Eisenstadt, am 15. März 2006
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Mag. Johann Muskovich
Zahl: LAD-VD-B108-10067-9-2006
Betr: Entwurf
für die WRG Novelle 2006; Begutachtungsverfahren;
Stellungnahme
Bezug:
BMLFUWUW.4.1.2/0007-I/4/2006
A. Allgemeines
Mit gegenständlichem Entwurf wird versucht gegenverrechnend
zum Mehraufwand infolge Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mit WRG Novelle
2003 Einsparungen im Wasserrechtsgesetzvollzug herbeizuführen. Nicht alle
Vorschläge des Entwurfes sind dazu jedoch geeignet, teilweise sind die
Vorschläge zu wenig durchdacht und sogar kontraproduktiv. Insbesondere
erscheint unklar, ob und in welchem Umfang überhaupt mit gegenständlichem
Entwurf Einsparungen erfolgen können. Die diesbezüglichen Angaben des Entwurfes
(Vorblatt, Erläuterungen und Einladung zur Begutachtung) geben darüber keinen
ausreichenden Aufschluss. Wenn im gegenständlichen Zusammenhang beispielhaft
auf die Verordnung betreffend Gewässerquerungen verwiesen wird, so ist dazu
festzuhalten, dass praktische Erfahrungen mit echten Einsparungen infolge dieser
Verordnung bisher nicht vorliegen und andererseits der Verordnungsvollzug
nachhaltige Diskussionen betreffend Auslegung ausgelöst hat, deren Bereinigung
zuletzt mit einem Erlass im Umfang von fast sechs Seiten versucht wurde. Im
hier vorliegenden Entwurf dürften z.B. durch Wegfall der Bewilligungspflicht
bei bestimmten Gewässerquerungen erzielte Einsparungseffekte allein durch
Prüfungsaufwand, ob gemeldete bewilligungsfreie Querungen tatsächlich
bewilligungsfrei sind, aufgehoben werden. Als Beispiel für durch den
gegenständlichen Entwurf zu erwartende Effekte, mit denen geradezu das
Gegenteil einer Einsparung erzielt wird, wäre der verfahrensmäßige Aufbau der
Kollaudierung gemäß §§ 29 bzw. 121 WRG 1959 anzuführen. In beiden Fällen wird
die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides vorgesehen, wonach das Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen (siehe dazu Details im "Besonderen Teil")
den Entfall einer weiteren Überprüfung ermöglichen soll. Bei der Prüfung dieser
Voraussetzungen allein ist jedoch auf fachlicher und rechtlicher Ebene mit
bedeutenden Mehraufwänden zu rechnen, da Gegenstand der Prüfung einerseits
"unbestimmte Gesetzesbegriffe" sind (z.B.: "Anlagen, die keine
besondere Bedeutung haben oder größerem Umfang"), andererseits der gesamte
Bereich des öffentlichen Interesses und allfällig berührter fremder Rechte zum
Prüfungsgegenstand des Feststellungsverfahrens wird. Im Fall der Berührung
fremder Rechte in "nicht größerem Umfang" bleibt überhaupt unklar,
welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Betroffenen noch verbleiben und dürfte hier nur eine Verschiebung in den
Bereich des Zivilrechtes erfolgen. Allfällig erfolgreiche Zivilrechtsklagen
könnten so auf den Wasserrechtsvollzug zurückschlagen (§ 138 WRG 1959). Für den
Bereich des öffentlichen Interesses eröffnet sich als Prüfungsfeld nicht nur
der Bereich des ohnehin nur demonstrativ definierten § 105 WRG 1959, sondern
darüber hinaus z.B. § 104a WRG 1959, die Bereiche der §§ 30a ff WRG 1959,
somit auch Interessen, die mit Schutzgebieten gemäß § 30d WRG 1959 geschützt
werden, sowie Interessen aus den gesamten übrigen Bereich des WRG. Wird ferner
in diesem Feststellungsbescheid nicht von der Beibringung eines Gutachtens
eines Zivilingenieurs abgesehen, ergeben sich alleine durch den Fristvorhalt
betreffend die unverzügliche Vorlage dieser Gutachten und im Falle der Vorlage
der Gutachten Prüfungsaufwände (zur Prüfung der Nachvollziehbarkeit,
insbesondere des im Gutachten enthaltenen Befundes und allfälliger schlüssiger
fachlicher Beurteilungen) entsprechende Mehraufwände. Echte Einsparungen beim
Aufbau eines neuen § 29 WRG 1959 oder § 121-Verfahrens könnten nach ho. Ansicht
jedoch erzielt werden, wenn im Wesentlichen unter Beibehaltung der derzeit
bestehenden Gesetzeslage ergänzend ein Feststellungsbescheid vorgesehen wird,
dass die Durchführung der Überprüfung gemäß § 121 WRG 1959 (bzw. § 29 Abs. 4
leg. cit) entfallen kann, wenn der bisher Berechtigte spätestens zugleich mit
der Fertigstellungsanzeige (Erfüllungsanzeige) durch Vorlage entsprechender
Unterlagen nachweist, dass fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht in
größerem Umfang berührt wurden, als dies durch die erteilte wasserrechtliche
Bewilligung vorgesehen war. Diese Lösung hätte vor allem den Vorteil, dass der
Prüfungsaufwand hinsichtlich der unbestimmten Gesetzesbegriffe wegfällt oder
erleichtert wird (eingeschränkt wird), wenn seitens des Wasserberechtigten in
geeigneten Unterlagen die Voraussetzungen für den Entfall einer weiteren
Überprüfung dokumentiert werden. Der vorstehende Vorschlag hat gegenüber dem im
Entwurf enthaltenen auch den Vorteil, dass die Behörde jederzeit ein
ordentliches Überprüfungsverfahren durchführen kann, wenn sich die vom
Berechtigten vorgelegten Unterlagen nicht als stichhaltig erweisen. Für den
Wasserberechtigten entsteht der Anreiz durch Vorlage geeigneter und
vollständiger Unterlagen weitere Kosten
und Zeit einzusparen, indem dadurch erst möglich wird, von einem
weiteren Überprüfungsverfahren abzusehen. Der Entwurf dagegen lässt völlig
offen, wie weiter vorzugehen ist, wenn das vom Berechtigten beizubringende
Gutachten unvollständig oder unschlüssig ist. So z.B. ist vollkommen unklar, ob
die Möglichkeiten des § 13 Abs. 3 AVG 1991 oder der §§ 21a bzw. 138 WRG 1959
anzuwenden wären.
B. Zu den
Bestimmungen im Einzelnen:
Zu § 29 Abs. 4:
Unklar ist, was unter einer Berührung fremder
Rechte oder öffentlicher Interessen in "größeren Umfang" zu verstehen
ist. Verwiesen werden darf in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 111
Abs. 4 WRG 1959 und den dort enthaltenen vergleichbaren Begriff des
unerheblichen Ausmaßes, der bekannterweise hohen Ermittlungsaufwand benötigt,
weshalb die Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 in ihrer praktischen
Anwendung geringer als ursprünglich angenommen Bedeutung erlangte. Im vorliegenden
Fall wären diese Ermittlungsprobleme und Auslegungsschwierigkeiten nicht nur
bezüglich fremder Rechte zu erwarten, sondern es werden diese auf den fast unüberschaubaren Bereich des
öffentlichen Interesses erweitert. Dieser Aufwand sollte unbedingt vermieden
werden. Auch die Verwendung des Ausdrucks "unverzüglich" im
Zusammenhang mit der Meldung des Wasserberechtigten an die Behörde erscheint
deplaziert, zumal einerseits weder eine Nachprüfbarkeit, ob und gegebenenfalls
welcher unnötige Verzug durch den Wasserberechtigten verursacht wurde, gegeben
ist, andererseits keinerlei Rechtsfolgen vorgesehen werden, wenn die Meldung
und Vorlage des Gutachtens nicht unverzüglich erfolgen oder überhaupt nicht.
Wie
bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, sollte sowohl in § 29 als auch § 121
WRG 1959
folgender Aufbau überdacht werden:
1. Fertigstellungsmeldung
und Vorlage von Unterlagen (z.B. Gutachten, Übereinkommen, Bestätigungen etc.)
durch den Wasserberechtigten, wonach
fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht oder in nur
unerheblichem Ausmaß berührt wurden und die Betroffenen zustimmen (Hinweis:
Zwangsrechtseinräumung oder Anwendung von § 111 Abs. 4 WRG 1959 in
Kollaudierungsverfahren sind nach Judikatur nicht zulässig),
2. Bescheid
der Wasserrechtsbehörde, dass weitere Überprüfung entfällt. Erweisen sich nach
Rechtskraft des Bescheides die Unterlagen als falsch, stehen die Möglichkeiten
der §§ 68 ff AVG offen.
Zu § 31c:
Die Einführung des Anzeigeverfahrens für Anlagen
gemäß § 31c Abs. 5 lit. b und c WRG 1959 ist im Interesse allfälliger
Projektswerber grundsätzlich zu begrüßen, da infolge der 3-Monatsfrist des §
114 Abs. 1 leg. cit. eine raschere Verfahrensdurchführung zu erwarten ist. Dies
liegt jedenfalls im Interesse allfälliger Bauwerber. Allerdings ist ein echtes
Einsparungspotential damit nicht verbunden, da ja der gleiche Prüfungsaufwand
seitens der Behörden und Sachverständigen zu erwarten ist wie bisher im
Bewilligungsverfahren, der Entfall einer mündlichen Verhandlung schon bisher
möglich war, und anstelle eines Bewilligungsbescheides in der Praxis ein
Informationsschreiben an den Wasserberechtigten, wonach die angezeigte Anlage
als bewilligt gilt, erfolgte.
Das
Verfahren gemäß § 121 WRG 1959 wäre ebenfalls je nach Realisierung der zu dieser Bestimmung gemachten
Vorschläge zu bewältigen.
Zu § 34:
Die zwingende Verknüpfung der bescheidmäßigen
Anordnung eines Schutzgebietes mit dem Bezug habenden wasserrechtlichen
Bewilligungsbescheid für die Grundwasserentnahme (bzw. für den Brunnen) erscheint
kontraproduktiv, da für die Schutzgebietsanordnung in der Regel weiterführende
und zusätzliche Gutachten erforderlich sind, die für das wasserrechtliche
Bewilligungsverfahren betreffend den Brunnen und die Grundwasserentnahme selbst
nicht benötigt werden (z.B. gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959). Damit wird aber
das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Brunnenanlage unnötig
verzögert und unter Umständen mit einem Aufwand behördlicherseits belastet, der
im Falle der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in diesem Verfahren nicht
zu verzeichnen ist. Eine Einsparung ist dadurch jedenfalls nicht erzielbar.
Außerdem besteht auch bei derzeitiger Gesetzeslage kein Hindernis beide
Verfahren zu verbinden, wenn dies aus sachlichen und Kostengründen geboten ist.
Zu § 121:
Auf die
zu § 29 Abs. 4 des Entwurfes erstatteten Ausführungen darf verwiesen werden.
Zu § 134 Abs. 1:
Der Erweiterung der Überprüfungspflicht im Sinne
von § 134 Abs. 1 zweiter und dritter Satz laut Entwurf kann grundsätzlich
zugestimmt werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass der diesbezüglich von den
Wasserberechtigten zu erbringende Aufwand sich ähnlich wie bei der bisherigen
Überprüfung im Sinne von § 134 Abs. 1 erster Satz leg. cit. in Grenzen halten
wird. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass es den Wasserberechtigten auch
bisher nicht verboten war, diesbezügliche profunde Vorschläge den
Wasserrechtsbehörde zu erstatten. Auch der im Vollzug seitens Behörden und
Fachdienststellen diesbezügliche Amtsaufwand ist seit jeher begrenzt. Ob und in
welchem Umfang damit Einsparungen erzielt werden können, ist äußerst unklar.
Im
Hinblick auf § 34 Abs. 1 letzter Satz des Entwurfes erhebt sich aber die Frage,
ob nicht doch mit Bescheid eine Änderung allfälliger Schutzanordnungen möglich
sein sollte unabhängig vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, wenn
beispielsweise nach Jahren vom Wasserversorgungsunternehmen neue Erkenntnisse
vorgelegt werden (im Sinne von § 134 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des
Entwurfes), denen zu Folge eine Änderung einer bestehenden Schutzanordnung oder
überhaupt die erstmalige Erlassung einer solchen erforderlich wird.
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Zl.u.Betr.w.v. Eisenstadt, am 15. März 2006
1. Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
2. Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
3. Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)
4. Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
zur gefälligen Kenntnis.
Für die Landesregierung:
Im Auftrag des Landesamtsdirektors:
Dr.in Handl-Thaller