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Bundesministerium für Sicherheit und Generationen Stubenring 1 1010 Wien |
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Ihr Zeichen 21104/0065-II/A/1/2005 |
Ihr Schreiben vom 15.12.2005 |
Unser Zeichen HGD-163/06 HGR-293/06 Hr. Dr. Köberl (458 * Helmut.Koeberl@auva.at |
Datum 07. Februar 2006 |
Betrifft:
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SVÄG 2006; Schwerarbeitsverordnung |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Nachhang zum Begutachtungsverfahren betreffend eine Schwerarbeitsverordung in Verbindung mit dem Begutachtungsverfahren betreffend ein Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 erlaubt sich die Anstalt nachstehende Überlegungen zu Bedenken zu geben.
Nach § 1 Abs. 1 Z 3 des Verordnungsentwurfes gelten als besondere belastende Berufstätigkeiten unter anderem solche, die unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs.2 Z 5, 6 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes geleistet wurden. § 2 des Verordnungsentwurfes schränkt darauf ein, dass eine solche Tätigkeit nur dann als besonders belastend gilt, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10 % verursacht wurde.
Nach § 257 Abs. 2 ASVG idF SVÄG2006 (Entwurf) hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die im Inland erworbenen Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 ASVG (oder des APG) festzustellen. Da die Schwerarbeitsverordnung auf § 607 Abs. 14 ASVG gründet, ergibt sich, dass der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG festzustellen hat.
Betrachtet man nun die zitierten Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes, dann hat dessen Art. VII Abs. 2 Z 8 einen engen inhaltlichen Konnex zur Unfallversicherung: Nachtschwerarbeit leistet demnach eine Person dann, wenn sie ständigen gesundheitsschädlichen Einwirkungen von inhalativen Schadstoffen ausgesetzt ist, die zu einer Berufskrankheit iS der Anlage 1 zum ASVG führen können. In diesem Fall ist nicht nur die Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch die Exposition zu beurteilen. In der bisherigen Vollzugspraxis zum NSchG etwa erfolgten derartige Feststellungen regelmäßig auch durch die AUVA im Amtshilfeweg.
Unternimmt in Wahrnehmung künftiger Bestimmungen zur Schwerarbeiterregelung der Pensionsversicherungsträger selbst die entsprechenden Feststellungen, steht zu erwarten, dass dessen darauf gegründete Entscheidungen von jenen, die der zuständige Unfallversicherungsträger in entsprechenden Verfahren zu Berufskrankheiten zu treffen hat, im Einzelfall abweichen können. Bemüht sich der Pensionsversicherungsträger um die Amtshilfe durch den Unfallversicherungsträger kann das in der Form geschehen, dass Anträge von Versicherten nach § 247 ASVG idF SVÄG 2006 (Entwurf) zur Vorfragenabklärung an den Unfallversicherungsträger weitergeleitet werden, der sich sodann entweder darauf beschränkt, dem Amtshilfeersuchen Rechnung zu tragen oder allenfalls auch diese Anträge der Versicherten zum Anlass für eine amtswegige Behandlung in einem Feststellungsverfahren vor dem Unfallversicherungsträger selbst zu nehmen hat. Abgesehen von einer zu erwartenden großen Zahl von derartigen Verfahren einschließlich nachfolgender Sozialgerichtsverfahren könnte solches Vorgehen dazu führen, dass unbegründet und unberechtigt bei den Versicherten Erwartungshaltungen geweckt werden, die nicht zu erfüllen sind.
Zusätzlich wird durch den Umstand, dass die zitierte Bestimmung des NSchG nicht deckungsgleich mit den scheinbar korrespondierenden Positionen der Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zum ASVG) ist, Unklarheit nicht zuletzt bei den Versicherten geradezu gefördert. Eine Bindungswirkung der Entscheidungen der Pensionsversicherungsträger für entsprechende Berufskrankheitenverfahren der Unfallversicherungsträger scheidet daher aber wohl jedenfalls aus, sofern der Verweis auf § 203 ASVG nicht bedeuten soll, dass losgelöst von der dezidierten Verweisungsnorm des Art. VII Abs.2 Z 5, 6 und 8 NSchG die mittelbar in § 203 ASVG angesprochene Anlage 1 zum ASVG als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen is .
Bei Inkraftsetzen von SVÄG 2006 und Schwerarbeitsverordnung wie zur Begutachtung versandt werden daher hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung von Pensions- und Unfallversicherungsträger geeignete Anstrengengungen zu unternehmen sein, die erforderliche Klarheit herzustellen um die oben angerissenen unerwünschten Nebenerscheinungen hintanzuhalten.
Der leitende Angestellte: