An das

Bundesministerium

für soziale Sicherheit

Generationen und Konsumentenschutz

 

Stubenring 1

1010   W i e n

Wien, 31. Jänner 2006

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft: Entwurf einer Stellungnahme zum Sozialversicherungsänderungsgesetz

   2006 sowie zur Schwerarbeitsverordnung 

   GZ: BMSG-21113/0016-II/A/1/2005                                                               

 

 

 

 

Schwerarbeitspension

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag begrüßt die weitgehende Vereinheitlichung der Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension nach dem APG sowie der „Hacklerregelung“ gemäß § 607 Abs. 14 ASVG. Aufrecht erhalten wird jedoch die Forderung nach einer gänzlichen Vereinheitlichung dahingehend, dass auch bei der Hacklerregelung nach dem ASVG anstelle der Beitragsmonate das Vorliegen von 45 bzw. 40 Versicherungsjahren ausschlaggebend sein sollte.

 

Positiv zu bewerten ist das nunmehrige Abstellen auf 120 Schwerarbeitsmonate sowie das generelle Antrittsalter von 60 Jahren. Die Vereinfachung der Abschlagsregelung wird nach Meinung des Österreichischen Landarbeiterkammertages sowohl Akzeptanz fördern als auch Vollzug der Regelung erleichtern.

 

Die Einräumung eines Anspruches auf Feststellung von in der Vergangenheit geleisteten Schwerarbeitszeiten drei Jahre vor Erreichen des frühest möglichen Anfallsalters wird vom Österreichischen Landarbeiterkammertag als sachgerecht erachtet. Problematisch erscheint jedoch das Fehlen eines Feststellungsanspruches von Schwerarbeitszeiten bei Verletzung von Meldevorschriften.


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Schwerarbeitsverordnung

Der Österreichische Landarbeiterkammertag begrüßt die Beibehaltung der in den Sozialpartnergesprächen entwickelten Systematik der Erhebung von Schwerarbeit in § 1 Abs. 1 des Verordnungsentwurfes. Die ausdrückliche Nennung von Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 Z 4 trägt den typischerweise auftretenden schweren körperlichen Belastungen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich in sachgerechter Weise Rechnung.

 

Nicht ausreichend geregelt ist die grundsätzlich zu begrüßende Meldeverpflichtung der Dienstgeber. In der Schwerarbeitsverordnung bzw. in Gesetzen, die das Arbeitsvertragsrecht regeln und im ASVG wären Informationspflichten des Dienstgebers sowie des Sozialversicherungsträgers gegenüber den Dienstnehmern hinsichtlich der Meldung von Schwerarbeitszeiten unbedingt erforderlich. Ohne Sicherstellung der Information über das aktuelle Vorliegen von Schwerarbeit kann ein wirksames Rechtschutzinstrumentarium nicht eingerichtet werden.

 

Wesentlich wäre vor allem, dass mit der Anmeldung zur Sozialversicherung der Dienstgeber verpflichtet wird, den Dienstnehmer gleichzeitig über die Meldung bzw. Nichtmeldung von Schwerarbeitszeiten ausdrücklich zu informieren. Weiters sollte im Rahmen der jährlichen Mitteilung über das Pensionskonto die Meldung von Schwerarbeitsmonaten ausgewiesen werden.

 

Völlig offen ist auch die Rechtswirkung der Meldung von Schwerarbeitszeiten selbst sowie das Rechtschutzinstrumentarium an sich. Aus Sicht des Österreichischen Landarbeiterkammertages ist es unbedingt erforderlich, den betroffenen Dienstnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, im Zuge eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens das aktuelle Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bescheidmäßig feststellen zu lassen.

 

Beobachtungszeitraum für die Berechnung der Witwen-/Witwerpension

Die Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwenpension trägt einem dringenden Bedürfnis der Praxis zur Vermeidung von Härtefällen Rechnung und wird ausdrücklich begrüßt.

 

Reisekostenvergütungen für freie DienstnehmerInnen

Nach Auffassung des Österreichischen Landarbeiterkammertages ist die immer breiteren Raum einnehmende Praxis zum Abschluss von freien Dienstverträgen in Fällen, in denen Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird, besorgniserregend und eine ernste Gefahr für die Stabilität des Systems der sozialen Sicherheit. Diese Tendenz ist ein Ausdruck der Entsolidarisierung der Gesellschaft und wird vom Österreichischen Landarbeiterkammertag schärfstens kritisiert. Regelungen in den Sozialversicherungsgesetzen, die diese Flucht aus regulären Arbeitsverhältnisses ermöglichen und somit im Ergebnis fördern, werden vom Österreichischem Landarbeiterkammertag ausdrücklich nicht mitgetragen.

 

                  Der Vorsitzende:                                                               Der Generalsekretär:

 

 

    Präs. Abg.z.NR Ing. Josef Winkler e.h.                                          Mag. Walter Medosch e.h.