BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for Foreign Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Etrangères

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-3992

E-MAIL

 

GZ:

BMaA-AT.8.15.02/0011-I.2c/2006

Datum:

14. Februar 2006

Seiten:

3

An:

BMJ (kzl.b@bmj.gv.at)

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Kopie:

BMVIT – II, z.Hd. Herrn SL Dr. Gerhard Gürtlich;

gerhard.guertlich@bmvit.gv.at

Von:

Ges. Dr. H. Tichy

SB:

Ges. Krauss-Nussbaumer, Mag. Köhler

DW:

3992

 

BETREFF: Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden; Stellungnahme des BMaA

 

Zu do. BMJ-B42.002/0008-I 2/2005

vom 23. Dezember 2006

 

Das BMaA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

Zu Art. 1 Z 8 (§ 146 Luftfahrtgesetz):

 

Verordnungen der Gemeinschaft haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar. Der Gesetzesentwurf normiert in Z 8 (§ 146), dass die Bestimmungen des Gesetzesentwurfes insoweit nicht anwendbar sind, als die Materie gemeinschaftsrechtlich durch bestimmte Verordnungen geregelt ist. Da der Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfes auf Grund der zitierten EG-Verordnungen ziemlich beschränkt sein dürfte (s.u.), darf aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit vorgeschlagen werden, das Fluggerät und die Sachverhalte zu benennen, auf das der Gesetzesentwurf ohne Einschränkungen Anwendung findet. Selbst die ausführlichen Erläuterungen ermöglichen es den Rechtunterworfenen nicht, den lediglich negativ umschriebenen Anwendungsbereich genau festzustellen.

 

So umschreibt Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber den Anwendungsbereich der Verordnung folgendermaßen:

 

„Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für alle Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, die innerhalb des Hoheitsgebiets, in das Hoheitsgebiet, aus dem Hoheitsgebiet oder über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fliegen, für das der Vertrag gilt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a) Staatsluftfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt;

b) Modellflugzeuge mit einem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht (MTOM) von weniger als 20 kg;

c) Fußgestartete Flugmaschinen (einschließlich motorisierter Hänge- und Paragleiter);

d) Fesselballons;

e) Drachen;

f) Fallschirme (einschließlich Parascending-Schirme);

- für nichtgewerbliche Zwecke oder

- für lokale Flugeinweisungen ohne Überflug internationaler Grenzen

genutzt werden, soweit Versicherungspflichten nach dieser Verordnung für die Risiken von Krieg und Terrorismus betroffen sind.“

 

Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen definiert den Begriff wie folgt:

 

„(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

b) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung;“

 

Teil X des Entwurfs zum Luftfahrtgesetz ist (wie erwähnt) gemäß § 146 u. a. auf diese oz. Bereiche nicht anwendbar. Falls eine Verordnung – wie in Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 – die EU-MS ausdrücklich dazu verpflichtet, ist jedoch die Normierung von innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen geboten.

 

Da im vorliegenden Gesetzesentwurf und den Erläuterungen kein Hinweis auf etwaige Sanktionen bei Zuwiderhandeln gegen die gesetzlichen Bestimmungen (etwa gegen die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung) gefunden werden konnte, darf angeregt werden, eine solche Bestimmung noch einzufügen bzw. die möglichen Sanktionen in den Erläuterungen anzuführen.

 

Zu Art. 1 Z 9 (§ 169 Abs. 1 Z 3 Luftfahrtgesetz):

 

Gemäß den legistischen Richtlinien des BKA/VD sind gemeinschaftsrechtliche Normen in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift bei einmaliger bzw. erstmaliger Zitierung mit ihrem verkürzten Titel und einer Fundstellenangabe zu zitieren.

 

Zu Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997):

 

Aus der Sicht des BMaA sollte die Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 dazu genützt werden, die seit längerem in Aussicht genommene Kompetenzbereinigung zwischen dem BMaA und dem BMVIT vorzunehmen (vgl. dazu die Schreiben des BMaA an das BMVIT GZ  BMaA-AT.8.15.02/0156-I.2/2005 vom 13. Mai 2005 und GZ BMaA-AT.8.15.02/0004-I.2c/2006 vom 4. Jänner 2006). In diesen war vorgeschlagen worden, dass Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr künftig vom BMVIT im Einvernehmen mit dem BMaA und nicht, wie derzeit, vom BMaA im Einvernehmen mit dem BMVIT verhandelt werden sollen.

 

Abgesehen von einer entsprechenden Regelung in einer Verordnung nach § 15 BMG müsste dafür eine Änderung der § 19 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997), BGBl. I Nr. 101/1997 idgF, erfolgen. Diese lauten derzeit:

 

  (3) Die Vorbereitung und Verhandlung von Regierungsübereinkommen

über den Luftverkehr obliegt dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr. Soweit jedoch Fragen der Luftfahrtpolitik

in Betracht kommen, ist hiefür der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr zuständig.

  (4) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, ist mit der

Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen sind, der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Mit der

Durchführung von Maßnahmen, die gemäß § 4 von der Bundesregierung zu

treffen sind, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betraut.

 

Die vom Bundesministeriengesetz (BMG) abweichende gesetzliche Sonderregelung in § 19 Abs. 3 BGzLV müsste beseitigt und der derzeitige Abs. 4 entsprechend angepasst werden. Die neue Bestimmung könnte lauten:

 

  (3) Mit der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen sind, ist der

Bundesminister Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Mit der

Durchführung von Maßnahmen, die gemäß § 4 von der Bundesregierung zu

treffen sind, ist der Bundesminister Verkehr, Innovation und Technologie

betraut.

 

Zu den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, 6. Absatz:

 

Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wurde im Amtsblatt vom 17.10.1997 und nicht vom 9.10.1997 (Datum der Annahme des Rechtsaktes) veröffentlicht.  

 

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.