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An
das Präsidium des Nationalrats in W i e n |
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GZ: BMSG-90170/0017-III/3/2006 |
Wien, 22.02.2006 |
Betreff: Stellungnahme des BMSG zu einem VersRÄG
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übermittelt als Beilage
25 Exemplare seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Versicherungsrechtsänderungsgesetzes;
diese Erledigung wird auch elektronisch übermittelt.
Beilage
Mit
freundlichen Grüßen
Für
die Bundesministerin:
Dr.
Arnulf Komposch
Elektronisch gefertigt.
Stellungnahme
der Konsumentenschutzsektion im BMSG zu einem Entwurf für ein
Versicherungsrechts - Änderungsgesetz 2006
Gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG
vorgeschlagenen Regelungen bestehen aus der Sicht des Verbraucherschutzes keine
Bedenken.
Im Interesse einer raschen Erstellung einer Regierungsvorlage werden
auch gegen die vorgeschlagenen Regelungen im § 176 Abs 5 und 6 VersVG-E
keine grundlegenden Einwendungen mehr erhoben. Diese Bestimmungen sollen die
Verrechnung der Abschlusskosten und den Provisionsanspruch des
Versicherungsvermittlers neu regeln. Sie sind aus der Sicht des
Verbraucherschutzes von grundlegender Bedeutung.
Allerdings wird ersucht, insbesondere in den vorgeschlagenen Erläuterungen
noch einzelne Ergänzungen und Richtigstellungen vorzunehmen. Es zeigt sich in
den vom Verein für Konsumenteninformation im Austrag des BMSG geführten
Verbands- und Musterverfahren immer wieder, dass die Gesetzesmaterialien eine
wesentliche Bedeutung für die Auslegung und Handhabung neuer gesetzlicher
Regelungen durch die Gerichte haben.
Nicht sachgerecht erscheint die vorgeschlagene Regelung des § 18b Abs
1 Z 4 VAG-E. Sie lässt zum einen die Frage vollständig offen, welche
Mitteilungen der Kunde beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung
erhalten muss; zum anderen untergräbt sie die von der FMA herausgegebenen Mindeststandards für
die Informationspflichten in der Lebensversicherung.
Im Einzelnen bestehen folgende Anliegen:
1. (Zu Punkt 2.1. Allgemeiner Teil der Erläuterungen) Die mit der
Abschlusskosten-verrechnungsmethode der Zillmerung für den Verbraucher
verbundenen Nachteile liegen nicht nur darin, dass in den ersten Jahren nach
Vertragsabschluss im Fall einer Kündigung oder Prämienfreistellung entweder
kein oder nur ein im Verhältnis zu den bereits bezahlten Prämien sehr geringer
Rückkaufswert zur Verfügung steht. Vielmehr wirkt sich das mit der
Zillmerung einhergehende Provisionssystem auch äußerst nachteilig auf die
Beratungsqualität aus. Für die Höhe der Vermittler zustehende Provision ist
es bei diesem System nämlich grundsätzlich egal, wie lange der von ihm
vermittelte Vertrag aufrecht bleibt. Dass ein derartiges Provisionssystem
falsche Vertriebsanreize setzt und es sich nachteilig auf die Beratungsqualität
auswirken muss, liegt auf der Hand. Aus diesem Grund werden auch sehr viele
Lebensversicherungen deswegen schon nach kurzer Zeit wieder gekündigt oder prämienfrei
gestellt, weil das Produkt nicht den persönlichen und finanziellen Bedürfnissen
und Verhältnissen des Versicherungsnehmers entspricht. Es wäre daher ergänzend
zu erläutern, dass es auch ein wesentlichen Ziel des gegenständlichen
Gesetzesvorhabens und des § 176 Abs 6 VersVG-E ist, die Beratungsqualität zu
verbessern und falsche Vertriebsanreize zu vermeiden.
2. (Zu Punkt 3.1. Allgemeiner Teil der Erläuterungen - Ergänzungsvorschlag
des BMSG zu § 176 Abs 5 VersVG-E) Das BMSG hat bei der Erstellung des
Begutachtungsentwurfes in Anlehnung an die Entscheidung des BGH in NJW 2005,
3559, angeregt, für den Rückkaufswert eine zusätzliche Untergrenze in
der Höhe der Hälfte des jeweiligen ungezillmerten Deckungskapitals
vorzusehen. Die Erläuterungen verwerfen diesen Vorschlag mit dem Argument, eine
derartige zusätzliche Untergrenze beeinträchtige die Interessen der
„vertragstreuen“ Versicherungsnehmer ebenso wie die Interessen der
Versicherungsvermittler. Außerdem würde dadurch die vorzeitige Auflösung von Versicherungen
über Gebühr gefördert.
Diese Argumente sind jedoch nach Ansicht des BMSG nicht stichhältig:
a) Schon dem Begriff des „vertragstreuen“ Versicherungsnehmers
liegt eine Wertung zugrunde, die nicht zutreffend ist, da sich auch der
Versicherungsnehmer, der den Vertrag kündigt oder prämienfrei stellen lässt,
nicht „untreu“ oder vertragswidrig verhält. Der Gesetzgeber hat nämlich bei
kapitalbildenden Lebensversicherung, die primär einen Ansparvorgang zum Inhalt
haben, dem Versicherungsnehmer in den §§ 165 und 173 Absatz 1 VersVG ein
jährliches Kündigungs- und Prämienfreistellungsrecht eingeräumt. Außerdem hat
der Gesetzgeber in den §§ 173 Absatz 2 und 176 Absatz 1 VersVG im
Ergebnis angeordnet, dass bei einer Ausübung dieser Rechte der Anspruch des
Versicherungsnehmers auf das mit den Sparanteilen der bis dahin bezahlten
Prämien gebildete Deckungskapital grundsätzlich erhalten bleiben muss. Diesen
gesetzliche Bestimmungen liegt die Erwägung zugrunde, dass dem
Versicherungsnehmer bei einem primär der Kapitalbildung dienenden Vertrag eine
jahrelange unkündbare Prämienzahlungspflicht und Kapitalbindung nicht zumutbar
ist, weil er bei Vertragsabschluss die spätere Entwicklung seiner Einkommens-
und Vermögensverhältnisse nicht vorhersehen kann und er daher nicht weiß, wie
lange er sich die laufenden Prämienzahlungen leisten kann oder ob er nicht sein
bereits angespartes Kapital vorzeitig benötigen wird.
Das gesetzliche Kündigungs- und Prämienfreistellungsrecht des
Versicherungsnehmers wird in den von den österreichischen Versicherern
verwendeten AVB (vgl § 6 Absatz
1 zweiter Gedankenstrich der vom VVÖ empfohlenen Musterbedingungen für
Lebensversicherungen) sogar noch erheblich erweitert. Nach dieser Klausel
kann der Kunde nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres auch während des
laufenden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Monatsende entweder kündigen oder eine Prämienfreistellung
verlangen. Aus diesem Grund werden Lebensversicherungen regelmäßig auch mit dem
Argument verkauft, der Versicherungsnehmer könne den Vertrag, wenn er ihn sich
nicht mehr „leisten“ kann oder er sein Geld vorzeitig benötigt, jederzeit
kündigen oder prämienfrei stellen lassen. Insofern verhält sich ein Kunde, der
von diesen vertraglich verbrieften Rechten Gebrauch macht, auch keinesfalls
untreu oder vertragswidrig. Vielmehr ist er in gleicher Weise schützwürdig wie
ein Versicherungsnehmer, der diese vertraglichen Rechte nicht in Anspruch
nimmt.
b) Die vom BMSG vorgeschlagene Untergrenze für den Rückkaufswert
bedeutete, dass der Versicherungsnehmer im Fall einer Kündigung immer zumindest
etwa 40 % der von ihm bereits bezahlten Prämien rückerstattet erhalten müsste
(bei Er- und Ablebensversicherungen wird dieser Prozentsatz in Abhängigkeit vom
Alter des Versicherten im Einzelfall auch etwas geringer sein). Unter dieser
Untergrenze liegende Rückkaufswerte würden von den Versicherungsnehmern wohl
kaum als angemessen angesehen werden. Wesentlich ist nun, dass die
vorgeschlagene Untergrenze nur in sehr wenigen Einzelfällen zum Tragen
käme, da im Normalfall der Rückkaufswert, der sich bei einer gleichmäßigen
Verteilung der Abschlusskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren ergibt,
immer höher sein wird. Die Untergrenze würde nur dann unterschritten werden,
wenn es sich um einen Vertrag mit einer überdurchschnittlich langen Laufzeit
(in der österreichischen Praxis werden immer häufiger auch Verträge mit
Laufzeiten von 40 Jahren oder mehr abgeschlossen) und mit einem
überdurchschnittlich hohen Povisionssatz handelt (dem BMSG sind aktuell
verwendete Tarife mit Provisionssätzen von 6 % der Prämiensumme bekannt).
Da es sich also nur um sehr wenige Einzelfälle handelte, in denen die
Untergrenze zum Tragen käme, und in diesen Fällen die zur Erreichung der
vorgeschlagenen Untergrenze notwendigen Aufzahlungen überdies relativ gering
wären, könnte diese zusätzliche Untergrenze von vornherein keine auch nur
ansatzweise ins Gewicht fallende Belastung der Versichertengemeinschaft (im
Wege einer Schmälerung der Gewinnbeteiligung) verursachen. Hinzu kommt, dass
die Regelung selbstverständlich nur auf zukünftige Verträge anwendbar
wäre. Der Versicherer hat es daher ohnehin in der Hand, seinen Tarif so zu
gestatten, dass die Untergrenze in keinem Fall unterschritten wird.
c) Die vom BMSG
vorgeschlagene Untergrenze stellte – anders als vom BMJ befürchtet – auch
keinesfalls einen zusätzlichen Anreiz für den Versicherungsnehmer dar, den
Vertrag zu kündigen. Wenn jemand eine Lebensversicherung kündigt, obwohl er nur
etwa 40 % seiner bis dahin bezahlten Prämien rückerstattet erhält, wird er das
nur in einem Notfall machen, nicht aber deswegen, weil dieser
Rückerstattungsbetrag für ihn besonders attraktiv wäre.
d) Die vom BMSG vorgeschlagene Untergrenze kann auch keine
schutzwürdigen Interessen der Versicherungsvermittler beeinträchtigen. Wie
dargelegt käme diese Untergrenze nur bei einem Zusammentreffen einer
überdurchschnittlich langen Vertragslaufzeit und einem überdurchschnittlich
hohen Provisionssatz zum Tragen. In derartigen Fällen wäre es aber dem
Vermittler zweifellos zumutbar, wenn sich sein Provisionssatz im Fall eines
Frühstornofalles etwas reduzierte. Es ist ohnehin ganz grundsätzlich nicht
verständlich, warum einem Vermittler – wie das beim derzeitigen
Provisionssystem aber leider der Fall ist - bei einem Vertrag mit
beispielsweise 40 Jahren Laufzeit die doppelte Provision wie beim einem
ansonsten völligen gleichen Vertrag mit 20 Jahren Laufzeit zustehen sollte,
obwohl der Beratungsaufwand des Vermittlers bei beiden Verträgen im Normalfall
gleich hoch sein wird.
e) Gegen den vom BMSG gemachten Vorschlag spricht lediglich, dass er
die gesetzliche Regelung komplizierter machen würde. Das wäre auch deshalb
der Fall, weil die vorgeschlagene Regelung nur für klassische
Lebensversicherungen direkt anwendbar wäre und man daher für die FLV eine
zusätzliche Ausnahmeregelung schaffen müsste. Diese könnte beispielsweise
vorzusehen, dass der Versicherer bei einer FLV in den ersten fünf Jahren immer
nur höchstens 50 % des Sparanteils der Prämie zur Deckung von Abschlusskosten
heranziehen darf und er somit immer mindestens 50 % des Sparanteiles der Prämie
in Anteile am vereinbarten Fonds umrechnen muss.
f) Der Vorschlag des BMSG würde also eine relativ komplizierte gesetzliche
Regelung erforderlich machen, die letztendlich nur im wenigen „Härtefällen“ zum
Tragen käme. Insofern beharrt das BMSG nicht notwendigerweise auf einer
derartigen Regelung. Es wird allerdings angemerkt, dass es gerade solche
Ausnahmefälle sind, die von beschwerdeführenden Konsumenten
(verständlicherweise) relativ häufig an die Verbraucherschutzeinrichtungen
herangetragen werden. So führt etwa der VKI derzeit im Auftrag des BMSG mehrere
Musterprozesse, bei denen der Verbraucher auch bei einer Verteilung der
Abschlusskosten über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht einmal 50 % des
ungezillmerten Deckungskapitals als Rückkaufswert ausbezahlt erhalten würde.
Sollte das BMJ dem Vorschlag des BMSG nicht folgen, wird daher nicht
zuletzt mit Blick auf diese Musterverfahren und die auftretenden Härtefälle
ersucht, zumindest die in den Erläuterungen angeführte Begründung, warum der
Vorschlag des BMSG nicht verwirklicht wurde, im Sinne der obigen Ausführungen
abzuändern.
3. (Zu Punkt 3.2. Allgemeiner Teil der Erläuterungen) Die
Ausführungen zu der von der Arbeiterkammer Tirol angeregten Verpflichtung zur
Angabe eines effektiven Garantiezinssatzes unterlaufen die von der
FMA herausgegebenen
Mindeststandards für die Informationspflichten in der Lebensversicherung. Diese
Mindeststandards stellen (unter anderem) eine Auslegung der relativ
unbestimmten aufsichtsrechtlichen Mitteilungspflichten des § 18b VAG vor. Sie
schreiben den Versicherungen unter anderem die Angabe des Garantiezinssatzes
und auf Anfrage auch die Angabe des effektiven Garantiezinssatzes und der
effektiven Gesamtverzinsung vor. Es besteht daher jedenfalls auf Anfrage des
(potentiellen) Kunden bereits derzeit eine gesetzliche Verpflichtung gemäß §
18b VAG zur Angabe von Effektivzinssätzen.
In diesen Informationsverpflichtungen eine mögliche „problematische
Überinformation“ zu sehen, die nicht unbedingt zu einem besseren Verständnis
der Marktgegebenheiten beitrüge, ist daher nicht angebracht und stellt die von
der FMA vorgenommene Auslegung des § 18b VAG in Frage. Anders als in den
Erläuterungen dargestellt, vermittelt der Effektivzinssatz eine sehr sinnvolle
Information. Die Differenz zwischen Garantiezinssatz und effektiver
Garantieverzinsung zeigt dem Kunden nämlich an, um wie viel die Rendite im
Erlebensfall durch die in den Prämien enthaltenen Kostenanteilen geschmälert
wird. Der Effektivzinssatz selbst gibt die tatsächliche Rendite im Erlebensfall
(zB bei Pensionsantritt) an. Es wäre daher sogar angebracht, die Angabe der
Effektivzinssätze unabhängig von einer Anfrage des Kunden vorzuschreiben, zumal
die (in jedem Fall verpflichtende) Angabe des Garantiezinssatzes für sich
alleine sehr missverständlich ist und leicht eine Irreführung des Kunden
bewirken kann.
Es wird ersucht, zumindest die angeführten Erläuterungen zu streichen
und stattdessen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der AK Tirol auf die bereits
derzeit bestehenden Informationsverpflichtungen gemäß § 18b und deren Auslegung
durch die FMA zu verweisen.
4. (Erläuterungen zu Art. 1 Z 3 - § 176 Abs 5 und 6 VersVG-E) Die derzeitigen Erläuterungen zu § 176
Abs 5 und 6 VersVG-E sind aus der Sicht des BMSG in mehreren Punkten
problematisch:
a) Die Erläuterungen gehen offenbar davon aus, dass die Methode der
Zillmerung in Österreich derzeit die durchgehende Praxis ist („Derzeit
verrechnen die Lebensversicherer ihren Kunden diese Kosten zu Beginn des
Versicherungsverhältnisses“). Diese Behauptung wird zwar häufig von
Versicherern aufgestellt, um die Methode der Zillmerung in den Rang einer
allgemeinen Verkehrssitte zu erheben, die für den Verbraucher unabhängig von
einer dem KSchG entsprechenden vertraglichen Vereinbarung verpflichtend sein soll.
Tatsächlich werden im Bereich der Fondsgebundenen Lebensversicherung bereits
derzeit die Abschlusskosten in der überwiegenden Anzahl der Fälle auf mehrere
Jahre verteilt. Auch im Bereich der klassischen Lebensversicherungen verteilen
führende Unternehmen (Union Versicherung, Generali Versicherung) die
Abschlusskosten über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren.
Es wäre daher in den Erläuterungen jedenfalls darauf zu verweisen, dass
es bereits derzeit viele Lebensversicherer gibt, die die Abschlusskosten über
mehrere Jahre verteilen und hier keine einheitliche Vertragspraxis gibt.
Andernfalls könnten Gerichte falsche Schlüsse über die derzeitige Praxis und
Rechtslage ziehen.
b) In den Erläuterungen zu § 176 Abs 5 VersVG-E wird wiederholt
ausgeführt, die Abschlusskosten wären im Fall einer Kündigung innerhalb der
ersten 5 Jahre anteilsmäßig vom Rückkaufswert abzuziehen. Das ist aber
nicht zutreffend, da der Rückkaufswert der Betrag ist, den der Kunde im Fall
einer Kündigung ausbezahlt erhält und in ihm daher die Abschlusskosten bereits
berücksichtigt sind. Es müsste daher in den Erläuterungen richtigerweise
ausgeführt werden, dass die Abschlusskosten bei der Berechnung des
Rückkaufswertes im Fall einer Kündigung innerhalb der ersten 5 Jahre nur
anteilsmäßig berücksichtigt werden können.
Es ist aber auch bereits der Wortlaut des § 176 Abs 5 VersVG-E unklar,
da dort angeordnet wird, dass die Abschlusskosten nur anteilsmäßig „abgezogen“
werden dürfen. Diese Formulierung wirft die Frage auf, von welcher Ausgangsgröße
die Abschlusskosten abzuziehen sind. Eine derartige Ausgangsgröße gibt es aber
nicht, da es im § 176 Abs 5 VersVG-E darum geht, zu regeln, wie die
Abschlusskosten bei der Berechnung des Zeitwertes gemäß § 176 Abs 3 VersVG zu
berücksichtigen sind. Aus der Sicht des BMSG wäre daher möglicherweise folgende
Formulierung sachgerechter:
„Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf
Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, muss der
Rückkaufswert zumindest denjenigen Betrag erreichen, der sich bei einer
gleichmäßigen Verteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten über
einen Zeitraum von fünf Jahren oder über eine vereinbarungsgemäß kürzere
Laufzeit des Vertrages ergibt.“
c) Die Erläuterungen kündigen an, die gemäß § 18b Abs. 1 Z 4 VAG
bestehenden Mitteilungspflichten würden im vorliegenden Gesetzesentwurf
insofern erweitert werden, als der Kunde zukünftig auch über die Höhe der
Abschlusskosten und die Methode ihrer Verrechnung zu informieren wäre. Das
wäre zweifellos sinnvoll. Allerdings enthält der Gesetzesentwurf im Art. 2
keine derartige Regelung.
d) Nach den Erläuterungen soll es auch in Zukunft
möglich sein, die Abschlusskosten gezillmert zu verrechnen. Diese Ansicht
wirft aber eine Reihe von Problemen auf:
da) Zunächst ist darauf zu verweisen, dass dann in denjenigen Fällen, in
denen tatsächlich weiterhin ein gezillmerter Tarif verwendet wird, die
Anordnung des Wortlautes des § 176 Abs 5 VersVG-E eigentlich falsch ist. Bei
Verwendung eines gezillmerten Tarifes müsste nämlich im Fall einer Kündigung
innerhalb der ersten 5 Jahre der Zeitwert gemäß § 176 Abs 3 VersVG erhöht
werden, da die Abschlusskosten im Fall der Zillmerung definitionsgemäß bereits
bei Vertragsbeginn zur Gänze verrechnet worden sind. Allerdings wäre auch der
in den Erläuterungen angeführte Gegenvorschlag des VVÖ, der dieses Problem
berücksichtigt, nicht sachgerecht, da dieser Vorschlag indirekt davon ausgeht,
dass die Versicherungen in Praxis immer einen gezillmerten Tarif anwenden, was
nicht den Tatsachen entspricht. Auch insofern wäre es aus der Sicht des BMSG
sinnvoll, § 176 Abs 5 VersVG-E wie unter Punkt 5.b. dargelegt neu zu
formulieren.
db) Zum anderen entsteht, wenn eine sofortige Verrechnung der
Abschlusskosten im Wege der Zillmerung (wie in den Erläuterungen angeführt)
weiterhin zulässig sein soll, ein Spannungsverhältnis zu § 176 Abs 6 VersVG-E,
der grundsätzlich davon auszugehen scheint, dass die Provision an den
Vermittler gleichmäßig verteilt über 5 Jahre ausbezahlt wird. Wenn aber die
Provision verteilt ausbezahlt wird, kann es nicht zulässig sein, sie dem Kunden
sofort zur Gänze bei Vertragsbeginn zu verrechnen. Das wiche nicht nur von den
tatsächlichen Zahlungsströmen ab, sondern wäre für den Kunden auch mit
erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Einerseits wäre die an den
Vermittler erst sukzessive ausbezahlte Provision wegen der dadurch
finanzmathematisch gebotenen Aufzinsung insgesamt höher als im Fall einer
sofortigen Einmalprovision; andererseits erlitte der Kunde wegen der Zillmerung
einen Nachteil bei der Garantieverzinsung und der Gewinnbeteiligung. Es kann
daher jedenfalls dann nicht zulässig sein und den anerkennten Regeln der
Versicherungsmathematik (§ 176 Abs 3 VersVG) entsprechen, die Abschlusskosten
dem Kunden gezillmert zu verrechnen, wenn der Vermittler die Provision verteilt
ausbezahlt erhält. Das sollte in den Erläuterungen zur Vermeidung von
Missverständnissen jedenfalls ausdrücklich klargestellt werden.
dc) Schließlich wird darauf verwiesen, dass die Zillmerung der
Abschlusskosten auch für diejenigen Kunden mit Nachteilen verbunden ist, die
ihren Vertrag nicht oder erst nach mehr als 5 Jahren kündigen. Die Zillmerung
hat für den Kunden den Vorteil, dass für die Provision keine
Vorfinanzierungskosten anfallen. Dem steht jedoch der Nachteil gegenüber, dass
der Kunde durch die sofortige Verrechnung der gesamten Provision eine
entsprechend geringere Garantieverzinsung und Gewinnbeteiligung erhält. Geht
man im Einklang mit den einschlägigen versicherungswirtschaftlichen Lehrbüchern
davon aus, dass die Vorfinanzierungskosten für eine verteilt ausbezahlte
Provision, die sich der Kunde bei der Zillmerung erspart, mit dem
Rechnungszinssatz (= Garantiezinssatz) kalkuliert werden, gleichen sich die
Vor- und Nachteile der Zillmerung nur auf der Ebene der Garantieverzinsung aus.
Hingegen entstehen aber allen Kunden durch die Zillmerung Verluste bei der
Gewinnbeteiligung, wodurch die gesamte Ablaufleistung (Versicherungssumme + Gewinnbeteiligung)
eines gezillmerten Vertrages immer unter derjenigen eines Vertrages liegt, bei
dem die Abschlusskosten auf 5 Jahre verteilt werden.
5. (Fehlende Erläuterungen zu § 176 Abs 6 VersVG-E)
a) § 176 Abs 5 VersVG-E ordnet an, dass die Abschlusskosten bei einer
Kündigung oder Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre des Vertrages
nur anteilsmäßig verrechnet werden dürfen. Hat der Vermittler bereits eine
höhere Provision ausbezahlt erhalten, muss er sie zwar gemäß § 176 Abs 6 VersVG
wieder an den Versicherer zurückbezahlen. Dieser Rückforderungsanspruch wird
aber zweifellos nicht in allen Fällen einbringlich sein.
Es besteht somit die Gefahr, dass der Versicherer die in derartigen
Fällen letztendlich nicht amortisierten Abschlusskosten seinen Kunden als
besondere mit Kündigungen und Prämienfreistellungen verbundene Aufwendungen im
Wege eines Stornoabschlages gemäß § 176 Abs 4 VersVG verrechnet. Dadurch
würde der Regelungszweck des § 176 Abs 5 VersVG-E teilweise unterlaufen. Es
sollte daher in den Erläuterungen zu § 176 Abs 6 VersVG-E ausdrücklich
klargestellt werden, dass diese nicht amortisierten Abschlusskosten nicht im
Wege eines Stornoabschlag gemäß § 176 Abs 4 VersVG berücksichtigt werden dürfen
(eine entsprechende Regelung enthält auch § 161 Abs 5 dVersVG-E !). Eine
Berücksichtigung dieser von einem Vermittler nicht zurückbezahlten
Vorausprovisionen beim Stornoabschlag wäre auch deswegen nicht sachgerecht,
weil der Provisionsanspruch des Vermittlers gemäß § 176 Abs 6 VersVG-E in den
ersten 5 Jahren des Versicherungsvertrages jeweils nur anteilig entsteht. Wenn
der Versicherer dem Vermittler daher eine Vorauszahlung auf seinen erst später
entstehenden Provisionsanspruch einräumt, muss er auf eigenes Risiko handeln
und darf das für den Kunden nicht mit Nachteilen verbunden sein.
b) Gemäß § 176 Abs 6
VersVG muss der Vermittler eine bereits erhaltene Provision, die seinen ihn
nach dieser Bestimmung zustehenden anteilsmäßigen Provisionsanspruch
übersteigt, wieder zurückzahlen. Es besteht nun zweifellos die Gefahr, dass der
Vermittler versucht, diese Rückzahlung letztendlich auf den Kunden abzuwälzen,
indem er sich im Maklervertrag eine entsprechende Vertragsstrafe im Fall einer
Kündigung innerhalb der ersten 5 Jahre einräumen lässt. Derartige
(kundenfeindliche) Vertragsklauseln werden bereits derzeit von österreichischen
Versicherungsmaklern und teilweise auch von Mehrfachagenten häufig verwendet.
Sie führten schlussendlich dazu, dass die gesetzliche Anordnung des § 176 Abs 5
VersVG weitgehend unterlaufen würde. Der Kunde würde zwar vom Versicherer einen
höheren Rückkaufswert ausbezahlt erhalten; er müsste aber gleichzeitig dem
Vermittler eine Vertragsstrafe bezahlen.
Inwieweit derartige Klauseln (nach der derzeit geltenden Rechtslage)
wirksam oder unwirksam sind, soll hier nicht weiter vertieft werden. Anlässlich
der Schaffung der §§ 176 Abs 5 und 6 VersVG-E sollte aber jedenfalls in den
Erläuterungen ausdrücklich und unmissverständlich klargestellt werden, dass
derartige Vereinbarungen nicht mit diesen gesetzlichen Bestimmungen vereinbar
wären und daher unwirksam sind. Das muss sowohl für Vertragsstrafen gelten,
mit denen Rückforderungsansprüche des Versicherers gegenüber dem Vermittler
gemäß § 176 Abs 6 Satz 3 VersVG auf den Kunden überwälzt werden sollen, als
auch für Vertragsstrafen für entgangene Provisionen im Fall einer Kündigung
innerhalb der ersten 5 Jahre des Vertrages, wenn der Vermittler die Provision
über 5 Jahre verteilt ausbezahlt erhält und er daher durch die Kündigung nicht
die gesamte Provision vereinnahmen kann, die er sich ursprünglich erhoffte.
7. (§ 18b Abs 1 Z 4 VAG-E; Art 2 Z 2 Besonderer Teil der Erläuterungen) Wie bereits
eingangs dargelegt, hat die FMA Mindeststandards für die Informationspflichten in
der Lebensversicherung erlassen, die (unter anderem) eine Auslegung der relativ
unbestimmten aufsichtsrechtlichen Mitteilungspflichten des § 18b VAG
darstellen. Eine derartige Auslegung ist insbesondere hinsichtlich der Ziffern
1 und 4 des § 18b Abs 1 VAG notwendig, da dort nur völlig unbestimmt angeordnet
wird, der Versicherungsnehmer wäre über die Leistungen des Versicherers und die
Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungsleistungen zu informieren.
a) Wesentlich ist nun, dass die angeführten Mindeststandards bereits
derzeit alle in § 18b Abs 1 Z 4 VAG-E vorgeschlagenen Informationspflichten
enthalten und sie darüber hinaus sowohl zu § 18b Abs 1 Z 1 als auch zu § 18b
Abs 1 Z 4 VAG sogar weitere Informationen vorschreiben. Es ist daher jedenfalls
unrichtig, wenn in den Erläuterungen ausgeführt wird, die derzeitigen
Informationspflichten sollten erweitert werden. Die Erläuterungen wären nur
dann zutreffend, wenn man davon ausginge, dass die FMA derzeit von den
Versicherern Informationen verlangt, die gesetzlich gar nicht vorgeschrieben
sind. Einen derartigen Umkehrschluss zu provozieren, sollte man aber zweifellos
vermeiden.
Aus der Sicht des BMSG gäbe es daher nur zwei sachgerechte Möglichkeiten: Entweder man verzichtet auf
jede Änderung im § 18b VAG und belässt es bei der von der FMA vorgenommenen
Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung; oder man übernimmt sämtliche in den
Mindeststandards enthaltenen Detailinformationen und nimmt insofern eine
umfassende und vollständige Klarstellung der derzeit unbestimmten Regelungen
des § 18b Abs 1 Z 1 ff VAG vor. Eine Zwischenlösung wirft aber nur Unklarheiten
hinsichtlich der bisher maßgeblich und der zukünftigen Rechtslage auf und
provoziert schädliche Umkehrschlüsse.
b) Nach dem Inhalt der gesetzlichen Anordnung des vorgeschlagenen § 18b
Abs 1 Z 4 VAG-E wäre diese gesetzliche Regelung nur auf klassische
Lebensversicherungen, nicht aber auf Fondsgebundene Lebensversicherungen
(FLV) anwendbar. Wenn man § 18b Abs 1 Z 4 VAG nicht in seiner bisherigen
Form beibehalten will, wäre daher jedenfalls auch eine Regelung für FLV vorzusehen. In Anlehnung an die von der
FMA geforderte Leistungsdarstellung bei der FLV böte es sich an, anzuordnen,
dass im Rahmen einer Modellrechnung für jedes Jahr die jeweils bis dahin zu
bezahlende Prämiensumme dem Rückkaufswert und der beitragsfreien
Versicherungssumme gegenüber zu stellen sind, die sich unter der Annahme einer
Wertentwicklung des der Versicherung zugrunde liegenden Bezugswertes (Fonds,
Index) von 0 %, 3 % und 6 % ergeben.
Eine derartige Modellrechnung stellen ohnehin bereits derzeit die
meisten Versicherer ihren Kunden beim Abschluss von FLV zur Verfügung. Die
Erstellung einer derartigen Modellrechnung ist außerdem bereits deswegen
notwendig, weil man in der FLV grundsätzlich nur mit ihrer Hilfe dem
Transparenzgebot entsprechende vertragliche Vereinbarungen über die Höhe des
Rückkaufswertes und die Höhe der Kostenabzüge (und damit die Höhe der vom
Versicherer geschuldeten Hauptleistung = Umrechnung der Prämienzahlungen des
Kunden nach Abzug der Kosten in Anteilseinheiten am vereinbarten Fonds)
formulieren kann.
Wie bereits dargelegt, würden aber auch die durch § 18b Abs 1 Z 4 VAG-E
im Zusammenhang mit FLV auftretenden Probleme nicht entstehen, wenn man diese
gesetzliche Bestimmung ganz einfach in ihrer bisherigen Form beibehalten würde.
Angesichts der Vorgaben, die sich aus den FMA-Mindeststandards und dem
Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG ergeben, wäre auch ohne Änderung des
Gesetzes eine umfassende Information der Verbraucher über die Rückkaufswerte
rechtlich gewährleistet.
c) Unklar ist, was mit dem in den Erläuterungen enthaltenen Verweis
auf das Transparenzgebot gemeint ist. Diese Unklarheit entsteht deswegen,
weil das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG nur auf AGB-Klauseln, nicht aber
auf die aufsichtsrechtlichen Informationspflichten des § 18b VAG anwendbar ist.
Die nach § 18b VAG erteilten Informationen unterliegen nur dann § 6 Abs 3
KSchG, wenn sie von den Parteien durch entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen
zum Vertragsinhalt gemacht werden, indem zB die in den AVB enthaltene
Rückkaufswertklausel auf eine nach § 18b VAG erstellte Rückkaufswerttabelle
verweist. Dann würde auch die Rückkaufswerttabelle dem Transparenzgebot
unterliegen. Sollte das in den Erläuterung gemeint sein, wären die Ausführungen
jedoch insofern missverständlich, als sie den Eindruck erwecken könnten, ein
bloßer Verweis in den AVB auf eine klare und verständliche Rückkaufswerttabelle
würde nach Ansicht des Gesetzgebers des VAG für sich alleine bereits
ausreichen, um zugleich auch auf der Ebene des Zivilrechts eine dem
Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechende Rückkaufswertvereinbarung zu
schaffen. Dass das nicht der Fall ist, ergibt sich unter anderem aus den
Entscheidungen des BGH in NJW 2001, 2014, und in NJW 2005, 3559. Sollte § 18b
Abs 1 Z 4 VAG nicht in seiner bisherigen Form beibehalten werden, ersucht das
BMSG daher, die Erläuterungen in diesem Punkt entsprechend klarzustellen.