BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for Foreign Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Etrangères

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Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-3391

E-MAIL

 

GZ:

BMaA-AT.8.15.02/0396-I.2c/2005

Datum:

20. Jänner 2006

Seiten:

3

An:

BMF,  e-Recht@bmf.gv.at

Parlament: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

Von:

Ges. Dr. H. Tichy

SB:

Mag. Jackwerth, Dr. Loidl

DW:

3391

 

BETREFF: Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem Bundesverfassungs-Gesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden; Stellungnahme des BMaA

 

 

Zu do. GZ BMF-111401/0011-II/1/2005

vom 21. Dezember 2005

 

Das BMaA nimmt zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundesverfassungs-Gesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden folgendermaßen Stellung:

 

Art. 51c Abs. 2 B-VG des Entwurfs sollte lauten:

 

(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen erfolgen, wenn diese aus einer bestehenden Finanzschuld, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung erforderlich werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die Bedeckung sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die im Bundesfinanzgesetz erteilte Ermächtigung an Leiter von Dienststellen übertragen, sofern dies für die Umsetzung einer wirkungsorientierten Verwaltung erforderlich ist.

 

§ 12a Abs. 4 BHG des Entwurfs sollte lauten:

 

(4) In Bereichen, in denen die Ausgaben von konjunkturellen Schwankungen abhängig sind, sodass eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann das Bundesfinanzrahmengesetz eine variable Ausgabengrenze vorsehen. Zu diesen Bereichen zählen insbesondere:

        1. die gesetzliche Pensionsversicherung;

        2. die gesetzliche Arbeitslosenversicherung,und

        3. der Finanzausgleich und

        4. die Beiträge an internationale Organisationen und bilaterale ODA-Leistungen

 

Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen.

 

§ 41 Abs. 3 BHG sollte lauten:

 

(3) Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben aus einer bestehenden Finanzschuld, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung erforderlich werden.

 

Das BMaA begründet die Änderungen folgendermaßen: 

 

Der vorliegende Entwurf kann aufgrund der bekannten spezifischen Situation des BMaA und der Abhängigkeit Österreichs von nicht beeinflussbaren und unvorhersehbaren internationalen Entwicklungen ohne die o.a. Änderungen nicht umgesetzt werden. Die Folge wären bereits im Voraus induzierte Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetzüberschreitungsgesetze. Aus Sicht des BMaA darf eine ordentliche Budgetplanung nicht an den rechtlichen Ausnahmefall gebunden werden.

 

Im Lichte der Einführung vierjähriger Obergrenzen und der beabsichtigten Abschaffung der Möglichkeit, durch gesetzliche oder sonstige Verpflichtungen bedingte überplanmäßige Ausgaben zu leisten (dzt. Art. 51b Abs. 3 B-VG, § 41 Abs. 3 BHG), bestünde in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der beabsichtigten vierjährigen und der jährlichen Budgeterstellung unbekannten Steigerungen bei den Internationalen Beiträgen, bilateralen ODA-Verpflichtungen und gesetzlichen Verpflichtungen kein geordnetes Instrument mehr zur finanztechnischen Abwicklung einer Budgetüberschreitung der Obergrenzen.

 

Die langjährige Praxis der Budgetverhandlungen lässt nicht erwarten, dass als Gegenmaßnahmen künftig vorzukehrende großzügigere Planungsspielräume eingeräumt werden.

 

Im gegenständlichen Entwurf wird keine Vorkehrung getroffen, wie einer durch ein Gesetz unabweislich entstandenen Mehraufwendung begegnet werden soll, die zur Überschreitung der Obergrenzen führt. Hingegen wird in den Erläuterungen zur Änderung des Bundesverfassungsgesetzes (B-VGmat.doc) für den Fall der Überschreitung die Schaffung von Sanktionen vorgesehen, die von negativen Rücklagen (Abzug der Mehrausgaben von den Folgebudgetjahren) bis zu dienstrechtlichen Maßnahmen reichen sollen.

 

Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des haushaltsleitenden Organs sind nach ho. Auffassung zwei alternative Änderungen erforderlich:

 

a) Ausnahme der Beiträge an Internationale Organisationen aus den Obergrenzen

oder

b) Einrichtung einer variablen Ausgabengrenze im Bereich der Beiträge an Internationale Organisationen auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung bzw. der internationalen Beschlüsse, wobei das Instrument der Überschreitungsermächtigung auf Grund einer gesetzlichen oder sonstigen Verpflichtung inhaltlich aufrecht zu halten ist (Bestimmungen des dzt. Art. 51b Abs. 3 B-VG, § 41 Abs. 3 BHG).

 

Ergänzungen zur Konsistenz der Entwürfe:

 

Da der Begriff des Budgetprogramms mit der neuen Fassung wegfallen soll, wäre auch der letzte Satz § 14 Abs. 1 BHG entsprechend abzuändern.

 

Der Begriff „Kapitel“ in § 34 Abs. 4 Z 1 BHG wäre nach ho. Auffassung konsistenter Weise in „Untergliederung“ zu ändern.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

H. TICHY m. p.