GZ. BMVIT-17.956/0022-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

 

 

 

An das

BMF

 

Himmelpfortgasse 4-8

Postfach 2

1015 Wien

per email: e-Recht@bmf.gv.at

 

 

 

 

                                                                                                                      Wien am, 25. Jänner 2006

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

do GZ: BMF-111401/0010-II/1/2005

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nimmt zu oa. Betreff wie folgt Stellung:

 

Zu den Erläuterungen des BHG wird ersucht, nicht nur auf die Ziffer in der Novelle sondern auch auf die betroffenen Paragraphen  jeweils anzuführen.Im § 34 Abs. 4 Ziff.1 müsste das Wort „.. Kapiteln..“  wohl „Untergliederungen..“ lauten.

 

Zu § 101 Abs. 11: Die bisher angefallenen (bereits finanzierten) Rücklagen müssen nach ho. Ansicht bis 2010 entnommen werden, da sie andernfalls  vom BMF zugunsten allgemeinen Haushalt aufgelöst werden. Diese ursprünglich noch zweckbestimmten Rücklagen sollten ebenfalls unter die neue Rücklagenflexibilität fallen!

 

Problematisch erscheint auch die Tatsache, dass z.B. internationale Verpflichtungen wie z.B. Mitgliedsbeiträge, auf deren Höhe und jährliche Erhöhung das jeweilige Ressort keinen Einfluss hat, nicht in den variablen Teil des Finanzrahmens fallen sollen – dies sollte überdacht und anders geregelt werden.

 

Die Planungsgenauigkeit der Ressorts soll mit den neuen Haushaltsvorschriften steigen. Dies kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Gesamtsumme der jeweiligen Untergliederung nicht wie bisher nur von „oben“ (dem BMF) vorgegeben wird. Ebenso dürfen vom BMF nicht unrealistisch erscheinende Einnahmen vorgegeben werden. Ebenso kann der Vorgabe, dass die Planungen jeweils auf der sicheren Seite liegen sollen (bei einer möglichen Bandbreite von Ausgaben sollte die höhere Möglichkeit berücksichtigt werden) nur gefolgt werden, wenn die Gesamtsumme der Untergliederung nicht vom BMF gedeckelt wird, sondern auch den tatsächlichen Bedarf berücksichtigen kann.

 

Es können dennoch nicht alle möglicherweise auftretenden Risiken im Ressort budgetiert werden, da z.B. gerade in größeren Schadenersatzfällen / Amtshaftungsfällen die Risiken ins  Unermessliche steigen und die Ressorts keine Versicherungen für solche Schäden eingehen dürfen. Solche Fälle würden jedoch sämtliche Planungen des Ressorts unmöglich machen und könnten somit keinerlei vertragliche Verpflichtungen und sonstige Zusagen mehr erfolgen.

 

Von ho. Seite darauf verwiesen, dass für das für einen geordneten Haushaltsvollzug ein einwandfrei funktionierendes Werkzeug (Tool) erforderlich ist. Planung und Vollzug mit einer nicht einwandfrei passenden Software muss die Ressortverantwortung für Ergebnis und Ressourcen auf jeden Fall ausschließen.

 

Zu § 12 a: Der alleinigen Verordnungskompetenz des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind und die Bestimmung der Parameter kann auch aus Sicht der ab dem Jahr 2011 normierten Wirkungsorientierung nicht gefolgt werden. Dies deshalb nicht, weil einerseits die zu erzielenden Wirkungen und Leistungen in die Planungszuständigkeit der einzelnen Ressorts fallen und solche Zyklen bereits anlässlich der Planung der Wirkungen und Leistungen im wesentlichen zu antizipieren sein werden und andererseits konjunkturelle Zusammenhänge am ehesten vom jeweiligen Fachressort wahrgenommen werden und seitens der jeweiligen Fachressorts unmittelbar darauf reagiert werden muss. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, sollte daher durch Verordnung der Bundesregierung und  die Festlegung der Parameter  durch Verordnung des jeweiligen Fachministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.

 

Zu § 12 c und g - Strategiebericht:  Da sich für die Zeit von 2007 bis 2010 nur um einen die budgetpolitischen Strategie erläuternden Bericht handeln kann, weil erst ab dem Jahr 2011 die Wirkungsorientierung normiert ist, wird davon ausgegangen, dass die wesentlichsten Unterlagen dazu im Bundesministerium für Finanzen selbst erstellt werden.

 

Im übrigen sind die ho. Ausführungen zum BHG in Zusammenhalt mit den Ausführungen zum BVG zu sehen.

 

Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen bestehen keine Bedenken gegen den vorliegenden Entwurf.

 

Die Stellungnahme wird in 25-facher Ausfertigung an das Präsidium des Nationalrates und in elektronischer Form an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at weitergeleitet.

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

Dr. Brigitte Raicher-Siegl

Ihr(e) Sachbearbeiter(in):

Mag. Christa Wahrmann

 

elektronisch gefertigt