BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
Federal Ministry for Foreign Affairs
Ministère Fédéral des Affaires
Etrangères
A-1014 Wien, Minoritenplatz 8
Tel.: 0501150-0, FAX:
0501159-3992
E-MAIL
GZ: |
BMaA-AT.8.15.02/0020-I.2c/2006 |
Datum: |
13. Februar 2005 |
Seiten: |
2 |
An: |
BMGF (legvet@bmgf.gv.at) |
Von: |
Ges. Dr. H. Tichy |
SB: |
Dr. Neuwirth, Mag. Köhler |
DW: |
3992 |
BETREFF: Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird; Stellungnahme
des BMaA
Zu do. GZ
BMGF-74100/0005-IV/B/8/2006
vom 20. Jänner
2006
Zu Z 4
(§ 3 Abs. 2 bis 4):
Zu
Z 4 des Entwurfes (§ 3 Abs. 2 bis 4) wird angemerkt, dass in den
diesbezüglichen Erläuterungen „Zu Z 3 des Entwurfes
(§ 3 Abs. 3 bis 5)“ (sic!) nicht weiter ausgeführt wird, worin die bisher
bestehenden Unklarheiten hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge bestanden haben,
die mit dem ggstdl. Entwurf beseitigt werden sollen. Es wird ho. davon
ausgegangen, dass es sich dabei um die von der Richtlinie 2004/83/EG genannten
Mindestnormen handelt (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12), welche mit dem in
§ 3 Abs. 3 Z 2 des Entwurfs zitierten AsylG 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005, umgesetzt werden. Wenn dies der Fall ist, wäre es im
Sinne der Rechtsklarheit und der legistischen Richtlinien wünschenswert,
ausdrücklich auf die Richtlinie auch in der Rubrik „Verhältnis zu
Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ Bezug zu nehmen. Am angegebenen Ort
der Erläuterungen sollte ebenfalls näher auf das konkrete innerstaatliche
Umsetzungserfordernis im Lichte der durch die genannte RL gewährleisteten
Rechte (etwa: gemäß Artikel 26 „Zugang zur Beschäftigung“) eingegangen werden.
Zu Z 10 (§ 14 lit. b Abs. 1 Z 2):
In
Bezug auf Z 10 des Entwurfes (§ 14 lit. b Abs. 1 Z 2) stellt sich
nach ho. Ansicht die Frage, ob im Hinblick auf die in Z 4 (§ 3 Abs. 2
bis 4) genannten allgemeinen Erfordernisse nicht auch ein an der
Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierter ausländischer
Studienabschluss zu gleicher Rechtsfolge Anlass geben müsste.
Zu Z 33 (§ 59 Abs. 1 Z 3)
Zuletzt geht aus den
Erläuterungen zu Z 33 des Entwurfes (§ 59 Abs. 1 Z 3) nicht klar
hervor, welche EU-Bestimmung die Möglichkeit eines unbefristeten Arbeitsverbots
der Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlich macht. Aus Gründen der
Rechtsklarheit wird angeregt, die Fundstelle der betreffenden
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung explizit anzuführen.
Sonst besteht aus Sicht des BMaA kein Anlass zu Bemerkungen.
Für die Bundesministerin:
H. TICHY m. p.