Bundesministerium für Finanzen Himmelpfortgasse 4 – 8 1015 Wien E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-1/192-2006 |
10.2.2006 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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2001-BG-3/27-2006 |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager |
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BETREFF
1.
Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden, 2.
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz
geändert wird; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMF-111401/0010-II/1/2005 und
BMF-111401/0011-II/1/2005
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu den im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwürfen gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
1. Zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das
Bundes-Verfassungs-gesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden:
1.1.
Gemäß Art 13 Abs 2 B-VG haben der Bund, die Länder und die Gemeinden bei ihrer
Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes
und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung
im Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.
Die Gebietskörperschaften – so die Erläuterungen dazu
– haben die Ziele des Art 13 Abs 2 B-VG (Herstellung eines
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie Ausrichtung der Budgetpolitik auf
eine Haushaltsführung, die mittel- bis langfristig ohne erhebliche
Gegensteuerungsmaßnahmen aufrecht erhaltbar ist) in koordinierter Weise
anzustreben.
1.2. Gemäß Art 13 Abs 3 B-VG haben der Bund, die
Länder und die Gemeinden bei der Haushaltsführung die tatsächliche
Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben. Den Erläuterungen folgend
bedeutet diese Bestimmung, dass „bei der Erstellung und beim Vollzug geeignete
Maßnahmen vorzusehen sind, die dieser Zielbestimmung Rechnung tragen.“
1.3. Gemäß Art 51 Abs 8 B-VG sind bei der
Haushaltsführung des Bundes die Grundsätze der Wirkungsorientierung
insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen
Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der
möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.
Gemäß dem geplanten Art 51e B-VG können die Länder und die Gemeinden bei ihrer
Haushaltsführung die im Art 51 Abs 8 B-VG enthaltenen Grundsätze anwenden. Den
Erläuterungen folgend „liegt es im Ermessen der Länder, ob und wie die im Art
51 Abs 8 B-VG genannten Grundsätze für die Länder und Gemeinden nach den
jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden.“
1.4. Die Landesfinanzreferentenkonferenz hat sich
bereits bei ihrer Tagung am 3. Mai 2005 mit dem geplanten Vorhaben befasst und
dabei folgenden Beschluss gefasst:
„Der Bund beabsichtigt eine weit reichende Reform der
Verfassungsbestimmungen zum Haushaltsrecht. In einem diesbezüglichen Entwurf
einer Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes wurde diese Reform vorgestellt.
Darin soll beispielsweise dem Bund die Möglichkeit eröffnet werden, mittels
Gesetzgebung in die Haushaltsführung anderer Gebietskörperschaften eingreifen
zu können bzw Sanktionen bei Nichterreichung gewisser Haushaltsziele zu
normieren (Art 13a Abs 1 B-VG neu). Dies würde einen gravierenden Eingriff in
die Kompetenzen der Länder bedeuten. Daher spricht sich die Landesfinanzreferentenkonferenz
– wie schon die Ländervertreter im Rahmen des Österreich-Konvents – gegen
dieses geplante Reform aus.“
Wenn auch das geplante Vorhaben keinerlei Sanktionen
für die anderen Gebietskörperschaften im Fall einer Nichterreichung eines Haushaltszieles
mehr enthält, so bedeuten die im geplanten Art 13 Abs 2 und 3 B-VG enthaltenen
Regelungen dennoch einen Eingriff in die Budgethoheit der Länder: Im Ergebnis
enthalten diese Bestimmungen auch die Länder bindende, sehr weit reichende
Grundsätze, welche Ziele diese bei der Haushaltsführung – den
Erläuterungen folgend ist unter dem Begriff „Haushaltsführung“ nicht nur die
Budgetplanung, sondern auch die Budgeterstellung, der Budgetvollzug sowie die
Gebarungskontrolle zu verstehen – zu verfolgen haben. Zur Herstellung einer
koordinierten Vorgangsweise zwischen dem Bund und den Ländern zur Erreichung
der im Art 13 Abs 2 und 3 B-VG enthaltenen Ziele bieten sich auch andere, die
Budgethoheit der Länder respektierende Instrumente, wie etwa der Abschluss einer
Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG an. Der geplante Art 13 Abs 2 und 3 B-VG wird daher
abgelehnt.
Auch bezüglich der im Art 51 Abs 8 B-VG enthaltenen
Grundsätze der Haushaltsführung bedarf es keiner bundesverfassungsgesetzlichen
Ermächtigung der Länder, diese nach ihrem freien Ermessen anzuwenden. Diese
Grundsätze können die Länder bereits jetzt autonom festlegen. Die im Art 51e
B-VG erhaltene „Ermächtigung“ der Länder, diese Grundsätze anzuwenden, wird
daher als entbehrlich abgelehnt.
2. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz
geändert wird:
Zu § 12e:
Es wird angeregt, den Entwurf zum
Bundesfinanzrahmengesetz nach den Kriterien des Gender-Budgeting zu erstellen,
zu gliedern und zu analysieren. Ziel dieser Kriterien ist es, die jeweils geschlechtsspezifischen
Auswirkungen der Ausgaben und Einnahmen exakt beurteilen zu können.
Zu § 12g:
Es wird angeregt, den Strategiebericht nach den
Kriterien des Gender-Budgeting zu erstellen. Der Strategiebericht als
Erläuterung der Ziele des Bundesfinanzrahmens würde dadurch auch Aussagen zu
den geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Einnahmen und Ausgaben enthalten.
Zu § 34:
Es wird angeregt, auch den Budgetbericht nach den
Kriterien des Gender-Budgeting zu verfassen. Eine im Budgetbericht enthaltene
Darstellung, welche eine Beurteilung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen
der Einnahmen und Ausgaben erlaubt, wäre wünschenswert.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der
Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates
und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott (eh)
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail an: Abteilung
2 zu do Zl 2/04-GB-852/164-06
16. E-Mail
an: Abteilung 8 zu do Zl
20801-46.265/39-2006
zur gefl Kenntnis.