An das
Bundesministerium
für soziale Sicherheit
Generationen und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 W i e n
Wien, 31.
Jänner 2006
Betrifft: Entwurf einer Stellungnahme zum
Sozialversicherungsänderungsgesetz
2006 sowie zur
Schwerarbeitsverordnung
GZ:
BMSG-21113/0016-II/A/1/2005
Der Österreichische
Landarbeiterkammertag begrüßt die weitgehende Vereinheitlichung der
Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension nach dem APG sowie der
„Hacklerregelung“ gemäß § 607 Abs. 14 ASVG. Aufrecht erhalten wird jedoch die
Forderung nach einer gänzlichen Vereinheitlichung dahingehend, dass auch bei
der Hacklerregelung nach dem ASVG anstelle der Beitragsmonate das Vorliegen von
45 bzw. 40 Versicherungsjahren ausschlaggebend sein sollte.
Positiv zu bewerten ist
das nunmehrige Abstellen auf 120 Schwerarbeitsmonate sowie das generelle
Antrittsalter von 60 Jahren. Die Vereinfachung der Abschlagsregelung wird nach
Meinung des Österreichischen Landarbeiterkammertages sowohl Akzeptanz fördern
als auch Vollzug der Regelung erleichtern.
Die Einräumung eines
Anspruches auf Feststellung von in der Vergangenheit geleisteten
Schwerarbeitszeiten drei Jahre vor Erreichen des frühest möglichen
Anfallsalters wird vom Österreichischen Landarbeiterkammertag als sachgerecht
erachtet. Problematisch erscheint jedoch das Fehlen eines
Feststellungsanspruches von Schwerarbeitszeiten bei Verletzung von
Meldevorschriften.
- 2 -
Der Österreichische
Landarbeiterkammertag begrüßt die Beibehaltung der in den
Sozialpartnergesprächen entwickelten Systematik der Erhebung von Schwerarbeit
in § 1 Abs. 1 des Verordnungsentwurfes. Die ausdrückliche Nennung von
Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 1
Z 4 trägt den typischerweise auftretenden schweren körperlichen Belastungen im
land- und forstwirtschaftlichen Bereich in sachgerechter Weise Rechnung.
Nicht ausreichend geregelt
ist die grundsätzlich zu begrüßende Meldeverpflichtung der Dienstgeber. In der
Schwerarbeitsverordnung bzw. in Gesetzen, die das Arbeitsvertragsrecht regeln
und im ASVG wären Informationspflichten des Dienstgebers sowie des
Sozialversicherungsträgers gegenüber den Dienstnehmern hinsichtlich der Meldung
von Schwerarbeitszeiten unbedingt erforderlich. Ohne Sicherstellung der
Information über das aktuelle Vorliegen von Schwerarbeit kann ein wirksames
Rechtschutzinstrumentarium nicht eingerichtet werden.
Wesentlich wäre vor allem,
dass mit der Anmeldung zur Sozialversicherung der Dienstgeber verpflichtet
wird, den Dienstnehmer gleichzeitig über die Meldung bzw. Nichtmeldung von
Schwerarbeitszeiten ausdrücklich zu informieren. Weiters sollte im Rahmen der
jährlichen Mitteilung über das Pensionskonto die Meldung von
Schwerarbeitsmonaten ausgewiesen werden.
Völlig offen ist auch die
Rechtswirkung der Meldung von Schwerarbeitszeiten selbst sowie das
Rechtschutzinstrumentarium an sich. Aus Sicht des Österreichischen
Landarbeiterkammertages ist es unbedingt erforderlich, den betroffenen
Dienstnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, im Zuge eines
sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens das aktuelle Vorliegen von
Schwerarbeitszeiten bescheidmäßig feststellen zu lassen.
Die Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes
für die Berechnung der Witwenpension trägt einem dringenden Bedürfnis der
Praxis zur Vermeidung von Härtefällen Rechnung und wird ausdrücklich begrüßt.
Nach Auffassung des Österreichischen
Landarbeiterkammertages ist die immer breiteren Raum einnehmende Praxis zum
Abschluss von freien Dienstverträgen in Fällen, in denen Arbeitsleistung in
persönlicher Abhängigkeit erbracht wird, besorgniserregend und eine ernste
Gefahr für die Stabilität des Systems der sozialen Sicherheit. Diese Tendenz
ist ein Ausdruck der Entsolidarisierung der Gesellschaft und wird vom
Österreichischen Landarbeiterkammertag schärfstens kritisiert. Regelungen in
den Sozialversicherungsgesetzen, die diese Flucht aus regulären
Arbeitsverhältnisses ermöglichen und somit im Ergebnis fördern, werden vom
Österreichischem Landarbeiterkammertag ausdrücklich nicht mitgetragen.
Der
Vorsitzende: Der Generalsekretär:
Präs. Abg.z.NR Ing. Josef
Winkler e.h. Mag. Walter Medosch e.h.