Bundesministerium für Finanzen

Himmelpfortgasse 4 – 8

1015 Wien

 

E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-1/192-2006

10.2.2006

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

2001-BG-3/27-2006

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

1.  Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden,

2.  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird;

Stellungnahme

Bezug: Zl BMF-111401/0010-II/1/2005 und

BMF-111401/0011-II/1/2005

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu den im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwürfen gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungs-gesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden:

 

1.1. Gemäß Art 13 Abs 2 B-VG haben der Bund, die Länder und die Gemeinden bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.

Die Gebietskörperschaften – so die Erläuterungen dazu – haben die Ziele des Art 13 Abs 2 B-VG (Herstellung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie Ausrichtung der Budgetpolitik auf eine Haushaltsführung, die mittel- bis langfristig ohne erhebliche Gegensteuerungsmaßnahmen aufrecht erhaltbar ist) in koordinierter Weise anzustreben.

1.2. Gemäß Art 13 Abs 3 B-VG haben der Bund, die Länder und die Gemeinden bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben. Den Erläuterungen folgend bedeutet diese Bestimmung, dass „bei der Erstellung und beim Vollzug geeignete Maßnahmen vorzusehen sind, die dieser Zielbestimmung Rechnung tragen.“

1.3. Gemäß Art 51 Abs 8 B-VG sind bei der Haushaltsführung des Bundes die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten. Gemäß dem geplanten Art 51e B-VG können die Länder und die Gemeinden bei ihrer Haushaltsführung die im Art 51 Abs 8 B-VG enthaltenen Grundsätze anwenden. Den Erläuterungen folgend „liegt es im Ermessen der Länder, ob und wie die im Art 51 Abs 8 B-VG genannten Grundsätze für die Länder und Gemeinden nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden.“

1.4. Die Landesfinanzreferentenkonferenz hat sich bereits bei ihrer Tagung am 3. Mai 2005 mit dem geplanten Vorhaben befasst und dabei folgenden Beschluss gefasst:

„Der Bund beabsichtigt eine weit reichende Reform der Verfassungsbestimmungen zum Haushaltsrecht. In einem diesbezüglichen Entwurf einer Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes wurde diese Reform vorgestellt. Darin soll beispielsweise dem Bund die Möglichkeit eröffnet werden, mittels Gesetzgebung in die Haushaltsführung anderer Gebietskörperschaften eingreifen zu können bzw Sanktionen bei Nichterreichung gewisser Haushaltsziele zu normieren (Art 13a Abs 1 B-VG neu). Dies würde einen gravierenden Eingriff in die Kompetenzen der Länder bedeuten. Daher spricht sich die Landesfinanzreferentenkonferenz – wie schon die Ländervertreter im Rahmen des Österreich-Konvents – gegen dieses geplante Reform aus.“

Wenn auch das geplante Vorhaben keinerlei Sanktionen für die anderen Gebietskörperschaften im Fall einer Nichterreichung eines Haushaltszieles mehr enthält, so bedeuten die im geplanten Art 13 Abs 2 und 3 B-VG enthaltenen Regelungen dennoch einen Eingriff in die Budgethoheit der Länder: Im Ergebnis enthalten diese Bestimmungen auch die Länder bindende, sehr weit reichende Grundsätze, welche Ziele diese bei der Haushaltsführung den Erläuterungen folgend ist unter dem Begriff „Haushaltsführung“ nicht nur die Budgetplanung, sondern auch die Budgeterstellung, der Budgetvollzug sowie die Gebarungskontrolle zu verstehen – zu verfolgen haben. Zur Herstellung einer koordinierten Vorgangsweise zwischen dem Bund und den Ländern zur Erreichung der im Art 13 Abs 2 und 3 B-VG enthaltenen Ziele bieten sich auch andere, die Budgethoheit der Länder respektierende Instrumente, wie etwa der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG an. Der geplante Art 13 Abs 2 und 3 B-VG wird daher abgelehnt.

Auch bezüglich der im Art 51 Abs 8 B-VG enthaltenen Grundsätze der Haushaltsführung bedarf es keiner bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung der Länder, diese nach ihrem freien Ermessen anzuwenden. Diese Grundsätze können die Länder bereits jetzt autonom festlegen. Die im Art 51e B-VG erhaltene „Ermächtigung“ der Länder, diese Grundsätze anzuwenden, wird daher als entbehrlich abgelehnt.

 

2. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird:

Zu § 12e:

Es wird angeregt, den Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz nach den Kriterien des Gender-Budgeting zu erstellen, zu gliedern und zu analysieren. Ziel dieser Kriterien ist es, die jeweils geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Ausgaben und Einnahmen exakt beurteilen zu können.

Zu § 12g:

Es wird angeregt, den Strategiebericht nach den Kriterien des Gender-Budgeting zu erstellen. Der Strategiebericht als Erläuterung der Ziele des Bundesfinanzrahmens würde dadurch auch Aussagen zu den geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Einnahmen und Ausgaben enthalten.

Zu § 34:

Es wird angeregt, auch den Budgetbericht nach den Kriterien des Gender-Budgeting zu verfassen. Eine im Budgetbericht enthaltene Darstellung, welche eine Beurteilung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Einnahmen und Ausgaben erlaubt, wäre wünschenswert.  

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott   (eh)

Landesamtsdirektor


 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.         Präsidium des Nationalrates

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Abteilung 2 zu do Zl 2/04-GB-852/164-06

16.         E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-46.265/39-2006

 

zur gefl Kenntnis.