Gz ● BKA-603.320/0001-V/A/8/2006

Abteilungsmail ● v@bka.gv.at

bearbeiterHerr Mag Josef BAUER

Pers. E-mail ● josef.bauer@bka.gv.at

Telefon ● 01/53115/2219

Ihr Zeichen ● BMF-040409/0002-III/5/2005

An das

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung III/5

 

Z.H. Herrn Dr. Heinrich Lorenz

 

Per E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Immobilien-Investmentfonds­gesetz und andere Bundesgesetze geändert werden;

              Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Entwurf wie folgt Stellung:

 

Zur Gliederung von Absätzen:

 

Es ist aufgefallen, dass einzelne Absätze relativ lang ausgefallen sind. Dies betrifft insbesondere § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG und § 13 InvFG 1993. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit sollte eine weitere Untergliederung dieser Absätze geprüft werden. So könnte etwa in § 1 Abs. 3 auch eine Trennung der ersten beiden Sätze, die die Definition des Immobilien­spezialfonds enthalten, von den anderen „materiellen“ Bestimmungen erwogen werden. § 7 Abs. 1 könnte etwa in Bestimmungen, die den vollständigen, den vereinfachten oder beide Arten von Prospekten betreffen, geteilt werden.

 

Zu § 3 Abs. 3:

 

In den letzten beiden Sätze des § 3 Abs. 3 sollte es im Interesse der Einheitlichkeit lauten: „Immobilienspezialfonds“. Zur Vermeidung unbezeichneter Einrückungen oder Absätze (vgl. RL 116 der Legistischen Richtlinien) sollte diese Sätzen wohl auch eine Absatzbezeichnung vorgestellt (und die Verweise entsprechend angepasst) werden.

 


Zu § 4 Abs. 3b:

Es soll vorgesehen werden, dass ein Wertpapierleihesystem so beschaffen sein muss, dass die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind. Die Formulierung folgt dabei § 4 Abs. 8 InvFG 1993. Anders als nach dem InvFG 1993 steht aber das Eigentum am Sonder­vermögen nicht den Anteilinhabern, sondern der Kapitalanlage­gesellschaft für Immobilien zu. Insofern erscheint es eher missverständlich, wenn von den Rechten der Anteilinhaber gesprochen wird. Sofern eine ausdrückliche Erwähnung überhaupt für erforderlich erachtet wird, könnte allenfalls auf die Wahrung der Interessen der Anteilsinhaber Bezug genommen werden.

 

Zu § 8 Abs. 2:

 

Es soll vorgesehen werden, dass bei Vermögenswerten, die über eine Grundstücks­gesellschaft gehalten werden, - im Unterschied zu direkt gehaltenen Vermögenswerten - bereits bei einer angenommenen Abweichung der Werte um fünf Prozent eine aktuelle Bewertung zur Verfügung zu stellen ist. In den Erläuterungen dazu wird nur allgemein bemerkt, dass damit konsumentenschutzpolitischen Bedenken Rechnung getragen wird. Es sollte noch näher erläutert werden, welche spezifischen Bedenken gemeint sind, und warum diese eine unterschiedliche Behandlung der Sachverhalte rechtfertigen.

 

Im Übrigen scheint aus dem Wortlaut der Bestimmung „der Wert der Vermögens­werte“ nicht eindeutig hervorzugehen, ob es sich jeweils um Abweichungen im Wert eines einzelnen Vermögenswertes nach § 21 (und nicht der Vermögenswerte in toto) handeln soll, um diese Verpflichtung auszulösen. In diese Richtung aber die Erläuterungen („Verkehrswert eines Vermögenswertes“). Eine Präzisierung des Wortlautes sollte geprüft werden.

 

Zu § 15 Abs. 2:

 

Nach geltendem Recht kann eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Verwaltung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn das Fondsvermögen 300.000 Euro unterschreitet. Nach dem Entwurf ist eine Anhebung der Grenze auf 30 Millionen Euro geplant. Nachdem keine gesonderten In-Kraft-Tretens-Bestimmungen vorgesehen sind, würde die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung mit dem auf die Veröffentlichung im BGBl. folgenden Tag eintreten. Dazu stellt sich aber die Frage, ob nicht (zur Wahrung möglicher Interessen der Anteilinhaber) für einen bestimmten Zeitraum (etwa entsprechend der sechs­monatigen Frist für die „ordentliche“ Kündigung nach Abs. 1) die alte Regelung weiter gelten sollte.

 

Zu Art. 1 Z 21 (§ 22 Abs. 4):

 

Hier sollte der gesamt Abs. 4 novelliert werden (vgl RL 122 der Legistischen Richtlinien, wonach grundsätzlich nur vollständige Gliederungseinheiten novelliert werden sollten), Die derzeit vorgesehene Ersetzung von mehreren Wörtern mindert die Verständlichkeit und erschwert insbesondere auch die Bearbeitung im RIS. Die Novellierung der ganzen Gliederungs­einheit würde hier auch keine nennenswerte Verlängerung des Umfangs des Novellen­texts mit sich bringen.

 

Zu § 32 Abs. 1 Z 3 und § 33:

 

Im Interesse der Einheitlichkeit sollte es lauten: „Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ (vgl. § 21). Für den gesamte § 33 Abs. 1 ist nur ein einziger Satz vorgesehen. Eine Aufteilung auf mehrere Sätze würde der leichteren Lesbarkeit dienen.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):

 

Die Novelle sollte auch zum Anlass genommen werden, im Inhaltsverzeichnis § 20a „Dachfonds“ auf „Andere Sondervermögen“ zu ändern.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):

 

Nach dem derzeitigen Stand im RIS endet § 94 EStG mit der Z 10. Es sollte nochmals geprüft werden, ob daher nicht die geplant Anordnung als Z 11 angefügt werden sollte.

 

Zu Artikel 5 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz):

 

In § 30 sollte im Interesse der Einheitlichkeit durchgehenden von „EWR-Vertragsstaaten“ oder „Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ gesprochen werden.

 

Zu Vorblatt und Erläuterungen:

 

Ganz allgemein ist zu den Erläuterungen aufgefallen, dass sie in einigen Bereichen noch so formuliert werden sollten, damit der Entwurfscharakter deutlicher zum Ausdruck kommt (vgl. RL 92 der Legistischen Richtlinien 1979).

 

In den Erläuterungen zu § 8 Abs. 4 und § 33 ist aufgefallen, dass die Abkürzungen ausgeschrieben und erforderlichenfalls noch weiter erläutert werden sollten (z.B. „NAV“, „FX-Swap“, „OTC-Derivate“).

 

In den Erläuterungen zu § 23 ImmoInvFG sollte im Interesse der Einheitlichkeit von den „neuen EU-Mitgliedstaaten (EU-Erweiterung)“ gesprochen werden.

 

 

 

13. Februar 2006

Für den Bundeskanzler:

i.V. DOSSI

 

 

 

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