|
|
|
GZ.
BMVIT-17.956/0022-I/CS3/2005 DVR:0000175 |
|
|
An das BMF Himmelpfortgasse 4-8 Postfach 2 1015
Wien per
email: e-Recht@bmf.gv.at |
|
|
Wien am, 25. Jänner 2006
Betreff: Bundesgesetz, mit dem das
Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
do GZ: BMF-111401/0010-II/1/2005
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nimmt zu oa. Betreff wie folgt Stellung:
Zu den Erläuterungen des
BHG wird ersucht, nicht nur auf die Ziffer in der Novelle sondern auch auf die
betroffenen Paragraphen jeweils
anzuführen.Im § 34 Abs. 4 Ziff.1 müsste das Wort „.. Kapiteln..“ wohl „Untergliederungen..“ lauten.
Zu § 101 Abs. 11: Die
bisher angefallenen (bereits finanzierten) Rücklagen müssen nach ho. Ansicht
bis 2010 entnommen werden, da sie andernfalls vom BMF zugunsten allgemeinen Haushalt aufgelöst werden.
Diese ursprünglich noch zweckbestimmten Rücklagen sollten ebenfalls unter die
neue Rücklagenflexibilität fallen!
Problematisch erscheint
auch die Tatsache, dass z.B. internationale Verpflichtungen wie z.B.
Mitgliedsbeiträge, auf deren Höhe und jährliche Erhöhung das jeweilige Ressort
keinen Einfluss hat, nicht in den variablen Teil des Finanzrahmens fallen sollen
– dies sollte überdacht und anders geregelt werden.
Die Planungsgenauigkeit
der Ressorts soll mit den neuen Haushaltsvorschriften steigen. Dies kann jedoch
nur erreicht werden, wenn die Gesamtsumme der jeweiligen Untergliederung nicht
wie bisher nur von „oben“ (dem BMF) vorgegeben wird. Ebenso dürfen vom BMF
nicht unrealistisch erscheinende Einnahmen vorgegeben werden. Ebenso kann der
Vorgabe, dass die Planungen jeweils auf der sicheren Seite liegen sollen (bei
einer möglichen Bandbreite von Ausgaben sollte die höhere Möglichkeit
berücksichtigt werden) nur gefolgt werden, wenn die Gesamtsumme der
Untergliederung nicht vom BMF gedeckelt wird, sondern auch den tatsächlichen
Bedarf berücksichtigen kann.
Es können dennoch nicht
alle möglicherweise auftretenden Risiken im Ressort budgetiert werden, da z.B.
gerade in größeren Schadenersatzfällen / Amtshaftungsfällen die Risiken
ins Unermessliche steigen und die
Ressorts keine Versicherungen für solche Schäden eingehen dürfen. Solche
Fälle würden jedoch sämtliche Planungen des Ressorts unmöglich machen und
könnten somit keinerlei vertragliche Verpflichtungen und sonstige Zusagen mehr
erfolgen.
Von ho. Seite darauf
verwiesen, dass für das für einen geordneten Haushaltsvollzug ein einwandfrei
funktionierendes Werkzeug (Tool) erforderlich ist. Planung und Vollzug mit
einer nicht einwandfrei passenden Software muss die Ressortverantwortung für
Ergebnis und Ressourcen auf jeden Fall ausschließen.
Zu § 12 a: Der alleinigen
Verordnungskompetenz des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der
Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind und die Bestimmung
der Parameter kann auch aus Sicht der ab dem Jahr 2011 normierten
Wirkungsorientierung nicht gefolgt werden. Dies deshalb nicht, weil einerseits
die zu erzielenden Wirkungen und Leistungen in die Planungszuständigkeit der
einzelnen Ressorts fallen und solche Zyklen bereits anlässlich der Planung der
Wirkungen und Leistungen im wesentlichen zu antizipieren sein werden und andererseits
konjunkturelle Zusammenhänge am ehesten vom jeweiligen Fachressort wahrgenommen
werden und seitens der jeweiligen Fachressorts unmittelbar darauf reagiert
werden muss. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen
zulässig sind, sollte daher durch Verordnung der Bundesregierung und die Festlegung der Parameter durch Verordnung des jeweiligen
Fachministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.
Zu § 12 c und g -
Strategiebericht: Da sich für die
Zeit von 2007 bis 2010 nur um einen die budgetpolitischen Strategie
erläuternden Bericht handeln kann, weil erst ab dem Jahr 2011 die
Wirkungsorientierung normiert ist, wird davon ausgegangen, dass die
wesentlichsten Unterlagen dazu im Bundesministerium für Finanzen selbst
erstellt werden.
Im übrigen sind die ho.
Ausführungen zum BHG in Zusammenhalt mit den Ausführungen zum BVG zu sehen.
Unter Berücksichtigung
obiger Ausführungen bestehen keine Bedenken gegen den vorliegenden Entwurf.
Die Stellungnahme wird in 25-facher Ausfertigung an das Präsidium des Nationalrates und in elektronischer Form an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at weitergeleitet.
Für den Bundesminister: Dr. Brigitte Raicher-Siegl |
Ihr(e) Sachbearbeiter(in): Mag. Christa Wahrmann |
elektronisch gefertigt |