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GZ.BMVIT-239.597/001-II/SCH6/2005   Vp 25092/03/06 Dr. An/pm  4025                        28.02.2006

                                               Dr. Norbert Anton

 

 

Öffentliches Personennah- und Regionalverkehrsgesetz (ÖPNRV-G);

Begutachtungsverfahren

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Wir bedanken uns für die Übermittlung des Entwurfs und nehmen dazu wie folgt Stellung:

 

I. Allgemeine Bemerkungen:

 

Wir anerkennen, nicht zuletzt auf Grund des Rechnungshofberichtes zum ÖPNRV die Notwendigkeit, den Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, aber auch dessen Verknüpfung mit dem überregionalen Fernverkehr, in einer zeitgemäßen Form zu organisieren.

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf greift jedoch nur Teilaspekte der Materie auf und birgt somit die Gefahr in sich, dass daraus (Fehl-) Entwicklungen entstehen, die insbesondere im Bereich des Schienenverkehrs unumkehrbare negative Rahmenbedingungen für später zu entwickelnde Gesamtkonzepte für den öffentlichen Verkehr und die damit verbundenen Wirtschaftszweige schaffen.

 

Um den ÖPNRV optimal organisieren zu können, ist es vorab daher notwendig, auf Bundesebene die wesentlichen verkehrs-, ordnungs- und wirtschaftspolitischen Grundsätze zu definieren.

 

Verkehrsverbindungen und -dienstleistungen laufen systemimmanent in zu diesem Zweck aufgebauten und sich weiter entwickelnden Netzen ab. Diese, nach verkehrsgeographischen Gesichtspunkten ausgelegten Netze orientieren sich jedoch zumeist nicht an den verwaltungstechnisch bedingten politischen Grenzen von Gemeinde- und Bundesländergebieten.

 

Ein Mechanismus, der bei der Gestaltung und Finanzierung des öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs zu stark auf u.U. sehr kleinräumige Gebiete abstellt und der die über diese Gebiete und Regionen hinausgehenden verkehrsflussbedingten Zusammenhänge außer Acht lässt, würde zu einer unkoordinierten Zersplitterung der ÖPNRV-Systeme führen.

 

 

Insbesondere aus Sicht der Bahnindustrie besteht bei der Umsetzung des vorliegenden Gesetzesentwurfes die Gefahr, dass die Beschaffung von Fahrzeugen und von Infrastrukturkomponenten regional sehr unterschiedliche Wege gehen werden. Im Falle der Einstellung bzw. Rationalisierung von Schienenverkehrsdienstleistungen könnte daraus eine Verkleinerung der Bestelllose resultieren.

Die Verländerung bzw. Regionalisierung könnte am Fahrzeugsektor aber auch zu einer stark erhöhten Typenvielfalt mit jeweils sehr geringen Stückzahlen führen. Bei einer derartigen Entwicklung müssten die hohen Entwicklungs-, Anpassungs- und Zulassungs-Fixkostenblöcke auf wenige Einheiten umgelegt werden. Dies würde zu einer Erhöhung des Aufwandes pro Einzelfahrzeug führen und den Schienenverkehr in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Verkehrsträgern weiter schwächen.

Dadurch würde der für die exportorientierte Bahnindustrie notwendige österreichische Referenzmarkt zunehmend problematischer.

 

Durch das erwartete Ansteigen der für die bestellenden regionalen Körperschaften unbeeinflussbaren Infrastrukturentgelte für die Benutzung der Bahnstrecken und die nicht gesicherte Abdeckung dieser Kostensteigerungen könnten sich einzelne Regionen gegen den Schienenverkehr entscheiden, was zu einer weiteren Ausdünnung bzw. Einstellung von Schienenverkehrs­verbindungen führen wird.

 

II. Kernpunkte der Stellungnahme :

 

·       Auch hinkünftig müssen „eigenwirtschaftliche Verkehre“ in Österreich möglich sein. Dies bedeutet, dass die Finanzierungsgrundlagen für diese Verkehre nicht geschmälert werden dürfen (Tarifbestellungen, Schülerfreifahrt usw.). Alle Unternehmungen - auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Verkehrsunternehmen (VU) – haben ein existentielles Interesse an Effektivität und hoher Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs. Dieses existentielle Interesse zwingt die Unternehmungen, den Fahrgästen einen optimalen Nutzen durch das beste Preis/Leistungsverhältnis zu bieten. Dahinter stecken im Kern die Eigenverantwortung des Unternehmers und die Prämisse der Eigenwirtschaftlichkeit. Jahrzehntelange unternehmerische Präsenz vor Ort und Identifikation der Unternehmer mit der Verkehrsleistung sind daher unersetzbar.

Jedenfalls muss dieses Bundesgesetz gewährleisten, dass jedes an einem Verkehrsverbund teilnehmende Verkehrsunternehmen einen Anspruch auf die Tarifbestellung im jeweiligen Verbund (auf Grund einer allgemeinen Vorschrift) hat. Dieser Zugang muss diskriminierungsfrei gegeben sein.

Wir fordern daher die Aufrechterhaltung und strikte Trennung der eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen.

·       Die Barrierefreiheit aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes mit seinen viel zu kurzen Übergangsfristen wird zu einem erheblichen Investitionsbedarf bei Fahrzeugen auf Schiene und Straße führen. Die Junktimierung von Bundeszahlungen mit der Bereitstellung behindertengerechter Verkehrssysteme (§ 15 des Entwurfes) stellt ein massives Problem für die Länder- und Gemeindehaushalte dar. Im Zusammenhang mit dem von den Ländern nicht beeinflussbaren Infrastrukturbenützungsentgelt droht hier eine Abwärtsspirale für den Personenverkehr auf der Schiene, da die mehr oder weniger auf dem Status Quo eingefrorenen Bundesmittel auf Dauer weder für Fahrzeugbestellungen, noch für das ständig steigende Infrastrukturbenützungsentgelt ausreichen werden.

·       Hinzu kommt, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel (§§ 10, 11, 12) mit keiner adäquaten Wertsicherung versehen sind. Eine jährliche Erhöhung der Bundesmittel von geschätzten 1 – 2 % wird jedenfalls als unzureichend angesehen. Nicht akzeptabel ist insbesondere das Fehlen einer Wertsicherungsregelung für die Finanzierung der Tarifbestellung in § 12.

·       Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Entwurf keine klare Abgrenzung der Aufgaben der Länder von den Aufgaben der Gemeinden vorgenommen wird, was schon in der Vergangenheit immer wieder zu Auslegungsfragen bezüglich Zuständigkeiten der jeweiligen Aufgabenträger geführt hat.

·       Des Weiteren ist es unbedingt notwendig, eine Abstimmung mit dem unter der Österreichischen Ratspräsidentschaft diskutierten Kommissionsvorschlag KOM (2005) 319 betreffend öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene und auf der Straße herbeizuführen.

·       Wir schlagen daher vor, hinsichtlich der Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs ein umfassendes ÖPNRV-Gesamtkonzept zu erstellen, in dem auch die notwendigen Schnittstellen zum überregionalen Fernverkehr berücksichtigt sind. Die Rolle des Schienenverkehrs und des damit verknüpften – zumeist die Fläche bedienenden – Busverkehrs soll dabei unbedingt klar definiert werden.

 

III. Zu den besonderen Bestimmungen:

 

§ 1 Abs. 3:

Positiv ist anzumerken, dass alternative Betriebsformen des Gelegenheitsverkehrs, wie Rufbusse oder Anrufsammeltaxis nunmehr vom Anwendungsbereich des ÖPNRV-G erfasst sind.

 

§ 2 Erläuternde Bemerkungen:              

Weder in der VO 1893/91 noch im BGBl 519/94 gibt es eine Deckung für die Annahme, dass die Tätigkeit von Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehr betreiben und für die demgemäß die Ausnahmegenehmigung seitens der EU geschaffen und von Österreich auch in Anspruch genommen wurde, jedenfalls als Auftragsverkehr zu werten ist. Es wird darum gebeten, diesen missverständlichen Satz aus den Erläuternden Bemerkungen (EBs) zu streichen.

Des Weiteren ist der Hinweis in den EBs, wonach gem. VO 1893/91 Ausschreibungen nicht zwingend notwendig sind, insofern nicht nachvollziehbar, als diese Verordnung primär beihilfenrechtliche Aspekte regelt, zur Frage der Vergabe von derartigen Verträgen jedoch keine Aussage enthält.

 

§ 3 Erläuternde Bemerkungen:

Die EBs enthalten eine Definition des Personenfernverkehrs anhand von Entfernungs- und Reisezeitangaben.

 

Um nicht der derzeit stattfindenden Diskussion zu KOM(2005)319 des EU-Nahverkehrs-VO-Entwurfes bezüglich der Begriffe „Eisenbahnregional- und -fernverkehr“ vorzugreifen, sollte der 2. Satz der Erläuterungen ersatzlos gestrichen werden. Zudem entsprechen die festgelegten Kriterien nicht der Praxis.

Die Begriffsbestimmungen für Nah- und Regionalverkehr entsprechen zudem nicht dem Wortlaut der VO 1191/69 idF nach KOM (2005) 319.

 

§ 4 Abs. 2:

Wäre durch den fettgedruckten Satzteil zu ergänzen:

„(2) Eigenwirtschaftliche öffentliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten ausschließlich aus Tariferlösen gedeckt werden. Unter Tariferlösen sind auch verbundbedingte Fahrpreisersätze und Fahrpreisersätze zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen sowie Erlöse, die auf Basis sonstiger Verträge aus Fahrpreisersätzen vereinnahmt werden, zu verstehen.“

 

Begründung:

Die EBs zum ÖPNRV-Gesetz 1999 verweisen „u.a. auf Verträge mit dem BMSG und den VU“. Der Prozess der Integration der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt in die Verbünde ist zwar bereits abgeschlossen, es sollen jedoch andere „sonstige Verträge“ nicht ausgeschlossen werden. Die Formulierung des § 3 (2) ÖPNRV-G 1999 sollte daher beibehalten werden.

 

§ 4:

Ein Abs. 4 neu wäre wie folgt aufzunehmen:

„(4) Unter Ab- und Durchtarifierungsverlusten sind jene Einnahmenausfälle zu verstehen, die einem Verkehrsunternehmen bei der Anwendung eines Verbundtarifes im Vergleich zum Regelbeförderungspreis erwachsen.

 

Begründung:

Klarstellung im Entwurf. Abzustellen ist beim Regelbeförderungspreis für Schienenbahnunternehmen auf den relevanten Haustarif und für Autobusunternehmen auf den Regelbeförderungspreis gem. § 31 KflG.

 

§ 5 Abs. 3:

Eine Festlegung der Verbundgrenzen im Einvernehmen mit den Verkehrsunternehmen ist erforderlich.

 

Begründung:

Planungs- und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Länder (siehe auch

zu § 7 Abs. 1 Z 1).

 

§§ 7 bis 9:

Grundsätzliche Anmerkungen:

In den  §§ 7 bis 9 sind zahlreiche Aufgaben definiert, die jedoch nicht hinreichend genau spezifiziert sind, bzw. für die die Zuständigkeiten teils widersprüchlich, teils unklar festgelegt werden. So sollen für die „Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung“ des Verbundtarifes bei Nettobestellungen die Verkehrsunternehmen, bei Bruttobestellungen die VOGs federführend zuständig sein. Nicht angeführt sind die eigenwirtschaftlichen Verkehre, für die die VU zuständig sind. Dies ist keine praktikable Bestimmung, da im Sinne des Verbundgedankens generell nur von einem einheitlichen Verbundtarif je Verkehrsverbund ausgegangen werden muss. Bestellungen – unabhängig ob netto oder brutto – betreffen im Busverkehr jedoch zumeist nur einzelne Linien, teilweise sogar nur einzelne Kurse. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, hierfür unterschiedliche Tarifentwicklungen in ein und demselben Versorgungsgebiet herbeizuführen. Da der Gesetzgeber eine stärkere Erlösverantwortung auf Seiten der Verkehrsunternehmen anstrebt und dies auch im Sinne der Verkehrsunternehmen ist, treten wir generell für Nettobestellungen ein.

 

Unserer Ansicht nach sollte die Tarifentwicklung bei den Verkehrsunternehmen angesiedelt sein, welche innerhalb der von der VOG oder dem jeweiligen Land vorgegebenen Rahmenbedingungen einen gemeinsamen Verbundtarif entwickeln bzw. weiterentwickeln.

 

Eine weitere Unklarheit ergibt sich bei der Abgrenzung der unternehmensspezifischen zu den verbundspezifischen Aktivitäten in den Bereichen Marketing, Vertrieb, Verkehrsplanung, etc.

 

Weiters fehlt eine Definition der Kooperationsgemeinschaft der Verkehrsunternehmen, die gemäß § 16 (2) geltendes ÖPNRV-G „eine Kooperationsgemeinschaft bilden, die die Interessen aller am Verbund beteiligten Konzessionsinhaber gegenüber der Verkehrsverbundorganisations-gesellschaft vertritt“. Diese Kooperationsgemeinschaften haben sich in den letzten Jahren etabliert und als wesentlicher Bestandteil der Abstimmung zwischen Unternehmen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft bewährt. Wenn derartige Kooperationsgemeinschaften nicht mehr vorgesehen werden, müssten die VOGs künftig jegliche Abstimmung betreffend die Aktivitäten der §§ 8 und 9 mit jedem einzelnen Verkehrsunternehmen gesondert durchführen, wobei darauf hingewiesen wird, dass es z.B. in der Steiermark 64 verschiedene Verkehrsunternehmen gibt. Auf einer derartigen Basis sind kaum konstruktive Maßnahmen vorstellbar.

 

§ 7 des geltenden ÖPNRV-G 1999 beinhaltet die Absicherung eines Grundangebotes im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr. Im 2. Abschnitt des Entwurfes ist jedoch nicht nachvollziehbar, wem die Sicherstellung und Ausfinanzierung dieses Grundangebotes künftig obliegen soll.

 

Entgegen der Bedeutung der für den Nahverkehr als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wichtigen Aufgabenträgerrolle der Städte nimmt der Entwurf nicht ausreichend auf die Wahrnehmung dieser Aufgabenträgerverantwortung durch die Städte Bedacht. Es fehlt weiters eine klare Aufgabenabgrenzung und Zusammenarbeitsverpflichtung zwischen den in §7 erwähnten „Ländern und Gemeinden“ bzw. den jeweiligen Aufgabenträgerorganisationen.

 

§ 7 (1):

Der Einleitungssatz sollte im Entwurf daher wie folgt ergänzt werden:

„Unter Bedachtnahme auf das Subsidiaritätsprinzip und insbesondere auf die Begriffsbestimmungen des § 3 und im Rahmen einer engen Kooperation zwischen den Gebietskörperschaften oder ihren Aufgabenträgerorganisationen als zuständige Behörden(im Sinne der VO EWG 1191/69 und einer allfälligen Nachfolgeverordnung) sind Aufgaben der Länder und Gemeinden im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr“: ….

 

§ 7 Abs. 1 Z 1:

Wird in dieser Form abgelehnt.

 

Begründung:

Die Definition der gewünschten Verkehrsangebote obliegt offenbar den Ländern und Gemeinden, da diese auch für die Finanzierung verantwortlich sind. Notwendig wäre jedoch die Sicherstellung einer verbundübergreifenden Planung des Verkehrsangebotes, da sich die Verkehrsströme nicht nach den Bundeslandgrenzen richten. Sinnvoller wäre es daher - wie im RH-Bericht zum ÖPNRV gefordert und im ÖPNRV-G 1999 vorgesehen - die Verkehrsverbünde nach Verkehrsströmen auszurichten und nicht nach Bundesländern (§14 (1) dzt. Regelung).

 

§ 7 Abs. 1 Z 4:

Wäre wie folgt zu ergänzen:

„Abgeltung der verbundbedingten Fahrpreisersätze, insbesondere von Zahlungen gem. § 4 Abs. 2, an die am Verkehrsverbund teilnehmenden Verkehrsunternehmen unter Verwendung der dafür zugewiesenen Bundesmittel gem. § 6 Z 3.“

 

Begründung:

Klarstellung der Regelung aus dem Entwurf.

 

§ 7 Abs. 2 :

Hier ist die Problematik der Begriffe „Strecke“ bzw. „streckenbezogen“, die sich durch den gesamten Gesetzesentwurf zieht, hervorzuheben: Diese Begriffe sind im Entwurf nicht definiert. Im Eisenbahngesetz (das derzeit ebenfalls novelliert wird) findet sich der Begriff „Strecke“ ausschließlich mit Bezug auf die Schieneninfrastruktur, nicht jedoch auf die Verkehrsleistung. Ein entsprechendes Verständnis dieser neuen Begrifflichkeiten für das

ÖPNRV-G wäre daher zu erarbeiten.

 

Im Rahmen der Bestellung der Verkehrsbedienung von Strecken ist jedenfalls sicherzustellen, dass bestehenden eigenwirtschaftlichen Verkehren keine Einnahmen entzogen werden; anderenfalls bestünde die Gefahr, dass auch diese Leistungen gemeinwirtschaftlich werden und einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf hervorrufen.

In diesem Sinn ist der Entwurf inhaltlich an das KflG (BGBl. I/12/2006) anzugleichen.

§ 23 (2) KflG wäre daher redaktionell zu übernehmen.

 

Auch eine Klarstellung gegenüber dem geplanten VO-Vorschlag KOM 2005/319, welcher mit großer Übereinstimmung der Mitgliedsstaaten und der betroffenen Interessensverbände als lex specialis zu den allgemeinen Vergaberegeln erlassen werden sollte, ist notwendig.

 

§ 7:

Es wird ein Absatz 3 neu vorgeschlagen:

Die nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnitts, §§ 10 – 13 den Ländern zustehenden Beträge fließen dann, wenn Gemeinden ihre Aufgabenträgerverantwortung gemäß Abs. 1 selbst wahrnehmen, und unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der von ihnen selbst dafür aufgewendeten Mittel, auch den Gemeinden zu. Beim Abschluss entsprechender Vereinbarungen zwischen Ländern und Gemeinden ist, was die Weitergabe der Mittel gemäß §§ 10 - 13 betrifft, insbesondere auf die Verhältniszahlen Bedacht zu nehmen, die sich aus den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 - 4 FAG ergeben.

 

Begründung:

Der Gesetzesentwurf, der gem. § 1 Abs. 1 die „finanziellen Grundlagen für den Betrieb des ÖPNRV“ legen sollte, regelt in seinem 3. Abschnitt „Finanzierung“, nur mehr die Länder; die Gemeinden werden hier nicht mehr erwähnt.   

 

Wir interpretieren diese neue Bestimmung so,

·        dass es sich nicht um "zusätzliche", vom BMF zur Verfügung zu stellende Mittel handelt, sondern um die Aufteilung der in den §§ 10 - 13 vorgesehenen Mittel,

 

·        dass der Bund die Bereitstellung dieser Mittel an die Bedingung knüpft, dass auf die Aufgabenträgerverantwortung gem. § 7 Abs. 1 neu Bedacht genommen wird,

 

·        dass der Bundesgesetzgeber aber nicht überschießend in die Gestaltungsverantwortung der Länder eingreift, sondern nur einen Rahmen festlegt, innerhalb dessen Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften zu treffen sind,

 

·        dass die Weitergabe von „Verländerungsmitteln“ an Gemeinden ebenso an die Bedingung der tatsächlichen Wahrnehmung von Aufgabenträgerverantwortung und den Einsatz von Eigenmitteln geknüpft ist,

 

·        dass aber dann, wenn Gemeinden unter erheblichem Einsatz eigener Haushaltsmittel Nahverkehrsdienstleistungen selbst erbringen oder bestellen, diese jedenfalls Anspruch auf Berücksichtigung bei der Verteilung der „Verländerungsmittel“ haben,

 

·        dass die Aufteilungskriterien des FAG - die ja, siehe z.B. FAG. § 20 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, auf das Ausmaß der übernommenen Aufgabenträgerverantwortung Bedacht nehmen,  einen Orientierungsmaßstab für eine sachgerechte Mittelverteilung bieten.

 

§ 8 Z 2:

Wäre wie folgt abzuändern:

2. Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung des Verbundtarifes entsprechend den Rahmenvorgaben der VOG “

 

Eine Tarifentwicklung innerhalb der von VOG oder Land vorgegebenen Rahmenbedingungen wird als zweckmäßig angesehen. Wir fordern für die Tarifentwicklung die Zuständigkeit/Federführung der Verkehrsunternehmen; auch weil die Bestellungen, egal ob netto oder brutto, zumeist nur einzelne Linien, teilweise sogar nur einzelne Kurse, betreffen.

Die Bestimmung des letzten Halbsatzes des Entwurfs wäre daher zu streichen.

 

§ 8 Z 4:

Wäre wie folgt zu ergänzen:

„4. Fahrplangestaltung für gemeinwirtschaftliche Verkehre in Abstimmung mit der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft“.

 

Begründung:

Die Fahrplanhoheit für den eigenwirtschaftlichen Verkehr muss bei den VU bleiben. Somit kann die VOG nur bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren planerisch und beratend tätig sein. Die vorgeschlagene Änderung ist zur Berücksichtigung der Prämissen hinsichtlich der Eigenverantwortung der Unternehmen und der Eigenwirtschaftlichkeit unabdingbar.

 

§ 8 Z 7:

Wir schlagen folgende Änderung vor:

„7. Transparente Darstellung der Verwendung der von den jeweiligen Bestellern aufgewendeten Finanzmittel nach einer einvernehmlich mit dem jeweiligen Besteller festzulegenden Methode.“

 

Die Ziffer 7 des § 8 ist äußerst problematisch, da eine streckenbezogene Darstellung der Bestellermittel vorgesehen wird, was z.B. in einem Verkehrsnetz einer Großstadt nicht möglich ist. Der Streckenbezug soll daher entfallen, weil damit sehr hohe, wahrscheinlich in der Praxis nicht erfüllbare Anforderungen an Einnahmenaufteilung, Abrechnung und Datendarstellung verbunden sind.

 

§ 8:

Es wäre ein Abs. 2 neu aufzunehmen:

„(2) Zur Umsetzung dieser Aufgaben werden die Verkehrsunternehmer eine Kooperations-gemeinschaft bilden, die die Interessen aller am Verbund beteiligten Konzessionsinhaber gegenüber der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft vertritt und in der jedes Verkehrsunternehmen Sitz und Stimme haben muss.“

 

Begründung:

Die Kooperationsgemeinschaften haben sich in den letzten Jahren auf Basis des ÖPNRV-G 1999 etabliert. Sie sind heute wesentlicher Bestandteil der Abstimmung zwischen Unternehmen und VOG. Wenn derartige Kooperationsgemeinschaften nicht mehr vorgesehen würden, so müssten die VOGs künftig jegliche Abstimmung betreffend die Aktivitäten der §§ 8 und 9 mit jedem einzelnen Verkehrsunternehmen gesondert durchführen. Auf einer derartigen Basis sind kaum konstruktive – dem Sinne dieses Gesetzes entsprechende – Maßnahmen vorstellbar. Die bewährte Bestimmung des § 16 (2) ÖPNRV-G 1999 sollte daher wieder in das Gesetz aufgenommen werden.

 

§ 9:

Der einleitende Satz sollte wie folgt lauten:

„Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft sind, wenn sie dafür von den Gebietskörperschaften beauftragt werden: ….“

 

§ 9 Z 1:

Wäre wie folgt abzuändern:

„1. Rahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung des Verbundtarifes in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen.“

 

Begründung:

Die VOG soll die Rahmenbedingungen für den Verbundtarif und die Tarifbestellung definieren. Die Tarifumsetzung und Weiterentwicklung obliegt sodann den VU, unabhängig davon, ob Brutto- oder Nettobestellung.

 

§ 9 Z 6:

Ausgehend von der Aufgabenzuordnung gemäß § 7 Z1 und § 8 Z 3 des Entwurfs wird davon ausgegangen, dass diese Aufgabe als reine Koordinationsfunktion bezüglich der jeweiligen unternehmensspezifischen Verkehrsplanungen durch die Verkehrsunternehmen zu verstehen ist. Eine Klarstellung wäre wünschenswert.

 

§ 9 Z 7:

Wäre wie folgt abzuändern:

„7. Im Auftrag der Verkehrsunternehmen Abrechnung unternehmensübergreifender Verbundtarife und sonstiger Erlöse sowie Schlichtung und Clearing für die Abrechnung und die Zuscheidung der Erlöse auf die Verkehrsunternehmen einschließlich der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt.“

 

 

 

Begründung:

Die VOG sollte nur dann Schlichtungs- und Clearingstelle sein, wenn die VU dies beauftragen. Sollten die VU im Einnahmenaufteilungsvertrag eine andere Schlichtungsstelle vorsehen wollen, sollte dies möglich sein.

 

 

§ 9 Z 8:

Das EisbG kennt keine „streckenbezogenen Konzessionen“. Auf die schon zu § 7 Abs. 2 erwähnte Inkonsistenz mit dem EisbG wird hingewiesen. Der letzte Halbsatz sollte daher überdacht werden.

 

§ 9 Z 9:

Ziff. 9 definiert die Einrichtung von Fahrgastbeiräten als Aufgabe der VOGs. Der Fahrgastbeirat sollte als beratendes, gemeinsames Gremium von VOG und Kooperationsgemeinschaft der Verkehrsunternehmen eingerichtet werden.

 

§ 10 Abs. 2:

Wäre durch die fettgedruckten Satzteile zu ergänzen:

„(2) Die Bundesbeträge umfassen die anteilige Finanzierung von Ab- und Durchtarifierungs-verlusten, Semestertickets, Organisation der Verkehrsverbünde, Zusatzkosten durch die fahrleistungsabhängige Bemautung und laufenden Kosten für die Abrechnung im Rahmen der Integration der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt.“

 

Begründungen:

Tarifbestellungen, die bisher auf Basis von Verkehrsdienstverträgen für die Benützung des hochrangigen Straßennetzes bzw. in Form von Mautrückerstattung erbracht wurden, fehlen in der taxativen Aufzählung. Diese Leistungen wären daher zu ergänzen.

Im Gesetzestext sollte durchgängig von „Ab- und Durchtarifierungsverlusten“ gesprochen werden.

 

§ 10 Abs. 4:

Bei der Regelung der Valorisierung ist sowohl der realen/tatsächlichen Kostenentwicklung der Unternehmen als auch der realen/tatsächlichen Nachfrageentwicklung unter Berücksichtigung der Fahrgastzahlen jeweils 100 %-ig Rechnung zu tragen.

 

Begründung:

Durch die Indexierung der Mittel für die Verbundfinanzierung wird sichergestellt, dass die Kostensteigerungen im Verkehrssektor auch weiterhin abgegolten werden. Ohne diese Wertsi­cherung würden die Mittel für die Verbundfinanzierung real sinken und somit die Aufrecht­erhaltung des Leistungsangebotes gefährden.

Die entworfene Regelung berücksichtigt dies nur zu jeweils 50 % und zieht den Verbraucherpreisindex(VPI) heran, der für die unternehmerseitige Kostenentwicklung nicht maßgeblich ist. Die Regelung wäre daher entsprechend zu ändern.

Abgestellt werden könnte beispielsweise auf die Entwicklung der Haustarife bei Schienebahnunternehmen bzw. auf den Regelbeförderungspreis gem. § 31 KflG bei Autobusunternehmen.

Die unter Z. 2 angeführte Flexibilisierung der Mittel für die Verbundfinanzierung wird benö­tigt, um die Tarifbestellung für die Verbünde aufrecht zu erhalten. Um die eigenwirt­schaftlichen Verkehre zu erhalten, müssen auch im Verhältnis zwischen VU und VOG die Mittel für die Tarif­bestellung variabel sein. Diese Flexibilisierung ist nicht zuletzt auch deshalb bedeutsam, weil ansonsten von einer pauschalen Zahlung auszugehen ist, was zu einer Beihilfenproblematik führen könnte.

 

Auch hier wäre daher eine zeitnähere Entwicklungskomponente zu begrüßen (d.h. Gegenüberstellung zum zweit zurückliegenden Jahr).

 

§ 10 (5) letzter Satz:

Diese Bestimmung geht zu Lasten der Verkehrsunternehmen, die auf eine vollständige und rechtzeitige Nachweisführung betreffend die nachfrageorientierte Indexierung keinen Einfluss haben. Erfolgt ein Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig, würden die Verkehrsunternehmen jegliche Valorisierung (auch jene nach VPI) verlieren. Der letzte Satz sollte daher gestrichen werden bzw. müssten andernfalls die Länder und Gemeinden die Valorisierung übernehmen.

 

§ 11:

Die für die Bestellerförderung in Aussicht gestellten Bundesfinanzmittel sind vollkommen unzureichend und können weder ein regionales Bus- noch ein modernes Schienenangebot finanzieren.

 

Zu den Erläuternden Bemerkungen (EB):

Als problematisch eingestuft werden die Erläuterungen im 3. Absatz des Kapitels „Finanzielle Auswirkungen“, die wie folgt lauten: „Da derzeit etliche Nahverkehrsprojekte von den regionalen Gebietskörperschaften alleine finanziert werden, reduzieren sich die für den Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr vorgesehenen Mittel der Länder und Gemeinden in einem ersten Schritt im selben Ausmaß.“

 

Mit dem ersten Satz dieser Formulierung relativiert sich der Vorteil der Erhöhung der Bestellerförderung und damit aus Sicht eines Nahverkehrsunternehmens der Vorteil des gesamten Neuentwurfs komplett. Dieser Vorteil läge eben darin, dass sich durch die Mittelaufstockung ein Multiplikatoreffekt ergibt und eine Erhöhung der Mittel der Länder und Gemeinden in zumindest ähnlichem Ausmaß zu erwarten ist. Die Formulierung dieser Passage in den EBs geht in die entgegengesetzte Richtung und würde Länder und Gemeinden sogar dazu ermutigen, ihre bisher für den ÖPNV vorgesehenen Mittel zu kürzen.

Aus dem nächsten Satz geht zwar hervor, dass zu erwarten ist, dass die frei werdenden Mittel kurz- bzw. mittelfristig für weitere Projekte eingesetzt werden, diese Aussage ist jedoch eine reine Prognose. Die längerfristige Perspektive bleibt damit überhaupt völlig offen.

 

§ 11 (4):

Ausgehend von den der österreichischen Rechtsordnung immanenten Grundsätzen der Rechtssicherheit, Privatautonomie und Vertragsfreiheit müssen vor Inkrafttreten der Novelle zum ÖPNRV-G abgeschlossene Verträge – unabhängig von ihrer Laufzeit – unberührt bleiben. Verkehrsdienstverträge haben langfristige Investitionen der Verkehrsunternehmen im Zusammenhang mit der Verkehrsdienstleistung zum Gegenstand. Der Entwurf der EU-Kommission zur Nahverkehrs-Verordnung KOM (2005) 319 geht im Vergleich dazu von einer Vertragslaufzeit von 15 bzw. 22,5 Jahren im Schienenbereich und 8 bzw. 12 Jahren im Autobusbereich aus.

 

§ 12:

Während die Zahlungen gem. §10 und §11 durch eine Indexabsicherung zumindest einigermaßen wertgesichert sind, wird diese Wertsicherung bei den wesentlich höheren gemeinwirtschaft-lichen Tarifbestellungen nicht vorgenommen. Dort sind die Abgeltungen eingefroren, Mehrerlöse können nur durch zusätzliche Fahrgäste erzielt werden. Die allgemeine Kostenentwicklung wird jedoch dabei nicht berücksichtigt, so dass absehbar ist, dass einzelne Verkehrsangebote zurückgenommen werden müssen.

Gleichzeitig werden den Verkehrsunternehmen gem. § 15 des Entwurfes hohe Qualitätskriterien abverlangt, die ebenfalls direkt die Kosten erhöhen (z.B. Berücksichtigung der Bedürfnisse Behinderter, Gewährleistung der persönlichen Sicherheit der Fahrgäste etc.).

 

§ 12 Absätze 6 und 7:

Diese Bestimmungen sind in dieser Form nicht umsetzbar. Eine Abbestellung von Schienenverkehrsdiensten führt nicht notwendigerweise auch zu einem Rückgang der Inanspruchnahme tarifgestützter Fahrausweise und damit zu einem Freiwerden von Mitteln für andere Schienenverkehrsleistungen. Werden Schienenverkehrsdienste z.B. im Falle einer vereinbarten Abtarifierung für Zeitkarten abbestellt, die Zeitkarten jedoch von den Fahrgästen im Rahmen des Verbundes weiter benützt, werden keine zusätzlichen Mittel frei bzw. hätte das jeweilige Unternehmen den durch die Abtarifierung entstehenden Verlust zu tragen, sofern dieser nicht aus den zur Verfügung stehenden Mitteln für Tarifbestellungen abgedeckt werden kann. Abs. 6 berücksichtigt dies nicht.


§29 (1) EisbG betrifft lediglich den Betrieb der Schieneninfrastruktur (Einstellung von Strecken oder Streckenteilen), nicht jedoch der Verkehrsleistung. Im Allgemeinen handelt es sich bei der Streckeneinstellung um einen längerfristigen Prozess und werden in der Praxis bereits vor eisenbahnbehördlicher Genehmigung der dauernden Streckeneinstellung gem. §29 EisbG sämtliche Verkehrsleistungen auf der betreffenden Strecke eingestellt.

Bei bloß vorübergehender Einstellung von Strecken hingegen sollten die zur Verfügung stehenden Bundesmittel weiterhin zumindest für Schienenverkehre zweckgewidmet sein.

Abs. 7 berücksichtigt diese Überlegungen nicht.

 

Im Ergebnis sind die Abs. 6 und 7 auslegungsbedürftig und bieten nicht nur den Verkehrsunternehmen, sondern auch den Bundesbehörden keine ausreichende Rechtssicherheit bezüglich der Mittelbereitstellung.

 

Zudem sollte im Gesetzestext selbst ausdrücklich klargestellt werden, dass die Tarifbestellungen des Bundes gemäß § 48 Bundesbahngesetz betreffend Zeitkarten (und VorteilsCard) auch in Fernverkehrszügen unberührt bleiben, und diese Bundesmittel somit über die in § 12 (4) genannten Mittel hinaus weiterhin zur Abgeltung dieser Leistungen zur Verfügung stehen. Diese Mittel sind nicht in den im § 12 genannten Beträgen enthalten.

Insoweit wären auch die Erläuterungen entsprechend klarzustellen, da diese lediglich pauschal auf die Anlage 1 und 2 der Vereinbarung über die Bestellung und Erbringung gemeinwirtschaft-licher Leistungen zwischen Bund und ÖBB Bezug nehmen.

§ 12 (9) des Entwurfs bringt dies nicht ausreichend klar zum Ausdruck.

 

§13 Z 1:

Es sollte für die Schiene auf das Schuljahr 1998/99 (anstelle 1997/98) Bezug genommen werden, da bei laufenden Verträgen für Schienenverkehrsdienstleistungen (im Gegensatz zum Kraftfahrlinienverkehr) regelmäßig auf das Schuljahr 1998/1999 abgestellt wird.

 

§ 15:

Die Definition der Qualitätskriterien ist zu ungenau und daher kaum operationalisierbar. Insbesondere ist die Überprüfung der Einhaltung der Kriterien durch den Bund nicht notwendig, da in den Verkehrsdienstverträgen ohnehin schon aufgrund von EU-Vorgaben Qualitätskriterien vorgesehen sind, die primär durch die Vertragspartner festgelegt und evaluiert werden sollten.

 

 

§ 15 Z 1 und Z 2:

Jeweils erster Anstrich, wären wie folgt zu ergänzen:

„Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.“

 

Begründung:

In beiden Bestimmungen sollte die grundsätzlich zu befürwortende Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigten Personen im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit erfolgen. Das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist auch im Behindertengleichstellungsgesetz enthalten.

 

§ 15 Z 3:

Wäre wie folgt zu ändern:

„Z 3. Berücksichtigung der Bedürfnisse von Fahrgästen in Bezug auf ihre persönliche Sicherheit.“

 

Begründung:

Auch die Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste kann nur im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit erfolgen.

 

§ 15 Z 4:

Die Einrichtung von Informationssystemen über Fahrpreise, Fahrpläne, Routenwahl und Umsteigerelationen als Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln sollte entfallen, da auch hier die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Relevanz ist.

 

§ 16 Abs. 1 Z 3:

In § 16 Abs. 1 Z 3, erster und zweiter Anstrich bzw. Abs. 1 Z4, 2 Anstrich wäre der Begriff „streckenbezogen“ ersatzlos zu streichen.

 

In § 16 Abs. 2, Z 1 wäre das Begriffspaar „strecken- oder zonenbezogen aufgeschlüsselt“ ersatzlos zu streichen.

 

Begründung:

Der Streckenbezug soll entfallen, da damit sehr hohe, wahrscheinlich nicht erfüllbare Anforderungen an Einnahmenaufteilung, Abrechnung und Datendarstellung verbunden sind. Um diese Anforderungen zu erfüllen, müssten die von den Bestellern aufgewendeten Mittel daher sowohl nach Haltestellenabschnitten als auch nach Kursen zugeordnet werden, wofür zuvor auch alle anderen Einnahmenarten sowie die Kosten auf diesen Ebenen disaggregiert dargestellt werden müssten. Das ist methodisch oft nicht eindeutig möglich (z.B. Zuordnung von Gemeinkosten, Lenkerpausen auf der Kostenseite oder von Zeitkarten oder Zonenausweisen auf der Einnahmenseite) und erzeugt eine unüberschaubare Datenflut.

 

§§ 18 bis 23:

Unter grundsätzlicher Beibehaltung der derzeit im ÖPNRV-G 1999 vorgesehenen Bestimmungen soll nunmehr die Kompetenz zur Vorschreibung und Einhebung der Verkehranschlussabgabe von den Gemeinden auf die Länder übertragen werden:

 

Der Effekt einer – bislang in der Praxis kaum eingehobenen – Verkehrsanschlussabgabe als Lenkungsinstrument im Zusammenhang mit der Errichtung von Einkaufszentren ist zu bezweifeln.

Die betroffenen Gemeinden haben deshalb auf die Vorschreibung und Einhebung dieser Abgabe verzichtet, um ihre Bemühungen um Handels-, Gewerbe- und Industrieansiedlungen nicht zur konterkarieren.

Des Weiteren fehlt sowohl nach der derzeitigen Rechtslage als auch in den vorgesehenen Regelungen des Entwurfes eine eindeutige Zweckbindung der Abgabe im Zusammenhang mit dem Anschluss von öffentlichen Verkehrsmitteln an Betriebsansiedelungen.

Deshalb wird vorgeschlagen, es bei der derzeitigen Regelung solange zu belassen, bis alternative Lenkungsinstrumente entwickelt werden, die sowohl den Erfordernissen der Gewerbetreibenden als auch den Gegebenheiten des ÖPNRV entsprechen.

 

§ 26:

§ 26 wäre ersatzlos zu streichen.

 

Begründung:

Auf den bestehenden Grund- und Finanzierungsverträgen bauen die nachgelagerten Leistungsverträge in den Verbünden auf. Durch das Außer-Kraft-Treten der Grund- und Finanzierungsverträge würden die weiteren Verbundverträge (Durchführungsverträge, Leistungsverträge, etc.) ihre Geschäftsgrundlage verlieren und somit wäre ein geregelter Übergang in neue Verbundsstrukturen schwer möglich.

 

Weil die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht deckungsgleich mit den Grund- und Finanzierungsverträgen sind und die Finanzplanungen der einzelnen Verbünde bzw. Verbundpartner für das Jahr 2006 schon lange abgeschlossen sind, ist diese Vorgangsweise strikt abzulehnen.

 

§ 27:

Zusätzlich wird sinngemäß folgende Bestimmung vorgeschlagen:

Hinsichtlich jener Beträge(§§ 10 bis 12), die den Ländern nach In-Kraft-Treten der Novelle zur Finanzierung ihres Nahverkehrs  zugestanden wären, die sie aber bis Jahresende 2006 nicht ausschöpfen konnten, sollte den Ländern ermöglicht werden, diese Beträge als Übertrag dem nächstjährigen Budget zuzuschlagen.

 

Abschließende Anmerkung:

 

KfLG und ÖPNRV-G wären redaktionell hinsichtlich der gegenseitigen Verweise abzustimmen.

 

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Änderungsvorschläge.

 

Freundliche Grüße

 

 

 

Dr. Christoph Leitl         Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident Generalsekretär-Stv.