REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.883/0097-V/A/8/2005

An das

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung II/1

Himmelpfortgasse 4-8

Postfach 2

1015 Wien

Abteilungsmail:

v@bka.gv.at

Sachbearbeiter:

Herr Dr Clemens MAYR

Pers. E-mail:

clemens.mayr@bka.gv.at

Telefon :

01/53115/2845

Ihr Zeichen
vom:

BMF-050200/0037-II/1/2005
21.12.2005

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert wird;
Begutachtung

 

 

Zu dem mit der oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

 

I. Allgemein zum Entwurf

Die Novellierung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB‑GmbH-Gesetz) sollte aus Gründen der Rechtsklarheit zum Anlass genommen werden, die im BB‑GmbH-Gesetz enthaltenen Verweise auf das Bundesvergabegesetz, die sich teilweise auf das Bundesvergabegesetz 1997, teilweise auf das Bundesvergabegesetz 2002 bzw. – in der vorgeschlagenen Novelle – auf das Bundesvergabegesetz 2006 beziehen, dahingehend zu vereinheitlichen, dass ausschließlich auf das Bundesvergabegesetz 2006 verwiesen wird.

In § 3 Abs. 1 2. Satz wird festgelegt, dass besonders umfangreiche Leistungen örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt werden können. Ausweislich der Erläuterungen (vgl. dazu 486 BlgNR XXI. GP) ist dies „ein Hinweis“ auf die Regelung des § 24 Abs. 1 BVergG 1997, wobei „hinsichtlich der Zulässigkeit von Teilvergaben die einschlägigen Vergaberegelungen zu beachten sein werden“. Die Regelung ist durch § 22 Abs. 1 BVergG 2006 (vgl. dazu auch die Erläuterungen in 1245 BlgNR XXII. GP) inhaltlich obsolet (ihr wird durch das In-Kraft-Treten des BVergG 2006 materiell derogiert) und sollte daher aufgehoben werden.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst regt im Lichte der parlamentarischen Erörterung des BVergG 2006 an (vgl. dazu insbesondere auch die parlamentarische Entschließung vom 26.1.2005, E 88-NR/XXII.GP), die Regelung des § 2 Abs. 1 (Unternehmensgegenstand) zu überdenken. Zweck der Gesellschaft ist (derzeit) allein die „Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen Volumens- und Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien“. Andere Zwecke sind (derzeit) nicht verankert, insbesondere nicht, dass die Gesellschaft bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen auf „die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe“ Bedacht zu nehmen hat. Dieses Ziel (und andere) sind derzeit bloß im Rahmen der Auswahl jener Güter und Dienstleistungen zu beachten, die zwingend gemäß dem BB-GmbH-Gesetz im Wege der Bundesbeschaffung GmbH (idF: BBG) zu beschaffen sind und durch den Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. festgelegt wurden (vgl. dazu Verordnung BGBl. II Nr. 208/2001 idgF). Es wird ferner darauf hingewiesen, dass es explizites Ziel der Novelle ist, der BBG die Möglichkeit zu eröffnen, für Länder und Gemeinden und deren ausgegliederte Unternehmen (insbes. auch Krankenanstalten) Beschaffungsvorgänge organisieren zu können. Zu diesem Zweck wird auch die Bestimmung aufgehoben, dass die Gesellschaft ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen hat (§ 3 Abs. 3 letzter Satz, vgl. dazu die Novellierungsanordnung der Z 3). Soll die BBG aber nicht mehr im Wesentlichen für den Bund tätigen werden müssen, so stünde dies mit ihrem Unternehmensgegenstand im Widerspruch, der ausschließlich auf die „Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes“ (Hervorhebung hinzugefügt) abstellt. Im Übrigen müssten wohl auch die §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 1. Satz den neuen Intentionen angepasst werden.

§ 4 Abs. 2 enthält Ausnahmen von der Verpflichtung der Bundesdienststellen, die von ihnen benötigten Waren und Dienstleistungen von bestimmten Vertragspartnern zu beziehen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Katalog der Ausnahmetatbestände um bestimmte Ausnahmetatbestände erweitert werden sollte, die ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gestatten: Einkauf unter besonders günstigen Bedingungen (vgl. dazu § 29 Abs. 2 Z 7 und § 38 Abs. 2 Z 3 BVergG 2006).

Fraglich ist ferner das Verhältnis von § 4 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz im Verhältnis zur Direktvergabe (§ 41 BVergG 2006) bzw. zum „Einkauf“ im e-shop der BBG.

Da die BBG nunmehr auch in größerem Umfang für Dritte tätig werden soll, wäre eine analoge Regelung zu § 6 Abs. 2 nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst dringend erforderlich (kostendeckendes Entgelt für Auftragsvergaben im besonderem Auftrag von sonstigen Rechtsträgern).

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 3 letzter Satz):

Die Novellierungsanordnung hätte zu lauten: „§ 3 Abs. 3 letzter Satz entfällt.“

Zu Z 5 und 6 (insb. § 5 Abs. 2 und 3):

§ 5 Abs. 1 enthält die „Klarstellung“ (so EB 486 BlgNR XXI.GP), dass die BBG ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des BVergG ist. Dass es sich bei der BBG um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des BVergG 2006 handelt, ergibt sich aber allein aus der Definition des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006; in Verbindung mit Anhang V Z 16 des BVergG 2006 ergibt sich ferner, dass die BBG als zentraler öffentlicher Auftraggeber einzustufen ist. Die Regelung des § 5 Abs. 1 ist daher – wie dies ohnehin auch in den Erläuterungen festgehalten wird – rein deklarativen Charakters und hat deshalb unterbleiben.

§ 5 Abs. 2 wäre aus folgenden Gründen ersatzlos aufzuheben:

§ 5 Abs. 2 beinhaltet eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes und des gemeinschaftlichen Vergaberegimes. Ausnahmen vom gemeinschaftlichen Vergaberecht und vom BVergG sind nach stRspr des EuGH und des Bundesvergabeamtes restriktiv auszulegen. Derjenige, der sich auf die Anwendung einer Ausnahmevorschrift beruft, muss das Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall nachweisen können (vgl. etwa Rs C-414/97, Rs C-385/02). Die Ausnahmen von den Vergaberichtlinien sind in § 10 des BVergG 2006 für den sog. „klassischen“ Bereich abschließend aufgezählt. Vor diesem Hintergrund - die Erläuterungen geben keine näheren Hinweise zur Begründung der Ausnahmeregelung - kann bereits einleitend festgehalten werden, dass die Regelung (zumindest teilweise) gemeinschaftsrechtswidrig ist.

Gemäß Abs. 2 sollen sog. "quasi-in-house"-Konstruktionen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen werden (dies war die Intention der Stammfassung). Durch die Möglichkeit der Implementierung von Ausnahmen zugunsten von zentralen Beschaffungsstellen werden die Gemeinschaftsrechtswidrigkeiten jedoch teilweise saniert.

§ 5 Abs. 2 regelt – seinem Wortlaut nach - folgende Situationen, die vom Vergaberecht ausgenommen werden sollen:

a)        Aufträge des Bundes an die BBG (Abs. 2 1. Satz 1. Halbsatz Stammfassung)

b)         Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch die BBG (Abs. 2 1. Satz 2. Halbsatz Stammfassung)

c)         Aufträge von im Alleineigentum des Bundes stehenden Gesellschaften an die BBG (Abs. 2 2. Satz Stammfassung/Novelle)

d)         Inanspruchnahme von Leistungen von im Alleineigentum des Bundes stehenden Gesellschaften durch die BBG (Abs. 2 2. Satz Stammfassung/Novelle)

e)         Aufträge von sonstigen Rechtsträgern, die nach den Bestimmungen des BBG-Gesetzes Leistungen im Wege der BBG beziehen, an die BBG (Abs. 2 2. Satz Novelle)

f)          Inanspruchnahme von Leistungen von sonstigen Rechtsträgern, die nach den Bestimmungen des BBG-Gesetzes Leistungen im Wege der BBG beziehen, durch die BBG (Abs. 2 2. Satz Novelle)

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist darauf hin, dass der oben dargelegte Regelungsgehalt vielleicht seitens des do. Ministeriums nicht beabsichtigt war; auf Grund des Wortlautes (arg. „Gleiches [Anmerkung: bezieht sich auf die zweifache Anordnung des ersten Satzes] gilt für sonstige Rechtsträger, … die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen im Wege der Gesellschaft beziehen.“) und mangels einschlägiger Erläuterungen ergeben sich jedoch die oben dargelegten Konstellationen.

Zu den Situationen gemäß a), c) und e) [= Auftragsvergaben an die BBG]:

Gemäß dem grundlegenden Erkenntnis des EuGH in der Rs C-107/98, Teckal, müssen 2 Voraussetzungen kumulativ vorliegen, damit das (gemeinschaftliche) Vergaberecht nicht zur Anwendung kommt:
1) der öffentliche Auftraggeber muss über die betreffende Einrichtung eine Aufsicht wie über seine eigene Dienststelle ausüben und
2) die solcher Art umfassend kontrollierte Einrichtung muss ihre Tätigkeit „im Wesentlichen“ für den oder die Auftraggeber erbringen, die ihre Anteile innehaben.
Nach GA Geelhoed (SA vom 12.1.2006 Rs C-410/04, ANAV, Rz 19) folgt aus dem Erkenntnis C-29/04, Kommission gegen Österreich, dass die beiden genannten Kriterien „dauerhaft“ erfüllt sein müssen.

Der Text des Abs. 2 ist - unter dem Aspekt „in-house“-Ausnahme - insofern problematisch, als auf das 2. Kriterium („Tätigkeit im Wesentlichen für den oder die Anteilseigner“) in keiner Weise abgestellt wird (und daher auch Auftragsvergaben des Bundes an die GmbH zuließe, wenn diese nicht mehr „überwiegend“ für den Bund tätig wäre). Da jedoch die BBG zentrale Beschaffungsfunktionen wahrnimmt bzw. wahrnehmen soll, wird die gemeinschaftsrechtliche Problematik entschärft, soweit die BBG als zentrale Beschaffungsstelle für Dritte (Bund, 100%-Töchter des Bundes, Länder, Gemeinden, sonstige Rechtsträger) tätig wird. Diesbezüglich greifen die Ausnahmevorschriften der Richtlinie.

Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass der reine Wortlaut des Abs. 2 über diese Ausnahmesituation hinausgeht. Ausgenommen werden „Auftragsvergaben“ schlechthin und nicht bloß die „Beauftragung“ der BBG, für Dritte Beschaffungen vorzunehmen. Aufgrund der Konstruktion der BBG (Tätigkeit im Namen und auf Rechnung von Dritten; daran wird ausweislich der Erläuterungen zu Z 5 und 6 explizit festgehalten) kann aber – gemeinschaftsrechtskonform – ausschließlich die Dienstleistung „Organisation eines Vergabeverfahrens“ vom gemeinschaftlichen Vergaberegime ausgenommen werden. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hält an seiner mit ho GZ 600.883/26-V/8/2003 geäußerten Auffassung fest, dass es sich bei den von der BBG erbrachten Leistungen überwiegend um prioritäre Dienstleistungen der Kategorie 11 („Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten“) im Sinne von Anhang III BVergG handelt, die in der Klasse 866 der CPC beschrieben werden. Die genannten Dienstleistungen sind insbesondere dem Code 86601 zuzuordnen (Project management services other than for construction). Soweit daher andere Dienstleistungen bzw. sonstige Auftragsvergaben aufgrund des Wortlautes auch nicht dem Vergaberegime unterliegen sollen, steht die Regelung des Abs. 2 mit den sonstigen Regelungen des BBG-Gesetzes in einem nicht auflösbaren Widerspruchsverhältnis.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist darauf hin, dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Ausnahme für die Beauftragung der BBG im BVergG 2006 (§ 10 Z 15 leg. cit.) bereits für die österreichische Rechtsordnung implementiert wurde, sodass eine diesbezügliche Regelung im BBG-Gesetz jedenfalls überflüssig und daher entbehrlich ist.

Festzuhalten ist ferner, dass § 5 Abs. 2 vergaberechtliche Regelungen (Ausnahmevorschriften) enthält. Für die Verankerung derartiger Regelungen ist das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst legistisch zuständig (vgl. dazu das ho Rundschreiben GZ 600.883/0023-V/A/8/2004; abrufbar unter: http://www.bundeskanzleramt.gv.at/vergaberecht). Die Novelle wirft jedoch auch ein verfassungsrechtliches Problem auf: Die Erläuterungen weisen als Ziel ausdrücklich die Ausdehnung der Möglichkeit zur gebündelten Beschaffung „auf ausgegliederte  Einrichtungen von Ländern und Gemeinden“ aus (vgl. etwa das Vorblatt, „Ziel“). Da es sich um eine Regelung des materiellen Vergaberechts handelt (Ausdehnung einer Ausnahmebestimmung zugunsten des Bereiches der Landesvollziehung, insbes. bei Beschaffungsvorgängen allein für Länder oder für „gemeinsame Beschaffungen“ mit überwiegendem Länderanteil) wäre bei deren Erlassung das Procedere des Art. 14b Abs. 4 B-VG zu beachten (zur Vorgangsweise in Form einer spezifischen Bund-Länder Arbeitsgruppe vgl. 1118 BlgNR XXI. GP). Darüber hinaus müssten alle Länder der Publikation des Gesetzes zustimmen (vgl. Art. 14b Abs. 4 letzter Satz B-VG).

Zu den Situationen gemäß b), d) und f) [= Auftragsvergaben durch die BBG an den Bund, 100%-Töchter des Bundes und sonstige Rechtsträger]:

Wie bereits oben ausgeführt, ist die erste Voraussetzung iSd Teckal Erkenntnisses, dass ein öffentlicher Auftraggeber über eine andere Einrichtung eine Kontrolle ausübt wie „über seine eigene Dienststelle“. Es ist wohl evident, dass die BBG jedenfalls nicht über den Bund, über Töchter des Bundes oder über sonstige Rechtsträger (insbes. Länder oder Gemeinden) eine Aufsicht ausübt wie über ihre „eigenen Dienststellen“ (vgl. zum gesamten Themenkomplex der in-house-Vergaben Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, § 6, insbes. zum zuletzt angesprochenen Problembereich Rz 137ff). Denn die BBG müsste, wie der EuGH in der Rs C-458/03, Parking Brixen, Rz 65 festhielt, über die fragliche Einrichtung (in concreto: den Bund, über Töchter des Bundes und über die sonstigen Rechtsträger wie insbes. Länder oder Gemeinden) eine Kontrolle ausüben können, die es der BBG ermöglicht, auf die Entscheidungen dieser Einrichtung einzuwirken. Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf alle wichtigen Entscheidungen „ausschlaggebenden Einfluss“ zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 insoweit jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig ist und daher ersatzlos zu streichen wäre.

Auf die legistische Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst wird nochmals hingewiesen.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass eine Beschlussfassung des § 5 Abs. 2 in der vorliegenden Fassung (Stammfassung und Novellierungsanordnung) neben den oben aufgezeigten Problemen zu folgenden Konsequenzen führen würde: da die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit evident ist, wäre aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes § 5 Abs. 2 nicht anzuwenden. Sollten Aufträge dennoch unmittelbar und ohne Ausschreibung vergeben werden, so wäre dies gemeinschaftsrechtswidrig (vgl. dazu etwa zuletzt C-231/03, CONAME, bzw. C-458/03, Parking Brixen) und könnte höchstwahrscheinlich zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich führen (vgl. Art 226 EG-Vertrag). Eine Verurteilung der Republik gilt in diesem Fall nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst als sicher. Darüber hinaus könnte die Europäische Kommission Strafzahlungen gemäß Art. 228 EG bzw. die Auflösung geschlossener Verträge begehren.

Dass es sich bei der Bundesbeschaffung GmbH um eine zentrale Beschaffungsstelle im Sinne des BVergG 2006 handelt, ergibt sich bereits aus der Definition des § 2 Z 47 BVergG 2006 in Verbindung mit der Einstufung der Bundesbeschaffung GmbH als öffentlicher Auftraggeber sowie der Umschreibung ihrer Aufgaben. Die Regelung des § 5 Abs. 3 ist daher – wie dies ohnehin auch in den Erläuterungen festgehalten wird – rein deklarativen Charakters und sollte deshalb unterbleiben.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass § 5 gänzlich aufzuheben wäre!

Zu Z 9 (§ 20):

1.      Die Novellierungsanordnung der Z 9 sollte auf zwei Novellierungsanordnungen aufgeteilt werden, die wie folgt lauten:

„Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.“

„§ 20 wird folgender Abs. 2 angefügt:“

2.      In der In-Kraft-Tretens-Klausel des § 20 Abs. 2 sollte beim Verweis auf die Bundesgesetzblattnummer der gegenständlichen Novelle die Jahreszahl 2005 durch die Jahreszahl 2006 ersetzt werden.

3.      Darüber hinaus sollte im Text des Abs. 2 nicht das Außerkrafttreten des Halbsatzes in § 3 Abs. 3 erster Satz sowie des § 3 Abs. 3 letzter Satz, sondern das In-Kraft-Treten des § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 angeordnet werden.

Zu den Erläuterungen

1.  Im Vorblatt wird unter dem Punkt „Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ (ebenso wie im letzten Absatz des Allgemeinen Teils der Erläuterungen) auf den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006) hingewiesen; dieser Bezugnahme sollte zumindest auch ein Verweis auf die entsprechende Nummer des Beschlusses 528/BNR (XXII.GP) angefügt werden, bzw. sollte die kürzlich erfolgende Publikation des BVergG 2006 abgewartet und die entsprechende BGBl. Nr. eingesetzt werden. Umgekehrt sollte der Bezugnahme auf die Regierungsvorlage zum Bundesvergabegesetz 2006 in den Erläuterungen zu Z 1 sowie zu den Z 5 und 6 ein Verweis auf die Nummer 1171 d.B. XXII.GP angefügt werden.

2.  Da die vorgeschlagene Novelle zum BB-GmbH-Gesetz keinerlei Regelungen betreffend den Einsatz elektronischer Medien im Vergabe- und Beschaffungsablauf beinhaltet, ist unklar, inwiefern zwischen der im letzten Satz unter dem Punkt „Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ getroffenen Feststellung und der vorgeschlagenen Novelle zum BB‑GmbH-Gesetz ein Zusammenhang bestehen soll.

3.  Da die Ausdehnung des Wirkungsbereiches der BBG wohl auch zu erhöhten Aufwendungen führt (höhere Personalkosten) denen zusätzliche Einnahmen (Serviceentgelt; derzeit grundsätzlich 1% der Nettobestellsumme) gegenüberstehen, wären entsprechende Ausführungen in den Erläuterungen wünschenswert (gemäß den Vorgaben des do Ressorts).

4.  In den Erläuterungen zu den Z 2 und 3 sollte die Wortfolge „nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst“ entfallen. Die Tatsache, dass es – um unter die Ausnahmebestimmung des § 10 Z 14 oder 15 BVergG 2006 zu fallen – keiner Festlegung bedarf, wonach die Bundesbeschaffung GmbH ihre Aufgaben im Wesentlichen für den Bund zu erbringen hat, ergibt sich nämlich unmittelbar aus der angeführten gesetzlichen Bestimmung in Verbindung mit der Definition der zentralen Beschaffungsstelle in § 2 Z 47 BVergG 2006, weshalb auch bei der Begründung der vorgeschlagenen Änderung auf die gesetzliche Regelung im BVergG 2006 und nicht auf die Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst Bezug genommen werden sollte.

Auch im letzten Absatz der Erläuterungen zu den Z 5 und 6 sollte primär auf die – für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung vorrangig heranzuziehenden – Erläuterungen abgestellt werden und nicht (bzw. allenfalls nur nachrangig) auf die Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst.

 

 

23. Jänner 2006

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

 

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