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Gz ● BKA-603.320/0001-V/A/8/2006 Abteilungsmail
● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag
Josef BAUER Pers.
E-mail ● josef.bauer@bka.gv.at Telefon
● 01/53115/2219 Ihr
Zeichen ● BMF-040409/0002-III/5/2005 |
An das Bundesministerium für Finanzen Abteilung III/5 Z.H. Herrn Dr. Heinrich Lorenz Per E-Mail: e-recht@bmf.gv.at |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die
Abteilungsmail |
Betrifft: Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz und andere
Bundesgesetze geändert werden;
Begutachtung;
Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
nimmt zum Entwurf wie folgt Stellung:
Zur Gliederung
von Absätzen:
Es ist aufgefallen, dass einzelne
Absätze relativ lang ausgefallen sind. Dies betrifft insbesondere § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 14
Abs. 1, § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG und § 13 InvFG 1993.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit sollte eine weitere Untergliederung
dieser Absätze geprüft werden. So könnte etwa in § 1 Abs. 3 auch eine
Trennung der ersten beiden Sätze, die die Definition des Immobilienspezialfonds
enthalten, von den anderen „materiellen“ Bestimmungen erwogen werden. § 7
Abs. 1 könnte etwa in Bestimmungen, die den vollständigen, den
vereinfachten oder beide Arten von Prospekten betreffen, geteilt werden.
Zu § 3 Abs. 3:
In den letzten beiden Sätze des
§ 3 Abs. 3 sollte es im Interesse der Einheitlichkeit lauten: „Immobilienspezialfonds“.
Zur Vermeidung unbezeichneter Einrückungen oder Absätze (vgl. RL 116 der
Legistischen Richtlinien) sollte diese Sätzen wohl auch eine Absatzbezeichnung
vorgestellt (und die Verweise entsprechend angepasst) werden.
Zu § 4 Abs. 3b:
Es soll vorgesehen werden, dass ein
Wertpapierleihesystem so beschaffen sein muss, dass die Rechte der
Anteilinhaber ausreichend gesichert sind. Die Formulierung folgt dabei § 4
Abs. 8 InvFG 1993. Anders als nach dem InvFG 1993 steht aber das Eigentum
am Sondervermögen nicht den Anteilinhabern, sondern der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien zu. Insofern erscheint es eher missverständlich, wenn von den Rechten
der Anteilinhaber gesprochen wird. Sofern eine ausdrückliche Erwähnung
überhaupt für erforderlich erachtet wird, könnte allenfalls auf die Wahrung der
Interessen der Anteilsinhaber Bezug genommen werden.
Zu § 8 Abs. 2:
Es soll vorgesehen werden, dass bei
Vermögenswerten, die über eine Grundstücksgesellschaft gehalten werden, - im
Unterschied zu direkt gehaltenen Vermögenswerten - bereits bei einer
angenommenen Abweichung der Werte um fünf Prozent eine aktuelle Bewertung zur
Verfügung zu stellen ist. In den Erläuterungen dazu wird nur allgemein bemerkt,
dass damit konsumentenschutzpolitischen Bedenken Rechnung getragen wird. Es
sollte noch näher erläutert werden, welche spezifischen Bedenken gemeint sind,
und warum diese eine unterschiedliche Behandlung der Sachverhalte
rechtfertigen.
Im Übrigen scheint aus dem Wortlaut
der Bestimmung „der Wert der Vermögenswerte“ nicht eindeutig hervorzugehen, ob
es sich jeweils um Abweichungen im Wert eines einzelnen Vermögenswertes nach
§ 21 (und nicht der Vermögenswerte in toto) handeln soll, um diese
Verpflichtung auszulösen. In diese Richtung aber die Erläuterungen
(„Verkehrswert eines Vermögenswertes“). Eine Präzisierung des Wortlautes sollte
geprüft werden.
Zu § 15 Abs. 2:
Nach geltendem Recht kann eine Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien die Verwaltung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
wenn das Fondsvermögen 300.000 Euro unterschreitet. Nach dem Entwurf ist eine
Anhebung der Grenze auf 30 Millionen Euro geplant. Nachdem keine gesonderten
In-Kraft-Tretens-Bestimmungen vorgesehen sind, würde die Möglichkeit zur
fristlosen Kündigung mit dem auf die Veröffentlichung im BGBl. folgenden Tag
eintreten. Dazu stellt sich aber die Frage, ob nicht (zur Wahrung möglicher
Interessen der Anteilinhaber) für einen bestimmten Zeitraum (etwa entsprechend
der sechsmonatigen Frist für die „ordentliche“ Kündigung nach Abs. 1) die
alte Regelung weiter gelten sollte.
Zu Art. 1
Z 21 (§ 22 Abs. 4):
Hier sollte der gesamt Abs. 4
novelliert werden (vgl RL 122 der Legistischen Richtlinien, wonach
grundsätzlich nur vollständige Gliederungseinheiten novelliert werden sollten),
Die derzeit vorgesehene Ersetzung von mehreren Wörtern mindert die
Verständlichkeit und erschwert insbesondere auch die Bearbeitung im RIS. Die
Novellierung der ganzen Gliederungseinheit würde hier auch keine nennenswerte
Verlängerung des Umfangs des Novellentexts mit sich bringen.
Zu § 32 Abs. 1 Z 3
und § 33:
Im Interesse der Einheitlichkeit
sollte es lauten: „Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum“ (vgl. § 21). Für den gesamte § 33 Abs. 1 ist
nur ein einziger Satz vorgesehen. Eine Aufteilung auf mehrere Sätze würde der
leichteren Lesbarkeit dienen.
Zu Artikel 2
(Änderung des Investmentfondsgesetzes):
Die Novelle sollte auch zum Anlass genommen werden, im Inhaltsverzeichnis § 20a „Dachfonds“ auf „Andere Sondervermögen“ zu ändern.
Zu Artikel 3 (Änderung des
Einkommensteuergesetzes):
Nach dem derzeitigen Stand im RIS
endet § 94 EStG mit der Z 10. Es sollte nochmals geprüft werden, ob
daher nicht die geplant Anordnung als Z 11 angefügt werden sollte.
Zu Artikel 5 (Änderung des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz):
In § 30 sollte im Interesse der
Einheitlichkeit durchgehenden von „EWR-Vertragsstaaten“ oder „Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ gesprochen werden.
Zu Vorblatt und Erläuterungen:
Ganz allgemein ist zu den
Erläuterungen aufgefallen, dass sie in einigen Bereichen noch so formuliert
werden sollten, damit der Entwurfscharakter deutlicher zum Ausdruck kommt (vgl.
RL 92 der Legistischen Richtlinien 1979).
In den Erläuterungen zu § 8
Abs. 4 und § 33 ist aufgefallen, dass die Abkürzungen ausgeschrieben
und erforderlichenfalls noch weiter erläutert werden sollten (z.B. „NAV“,
„FX-Swap“, „OTC-Derivate“).
In den Erläuterungen zu § 23
ImmoInvFG sollte im Interesse der Einheitlichkeit von den „neuen EU-Mitgliedstaaten
(EU-Erweiterung)“ gesprochen werden.
13. Februar 2006
Für den Bundeskanzler:
i.V. DOSSI
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