Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012 Wien

E-Mail: abteilung.14@lebensministerium.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-109/42-2006

24.2.2006

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle 2006 – Verwaltungsreform II); Stellungnahme

Bezug: Zl BMLFUW-UW.4.1.2/0007-I/4/2006

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Allgemeines:

Das geplante Vorhaben wird vor dem Hintergrund seines Ziels, durch Verwaltungsvereinfachungen die Vollzugskosten zu reduzieren, begrüßt. Aus der Sicht des Landes Salzburg ist das geplante Vorhaben jedoch nicht geeignet, die durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 2003 entstandenen Mehrkosten vollständig zu kompensieren.

 

2. Zu einzelnen Bestimmungen:

 

Zu den §§ 29 und 121:

Die Möglichkeit der Behörde, bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben oder durch die fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht in größerem Umfang berührt


werden, von einer gesonderten bescheidmäßigen Überprüfung der behördlichen Anordnungen abzusehen, wird begrüßt. Zumindest in die Erläuterungen sollten jedoch Anhaltspunkte dafür aufgenommen werden, wann eine Anlage die in den §§ 29 Abs 4 und 121 Abs 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

Die Beibringung eines Gutachtens eines Zivilingenieurs ist für den bisherigen Berechtigten bzw für den Konsensinhaber regelmäßig mit erheblichen Kostenfolgen verbunden. Im Hinblick auf die untergeordnete Bedeutung der von diesen Regelungen erfassten Anlagen wird vorgeschlagen, die Überprüfung der behördlichen Anordnungen den §§ 103 und 134 WRG 1959 entsprechend (auch) durch eine „fachkundige Person“ bzw eine „dazu befugte Person“ zu ermöglichen.

 

Zu § 31:

Aus der Sicht der für das Wasserrecht zuständigen Abteilung (1) des Amtes der Salzburger Landesregierung besteht gegen die im Abs 5 enthaltene Anwendung des Anzeigeverfahrens auf Tiefsonden (§ 31 Abs 5 lit b) und Wasser-Wärmepumpen-Anlagen (§ 31 Abs 5 lit c) kein Einwand.

Die für den Gewässerschutz zuständige Abteilung (13) des Amtes der Salzburger Landesregierung beurteilt die Anwendung des Anzeigeverfahrens auf Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer (§ 31 Abs 5 lit c) ausgehend von den in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger), BGBl II Nr 266/2003, festgelegten höchst zulässigen Wassertemperaturen bei der Einleitung in Fließgewässer jedoch kritisch:

Dagegen bestehen im Fall einer Rückführung von erwärmtem oder abgekühltem Wasser in den Grundwasserkörper keine gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der einzuhaltenden Maximal- bzw Minimaltemperaturen. Die beantragten Nutzungen, ihre Auswirkungen und notwendigen Beschränkungen werden in der Praxis in den einzelnen Bundesländern im Einzelfall beurteilt. Eine solche Beurteilung derartiger Vorhaben ist aus gewässerschutzfachlicher Sicht auch insbesondere für die immer zahlreicher gestellten Ansuchen zur Nutzung des Grundwassers zu Kühlwasserzwecken erforderlich. Im Lichte der erkennbar steigenden Grundwassertemperaturen sind derartige Nutzungen besonders kritisch zu sehen und diese sollten jedenfalls in einem Bewilligungsverfahren beurteilt werden. Die Möglichkeit der Behörde, auf Grund einer möglichen Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen Nutzungen des Grundwassers zu Kühlwasserzwecken dennoch einem Bewilligungsverfahren zu unterziehen, bedeutet auch für den Bewilligungswerber einen nicht vorhersehbaren Mehraufwand und eine zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens.

Aus der Sicht des Gewässerschutzes wären daher Anlagen zur thermischen Nutzung von Gewässern vom Anwendungsbereich des § 114 auszunehmen.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott   (eh)

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.         Präsidium des Nationalrates

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Abteilung 1 zu do Zl 1/01-24.263/448-2006

16.         E-Mail an: Abteilung 13 zu do Zl 21304-9774011/20-2006

17.         E-Mail an: Abteilung 16 zu do Zl 21601-571/30-2006

 

zur gefl Kenntnis.