Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenring 1 1012 Wien E-Mail: abteilung.14@lebensministerium.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-109/42-2006 |
24.2.2006 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager |
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BETREFF
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle
2006 – Verwaltungsreform II); Stellungnahme |
Bezug: Zl BMLFUW-UW.4.1.2/0007-I/4/2006
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
1. Allgemeines:
Das geplante Vorhaben wird vor dem Hintergrund seines
Ziels, durch Verwaltungsvereinfachungen die Vollzugskosten zu reduzieren,
begrüßt. Aus der Sicht des Landes Salzburg ist das geplante Vorhaben jedoch
nicht geeignet, die durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 2003 entstandenen
Mehrkosten vollständig zu kompensieren.
2. Zu einzelnen Bestimmungen:
Zu den §§ 29 und 121:
Die Möglichkeit der Behörde, bei Anlagen, die keine
besondere Bedeutung haben oder durch die fremde Rechte oder öffentliche
Interessen nicht in größerem Umfang berührt
werden, von einer gesonderten bescheidmäßigen
Überprüfung der behördlichen Anordnungen abzusehen, wird begrüßt. Zumindest in
die Erläuterungen sollten jedoch Anhaltspunkte dafür aufgenommen werden, wann
eine Anlage die in den §§ 29 Abs 4 und 121 Abs 3 umschriebenen Voraussetzungen
erfüllt.
Die Beibringung eines Gutachtens eines Zivilingenieurs
ist für den bisherigen Berechtigten bzw für den Konsensinhaber regelmäßig mit
erheblichen Kostenfolgen verbunden. Im Hinblick auf die untergeordnete
Bedeutung der von diesen Regelungen erfassten Anlagen wird vorgeschlagen, die
Überprüfung der behördlichen Anordnungen den §§ 103 und 134 WRG 1959
entsprechend (auch) durch eine „fachkundige Person“ bzw eine „dazu befugte
Person“ zu ermöglichen.
Zu § 31:
Aus der Sicht der für das Wasserrecht zuständigen
Abteilung (1) des Amtes der Salzburger Landesregierung besteht gegen die im Abs
5 enthaltene Anwendung des Anzeigeverfahrens auf Tiefsonden (§ 31 Abs 5 lit b)
und Wasser-Wärmepumpen-Anlagen (§ 31 Abs 5 lit c) kein Einwand.
Die für den Gewässerschutz zuständige Abteilung (13)
des Amtes der Salzburger Landesregierung beurteilt die Anwendung des
Anzeigeverfahrens auf Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer (§ 31 Abs 5 lit c)
ausgehend von den in der Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von
Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und
Dampferzeuger), BGBl II Nr 266/2003, festgelegten höchst zulässigen
Wassertemperaturen bei der Einleitung in Fließgewässer jedoch kritisch:
Dagegen bestehen im Fall einer Rückführung von
erwärmtem oder abgekühltem Wasser in den Grundwasserkörper keine gesetzlichen
Regelungen hinsichtlich der einzuhaltenden Maximal- bzw Minimaltemperaturen.
Die beantragten Nutzungen, ihre Auswirkungen und notwendigen Beschränkungen werden
in der Praxis in den einzelnen Bundesländern im Einzelfall beurteilt. Eine
solche Beurteilung derartiger Vorhaben ist aus gewässerschutzfachlicher Sicht
auch insbesondere für die immer zahlreicher gestellten Ansuchen zur Nutzung des
Grundwassers zu Kühlwasserzwecken erforderlich. Im Lichte der erkennbar
steigenden Grundwassertemperaturen sind derartige Nutzungen besonders kritisch
zu sehen und diese sollten jedenfalls in einem Bewilligungsverfahren beurteilt
werden. Die Möglichkeit der Behörde, auf Grund einer möglichen Beeinträchtigung
fremder Rechte oder öffentlicher Interessen Nutzungen des Grundwassers zu
Kühlwasserzwecken dennoch einem Bewilligungsverfahren zu unterziehen, bedeutet
auch für den Bewilligungswerber einen nicht vorhersehbaren Mehraufwand und eine
zeitliche Verzögerung des Bauvorhabens.
Aus der Sicht des Gewässerschutzes wären daher Anlagen
zur thermischen Nutzung von Gewässern vom Anwendungsbereich des § 114
auszunehmen.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der
Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates
und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott (eh)
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail an: Abteilung
1 zu do Zl
1/01-24.263/448-2006
16. E-Mail
an: Abteilung 13 zu do Zl
21304-9774011/20-2006
17. E-Mail
an: Abteilung 16 zu do Zl 21601-571/30-2006
zur gefl Kenntnis.