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Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2 1030 Wien E-Mail: sch6@bmvit.gv.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-310/16-2006 |
24.2.2006 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager |
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BETREFF
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Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und
Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz –
ÖPNRV-G); Stellungnahme |
Bezug: BMVIT-239.597/0001-II/SCH&/2005
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
1. Allgemeines:
1.1.
Gemäß den Erläuterungen hat „die im Öffentlichen Personennah- und
Regionalverkehrsgesetz 1999 vorgesehene Aufgaben- und Finanzierungsteilung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden in letzter Zeit vermehrt
Schwierigkeiten bereitet. Aus der grundsätzlichen Planungsautonomie der
regionalen Gebietskörperschaften entstanden Wünsche nach einer zusätzlichen
Mittelbereitstellung durch den Bund, denen auf Grund der eng gesetzten
budgetären Lage nicht voll entsprochen werden konnte. Des Weiteren fordert auch
der Rechnungshof in seinem [dem Land Salzburg nicht bekannten]
Wahrnehmungsbericht (Reihe Bund 2005/8, GZ 860.037/002-E 1/05) hinsichtlich der
Überprüfung
der Gebarung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie mit
dem Schwerpunkt ‚Evaluierung des Bundesgesetzes über die Ordnung des
öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs’ klare Verantwortungsstrukturen,
eine Zusammenführung der zersplitterten Finanzierungsstrukturen sowie ein
effizientes Kontrollinstrumentarium der eingesetzten Bundesmittel.“ Dem sollen
eine „entsprechend klare gesetzliche Festlegung der betreffenden Bundesbeiträge,
welche in den planerischen Verantwortungsbereich der Länder übergeführt werden
sollen“, die Neukonzeption der Finanzierung des öffentlichen Personennah- und
Regionalverkehrs, die Anpassung der Aufgaben der Verkehrsunternehmen und der
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften an die praktischen Gegebenheiten des
öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs sowie die Adaptierung der
Instrumentarien zur gezielten Qualitätskontrolle, insbesondere durch den Bund,
dienen.
1.2.
Seit Beginn des Jahres 2005 wurden in zahlreichen Arbeitsgruppensitzungen
verschiedene Reformvorschläge des Bundes sowie Anregungen von Länderseite
diskutiert. Die Vertreter des Landes Salzburg haben im Einvernehmen mit der
Salzburger Verkehrsverbund GmbH (SVG) zu den einzelnen Themenpunkten des
ÖPNRV-Reformvorhabens die jeweilige Problematik aus Ländersicht sowie die sich
daraus ergebenden Länderforderungen in tabellarischer Form dargestellt. Erst in
der letzten Sitzung der Steuerungsgruppe am 6. September 2005 hat der Bund dazu
auch seine eigenen Standpunkte mitgeteilt. Die übermittelte Unterlage des
Bundes gibt zwar die wesentlichen Kritikpunkte der Länder wieder, ordnet diese
aber willkürlich den verschiedenen Ländern zu – seitens des Landes Salzburg
wurden sämtliche wiedergegebenen Kritikpunkte thematisiert – und bietet, gleich
der Stellungnahme des Bundes zu der tabellarischen Darstellung der einzelnen
Problemfelder, keine befriedigenden Lösungen für die Länder an.
1.3.
Die Hauptforderungen der Länder an den Bund waren (und sind) die Abstandnahme
von einer Überwälzung von Finanzlasten auf die Länder sowie der Abschluss einer
Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG. Die Abstandnahme von einer Überwälzung von
Finanzlasten auf die Länder wurde seitens des Bundes mehrfach zugesagt, der
Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG wurde in Aussicht gestellt. Die
konkreten, vom Bund beabsichtigten Reformschritte wurden den Ländern erst in
der Arbeitsgruppensitzung am 30. August 2005 präsentiert. Dort stießen sie auf
eine massive Ablehnung seitens der Ländervertreter. Ein Gesetzentwurf als
Grundlage einer Diskussion wurde den Ländern bis zur Landeshauptleutekonferenz
am 4. November 2005 nicht vorgelegt. Die im Protokoll zu dieser Konferenz
enthaltene Aussage des Herrn StS Mag Kukacka, wonach aus den vorgelegten
Unterlagen „der mit den Experten der Länder akkordierte Letztstand“ hervorgeht,
kann daher nicht nachvollzogen werden. Gleiches gilt auch für das Schreiben des
Kabinetts des Herrn Bundesministers Dr. Gorbach an die Verbindungsstelle der
Bundesländer vom 13. Jänner 2006: Dazu wird festgehalten, dass in den
verschiedenen, seitens des Bundes einberufenen Arbeitsgruppen zu den Inhalten
der Reform kein Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern hergestellt
werden konnte. Vielmehr wurden lediglich die Daten aus der Vergangenheit, etwa
die konkret geflossenen Bundes- und Landesmittel abgeklärt. Ein Einvernehmen
mit den Ländern konnte bislang vor allem deshalb nicht hergestellt werden, weil
das Reformvorhaben wesentliche Kostenrisiken für die Länder enthält und der
Bund nicht gewillt ist, für sein Vorhaben jenen Konsens mit den Ländern zu
finden, der dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zu Grunde
gelegt werden könnte. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist jedoch notwendig,
da das Vorhaben nicht auf den Art 17 B-VG gestützt werden kann: In den
geplanten §§ 7 und 9 werden die Länder und die Gemeinden verpflichtet,
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zu betreiben, Verträge über
gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienstleistungen abzuschließen bzw derartige
Verträge zu beenden. Damit wird jedoch der Rahmen eines
„Selbstbindungsgesetzes“ des Bundes verlassen. Der Bund versucht vielmehr,
seine Vorstellungen in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise im Rahmen eines
einfachen Gesetzes, gestützt auf die Kompetenztatbestände des Art 10 Abs 1 Z 8
(„Angelegenheiten des Gewerbes“), Z 9 („Verkehrswesen bezüglich der
Eisenbahnen“) zu realisieren (dazu Arno Kahl „Der öffentliche
Personennahverkehr auf dem Weg zum Wettbewerb“ Wien 2005, S 473 ff, unter Bezugnahme
auf derartige Aufgabenträgerverpflichtungen im geltenden ÖPNRV-G 1999).
1.4.
Einzelne Bestimmungen des geplanten Vorhabens (§§ 7 Abs 2, 11 Abs 4) verweisen
auf die „anzuwendenden Bestimmungen des Vergaberechts“. Anlässlich der
Nahverkehrsenquete am 10.11.2005 wurde einmal mehr deutlich, dass das
österreichische Vergaberecht die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden
Freiräume nicht nutzt, sondern auch im Unterschwellenbereich sehr
verwaltungsaufwändige Reglementierungen enthält. Auch die jüngst vom
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Stellungnahme
versandte geplante Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (do Zl BMVIT 211.206/0002-II/SCH1/2005)
würde großzügigere Regelungen erlauben. Es sollte daher die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen
im Unterschwellenbereich generell vom Vergaberecht ausgenommen werden.
1.5.
Zentraler Punkt für die Länder im Zusammenhang mit der geplanten Deckelung der
Bundesleistungen für die Verkehrsverbünde ist die Frage nach einer
Berücksichtigung von geänderten Rahmenbedingungen: Das geplante Vorhaben ist
dadurch charakterisiert, dass der Bund seine Leistungen deckelt und damit für
sich berechenbar macht. Alle Risiken werden vor dem Hintergrund des den Ländern
unbekannten Wahrnehmungsberichts des Rechnungshofes den Ländern und Gemeinden
übertragen. In Anbetracht der für den Nah- und Regionalverkehr relevanten
Finanzmasse von mehreren Milliarden Euro wird aber klar, dass jede Deckelung
der Finanzlasten der einen Gebietskörperschaft zwangsläufig zu einer
Restabdeckungsverpflichtung der anderen Gebietskörperschaften führt, die in
bestimmten Fällen – nämlich dann, wenn die einer Änderung der Rahmenbedingungen
zu Grunde liegenden Verhältnisse gänzlich außerhalb des Einflussbereichs der
gemäß dem geplanten Vorhaben finanzverantwortlichen Gebietskörperschaften
(Länder und Gemeinden) stehen – die finanzielle Leistungsfähigkeit der einen
oder anderen Gebietskörperschaft übersteigen kann. Die so angesprochene
Überforderung der Leistungsfähigkeit einer Gebietskörperschaft könnte sich
beispielshaft etwa dann ergeben, wenn Österreich auf Grund einer völker- oder
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung Maßnahmen ergreifen muss, um den
Individualverkehr einzuschränken (Kyoto-Abkommen). Die dadurch bedingte
Notwendigkeit, den öffentlichen Nah- und Regionalverkehr auszudehnen, führt zu
einer Vervielfachung der Ausgaben in diesem Bereich. Bei der geplanten Deckelung
der Bundesleistungen haben die Länder und Gemeinden die übrige Zahlungslast
voll zu tragen. Ein diesbezügliches Beispiel aus dem Bereich der technischen
Normen ist die Gurtenpflicht für die Schülerbeförderung im
Kraftfahrlinienregionalverkehr: Diese würde dort zu einer Kostenerhöhung um
mehr als 20% führen. Eine diesbezügliche „Nachschusspflicht“ des Bundes ist
nicht vorgesehen.
1.6.
Die „Verländerung“ der Verantwortung für den öffentlichen Personnah- und
Regionalverkehr entspricht einer langjährigen Forderung der Salzburger
Landesregierung. Eine zusammenfassende Bewertung des gegenständlichen Vorhabens
ergibt jedoch, dass dieses nicht den Zielen und Forderungen des Landes
entspricht. Das geplante Vorhaben wird daher aus den folgenden, die Grundzüge
der Reform betreffenden Gründen abgelehnt:
a) Die
vom Bund angestrebte „Verländerung“ beschränkt sich im Wesentlichen auf eine
Verlagerung der Finanzrisiken auf die Länder. Die damit korrespondierende und
notwendige Verlagerung auch der rechtlichen und planerischen
Gestaltungskompetenzen auf die Länder fehlt jedoch weitgehend. Für die stärkere
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnissen sowie die Erstellung von
attraktiveren und wirtschaftlicheren Verkehrsdiensten ist auch eine Verlagerung
der rechtlichen und planerischen Gestaltungskompetenzen auf die Länder
zwingende Voraussetzung. Dennoch behält der Bund auch im Fall der Realisierung
der geplanten Reform des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs nahezu
alle wesentlichen Befugnisse und übt so einen entscheidenden Einfluss auf die
Kosten der Verkehrsdienste aus (Näheres dazu unter Pkt 2.2).
b) Durch
den Entfall des geltenden § 7 ÖPNRV-G 1999 geht die Verantwortlichkeit für die
Aufrechterhaltung des Schienenpersonennah- und -regionalverkehrs auf das Land
über. Das Land Salzburg ist so mit einem Defizit der ÖBB von 15 Mio Euro
konfrontiert. Die Sichtweise des Bundes, dieses Defizit einfach zu negieren,
kann nicht akzeptiert werden (Näheres dazu unter Pkt 2.2).
c) Der
überwiegende Teil der Bundesmittel fließt nach wie vor über Tarifbestellungen
vom Bund direkt an die Eisenbahnunternehmen (derzeit im Wesentlichen die ÖBB).
Der Mitteleinsatz ist einer Einflussnahme durch die Länder entzogen. Dennoch
sind allfällige Mehrkosten von den Ländern zu tragen, da der Bund seine Mittel
deckelt (Näheres dazu unter Pkt 2.7).
d) Der
Schienenfernverkehr, die inneralpin tragende Säule des öffentlichen
Regionalverkehrs, wird aus dem Gesamtsystem völlig ausgeblendet. Die Länder
sind aber bei einer Reduktion des Schienenfernverkehrs in der Pflicht,
Ersatzbestellungen auf eigene Kosten vorzunehmen (Näheres dazu unter Pkt 2.2).
e) In
dem im geplanten § 12 Abs 4 festgesetzten Basisbetrag sind die Kosten für
bestehende grenzüberschreitende Nahverkehre Salzburg – Freilassing nicht
enthalten (Näheres dazu unter Pkt 2.7).
f) Die
Berichtspflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nur gegenüber dem Bund,
ebenso verbleiben Befugnisse zur Kontrolle der Verkehrsunternehmen im
Wesentlichen beim Bund. Das widerspricht der geplanten „Verländerung“ der
Verantwortung für den öffentlichen Personennah- und -regionalverkehr.
1.7. Die bereits in der Vergangenheit an den Bund
gerichtete Forderung, in Bezug auf die wesentlichen Eckpunkte des
ÖPNRV-Reformvorhabens eine Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG mit den Ländern abzuschließen,
wird daher wiederholt. Eine Reform des öffentlichen Personennah- und
-regionalverkehrs kann seitens des Landes Salzburg nur dann akzeptiert werden,
wenn sie einvernehmlich mit den Ländern im Rahmen einer Vereinbarung nach Art
15a B-VG durchgeführt wird. In dieser Vereinbarung ist auch für den Fall der
Änderung von Rahmenbedingungen (Näheres dazu unter Pkt 1.5 und 2.5) so vorzusorgen,
dass der Bund zumindest den auf ihn gemäß seiner Finanzmasse in Relation zu den
anderen Gebietskörperschaften entfallenden Anteil zu leisten hat.
2. Zu einzelnen Bestimmungen:
2.1. Zu § 4:
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem
geltenden § 3 ÖPNRV-G 1999. Die bestehende Problematik der Unterscheidung
zwischen gemeinwirtschaftlichen und eigenwirtschaftlichen Verkehrsdiensten wird
dadurch nicht gelöst. Den Erläuterungen zum geplanten Abs 2 folgend sind unter
den „verbundbedingten Fahrpreisersätzen“ auch die zur Abdeckung der
Durchtarifierungsverluste seitens der Gebietskörperschaften geleisteten
Finanzierungsbeiträge zu verstehen. Das bedeutet, dass Verkehrsunternehmen, die
auf Grund des Verbundtarifs Ausgleichszahlungen der öffentlichen Hand erhalten,
dennoch weiterhin als Erbringer eigenwirtschaftlicher Verkehrsdienste gelten.
Gemäß dem geplanten § 23 Abs 2 des Kraftfahrliniengesetzes besteht die
Verpflichtung des Bestellers oder für diesen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft
unter Berücksichtigung „der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes“, einen
geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln, dann nicht, wenn die
Strecke eigenwirtschaftlich bedient werden kann. Mit anderen Worten: Wird die
Eigenwirtschaftlichkeit eines Verkehrsdienstes über den Umweg öffentlicher
Mittel hergestellt, unterliegt die Vergabe einer Verkehrsdienstleistung nicht
dem Vergaberecht. Dadurch wird die derzeit bestehende Finanzierungssituation
fortgeschrieben, die den Zielsetzungen des Vorhabens widerspricht.
2.2. Zu § 6:
1. Unter Berufung auf den den Ländern nicht zur
Verfügung gestellten Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes werden den
Erläuterungen folgend „die Aufgaben der einzelnen Gebietskörperschaften gegenüber
dem Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 klarer
strukturiert und eindeutig festgelegt.“ In Wahrheit plant der Bund jedoch,
seine Aufgaben zu reduzieren, ohne den Ländern den dadurch entstehenden
Mehraufwand zu ersetzen. Das geplante Vorhaben ist dadurch charakterisiert,
dass der Bund seine Leistungen deckelt und damit für sich berechenbar macht.
Alle Risiken werden vor dem Hintergrund des den Ländern unbekannten
Wahrnehmungsberichts des Rechnungshofes den Ländern und Gemeinden übertragen.
In Anbetracht der für den Nah- und -regionalverkehr relevanten Finanzmasse von
mehreren Milliarden Euro wird aber klar, dass jede Deckelung der Finanzlasten
der einen Gebietskörperschaft zwangsläufig zu einer Restabdeckungsverpflichtung
der anderen Gebietskörperschaften führt, welche die finanzielle
Leistungsfähigkeit der einen oder anderen Gebietskörperschaft übersteigen kann.
2. Die vom Bund angestrebte „Verländerung“ beschränkt
sich im Wesentlichen auf eine Verlagerung der Finanzrisiken auf die Länder. Die
damit korrespondierende und notwendige Verlagerung auch der rechtlichen und
planerischen Gestaltungskompetenzen auf die Länder fehlt jedoch weitgehend: Der
Bund behält auch nach der geplanten Reform des öffentlichen Personennah- und
-regionalverkehrs nahezu alle wesentlichen Befugnisse; den Ländern dagegen
fehlen die entsprechenden Möglichkeiten einer Einflussnahme auf die Kosten der
Verkehrsdienste bzw ihrer Lenkung
(etwa hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Abgrenzung von
Tarifbestellungen, der Festlegung von Qualitätsanforderungen, der Festsetzung
eines Infrastrukturbenützungsentgelts, der Ausschreibung von Energiesteuern und
der Festlegung technischer Inhalte, wie der Gurtpflicht in Bussen).
3. Hauptkritikpunkt an der geplanten Reform des
öffentlichen Personennah- und ‑regionalverkehrs ist der geplante Entfall der im
geltenden § 7 ÖPNRV-G 1999 enthaltenen Verpflichtung des Bundes, für die
Sicherstellung eines Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah- und
-regionalverkehr zu sorgen. Die Festlegung dieser Verpflichtung des Bundes war
die Grundvoraussetzung für die Zustimmung der Länder zum Öffentlichen
Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999. Diese Verpflichtung des Bundes
wird durch die geplanten §§ 6 und 12 ersetzt. Soll im Fall der Realisierung des
Vorhabens das vorhandene Schienenpersonennahverkehrsangebot im bisherigen
Ausmaß weiterhin erbracht werden, verlagert sich das Kostenrisiko auf die
Länder, zumal der im geplanten § 12 Abs 4 Z 5 auf das Land Salzburg entfallende
Betrag bereits derzeit schon nicht ausreicht, um das bestehenden Verkehrsangebot
auszufinanzieren. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die ÖBB bereits
das Land Salzburg kontaktiert und darauf hingewiesen haben, dass die ÖBB in
Salzburg derzeit einen nicht gedeckten Abgang in der Höhe von 15 Mio € jährlich
haben und dieser Abgang vom Land zu bedecken wäre, soll das bisherige
Verkehrsangebot aufrecht erhalten werden. Allerdings räumten die ÖBB ein, dass
es die für Salzburg geltende Vertragslage (sogenannter
Verkehrsdienstevertrag/Hauptstrecken) im Gegensatz zu anderen Bundesländern
nicht erlauben würde, Leistungen während der Vertragsdauer unter die im Vertrag
genannte Untergrenze zu reduzieren. Bereits die (vertraglich) erlaubten
Kürzungen würden aber eine Reduktion der Leistungen im Vergleich zum Status quo
bewirken.
Weiters wird angemerkt, dass der Bund seine Leistungen
an die ÖBB für die Erbringung von sogenannten Gemeinwirtschaftlichen Leistungen
bzw Tarifbestellungen seit 1999 nicht mehr erhöht hat. Auch das dürfte zum
Entstehen des derzeitigen operativen Defizits bei den ÖBB beigetragen haben.
Dieses Defizit wird vom Bund im Übrigen als „rein kalkulatorisch“ ignoriert.
Tatsache ist jedenfalls, dass die Länder keine gesetzliche Garantie vom Bund
erhalten, dass sie nicht die Finanzierungslasten für die Aufrechterhaltung des
Schienenpersonennahverkehrs übernehmen müssen. Diese Schlechterstellung im
Vergleich zur geltenden Rechtslage wird daher ausdrücklich abgelehnt, weil
davon auszugehen ist, dass der im § 11 festgelegte Fixbetrag von 3.503.300 €
nicht ausreicht, um die tatsächlichen Kosten abzudecken und eine Sicherstellungsgarantie
wie im geltenden § 7 ÖPNRV-G 1999 nicht mehr vorgesehen ist.
4. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es bereits
in der Vergangenheit zu einer qualitativen bzw quantitativen Reduzierung der
von Nah- und Regionalverkehrskunden gleichermaßen genutzten Fernverkehrsleistungen
seitens der ÖBB gekommen ist. Das geplante Vorhaben enthält keine Regelungen,
die verhindern, dass auch in Zukunft Fernverkehrsleistungen eingeschränkt und
dadurch die Länder unter Umständen genötigt werden, ersatzweise Nah- und
Regionalverkehrsleistungen zu bestellen.
Es wird daher der Bund aufgefordert, in Abstimmung mit
dem Land Salzburg ein noch festzulegendes Grundangebot betreffend den – von
Nah- und Regionalverkehrskunden gleichermaßen genutzten – Fernverkehr langfristig
sicher zu stellen, um zu vermeiden, dass das Fahrplanangebot im Land Salzburg
weiter eingeschränkt wird und allenfalls die daraus resultierenden Kosten
(Ersatzverkehre) auch noch dem Land aufgebürdet werden.
2.3. Zu § 7:
1. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Festlegung von Aufgaben der Länder und der Gemeinden siehe Pkt 1.3.
2. Gemäß Abs 1 Z 1 ist die Planung
nachfrageorientierter Verkehrsdienstleistungen eine Aufgabe der Länder und
Gemeinden. Eine Aussage darüber, in wessen Zuständigkeit die Planung von
Verkehren fällt, deren Bereitstellung im Sinn einer Daseinsvorsorge als
Minimalangebot – auch und besonders in peripheren Gebieten – erforderlich ist,
fehlt. Gemäß § 12 Abs 4 orientiert sich die Fortschreibung des Bundesbeitrags
für Tarifbestellungen nur an den tatsächlich verkauften, geförderten
Fahrausweisen (arg. „Verkehrsleistungen, die mit Fahrausweisen erbracht werden,
die mit vom Bund bestellten begünstigten Tarifen ausgegeben werden“).
Die Finanzierung dieser wichtigen öffentlichen
Aufgabe, der Herstellung einer Grundsicherung vor allem im peripheren Raum,
wird daher den Ländern und Gemeinden überantwortet.
3. Der im geplanten Abs 1 Z 2 genannte „Betrieb von
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften für jeden Verbundraum zur Umsetzung
der im Zusammenhang mit Verkehrsverbünden wahrzunehmenden Aufgaben des
jeweiligen Landes und dessen Gemeinden“ geht über den geltenden § 17 ÖPNRV-G
1999 hinaus: Diese Organisationsaufgabe ist gemäß § 17 ÖPNRV-G 1999 nicht
ausdrücklich dem Land zugewiesen, sondern es handelt sich dabei um eine Aufgabe
„der Gebietskörperschaften“, also auch um eine solche des Bundes. Es wird
jedoch eingeräumt, dass diese Gesellschaften in der Praxis überwiegend vom
jeweiligen Land bzw dessen Gemeinden finanziert werden. Diese neue
Aufgabenzuweisung wird zwar abgelehnt, ist in finanzieller Hinsicht vermutlich
aber von untergeordneter Bedeutung.
4. Die im geplanten Abs 1 Z 3 genannte Aufgabe der
Länder und Gemeinden „Abschluss von Verträgen über gemeinwirtschaftliche
Verkehrsdienstleistungen“ geht, wie sich aus dem Zusammenhalt mit Abs 1 Z 5
(arg „zusätzlich bestellten gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen
unter Verwendung der dafür zugewiesenen Bundesmittel gemäß § 6 Z 4“) ergibt,
über den geltenden § 13 ÖPNRV-G 1999 hinaus. Im geltenden § 13 ÖPRNV-G 1999 ist
nur vom „Abschluss von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen im
Personenregionalverkehr, die über das Angebot gemäß § 7 hinausgehen oder
Angebotsverbesserungen im Kraftfahrlinienverkehr darstellen“ die Rede. Die
geplante Aufgabenausweitung für die Länder und Gemeinden wird abgelehnt, weil
dem keine ausreichende Mittelbereitstellung gegenübersteht, sondern der Bund –
unter Bedachtnahme auf den Entfall des § 7 ÖPNRV-G 1999 – seinen Aufgabenkatalog
einschränkt, seine Mittel deckelt und somit die Länder und Gemeinden indirekt
als finanzabdeckende Gebietskörperschaften übrig bleiben. Ergänzend wird noch
darauf verwiesen, dass der geltende § 13 ÖPNRV-G 1999 ausdrücklich auf die
budgetäre Bedeckung Bezug nimmt. Dies ist im geplanten Vorhaben nicht mehr
vorgesehen ist. Der geplante § 7 Abs 1 Z 3 wird daher als Übertragung der Gesamtverantwortung
für Nahverkehrsbestellungen (ohne Begrenzung) auf die Länder und Gemeinden
abgelehnt.
5. Auch die im geplanten § 7 Abs 1 Z 4 den Ländern und
Gemeinden zugewiesene Aufgabe „Abgeltung der durch den Verbundtarif und dessen
Durchrechnung entstehenden Durchtarifierungsverluste an die am Verkehrsverbund
teilnehmenden Verkehrsunternehmen unter Verwendung der dafür zugewiesenen
Bundesmittel gemäß § 6 Z 3“ stellt sich als eine Aufgabenausweitung zu Lasten
der Länder und Gemeinden dar. Gemäß dem geltenden Öffentlichen Personennah- und
Regionalverkehrsgesetz 1999 ist diese Aufgabe keiner Gebietskörperschaft
zugewiesen. Wenn auch der geplante Abs 1 Z 4 keine zusätzliche
Aufgabenbelastung für Länder und Gemeinden bewirkt, so erhöht diese Bestimmung
dennoch den möglichen Belastungsdruck auf diese Gebietskörperschaften: Aus dem
Abs 1 Z 4 könnte ein klagbarer Anspruch von Verkehrsunternehmen gegen die
Länder und Gemeinden, und nicht mehr nur gegen die SVG, mit der die Verträge
bestehen, abgeleitet werden. Es ist daher nicht einzusehen, warum den Ländern
und Gemeinden diese dem Betrag nach unbegrenzte Verpflichtung auferlegt wird, während
der Bund seine gesamten Belastungen dem Betrag nach deckelt. Im Zusammenhang
mit der Deckelung der Bundesmittel gemäß dem geplanten § 12 Abs 4 kann im
geplanten Abs 1 Z 4 sogar eine Grundangebotssicherungsgarantie der Länder und
Gemeinden gesehen werden. Abs 1 Z 4 wird daher abgelehnt. In diesem
Zusammenhang fällt auf, dass der Bund die Länder und Gemeinden nicht mehr nur
mit der „Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung“
beauftragen will, wie das im geltenden § 11 ÖPNRV-G 1999 der Fall ist.
6. Gemäß § 8 Z 2 haben im Fall der Nettobestellung von
Verkehrsdiensten die Verkehrsunternehmen die Aufgabe, den Verbundtarif
festzusetzen. Gemäß § 9 Z 1 haben im Fall der Bruttobestellung von
Verkehrsdiensten die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Aufgabe,
den Verbundtarif festzusetzen. Aufgabe der Länder und Gemeinden gemäß § 7 Abs 1
Z 4 ist es, den an einem Verkehrsverbund teilnehmenden Verkehrsunternehmen die
Ab- und Durchtarifierungsverluste zu ersetzen. Dadurch geraten die Länder und
Gemeinden in die Abhängigkeit der Verkehrsunternehmen. Diese Bestimmung eröffnet
den bisher an einem Verkehrsverbund teilnehmenden Verkehrsunternehmen ein hohes
Missbrauchspotential gegenüber Verkehrsunternehmen, die sich in einem
Wettbewerbsverfahren um Verkehre im Gebiet des Verkehrsverbundes bewerben.
Es sind daher gefordert, in den § 7 als weitere
Aufgaben der Länder die Festlegung von Rahmenvorgaben zur Struktur und zur Höhe
des Verbundtarifs unabhängig von der Art des Verkehrsdienstevertrags (Netto-
oder Bruttobestellung) und die Entscheidung darüber, welche Verkehrsunternehmen
Mitglied im Verkehrsverbund sein können, aufzunehmen.
2.4. Zu den §§ 8 und 9:
1. Im neuen Grund- und Finanzierungsvertrag ist die
Möglichkeit einer Aufgabeneinschränkung enthalten, wenn die Finanzierbarkeit
nicht gewährleistet sein sollte. Das sollte auch im Gesetz klargestellt werden.
2. Gemäß § 8 Z 4 ist die Fahrplangestaltung Aufgabe
der Verkehrsunternehmen. Um ihrer Verpflichtung zur Planung von
nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistungen nachkommen zu können, muss auch
den Ländern eine diesbezügliche Mitsprachemöglichkeit eingeräumt werden. Diese
kann darin bestehen, dass die Länder die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften mit der Fahrplangestaltung beauftragen
bzw dass die Länder die Fahrplangestaltung selbst vornehmen.
3. Unklar ist, warum die Verkehrsunternehmen gemäß § 8
Z 8 nur zur Erfüllung der in den Verkehrsdienstverträgen vereinbarten
Qualitätskriterien verpflichtet sind. Die Verkehrsunternehmen sollen vielmehr
verpflichtet sein, alle Bedingungen der Verkehrsdienstverträge einzuhalten.
4. Im § 9 sollte eindeutig festgelegt werden, dass die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften auch zuständige Behörden im Sinn der
im § 1 Abs 1 genannten Verordnung sind.
5. Die im § 9 Z 1 als Aufgabe der
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festgelegte „Umsetzung des
Verbundtarifs“ ist missverständlich. Daraus könnte abgeleitet werden, dass die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft auch für die Anschaffung und den
Betrieb der Verkaufsgeräte zuständig ist. Das kann nur bei Bruttoverträgen der
Fall sein. Es sollte daher bei der Aufgabenumschreibung des geltenden § 18 Abs
1 Z 1 ÖPNRV-G 1999 („Rahmenvorgaben für die Umsetzung des Verbundtarifs“)
bleiben.
6. Die im § 9 Z 9 vorgesehene Einrichtung eines
Fahrgastbeirates wird abgelehnt, weil das zu einer deutlichen Ausweitung des
Personalaufwandes bei der vom Land Salzburg finanzierten SVG führen würde.
Außerdem handelt es sich bei einem Fahrgastbeirat um ein Marketinginstrument,
das dazu dient, bei den dort vertretenen Fahrgästen Verständnis für die
Situation des Verkehrsunternehmens bzw der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft
zu schaffen. Die bisherigen Erfahrungen mit Fahrgastbeiräten zeigen, dass sie
diese Funktion gut erfüllen können, dass sie aber nicht geeignet sind, eine
verbesserte Umsetzung der Belange der Fahrgäste sicher zu stellen. Dazu bedarf
es anderer Instrument. Die gesetzliche Festlegung von Marketinginstrumenten
wird abgelehnt.
7. Die im geltenden § 18 Abs 1 Z 7 und 8 ÖPNRV-G 1999
enthaltenen Aufgaben sollten weiterhin als solche der
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festgelegt werden.
2.5. Zu § 10:
1. Der im geplanten Abs 1 Z 5 für Salzburg vorgesehene
Betrag für die Abdeckung des Bundesbeitrages für den Salzburger Verkehrsverbund
(SVV) entspricht dem mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie erzielten Ergebnis betreffend den Abschluss eines neuen Grund- und
Finanzierungsvertrages (GuF). Allerdings: Gemäß § 10 Abs 2 umfasst der
Bundesbeitrag gemäß Abs 1 auch die anteilige Finanzierung von Semestertickets
für Studierende sowie die laufenden Kosten für die Abrechnung im Rahmen der
Integration der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt. Diese beiden Bereiche waren
jedoch nicht Gegenstand der seinerzeitigen Verhandlungen. § 10 Abs 2
dokumentiert daher nicht das bereits erzielte Verhandlungsergebnis, sondern
geht zu Lasten der Länder über dieses hinaus. Werden diese Bereiche in den
Bundesbeitrag einbezogen, müsste dieser zur Vermeidung einer Unterdeckung um
0,46 Mio € jährlich erhöht werden.
2. Die im Abs 3 und 4 enthalten Bestimmungen zur
Valorisierung bedeuten gegenüber den diesbezüglichen Regelungen im Grund- und
Finanzierungsvertrag sowie im Semesterticketvertrag eine Verschlechterung zu
Lasten der Länder und werden bereits aus diesem Grund abgelehnt.
Darüber hinaus ändern diese Bestimmungen den Inhalt
von privatrechtlichen Verträgen zum Nachteil eines Vertragspartners ab. Ebenso
wie ein Gesetz, das zum Abschluss bestimmter Verträge zwingt (siehe Pkt 2.6,
3), in das durch Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZPEMRK verfassungsgesetzlich
gewährleistete Eigentumsrecht eingreift (VfSlg 12.227 mwH), greift auch ein
Gesetz, das einen privatrechtlichen Vertrag unmittelbar verändert, allein schon
dadurch in das Eigentumsrecht beider Vertragsteile ein (vgl. VfSlg 14.075). Der
Gesetzgeber darf in die Privatautonomie lediglich unter den Voraussetzungen
eingreifen, die die Verfassungsordnung ganz allgemein für die Zulässigkeit von
Eigentumseingriffen vorsieht: Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich
unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den
Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in
anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt (VfSlg 9911,
11.689) und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt.
Bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden
Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten, auch eine im öffentlichen Interesse gelegene
Eigentumsbeschränkung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch
sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen: Es muss zum einen bei einer
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse
des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche
Interesse überwiegen und es darf ferner der im überwiegenden öffentlichen
Interesse vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen als dies zur Erreichung
des Regelungszieles notwendig ist. Die Erläuterungen setzen sich mit diesen
Fragen erkennbar nicht auseinander.
2.6. Zu § 11:
1. Der im geplanten Abs 1 Z 5 festgesetzte
Bundesbeitrag für die Finanzierung von zusätzlichen öffentlichen Verkehrsdiensten
gemäß § 6 Z 4 bedeutet auf der Basis der Mittelbereitstellung für das Jahr 2005
in der Höhe von 1,8 Mio € eine deutliche Steigerung der bisherigen
Bundesleistungen für das Land Salzburg. (Allerdings: Im Jahr 2003 wurden
seitens des Bundes 2,75 Mio € gewährt.) Auch die nach Ländern getrennte
Zuteilung der Bundesmittel wird begrüßt, da dadurch Zwistigkeiten der Länder
untereinander vermieden werden können. Gemäß dem geplanten Abs 1 stellt der
Bund in Summe statt bisher 11,5 Mio € jährlich rund 30 Mio € jährlich für
Bestellerförderungen zur Verfügung. Allerdings: Im ÖPNRV-G 1999 stellt der Bund
nach Maßgabe der budgetären Verfügbarkeit noch einen Betrag bis zu rd 60 Mio €
jährlich in Aussicht. Die Festlegung des Bundesbeitrages im geplanten Abs 1
bedeutet vordergründig betrachtet zwar fast eine Verdreifachung der bisherigen
Leistung, andererseits aber auch eine endgültige „Festschreibung“ der
Halbierung des seinerzeitigen Betrages!
2. Unklar ist, wem und unter welchen Bedingungen der
Bund seine Mittel zur Verfügung stellt. Sollte mit der Gewährung dieser Mittel
– wie das Herr StS Mag Kukacka anlässlich einer Enquete am 10. November 2005 in
Wien auch erklärt hat – kein Kofinanzierungserfordernis für die Länder mehr
verbunden sein (wofür auch der Gesetzestext spricht), ist dies ausdrücklich zu
begrüßen.
3. Die im geplanten Abs 2 enthaltene
Valorisierungsbestimmung sowie die im Abs 4 enthaltene Regelung, wonach im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des geplanten Vorhabens bestehende Verträge mit
unbefristeter Laufzeit innerhalb von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten zu beenden
und unter Anwendung der Regelungen des Vergaberechts neu zu vergeben sind,
begegnet vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu
Art 5 des Staatsgrundgesetzes sowie Art 1 1. ZP EMRK erheblichen Bedenken:
Ebenso wie ein Hoheitsakt, der ein bestimmtes Rechtsgeschäft über ein
vermögenswertes Privatrecht im Einzelfall unmöglich macht, in das
Eigentumsrecht eingreift (vgl VfGH 22.06.1989, B 1160/88, sowie die ständige
Judikatur des VfGH zum Grundverkehrsrecht, zB VfSlg 5149, 5683, 7538 und 9913),
bewirkt auch ein Gesetz, das einen privatrechtlichen Vertrag unmittelbar
verändert oder zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit einem
bestimmten Inhalt verpflichtet, einen Eingriff in das Eigentumsrecht, und noch
vielmehr der gegenteilige Akt der Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Auch
hier gilt das zu Pkt 2.5, 2 Gesagte: Die Erläuterungen setzen sich mit der
Frage, ob die im Abs 2 und 4 enthaltenen Eigentumseingriffe im öffentlichen
Interesse liegen, angemessen und verhältnismäßig sind, nicht auseinander.
Keine Deckung im Gesetzestext findet schließlich die
Aussage in den Erläuterungen, wonach Verträge mit einer ein- oder mehrmaligen
Verlängerungsoption unbefristeten Verträgen gleichzuhalten sind.
2.7. Zu § 12:
1. Das im Abs 1 und 2 festgelegte System der
Tarifbestellungen durch den Bund und die Verpflichtung der
Eisenbahnunternehmen, diese Mittel
streckenweise zuzuscheiden, wird abgelehnt: Durch die im Abs 1 festgelegte
alleinige Entscheidungsbefugnis des Bundes hängt ungeachtet des Abs 4 die
Finanzierung des Schienenverkehrs im überwiegenden Maß weiterhin von
Entscheidungen des Bundes ab. Die Eisenbahnunternehmen werden durch die
Verpflichtung gemäß Abs 2 in die Lage versetzt, bestimmte Strecken „gut“ und
bestimmte Strecken „schlecht“ zu rechnen und diese (virtuellen) Ergebnisse finanziellen
Forderungen an die Länder zu Grunde zu legen.
Es wird daher gefordert, den Ländern diese (ohnehin
viel zu geringen) Mittel zur freien Verfügung für den Öffentlichen Verkehr zu
übertragen.
2. Die im Abs 4 festgesetzten Beträge sind nicht
wertgesichert und damit real jährlich rückläufig.
3. In dem im Abs 4 Z 5 auf das Land Salzburg entfallenden
Betrag sind die Kosten für die bestehenden, grenzüberschreitenden Verkehre
Salzburg – Freilassing nicht enthalten. Diese werden noch von der Deutschen
Bahn AG bzw vom Freistaat Bayern getragen. In Gesprächen auf Beamtenebene wurde
das Land Salzburg seitens des Freistaates Bayern bereits mit der Forderung
konfrontiert, zukünftig für diese Verkehre im Abschnitt Salzburg Hauptbahnhof –
Staatsgrenze finanzielle Beiträge zu leisten. Diese finanziellen Beiträge
können eine Größenordnung von 1 Mio € jährlich erreichen und sind auf Grund des
geplanten Entfalls des geltenden § 7 ÖPNRV-G vom Land Salzburg zu tragen.
Auch in diesem Bereich hat der Bund das Land Salzburg
mit den entsprechenden Mittel auszustatten, dass der grenzüberschreitende
Nahverkehr im bisherigen Umfang aufrecht erhalten werden kann.
2.8. Zu den §§ 18 bis 23:
Die Verkehrsanschlussabgabe soll weiterhin derjenigen
Gemeinde zukommen, in deren örtlichen Wirkungsbereich die jeweilige
Betriebsansiedlung fällt.
Gleichschriften dieser
Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die
übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium
des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott (eh)
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail
an: Abteilung 5 zu do Zl 20505-G0/127/163-2005
16. E-Mail an: Abteilung
6 zu do Zl 2067-44/509-2006
17. E-Mail
an: Abteilung 8 zu do Zl
20801-47.794/272-2006
zur gefl Kenntnis.