BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for Foreign Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Etrangères

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-3992

E-MAIL

 

GZ:

BMaA-AT.8.15.02/0020-I.2c/2006

Datum:

13. Februar 2005

Seiten:

2

An:

BMGF (legvet@bmgf.gv.at)

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Ges. Dr. H. Tichy

SB:

Dr. Neuwirth, Mag. Köhler

DW:

3992

 

BETREFF: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird; Stellungnahme des BMaA

 

Zu do. GZ BMGF-74100/0005-IV/B/8/2006

vom 20. Jänner 2006

 

 

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 2 bis 4):

Zu Z 4 des Entwurfes (§ 3 Abs. 2 bis 4) wird angemerkt, dass in den diesbezüglichen Erläuterungen „Zu Z 3 des Entwurfes (§ 3 Abs. 3 bis 5)“ (sic!) nicht weiter ausgeführt wird, worin die bisher bestehenden Unklarheiten hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge bestanden haben, die mit dem ggstdl. Entwurf beseitigt werden sollen. Es wird ho. davon ausgegangen, dass es sich dabei um die von der Richtlinie 2004/83/EG genannten Mindestnormen handelt (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12), welche mit dem in § 3 Abs. 3 Z 2 des Entwurfs zitierten AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, umgesetzt werden. Wenn dies der Fall ist, wäre es im Sinne der Rechtsklarheit und der legistischen Richtlinien wünschenswert, ausdrücklich auf die Richtlinie auch in der Rubrik „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ Bezug zu nehmen. Am angegebenen Ort der Erläuterungen sollte ebenfalls näher auf das konkrete innerstaatliche Umsetzungserfordernis im Lichte der durch die genannte RL gewährleisteten Rechte (etwa: gemäß Artikel 26 „Zugang zur Beschäftigung“) eingegangen werden.

Zu Z 10 (§ 14 lit. b Abs. 1 Z 2):

In Bezug auf Z 10 des Entwurfes (§ 14 lit. b Abs. 1 Z 2) stellt sich nach ho. Ansicht die Frage, ob im Hinblick auf die in Z 4 (§ 3 Abs. 2 bis 4) genannten allgemeinen Erfordernisse nicht auch ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierter ausländischer Studienabschluss zu gleicher Rechtsfolge Anlass geben müsste.

Zu Z 33 (§ 59 Abs. 1 Z 3)

Zuletzt geht aus den Erläuterungen zu Z 33 des Entwurfes (§ 59 Abs. 1 Z 3) nicht klar hervor, welche EU-Bestimmung die Möglichkeit eines unbefristeten Arbeitsverbots der Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlich macht. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird angeregt, die Fundstelle der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung explizit anzuführen.

 

Sonst besteht aus Sicht des BMaA kein Anlass zu Bemerkungen.

 

Für die Bundesministerin:

H. TICHY m. p.