BUNDESMINISTERIUM
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
Federal Ministry for Foreign Affairs
Ministère Fédéral des Affaires
Etrangères
A-1014 Wien,
Minoritenplatz 8
Tel.: 0501150-0, FAX:
0501159-3391
E-MAIL
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GZ: |
BMaA-AT.8.15.02/0396-I.2c/2005 |
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Datum: |
20. Jänner 2006 |
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Seiten: |
3 |
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An: |
BMF, e-Recht@bmf.gv.at
Parlament: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at |
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Von: |
Ges. Dr. H. Tichy |
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SB: |
Mag. Jackwerth, Dr. Loidl |
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DW: |
3391 |
BETREFF: Entwurf
eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem Bundesverfassungs-Gesetz und das
Bundeshaushaltsgesetz geändert werden; Stellungnahme des BMaA
Zu do. GZ BMF-111401/0011-II/1/2005
vom 21. Dezember
2005
Das BMaA nimmt zum Entwurf eines
Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundesverfassungs-Gesetz und das
Bundeshaushaltsgesetz geändert werden folgendermaßen Stellung:
Art. 51c Abs. 2
B-VG des Entwurfs sollte lauten:
(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den
Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen zuzustimmen. Diese
Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an
Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Darüber
hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Überschreitungen
der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen erfolgen, wenn diese
aus einer bestehenden Finanzschuld, auf Grund einer gesetzlichen
Verpflichtung oder einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung erforderlich
werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im
Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden,
als die Bedeckung sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden
Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr
nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die im
Bundesfinanzgesetz erteilte Ermächtigung an Leiter von Dienststellen
übertragen, sofern dies für die Umsetzung einer wirkungsorientierten Verwaltung
erforderlich ist.
§ 12a Abs. 4 BHG des Entwurfs sollte lauten:
(4) In Bereichen, in denen die Ausgaben von konjunkturellen
Schwankungen abhängig sind, sodass eine betraglich fixe Vorausplanung nicht
möglich ist, kann das Bundesfinanzrahmengesetz eine variable Ausgabengrenze
vorsehen. Zu diesen Bereichen zählen insbesondere:
1. die gesetzliche Pensionsversicherung;
2. die gesetzliche Arbeitslosenversicherung,und
3. der Finanzausgleich und
4. die Beiträge an internationale Organisationen
und bilaterale ODA-Leistungen
Die Festlegung
der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind und die
Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen
zu erfolgen.
§ 41 Abs. 3 BHG
sollte lauten:
(3) Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese
Mehrausgaben aus einer bestehenden Finanzschuld, auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung oder einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung erforderlich
werden.
Das BMaA
begründet die Änderungen folgendermaßen:
Der vorliegende Entwurf kann aufgrund der bekannten
spezifischen Situation des BMaA und der Abhängigkeit Österreichs von nicht
beeinflussbaren und unvorhersehbaren internationalen Entwicklungen ohne die
o.a. Änderungen nicht umgesetzt werden. Die Folge wären bereits im Voraus
induzierte Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetzüberschreitungsgesetze.
Aus Sicht des BMaA darf eine ordentliche Budgetplanung nicht an den rechtlichen
Ausnahmefall gebunden werden.
Im Lichte der Einführung vierjähriger Obergrenzen und
der beabsichtigten Abschaffung der Möglichkeit, durch gesetzliche oder sonstige
Verpflichtungen bedingte überplanmäßige Ausgaben zu leisten (dzt. Art. 51b Abs.
3 B-VG, § 41 Abs. 3 BHG), bestünde in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der
beabsichtigten vierjährigen und der jährlichen Budgeterstellung unbekannten
Steigerungen bei den Internationalen Beiträgen, bilateralen ODA-Verpflichtungen
und gesetzlichen Verpflichtungen kein geordnetes Instrument mehr zur
finanztechnischen Abwicklung einer Budgetüberschreitung der Obergrenzen.
Die langjährige Praxis der Budgetverhandlungen lässt
nicht erwarten, dass als Gegenmaßnahmen künftig vorzukehrende großzügigere
Planungsspielräume eingeräumt werden.
Im gegenständlichen Entwurf wird keine Vorkehrung
getroffen, wie einer durch ein Gesetz unabweislich entstandenen Mehraufwendung
begegnet werden soll, die zur Überschreitung der Obergrenzen führt. Hingegen
wird in den Erläuterungen zur Änderung des Bundesverfassungsgesetzes
(B-VGmat.doc) für den Fall der Überschreitung die Schaffung von Sanktionen
vorgesehen, die von negativen Rücklagen (Abzug der Mehrausgaben von den
Folgebudgetjahren) bis zu dienstrechtlichen Maßnahmen reichen sollen.
Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des
haushaltsleitenden Organs sind nach ho. Auffassung zwei alternative Änderungen
erforderlich:
a) Ausnahme der Beiträge an Internationale
Organisationen aus den Obergrenzen
oder
b) Einrichtung einer variablen Ausgabengrenze im
Bereich der Beiträge an Internationale Organisationen auf Grund der
gesetzlichen Verpflichtung bzw. der internationalen Beschlüsse, wobei das
Instrument der Überschreitungsermächtigung auf Grund einer gesetzlichen oder
sonstigen Verpflichtung inhaltlich aufrecht zu halten ist (Bestimmungen des
dzt. Art. 51b Abs. 3 B-VG, § 41 Abs. 3 BHG).
Ergänzungen zur Konsistenz der Entwürfe:
Da der Begriff des Budgetprogramms mit der neuen
Fassung wegfallen soll, wäre auch der letzte Satz § 14 Abs. 1 BHG entsprechend
abzuändern.
Der Begriff „Kapitel“ in § 34 Abs. 4 Z 1 BHG wäre
nach ho. Auffassung konsistenter Weise in „Untergliederung“ zu ändern.
Für die Bundesministerin:
H. TICHY m. p.