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Bundesministerium
für Finanzen z.
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27.01.2006
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundesverfassungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert
werden
Sehr
geehrter Herr Dr. Limberg!
Die WKÖ dankt für die Übermittlung der Gesetzesentwürfe und gestattet sich dazu folgende Stellungnahme abzugeben:
Grundsätzlich sind die Ziele der geplanten Haushaltsrechtsreform zu begrüßen. Die in Art. 13 festgelegten Bestrebungen nach nachhaltig geordneten öffentlichen Finanzen, nach einem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht sowie nach der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sind dabei besonders hervorzuheben.
Eine Abkehr von der bloßen Inputorientierung und Kameralistik hin zu einer modernen Form der Budgetsteuerung basierend auf internationale best-practice-Erfahrungen findet ausdrücklich Zustimmung. Zahlreiche internationale Beispiele einer erfolgreichen Umsetzung von New-Public-Management-Konzepten (z.B. die lange Tradition in Australien oder positive Erfahrungen in der Schweiz) bestätigen den Erfolg dieser Maßnahmen. In Österreich konnten im Rahmen der mittlerweile bereits verlängerten Flexibilisierungsklausel bereits gute Erfahrungen erzielt werden.
Zudem stellt die Reform eine Maßnahme zur wie bereits vom Rat empfohlenen Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts dar. Die Reform des Haushaltsrechts dient als wichtige Stütze für das Einhalten bzw. Erreichen der nominalen Eckwerte des Paktes (Defizit-Referenzwert von 3% des BIP und Schuldenquote von 60% des BIP).
Eine mehrjährige verbindliche Ausrichtung der Budgetpolitik verbessert die Planbarkeit der Staatsausgaben und ermöglicht die Erstellung längerfristiger Schwerpunkte. Eine vorausschauende Planung bedarf aber auch der Orientierung an mittelfristigen Wachstumsszenarien, welche allerdings mit größeren Unsicherheiten verbunden sind. Dabei soll besonders auf den Bezug auf realistische Wachstumsprognosen geachtet werden.
Beim Bundesfinanzrahmengesetz stellt sich jedoch die Frage nach der tatsächlichen Bindungswirkung. Einerseits wird die Möglichkeit einer verbindlichen Finanzplanung geschaffen, andererseits ist eine Abänderung mit einfacher parlamentarischer Mehrheit möglich (Art. 51, Abs. 1). Verbindlicher formulierte Konditionen für Abänderungen würden einen Ausgleich zwischen Flexibilität und Stabilität sicherstellen.
Die Erstellung eines Strategieberichts in Verbindung mit dem Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz gemäß § 12g ist zu begrüßen. Allerdings sollten die Rahmenbedingungen für den Bericht etwas detaillierter dargestellt sein. Beispielsweise eine Festlegung, welche budgetpolitischen Kennzahlen der Strategiebericht beinhalten soll, wäre wünschenswert.
Die Erfüllung der gemäß Art. 51 Abs. 8 definierten vier Grundsätze des Finanzrahmens (Wirkungsorientierung, Transparenz, Effizienz und getreue Darstellung der finanziellen Lage) sind nach der Implementierung 2011 zu prüfen. Zudem ist auf eine Ausgewogenheit der vier Grundsätze zu achten und eventuelle Zielkonflikte zwischen den vier Punkten sind zu minimieren.
Einen wichtigen Grundsatz des Finanzrahmens bildet der Aspekt der Transparenz. In diesem Zusammenhang wäre eine verbesserte und zeitnahe Darstellung der maßgeblichen budgetären Umstände beispielsweise hinsichtlich des Budgetvollzugs wünschenswert.
Eine gleichzeitig verbindliche Einbindung der Länder und Gemeinden in die Reform des Haushaltrechts wäre zu begrüßen. Nach derzeitigem Entwurf gelten die Maßnahmen nur für den Bund verpflichtend, während die vier Grundsätze für Länder und Gemeinden freiwillig angewandt werden können (Art. 51e).
Der Entwurf sieht beim Finanzrahmen sowohl fixe als auch variable Obergrenzen vor (§ 12a Abs. 2). Variable Obergrenzen schaffen die Möglichkeit, kurzfristig auf geänderte Rahmenbedingungen in konjunktursensiblen Bereichen (Arbeitsmarkt, Pensionen, Finanzausgleich) zu reagieren. Eine deutlichere Spezifizierung der Parameter der variablen Obergrenzen wäre im Hinblick auf eine verbesserte Planbarkeit der Staatsausgaben wünschenswert. Vor allem im Bereich Finanzausgleich ist zu diskutieren, welche Bereiche der Einführung variabler Obergrenzen bedürfen. Die Möglichkeit, die Obergrenzen variabel zu gestalten soll, jedenfalls keinen Freibrief zur Umgehung der Budgetdisziplin darstellen, um damit die Ziele der Haushaltsplanung zu verwässern.
Die Einführung eines vierjährigen Finanzrahmens gemäß § 12 Abs. 2 mit der geplanten Gliederung in fünf Rubriken bietet für die einzelnen Ressorts eine höhere Planungssicherheit. Allerdings bedarf es einer näheren Festlegung der einzelnen Rubriken.
Die Aufhebung der Zweckbestimmung für Rücklagen gemäß § 53 ist im Sinne einer flexibleren und bedarfsorientierten Budgetgestaltung zu begrüßen. Nicht ausgeschöpfte Budgetmittel bleiben den Ressorts zur Verfügung. Das schafft einen zusätzlichen Anreiz zum sparsamen Wirtschaften (Minderung des „Dezemberfiebers“). Zusätzlich sollte eine verpflichtende Rücklagenbildung für konjunktursensible Ausgaben geprüft werden.
Die in Art. 51 Abs.
9 festgelegten Anreiz- und Sanktionsmechanismen zur Unterstützung der
Budgetdisziplin bedürfen einer näheren Erläuterung zur konkreten Ausgestaltung.
Im Vollausbau des neuen Haushaltsrechts soll nach Schätzungen des BMF langfristig ein Einsparungseffekt von 5% der Ausgaben des Bundes entstehen. Ein tatsächliches Erreichen dieses Einsparungsziels kann das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts über den Konjunkturzyklus unterstützen.
Der derzeitige Entwurf gibt wenige Hinweise darauf, wie mit strukturellen Defiziten umzugehen ist, die durch die Einnahmenseite bedingt sind. Eine Verbindung der Einnahmen- und Ausgabenseite wäre dabei zu prüfen.
Wir ersuchen um Berücksichtigung dieser Anliegen.
Wunschgemäß wird
diese Stellungnahme auf elektronischem Weg an das Parlament übermittelt.
Freundliche Grüße
Dr. Christoph Leitl Dr.
Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.