Textfeld: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenring 1
1010 Wien

Eisenstadt, am 15. März 2006

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2031

Mag. Johann Muskovich

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B108-10067-9-2006

Betr: Entwurf für die WRG Novelle 2006; Begutachtungsverfahren;

Stellungnahme

 

Bezug:   BMLFUWUW.4.1.2/0007-I/4/2006  

 

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst erlaubt sich zu obbez. Schreiben folgende Stellungnahme abzugeben:

 

A. Allgemeines

Mit gegenständlichem Entwurf wird versucht gegenverrechnend zum Mehraufwand infolge Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mit WRG Novelle 2003 Einsparungen im Wasserrechtsgesetzvollzug herbeizuführen. Nicht alle Vorschläge des Entwurfes sind dazu jedoch geeignet, teilweise sind die Vorschläge zu wenig durchdacht und sogar kontraproduktiv. Insbesondere erscheint unklar, ob und in welchem Umfang überhaupt mit gegenständlichem Entwurf Einsparungen erfolgen können. Die diesbezüglichen Angaben des Entwurfes (Vorblatt, Erläuterungen und Einladung zur Begutachtung) geben darüber keinen ausreichenden Aufschluss. Wenn im gegenständlichen Zusammenhang beispielhaft auf die Verordnung betreffend Gewässerquerungen verwiesen wird, so ist dazu festzuhalten, dass praktische Erfahrungen mit echten Einsparungen infolge dieser Verordnung bisher nicht vorliegen und andererseits der Verordnungsvollzug nachhaltige Diskussionen betreffend Auslegung ausgelöst hat, deren Bereinigung zuletzt mit einem Erlass im Umfang von fast sechs Seiten versucht wurde. Im hier vorliegenden Entwurf dürften z.B. durch Wegfall der Bewilligungspflicht bei bestimmten Gewässerquerungen erzielte Einsparungseffekte allein durch Prüfungsaufwand, ob gemeldete bewilligungsfreie Querungen tatsächlich bewilligungsfrei sind, aufgehoben werden. Als Beispiel für durch den gegenständlichen Entwurf zu erwartende Effekte, mit denen geradezu das Gegenteil einer Einsparung erzielt wird, wäre der verfahrensmäßige Aufbau der Kollaudierung gemäß §§ 29 bzw. 121 WRG 1959 anzuführen. In beiden Fällen wird die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides vorgesehen, wonach das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (siehe dazu Details im "Besonderen Teil") den Entfall einer weiteren Überprüfung ermöglichen soll. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen allein ist jedoch auf fachlicher und rechtlicher Ebene mit bedeutenden Mehraufwänden zu rechnen, da Gegenstand der Prüfung einerseits "unbestimmte Gesetzesbegriffe" sind (z.B.: "Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben oder größerem Umfang"), andererseits der gesamte Bereich des öffentlichen Interesses und allfällig berührter fremder Rechte zum Prüfungsgegenstand des Feststellungsverfahrens wird. Im Fall der Berührung fremder Rechte in "nicht größerem Umfang" bleibt überhaupt unklar, welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Betroffenen noch  verbleiben und dürfte hier nur eine Verschiebung in den Bereich des Zivilrechtes erfolgen. Allfällig erfolgreiche Zivilrechtsklagen könnten so auf den Wasserrechtsvollzug zurückschlagen (§ 138 WRG 1959). Für den Bereich des öffentlichen Interesses eröffnet sich als Prüfungsfeld nicht nur der Bereich des ohnehin nur demonstrativ definierten § 105 WRG 1959, sondern darüber hinaus z.B. § 104a WRG 1959, die Bereiche der §§ 30a ff WRG 1959, somit auch Interessen, die mit Schutzgebieten gemäß § 30d WRG 1959 geschützt werden, sowie Interessen aus den gesamten übrigen Bereich des WRG. Wird ferner in diesem Feststellungsbescheid nicht von der Beibringung eines Gutachtens eines Zivilingenieurs abgesehen, ergeben sich alleine durch den Fristvorhalt betreffend die unverzügliche Vorlage dieser Gutachten und im Falle der Vorlage der Gutachten Prüfungsaufwände (zur Prüfung der Nachvollziehbarkeit, insbesondere des im Gutachten enthaltenen Befundes und allfälliger schlüssiger fachlicher Beurteilungen) entsprechende Mehraufwände. Echte Einsparungen beim Aufbau eines neuen § 29 WRG 1959 oder § 121-Verfahrens könnten nach ho. Ansicht jedoch erzielt werden, wenn im Wesentlichen unter Beibehaltung der derzeit bestehenden Gesetzeslage ergänzend ein Feststellungsbescheid vorgesehen wird, dass die Durchführung der Überprüfung gemäß § 121 WRG 1959 (bzw. § 29 Abs. 4 leg. cit) entfallen kann, wenn der bisher Berechtigte spätestens zugleich mit der Fertigstellungsanzeige (Erfüllungsanzeige) durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, dass fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht in größerem Umfang berührt wurden, als dies durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung vorgesehen war. Diese Lösung hätte vor allem den Vorteil, dass der Prüfungsaufwand hinsichtlich der unbestimmten Gesetzesbegriffe wegfällt oder erleichtert wird (eingeschränkt wird), wenn seitens des Wasserberechtigten in geeigneten Unterlagen die Voraussetzungen für den Entfall einer weiteren Überprüfung dokumentiert werden. Der vorstehende Vorschlag hat gegenüber dem im Entwurf enthaltenen auch den Vorteil, dass die Behörde jederzeit ein ordentliches Überprüfungsverfahren durchführen kann, wenn sich die vom Berechtigten vorgelegten Unterlagen nicht als stichhaltig erweisen. Für den Wasserberechtigten entsteht der Anreiz durch Vorlage geeigneter und vollständiger Unterlagen weitere Kosten  und Zeit einzusparen, indem dadurch erst möglich wird, von einem weiteren Überprüfungsverfahren abzusehen. Der Entwurf dagegen lässt völlig offen, wie weiter vorzugehen ist, wenn das vom Berechtigten beizubringende Gutachten unvollständig oder unschlüssig ist. So z.B. ist vollkommen unklar, ob die Möglichkeiten des § 13 Abs. 3 AVG 1991 oder der §§ 21a bzw. 138 WRG 1959 anzuwenden wären.

 

B. Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

 

Zu § 29 Abs. 4:

Unklar ist, was unter einer Berührung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen in "größeren Umfang" zu verstehen ist. Verwiesen werden darf in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 und den dort enthaltenen vergleichbaren Begriff des unerheblichen Ausmaßes, der bekannterweise hohen Ermittlungsaufwand benötigt, weshalb die Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 in ihrer praktischen Anwendung geringer als ursprünglich angenommen Bedeutung erlangte. Im vorliegenden Fall wären diese Ermittlungsprobleme und Auslegungsschwierigkeiten nicht nur bezüglich fremder Rechte zu erwarten, sondern es werden diese auf den  fast unüberschaubaren Bereich des öffentlichen Interesses erweitert. Dieser Aufwand sollte unbedingt vermieden werden. Auch die Verwendung des Ausdrucks "unverzüglich" im Zusammenhang mit der Meldung des Wasserberechtigten an die Behörde erscheint deplaziert, zumal einerseits weder eine Nachprüfbarkeit, ob und gegebenenfalls welcher unnötige Verzug durch den Wasserberechtigten verursacht wurde, gegeben ist, andererseits keinerlei Rechtsfolgen vorgesehen werden, wenn die Meldung und Vorlage des Gutachtens nicht unverzüglich erfolgen oder überhaupt nicht.

 

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, sollte sowohl in § 29 als auch § 121

WRG 1959 folgender Aufbau überdacht werden:

 

1.    Fertigstellungsmeldung und Vorlage von Unterlagen (z.B. Gutachten, Übereinkommen, Bestätigungen etc.) durch den Wasserberechtigten, wonach  fremde Rechte oder öffentliche Interessen nicht oder in nur unerheblichem Ausmaß berührt wurden und die Betroffenen zustimmen (Hinweis: Zwangsrechtseinräumung oder Anwendung von § 111 Abs. 4 WRG 1959 in Kollaudierungsverfahren sind nach Judikatur nicht zulässig),

 

2.    Bescheid der Wasserrechtsbehörde, dass weitere Überprüfung entfällt. Erweisen sich nach Rechtskraft des Bescheides die Unterlagen als falsch, stehen die Möglichkeiten der §§ 68 ff AVG offen.

 

Zu § 31c:

Die Einführung des Anzeigeverfahrens für Anlagen gemäß § 31c Abs. 5 lit. b und c WRG 1959 ist im Interesse allfälliger Projektswerber grundsätzlich zu begrüßen, da infolge der 3-Monatsfrist des § 114 Abs. 1 leg. cit. eine raschere Verfahrensdurchführung zu erwarten ist. Dies liegt jedenfalls im Interesse allfälliger Bauwerber. Allerdings ist ein echtes Einsparungspotential damit nicht verbunden, da ja der gleiche Prüfungsaufwand seitens der Behörden und Sachverständigen zu erwarten ist wie bisher im Bewilligungsverfahren, der Entfall einer mündlichen Verhandlung schon bisher möglich war, und anstelle eines Bewilligungsbescheides in der Praxis ein Informationsschreiben an den Wasserberechtigten, wonach die angezeigte Anlage als bewilligt gilt, erfolgte.

Das Verfahren gemäß § 121 WRG 1959 wäre ebenfalls je nach Realisierung der zu  dieser Bestimmung gemachten Vorschläge  zu bewältigen.

 

Zu § 34:

Die zwingende Verknüpfung der bescheidmäßigen Anordnung eines Schutzgebietes mit dem Bezug habenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Grundwasserentnahme (bzw. für den Brunnen) erscheint kontraproduktiv, da für die Schutzgebietsanordnung in der Regel weiterführende und zusätzliche Gutachten erforderlich sind, die für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend den Brunnen und die Grundwasserentnahme selbst nicht benötigt werden (z.B. gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959). Damit wird aber das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Brunnenanlage unnötig verzögert und unter Umständen mit einem Aufwand behördlicherseits belastet, der im Falle der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in diesem Verfahren nicht zu verzeichnen ist. Eine Einsparung ist dadurch jedenfalls nicht erzielbar. Außerdem besteht auch bei derzeitiger Gesetzeslage kein Hindernis beide Verfahren zu verbinden, wenn dies aus sachlichen und Kostengründen geboten ist.

 

Zu § 121:

Auf die zu § 29 Abs. 4 des Entwurfes erstatteten Ausführungen darf verwiesen werden.

 

Zu § 134 Abs. 1:

Der Erweiterung der Überprüfungspflicht im Sinne von § 134 Abs. 1 zweiter und dritter Satz laut Entwurf kann grundsätzlich zugestimmt werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass der diesbezüglich von den Wasserberechtigten zu erbringende Aufwand sich ähnlich wie bei der bisherigen Überprüfung im Sinne von § 134 Abs. 1 erster Satz leg. cit. in Grenzen halten wird. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass es den Wasserberechtigten auch bisher nicht verboten war, diesbezügliche profunde Vorschläge den Wasserrechtsbehörde zu erstatten. Auch der im Vollzug seitens Behörden und Fachdienststellen diesbezügliche Amtsaufwand ist seit jeher begrenzt. Ob und in welchem Umfang damit Einsparungen erzielt werden können, ist äußerst unklar.

Im Hinblick auf § 34 Abs. 1 letzter Satz des Entwurfes erhebt sich aber die Frage, ob nicht doch mit Bescheid eine Änderung allfälliger Schutzanordnungen möglich sein sollte unabhängig vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, wenn beispielsweise nach Jahren vom Wasserversorgungsunternehmen neue Erkenntnisse vorgelegt werden (im Sinne von § 134 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Entwurfes), denen zu Folge eine Änderung einer bestehenden Schutzanordnung oder überhaupt die erstmalige Erlassung einer solchen erforderlich wird.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 15. März 2006

 

 

1.      Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.      Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.      Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.      Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller