahre ist, sollte ein Pensionsantritt mit 55 Jahren bei 40 Versicherungsjahren und entsprechenden Jahren an Schwerarbeit zulässig sein.

 

InvaliditätspensionistInnen, die Schwerarbeit geleistet haben, sind auch im gegenständlichen Entwurf von jeder Schwerarbeitsregelung ausgeschlossen. Es ist zu bedenken, dass immerhin zwei Drittel der ArbeiterInnen schon vor dem 60. Lebensjahr eine Invaliditätspension in Anspruch nehmen müssen. Nach Auffassung der Bundesarbeitskammer sollte die Begünstigung der Schwerarbeit in der Pensionsberechnung daher nicht über reduzierte Abschläge für eine bestimmte Pensionsart, sondern über einen höheren Steigerungs(Konto-)prozentsatzfür alle SchwerarbeiterInnen erfolgen. Die geplante Abschlagsbegünstigung innerhalb des Verlustdeckels hat einerseits im „Altrecht“ keinerlei Auswirkungen und schließt andererseits BezieherInnen von Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die Schwerarbeit geleistet haben, von Begünstigungen aus. Es erscheint daher nicht zuletzt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht erforderlich, die Entschädigung für die kürzere Lebensdauer und niedrigere Lebensqualität von SchwerarbeiterInnen über höhere Steigerungsprozentsätze zu regeln. Zu diesem Zweck müsste ein Zuschlag zum Steigerungs- bzw Kontoprozentsatz eingeführt werden, um den die Leistung zu erhöhen ist. Dieser Zuschlag sollte im „Altrecht“ außerhalb des Verlustdeckels erfolgen.

 

Eine große Gruppe von Versicherten, die ebenfalls von den Begünstigungen der Schwerarbeitsregelungen ausgeschlossenen ist, sind die vor 1955 geborenen Männer, die zwar die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension erfüllen, aber keine Vorteile von den niedrigeren Abschlägen haben. Ihnen wird der Eindruck vermittelt, dass die geringeren Abschläge von 1,8 % auch zu geringeren Pensionsverlusten führen. Die Wahrheit ist jedoch, dass die geringeren Abschläge deshalb keine Auswirkung auf die Pension haben, weil aufgrund der Pensionsreform 2003 der Maximalverlust im Ausmaß des Verlustdeckels auch unabhängig von der Höhe der Abschläge erreicht wird. Auch hier zeigt sich die Notwendigkeit, Pensionsvorteile allen einzuräumen, die schwer gearbeitet haben. So ist sachlich nicht nachvollziehbar, weshalb Versicherte mit beispielsweise 30 Schwerarbeitsjahren und 43 Versicherungsjahren keinerlei Ausgleich für ihre Schwerarbeitszeiten erhalten sollen.

 

Die Begünstigung von Schwerarbeitern im Pensionsrecht sollte jedoch nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft gehen, sondern nach dem Verursacherprinzip durch einen Sonderbeitrag der Dienstgeber finanziert werden. Von einem derartigen Dienstgeberbeitrag ist vor allem eine gesundheitspolitisch präventive Wirkung, aber auch eine wünschenswerte Vereinfachung des Vollzugs der Schwerarbeitsregelung zu erwarten. Da die Mindestversicherungszeit von 45 Versicherungsjahren in vielen Fällen zur Ungleichbehandlung führt, regt die Bundesarbeitskammer eine flexible Regelung der Mindestversicherungszeit an. Pro Jahr weniger an Versicherungsjahren könnte sich zB die Zahl der geforderten Schwerarbeitsjahre um ein Jahr erhöhen. Bei 44 Versicherungsjahren müssten dann – im Dauerrecht – mindestens 16 Jahre Schwerarbeit vorliegen, bei 40 Versicherungsjahren sind mindestens 20 Jahre Schwerarbeit notwendig.

 

Die Bundesarbeitskammer unterschätzt keineswegs den Beitrag, den eine Rahmenfrist von 20 Jahren vor dem Pensionsstichtag für eine leichtere Vollziehbarkeit des Gesetzes leisten könnte. Auf der anderen Seite würden Versicherte, die zwar nicht in diesem Zeitraum, aber vorher eine nicht unerhebliche Anzahl an Schwerarbeitsmonaten erworben haben, nicht in den Genuss von Leistungen kommen. Die Bundesarbeitskammer verlangt daher auch für diese Menschen, eine Zugangsmöglichkeit zur Schwerarbeitspension. Wenn Personen substanziiert vorbringen, dass sie insgesamt in ihrem Erwerbsleben die geforderte Anzahl an Schwerarbeitsjahren der derzeit bestehenden Rahmengesetze (15 Jahre bzw mehr als die Hälfte von 45 für Männer und 40 für Frauen) gearbeitet haben (auch wenn sie nicht die geforderten 120 Monate in den letzten 20 Jahre erfüllen),  dann obliegt es der Pensionsversicherungsanstalt auch im Wege eines Anscheinsbeweises das entsprechende Verfahren zu führen, um solchen Personen nicht vom Zugang zu Schwerarbeitsregelung auszuschließen.

 

Zu § 247 Abs 2 ASVG:

 

Gemäß dieser Bestimmung hat der zuständige Pensionsversicherungsträger Schwerarbeitszeiten auf Antrag des Versicherten festzustellen. Dieser Antrag kann jedoch frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 ASVG bzw. nach § 3 Abs 4 APG gestellt werden. Damit sind im Jahr 2006 Männer ab dem 57. Lebensjahr antragsberechtigt. Frauen können Anträge erst ab 1. Juli 2007 stellen, weil die Schwerarbeitsregelung nach dem ASVG für Frauen erst mit 1.7.2010 wirksam wird.

 

Ein derart restriktives Antragsrecht verschiebt die Nachweisproblematik nur an das Ende der Berufslaufbahn und erschwert daher die Beweisführung, auf der anderen Seite bleiben Menschen die Schwerarbeit leisten im Ungewissen, ob diese Schwerarbeit auch anerkannt wird. In diesem Zusammenhang steht die Befristung des Antragsrechts auch im Widerspruch zur Meldepflicht der Dienstgeber.

 

Die Bundesarbeitskammer spricht sich daher grundsätzlich gegen eine Befristung des Antragsrechts im Dauerrecht aus. In einer Anlaufphase – beispielsweise während der ersten drei Jahre – erscheint eine Befristung des Antragsrechts in Rücksichtnahme auf die arbeitsaufwendige Vollziehung und erst zu entwickelnde Abläufe seitens der Pensionsversicherungsanstalten aber sinnvoll. Die Bundesarbeitskammer regt daher an, die Befristung des Antragsrechts auf 3 Jahre zu beschränken.

 

Zu § 607 Abs 14 ASVG erster Satz:

 

Der Gesetzesentwurf sieht anstelle von „mehr als die Hälfte der geforderten Beitragsmonate“ 10 Jahre Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor Pensionsantritt vor. Das bedeutet einerseits eine administrative Erleichterung beim Nachweis von Schwerarbeitszeiten für die Pensionsversicherungsanstalt, andererseits auch eine Erleichterung für die Betroffenen, weil nunmehr 10 Schwerarbeitsjahre ausreichen, die allerdings in den letzten 20 Jahren vorliegen müssen. Schwerarbeitszeiten, die bis zum 40. Lebensjahr geleistet wurden, bleiben damit gänzlich unberücksichtigt. Damit sind Menschen benachteiligt, die beispielsweise bis zu ihrem 49. Lebensjahr Schwerarbeit geleistet haben und dann auf eine leichtere Tätigkeit umsteigen mussten.

 

Eine Auswertung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zeigt, dass jährlich etwa 1.700 Bauarbeiter zwischen dem 40. und 50. Lebensjahr die Bauwirtschaft verlassen. Die Auswertung verdeutlicht auch, dass eine beträchtliche Anzahl von Bauarbeitern zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr zwar insgesamt deutlich mehr als 10 Schwerarbeitsjahre vorweisen, aber die Anforderung von 10 Schwerarbeitsjahren in den letzten 20 Jahren nicht erfüllen können. Diese Menschen von den Begünstigungen der Schwerarbeitsregel auszuschließen, obwohl vielfach die Pensionsversicherungsanstalt die Schwerarbeitszeit anerkennen würde, benachteiligt nicht nur Versicherte, die jahrzehntelang Schwerarbeit geleistet haben, sondern ist auch verfassungsrechtlich bedenklich. Die Bundesarbeitskammer verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes.

 

In dieser Stellungnahme bemängelt der Verfassungsdienst das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die Rahmenfrist. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Bedenken stellt sich die Frage, ob eine Ausdehnung der Rahmenfrist auf 25 oder 30 Jahre oder doch nur die Heranziehung des gesamten Erwerbslebens verfassungskonform ist. Gilt Letzteres müsste das Gesetz eben mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vollzogen werden. Tatsache ist jedenfalls, dass durch eine Ausdehnung der Rahmenfrist einerseits die Vollziehbarkeit gemindert wird, andererseits sich aber die Einwände der Bundesarbeitskammer relativieren würden, wenngleich sie auch nicht zur Gänze beseitigt werden könnten.

 

Eine Möglichkeit, diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, bestünde in der Beibehaltung der „Hacklerregelung, die allerdings für ArbeiterInnen modifiziert werden müsste, um die derzeit bestehenden faktischen Benachteilungen, die durch Zeiten des Krankengeldbezuges und Arbeitslosengeldbezuges entstehen, zu beseitigen. Die Bundesarbeitskammer hat die durch die Pensionsreform 2000 eingeführte sogenannte „Hacklerregelung“ von Beginn an kritisiert, weil sie nicht einseitig auf die Zahl der erworbenen Beitragsjahre (45/40) abstellt und damit gerade jene Menschen, die man gemeinhin als „Hackler“ versteht (zB Bauarbeiter) nicht erfasst. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Bundesarbeitskammer nach wie vor der Meinung ist, dass die Schwerarbeitsregelung mit Hilfe eines Anscheinsbeweises auch bei Heranziehung des gesamten Erwerbslebens vollziehbar wäre und daher auch für Menschen, die die Anforderung von 10 Schwerarbeitsjahren in den letzten 20 Jahren nicht erfüllen, eine Zugangsmöglichkeit zur Schwerarbeitspension geschaffen werden sollte, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass insgesamt in ihrem Erwerbsleben die geforderte Anzahl an Schwerarbeitsjahren vorliegt.

 

Zu § 607 Abs 14 ASVG anzufügender Halbsatz:

 

Der Gesetzesentwurf sieht auch für die Schwerarbeitsregelung „alt“ reduzierte Abschläge in der Höhe von 1,8 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter vor. Im „Altrecht“ und im ASVG-Teil der Parallelrechnung kann jedoch der reduzierte Abschlag nicht zur Anwendung kommen, weil unabhängig von der Höhe der Abschläge vor allem aufgrund der Durchrechnungsverluste ohnehin immer der Verlustdeckel zur Anwendung kommt. Ob beim APG-Teil der Parallelrechnung die reduzierten Abschläge des § 607 Abs 14 wirksam werden, ist unklar, weil § 15 Abs 6 APG in diesem Fall für die Berechnung der APG-Pension allgemein auf § 5 APG verweist. Der verminderte Abschlag nach § 5 Abs 2 APG bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf die Schwerarbeitspension nach § 4 Abs 3 APG. Das bedeutet insbesondere für Frauen, die eine Schwerarbeitspension gemäß § 607 Abs 14 ASVG in Anspruch nehmen, dass für sie auch im APG-Teil der Parallelrechnung keine Abschlagsbegünstigung gilt.

 

Die Abschlagsbegünstigung würde damit nur für Männer im APG-Teil der Parallelrechnung bei der APG-Schwerarbeitspension gelten und im Ausmaß des Anteils der APG-Pension an der Parallelrechnung für Männer ab 2015 und für Frauen ab 2024 wirksam werden.

 

Die Bundesarbeitskammer verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Forderung nach einem Zuschlagssystem außerhalb des Verlustdeckels anstelle des verfehlten und unwirksamen Abschlagssystems.

 

Zu § 16 Abs 6a und 6b APG:

 

Der Gesetzesentwurf sieht in einer Übergangsphase bis 2019 vor, dass die Schwerarbeitspension „neu“ ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, wenn 45 Versicherungsjahre vorliegen und in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsantritt mindestens 10 Schwerarbeitsjahre liegen. Die Schwerarbeitsregelung neu in der bisherigen Form soll erst ab 2020 als Dauerrecht gelten. Für Frauen kommt dieses Übergangsrecht nicht in Betracht, weil für sie die Schwerarbeitspension neu erst ab 2024 gilt.

 

Die Bundesarbeitskammer verweist auf die Ausführungen zu § 607 Abs 14 ASVG.

 

Zu § 16 Abs 6c APG:

 

Der Gesetzesentwurf sieht in der Übergangsphase bis 2019 reduzierte Abschläge in der Höhe von 1,8 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts vor. Diese sind auf vor 1955 Geborene nicht anzuwenden, weil für sie die Schwerarbeitsregelung „neu“ wie eine Invaliditätspension berechnet werden soll, die Abschläge also 4,2 % pro Jahr des vorzeitigen Antritts mit einer Obergrenze von 15 % betragen.

 

In der Übergangsphase ist die Schwerarbeitspension „neu“ nach dem APG zu berechnen. Damit kommen im APG-Teil der Parallelrechnung die Abschläge von 1,8 % pro Jahr zur Anwendung. Die ersten Schwerarbeitspensionen kommen für nach 1954 geborene Männer bei einem Pensionsantritt mit 60 Jahren frühestens 2015 in Betracht. Die Geltungsdauer des Übergangsrechts der Schwerarbeitspension „neu“ ist im Gesetzesentwurf bis 2019 vorgesehen, es wirkt also nur für Parallelrechnungsfälle von Männern für die Dauer von fünf Jahren. Abgesehen von der kurzen Wirksamkeit und ausschließlichen Geltung für Männer werden jene Schwerarbeiter benachteiligt, die mehr als 21 Schwerarbeitsjahre erworben haben, weil für sie die bestehende Abschlagsverminderung (0,85  bis 2,1 %) günstiger ist.

 

2. Witwen-/Witwerpension

 

Die Bundesarbeitskammer ist der Ansicht, dass ein Vergleich jener Einkommen des/der Verstorbenen und des/der Hinterbliebenen, die kurz vor dem Todeszeitpunkt bezogen wurden, zur Ermittlung der Höhe der Witwen-/Witwerpension zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis im Sinne des VfGH-Erkenntnisses (GZ 300/02 ua vom 27.6.2003) führt. Deshalb ist eine Revision der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung kann jedoch die zuletzt aufgetretene sozialpolitische Problematik keineswegs befriedigend lösen, und es wird weiterhin immer wieder zu sozialen Härten kommen. Es ist eine weiter gehende Reform des Hinterbliebenenrechts in der Pensionsversicherung erforderlich.

 

Zu § 264 Abs 3 und 4 ASVG:

 

Gemäß dem Verfassungsgerichtshof besteht die Aufgabe der Witwen-/Witwerpension darin, den Lebensunterhalt der Witwe so zu gewährleisten, dass auch nach dem Ableben des Ehepartners eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung gesichert ist. Ausgehend davon könne die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen-/Witwerpension sachlich gerechtfertigt sein, wenn Hinterbliebenen wegen ihres vergleichsweise hohen eigenen Einkommens eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung auch im Falle einer verminderten oder nichtgewährten Witwen-/Witwerpension sichergestellt wird. 

 

Der Verfassungsgerichtshof betont in seiner Entscheidung die Notwenigkeit der „Sicherung“ des zuletzt erworbenen Lebensstandards. Wie soll aber der zuletzt erworbene Lebensstandard durch die Witwen-/Witwerpension für die Zukunft gesichert sein, wenn die Höhe der Witwen-/Witwerpension von mehr oder weniger zufälligen Einkommensschwankungen in der Vergangenheit abhängt?

 

Nach dem vorliegenden Konzept ist die Witwen-/Witwerpension umso höher, je größer der Einkommensunterschied zwischen der/dem Verstorbenen und der/dem Hinterbliebenen im jeweiligen Beobachtungszeitraum vor dem Todeszeitpunkt war. Ein möglichst hohes Einkommen der/des Verstorbenen im zweijährigen Beobachtungszeitraum und ein möglichst niedriges Einkommen der/des Hinterbliebenen führen zu einer entsprechenden Erhöhung der Witwen-/Witwerpension. Die Lebensrealität zeigt jedoch vielfach sehr unterschiedliche Einkommensverläufe. Typischerweise sinkt das Einkommen der/des Verstorbenen vor dem Tod aufgrund von Krankheit und Arbeitslosigkeit, oft versucht der jeweilige Partner diese Einkommensminderung zu kompensieren. Dies führt aus Sicht der Bundesarbeitskammer zur sozialpolitisch unerwünschten Konsequenz, dass eine Erwerbstätigkeit der/des Witwe/rs oder eine Einkommenssteigerung im Beobachtungszeitraum vor dem Tod zu einer Verminderung der Witwen-/Witwerpension führt.

 

Die Bundesarbeitskammer möchte in diesem Zusammenhang auf einige konkrete Fälle hinweisen, die dem Bundesministerium im Rahmen der Arbeitsgruppe „Witwenpension“ vorgelegt wurden und bekannt sind.

 

Fall 1: Frau R.

Die Witwe hätte im Todeszeitpunkt einen Anspruch auf eine (vorzeitige) Alterspension gehabt, hat jedoch aufgrund des höheren Einkommens länger gearbeitet und erhält deshalb eine niedrigere Witwenpension.

 

Fall 2: Frau F.

Die Witwe war bis zwei Jahre vor dem Todeszeitpunkt teilzeitbeschäftigt, hat dann eine Vollzeitbeschäftigung gefunden und erhält deshalb eine niedrigere Witwenpension. Wenn sie die Vollzeitbeschäftigung vor dem Tod unverschuldet durch Kündigung oder Konkurs verliert, erhält sie trotzdem eine Witwenpension, die sich am Einkommen ihrer kurzfristigen Vollzeitbeschäftigung orientiert.

 

Fall 3: Frau S.

Der Ehegatte erkrankt, wird gekündigt, erhält Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe in der Höhe von € 210,- (Anrechnung des Partnereinkommens). Vom 1.10.2003 bis zum 9.8.2004 (Todeszeitpunkt) bezieht er eine Invaliditätspension in der Höhe von € 1.222,-.

 

Diese drei Fälle zeigen exemplarisch, dass mit einem Einkommensvergleich der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt keine Sicherung des zuletzt erworbenen Lebensstandards ermöglicht wird. Das entscheidende Argument zur Aufhebung des Bemessungsgrundlagenvergleichs durch den Verfassungsgerichtshof war, dass bei der Witwe eine viele Jahre in der Vergangenheit liegende Bemessungsgrundlage herangezogen wurde, obwohl sie nicht einmal einen eigenen Pensionsanspruch erworben hatte und deshalb keine Sicherung des gemeinsam erworbenen Lebensstandards gewährleistet war.

 

Im oben skizzierten Fall 2 (Frau F.) wird das Vollzeiteinkommen bestimmend für die Höhe der Witwenpension, obwohl Frau F. Monate vor dem Todeszeitpunkt arbeitslos wurde. Auch die vom Verfassungsgerichtshof aufgeworfene Frage eines eigenen Pensionsanspruchs der Witwe hat keinen Einfluss auf die Höhe der Witwenpension. Einzig entscheidend ist das Einkommen der letzten beiden Kalenderjahre. Dieses Einkommen bestimmt auf Dauer die Höhe der Witwenpension. 

 

Im Fall 3 (Frau S.) war durch die Invaliditätspension des Verstorbenen der Lebensstandard mit € 1.222,- gesichert. Da der Einkommensvergleich nicht auf dieses Einkommen, sondern auf das Einkommen der letzten zwei Kalenderjahre (2003, 2002) abstellt, sinkt das für den Vergleich herangezogene Einkommen auf € 336,50. (3.666 (3 x 1.222) + 4.410 (21 x 210) = 8076 : 24 = 336,5). Das Einkommen des Verstorbenen wird für den Vergleich mit € 336,50 festgesetzt, obwohl dieser bereits eine Invaliditätspension in der Höhe von € 1.222,- bezogen hat.

 

Aufgrund dieser Ergebnisse hält die Bundesarbeitskammer einen Einkommensvergleich, der sich auf Beobachtungszeiträume vor dem Todeszeitpunkt bezieht, nicht für sinnvoll, weil dadurch dem eigentlichen Zweck der Witwen-/Witwerpension, den Lebensstandard der Witwe für die Zukunft zu sichern, nicht hinreichend entsprochen wird.

 

Die Bundesarbeitskammer regt dem gegenüber ein Teilpensionsmodell der Hinterbliebenenpension an. Ein solches Teilpensions- oder Anrechnungsmodell muss allerdings vor seiner Einführung umfassend bewertet werden. Diese Arbeit sollte rasch aufgenommen werden.

 

Zu § 264 Abs 4 ASVG – Günstigkeitsvergleich:

 

Die Bundesarbeitskammer übersieht nicht, dass die im Entwurf vorgesehene Günstigkeitsregel durch Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes beim Verstorbenen auf fünf Jahre in bestimmten Fällen zu Verbesserungen führt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich die Einkommensreduktion aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit tatsächlich auf die letzten zwei Kalenderjahre beschränkt und während der drei Jahre davor das jeweilige Normaleinkommen bezogen wurde. Aber selbst dann senkt das geringe Einkommen während der letzten zwei Kalenderjahre den Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre beträchtlich. Wenn sich die Einkommensminderung nicht auf die letzten zwei Kalenderjahre beschränkt, kommt es, wenn überhaupt, nur noch zu geringfügigen Verbesserungen. Im Fall 3 (Frau S.) hatte der Verstorbene mehrere Jahre vor der Invaliditätspension Notstandshilfe und davor Arbeitslosengeld bezogen. Hier führt die Günstigkeitsregel zu keiner Verbesserung. Dass die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe sich auch noch nachteilig auf die Berechnung der Witwenpension auswirkt, macht deutlich, wie ungerecht sich der undifferenzierte Einkommensvergleich der bestehenden und geplanten Regelung auswirken kann. Wenn zum Todeszeitpunkt ein Pensionsbezug vorliegt, der höher ist als das Durchschnittseinkommen im Beobachtungszeitraum, erscheint es grundsätzlich angemessen, auf den Pensionsbezug als Indikator für das erworbene Einkommen zurückzugreifen.

 

Die Ausdehnung des Beobachtungszeitraums für die Berechnung der Witwen-/Witwerpension von zwei auf fünf Jahre wurde von der Bundesarbeitskammer schon in der Stellungnahme zum SVÄG 2005 lediglich als kurzfristige Übergangslösung bezeichnet, um Härtefälle zu mildern. Mit den im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen wird dieses Ziel jedoch nur rudimentär erreicht.

 

Die wesentlichen Ursachen für Härtefälle liegen in der Einkommensreduktion bei Krankheit und Arbeitslosigkeit. Ein entsprechendes Erwerbsersatzeinkommen sollten nach Ansicht der Bundesarbeitskammer beim Einkommensvergleich außer Betracht bleiben, weil diesen Leistungen lediglich eine kurzfristige Lohnersatzfunktion zukommt. Sozialleistungen dieser Art zum „erworbenen“ Lebensstandard im Todeszeitpunkt zu zählen, erscheint grundsätzlich verfehlt. Im eigentlichen Sinn „erworben“ wurde hingegen jenes Einkommen, von dem sich die genannten Sozialleistungen ableiten. Daher ist es durchaus naheliegend, für den Einkommensvergleich auch auf das zuletzt erworbene Erwerbseinkommen zurückzugreifen. Mit einer derartigen Präzisierung des Einkommensbegriffs für Zwecke des Einkommensvergleichs würden sich wohl die meisten Härtefälle vermeiden lassen. Die Bundesarbeitskammer regt daher eine Modifikation der geplanten Regelung an.

 

Zusätzlich ist die Bundesarbeitskammer der Meinung, dass dennoch entstehende Härtefälle zumeist durch einen Mindestprozentsatz in der Höhe von 20 % gemildert werden könnten.

 

Zu § 264 Abs 5 Z 4, Abs 5a und 5b ASVG:

 

Die Einbeziehung von laufenden Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen in den Einkommensbegriff, die einer Administrativpension entsprechen, wird ebenso begrüßt wie die Günstigkeitsregelungen betreffend die Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung und die Beitragsgrundlagen bei Bezug von Altersteilzeitgeld.

 

Die Bundesarbeitskammer vermisst jedoch die Einbeziehung von Betriebspensionen in den Einkommensbegriff. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Arbeitsrechtssachen handelt es bei Leistungen des Arbeitgebers aufgrund einer betrieblichen Pensionszusage um ein „aufgespartes“ Entgelt, das der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erworben hat; die Nichtberücksichtigung dieser Einkommen führt zu sachlich nicht gerechtfertigten (verfassungswidrigen) Ergebnissen, weil

 

-          nach § 264 Abs 5 Z 3 lit l ASVG Geldleistungen aus vertraglichen Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft (zB an Vertragsbedienstete) in den Einkommensvergleich fließen, während Einkommen aus vertraglichen Pensionszusagen beim Einkommensvergleich keine Berücksichtigung finden,

 

-          Administrativpensionen in den Erwerbseinkommensbegriff einbezogen werden, während Einkommen aus vertraglichen Pensionszusagen eines sonstigen Dienstgebers nicht in den Einkommensbegriff des § 264 ASVG einbezogen werden.

 

Die Bundesarbeitskammer fordert daher die Einbeziehung von Betriebspensionen in den zur Diskussion stehenden Einkommensbegriff.

 

Exkurs: Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage

 

Im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren, in dem strittig ist, ob über der Höchstbeitragsgrundlage liegende Erwerbseinkommen in die Vergleichsberechnung des § 264 ASVG mit einzubeziehen sind, ersucht die Bundesarbeitskammer um eine Klarstellung. 

 

Für die Bundesarbeitskammer steht außer Zweifel, dass der vom Verfassungsgerichtshof angeführte „erworbene Lebensstandard“ nur unter Einbeziehung der über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Einkommensbestandteile ermittelt werden kann. Es wäre nicht schlüssig, wenn ein mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenztes Einkommen mit einem unbegrenzten Einkommen (zB dem Einkommen eines/r Beamten/in) verglichen werden würde.

 

Zu § 626 Abs 2 – rückwirkende Anwendung der Günstigkeitsregel:

 

Die Bundesarbeitskammer vertritt die Ansicht, dass Korrekturen durch die Günstigkeitsregel von Amts wegen erfolgen sollten. Sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen einer antragsbezogenen Anwendung der Vorzug gegeben werden, ist eine Befristung dieses Antragsrechtes aus Sicht der Bundesarbeitskammer jedenfalls abzulehnen.

 

 

 

Herbert Tumpel                                                               Christoph Klein

Präsident                                                                       iV des Direktors