Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

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1012 Wien

 

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Dr. Walter Hacksteiner

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird;

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-272/745
21.02.2006

 

 

Zu Zl. BMLFUW-UW.4.1.2./0007-I/4/2004 vom 26.1.2006

 

Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

I. Allgemeines

 

Der vorliegende Entwurf beinhaltet überwiegend nur legistische Anpassungen, die bei der letzten Novelle zum Wasserrechtsgesetz 1959 übersehen wurden. Lediglich die Ergänzungen zu den §§ 29 Abs. 4, 31c Abs. 5, 34 Abs. 1, 121 Abs. 3 und 134 Abs. 1 WRG 1959 bringen auch inhaltliche Änderungen mit sich, die allerdings nach ha. Ansicht zu keinen wesentlichen Einsparungen führen werden, da sie sich nur auf eine verhältnismäßig geringe Anzahl kleinerer Anlagen beziehen und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren in der Regel ohnehin nur mit einem geringen Verwaltungsaufwand verbunden sind.

 

 

Zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfes

 

Zu den Z. 2 und 14 (§§ 29 Abs. 4 und 121 Abs. 3):

Die der Wasserrechtsbehörde neu einzuräumende Möglichkeit, in den angeführten Fällen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erlassung eines wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides zu verzichten, wird grundsätzlich begrüßt. Es wird jedoch bezweifelt, ob die jeweils äußerst allgemein gehaltenen Tatbestandsvoraussetzungen („Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben oder durch die fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht in größerem Umfange berührt werden“) dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG entsprechen.

Zum vorgeschlagenen neuen § 121 Abs. 3 wird ergänzend noch darauf hingewiesen, dass Änderungen der bewilligten Vorhaben während der Phase ihrer Ausführung in der Praxis relativ häufig vorgenommen und derzeit regelmäßig im Rahmen der wasserrechtlichen Überprüfung nachträglich genehmigt werden. In derartigen Fällen wird, sofern die Behörde von den Änderungen Kenntnis erlangt, jedenfalls nicht mit nachträglichem Bescheid ausgesprochen werden, dass die Überprüfung der Ausführung der Anlage entfällt. Wurde eine derartige Feststellung jedoch bereits im Bewilligungsbescheid getroffen, so bleiben Teile der Anlage konsenslos und wird im vorgesehenen Gutachten des Zivilingenieurs die Übereinstimmung der Ausführung der Anlage mit der erteilten Bewilligung nicht bestätigt werden können.

 

Zu Z. 7 (§ 31c Abs. 5):

Erfahrungsgemäß scheitern zahlreiche Anzeigeverfahren an der mangelhaften Qualität der eingereichten Unterlagen, weshalb sich in der Praxis häufig die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens als erforderlich erweist. Dementsprechend muss auch der durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Anzeigeverfahrens tatsächlich erzielbare Einsparungserfolg angezweifelt werden.

 

Zu Z. 9 (§ 34 Abs. 1):

Die Ergänzung der angeführten Bestimmung durch die Vorschrift, dass Schutzgebietsanordnungen nur mehr gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die jeweilige Wasserversorgungsanlage getroffen werden können, wird abgelehnt, da sie dem in diesem Bereich herrschenden (zum Schutz von Wasservorkommen als wesentlich erachteten) Grundsatz des amtswegigen Vorgehens der Wasserrechtsbehörde widerspricht und insbesondere eine nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen aufgrund geänderter Verhältnisse (außerhalb eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens) unmöglich machen würde.

In den Gesprächen im Rahmen der Kommission „Verwaltungsreform II“ war in diesem Zusammenhang davon die Rede gewesen, dass die für die Festlegung eines Schutz- oder Schongebietes erforderlichen Unterlagen in Ermangelung einer ausdrücklichen, an den Wasserberechtigten gerichteten Verpflichtung bisher fast immer von den Amtssachverständigen erstellt werden mussten.

Um hier zu Einsparungen zu gelangen, sollten Antragsteller für neue Wasserversorgungsanlagen daher künftig verpflichtet werden, die zum Schutz ihrer Anlage gegen Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen bereits im Projekt ausführlich darzustellen und der Wasserrechtsbehörde insbesondere auch die hierfür erforderlichen Unterlagen (z. B. Beurteilung in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht) vorzulegen sowie konkrete Vorschläge für die erforderlichen Beschränkungen zu erstatten, die sodann als Grundlage für Schutzanordnungen bzw. die Festlegung eines Schongebietes dienen können. § 103 Abs. 1 lit. i WRG 1959 hat sich in dieser Hinsicht als unzureichend erweisen, weshalb vorgeschlagen wird, diese Bestimmung im dargestellten Sinn  zu ergänzen.


Weiters sollte im § 34 WRG 1959 auch hinsichtlich bestehender Wasserversorgungsanlagen vorgesehen werden, dass der Wasserberechtigte auf entsprechende behördliche Aufforderung die zur Festlegung eines Schutz- oder Schongebietes erforderlichen Unterlagen beizubringen hat (vgl. dazu den im § 21a Abs. 1 WRG 1959 vorgesehenen behördlichen Auftrag zur Vorlage „entsprechender Projektsunterlagen“).

 

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor