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Klosterstraße 7 |
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An das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Umwelt und Wasserwirtschaft
Sektion I
Stubenring 1
1012 Wien
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird
(WRG-Novelle 2006), Begutachtung; Entwurf - Stellungnahme
(Zu GZ BMLFUW-UW.4.1.2/0007- I/4/2006 vom 26. Jänner 2006)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Amt der Oö. Landesregierung teilt zum vorliegenden Entwurf Folgendes mit:
1. Der Entwurf beinhaltet einen Teil der in der Politischen Vereinbarung zur Verwaltungsreform II vom 15.11.2005 für das Wasserrechtsgesetz vereinbarten Maßnahmen. Die nun vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen im Großen und Ganzen den diesbezüglichen Vereinbarungen und werden als solche begrüßt; sie sind aber im Detail noch verbesserungsbedürftig. Darauf wird unten unter Punkt 5 noch im Einzelnen eingegangen.
2. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Verwaltungsreform II wurden von Oberösterreich weitere Verbesserungsvorschläge für das Wasserrechtsgesetz mit spürbarem Einsparungspotenzial gemacht, die in der Verwaltungsreform II nicht berücksichtigt wurden und auch im gegenständlichen Novellierungsentwurf nicht enthalten sind. Aus gegebenem Anlass soll noch einmal auf diese Vorschläge hingewiesen und um entsprechende Berücksichtigung ersucht werden. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Punkte:
- Gesamtheitliche
Überarbeitung des § 38 WRG 1959:
Bei der Prävention vor Hochwasserschäden kommt der Flächennutzung und der Freihaltung der Hochwasserabflussbereiche eine zentrale Bedeutung zu. Dem gegenüber bietet die Bestimmung des § 38 WRG 1959 keine ausreichende Möglichkeit, gewisse Anlagen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich grundsätzlich zu verhindern bzw. den Auswirkungen von Hochwässern ausreichend entgegen zu wirken, da im dort geregelten Bewilligungsverfahren lediglich die Auswirkungen des geplanten Einzelobjekts auf den Hochwasserabfluss zu beurteilen sind. In der Praxis ergibt die fachliche Beurteilung eines Einzelvorhabens vielfach, dass - wenn man dieses isoliert betrachtet - nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss insgesamt zu erwarten sind und ein konkreter Nachweis einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter nicht gelingt; Schäden am geplanten Objekt haben bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit überhaupt außer Betracht zu bleiben.
Es wird daher angeregt, an Stelle der Bewilligungspflicht für Anlagen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich ein weitgehendes grundsätzliches Verbot für die Errichtung von Anlagen vorzusehen. Die genaue Ausgestaltung sollte in einem Bund/Länderarbeitskreis entwickelt werden.
- §
21a WRG 1959:
Die Verordnungsermächtigung nach § 55g Abs. 1 Z. 3 und 5 WRG 1959 wird auf Grund der unscharfen Formulierung voraussichtlich kein wirkungsvoller Ersatz für individuelle Verfahren nach § 21a WRG 1959 sein. Eine transparente und nachvollziehbare Formulierung in Anlehnung an § 33c Abs. 2 WRG 1959 mit einer expliziten Verpflichtung für die Wasserberechtigten zur Vorlage von Sanierungsprojekten würde einen deutlich spürbaren Einspareffekt haben. Der für die WRG-Novelle 2003 errechnete Personalmehraufwand würde sich damit allein für Oberösterreich um eventuell bis zu 3 - 5 VBÄ verringern.
- Verordnung über den Mindestinhalt von
Projektsunterlagen gemäß § 103 Abs. 2 WRG 1959:
Durch Verankerung einer ausreichenden Verpflichtung für Antragsteller zur Vorlage von Daten zur Beurteilung des Gewässerzustandes könnte - grob geschätzt - der gesamte Mehraufwand, der in den Bundesländern nach den Erhebungen der Vollzugsmehrkosten auf Grund der WRG-Novelle 2003 beim Produkt Einzelverfahren-Behörde und Einzelverfahren-Sachverständigendienst errechnet wurde, kompensiert werden. Freilich ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenze des Zumutbaren für Antragsteller nicht überschritten wird!
- §
134 WRG 1959:
Vorgeschlagen wird eine Ausdehnung der Verpflichtung zur Vorlage von Überwachungsbefunden nach § 134 WRG 1959 auf alle Wasserberechtigten, insbesondere auch auf Wasserkraftanlagenbetreiber. Dabei wäre allerdings auch noch über eine Flexibilisierung bei der Fünfjahresfrist (Möglichkeit zur Verringerung der Häufigkeiten) nachzudenken.
3. In den Erläuterungen zur Novelle bzw. im Vorblatt wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsfreistellung für Erweiterungen von Leitungsnetzen und diverse andere Bewilligungsfreistellungen in Form von Verordnungen nach § 12b WRG 1959 umgesetzt werden sollen. In diesem Zusammenhang muss noch einmal auf die erheblichen Bedenken gegen eine generelle Bewilligungsfreistellung für die Leitungsnetzerweiterungen hingewiesen werden.
Die oberösterreichischen Erfahrungen im Vollzug des Wasserrechtsgesetzes zeigen, dass mit der wasserrechtlichen Bewilligung für solche Leitungsnetze - abgesehen von dem damit verbundenen Schutz von öffentlichen Interessen (Instandhaltung etc.) - für alle Beteiligten erhebliche Vorteile verbunden sind. Die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmen (hauptsächlich Gemeinden und Wasserverbände) erwerben mit der wasserrechtlichen Bewilligung gleichzeitig die Legalservitute für die Inanspruchnahme fremder Grundstücke, was die Realisierung solcher Projekte erheblich erleichtert. Der Abschluss individueller Dienstbarkeitsübereinkommen mit allen betroffenen Grundeigentümern erübrigt sich. Bei einer Bewilligungsfreistellung müssten unter hohem Aufwand mit jedem betroffenen Grundeigentümer individuell grundbuchsfähige Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen werden. Die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ist ebenfalls unabdingbar mit der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für solche Anlagen verbunden. Bei einem Entfall der Möglichkeit zur Zwangsrechtseinräumung auf der Basis des Wasserrechtsgesetzes müssten zusätzliche Regelungen auf landesgesetzlicher Ebene (Bauordnung, Abwasserentsorgungsgesetz oder ähnliche Gesetzeswerke) eingeführt werden.
Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren dient der Rechtssicherheit, dem Schutz öffentlicher Interessen und bietet eine sparsame und zweckmäßige Möglichkeit zur Regelung aller im Zusammenhang mit der Errichtung von Leitungsnetzen verbundenen Fragen. Es hat in diesem Sinn echten Dienstleistungscharakter. Für reine Leitungsnetzerweiterungen bietet das Wasserrechtsgesetz überdies schon derzeit ausreichende Möglichkeiten für eine effiziente und sparsame Abwicklung von Verfahren:
· So ist für die Änderung oder Erweiterung von Kanalisations- und Wasserversorgungsanlagen, durch die keine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung erfolgt, ein Anzeigeverfahren (§ 115 WRG 1959) vorgesehen. Das Anzeigeverfahren bietet bei entsprechender Vorbereitung der Netzerweiterungen durch die Leitungsträger (Einholung von Zustimmungserklärungen) bereits jetzt eine weitgehende Deregulierungsmöglichkeit, von der allerdings in der Praxis kaum Gebrauch gemacht wird.
· Weiters werden nach der gängigen Verwaltungspraxis in Oberösterreich im Rahmen des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens regelmäßig geringfügige Änderungen oder Erweiterungen von Leitungsnetzen nachträglich ohne gesondertes Bewilligungsverfahren genehmigt.
· Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer wasserrechtlichen mündlichen Verhandlung bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides wurde ebenfalls bereits beseitigt.
Wenn
man voraussetzt, dass die bestehenden Möglichkeiten zur effizienten
behördlichen Abwicklung von Leitungsnetzerweiterungen genutzt werden, wäre
die gänzliche Abschaffung der Genehmigungspflicht für Netzerweiterungen nur mit
einem geringen Einsparpotenzial verbunden, während der damit verbundene
Nachteil, vor allem für Gemeinden und Wasserverbände bei Weitem überwiegen
würde. Aus wasserrechtlicher Sicht ist daher die Erlassung einer solchen
Verordnung abzulehnen.
Entsprechend
der Vereinbarung im Rahmen der Verwaltungsreform II soll über die
Bewilligungsfreistellung auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens
entschieden werden. Es soll daher schon jetzt mit Nachdruck darauf hingewiesen
werden, dass die Erlassung einer solchen Verordnung von Oberösterreich
abgelehnt wird.
4. Zu den im Vorblatt prognostizierten Einsparungseffekten ist Folgendes zu bemerken:
Bei den Vorarbeiten zur Verwaltungsreform II hat Oberösterreich für die unter Z. 7 (Anzeigeverfahren für Tiefsonden) und Z. 14 des Entwurfs (Entfall der wasserrechtlichen Überprüfung) vorgesehenen Änderungen ein Einsparpotenzial von insgesamt rund 2 VBÄ veranschlagt - dabei wurde allerdings außer Acht gelassen, dass Tiefsonden derzeit "boomen" und der diesbezügliche Einspareffekt voraussichtlich durch den vermehrten Anfall von Anzeigeverfahren "aufgefressen" wird. Der Einspareffekt im Anzeigeverfahren wird jedenfalls nur dann zu erreichen sein, wenn durch eine entsprechende Optimierung der Abläufe und der Qualität der Projekte erreicht wird, dass eine Beiziehung der Sachverständigen nur mehr bei Anlagen in sensiblen Gebieten erforderlich ist.
Das mit der unter Z. 16 vorgeschlagenen Regelung zu § 134 Abs. 1 WRG 1959 möglicherweise verbundene Einsparpotenzial kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Mit der verpflichtenden Überprüfung und Anpassung aller Schutzgebiete von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im Sinn des § 134 Abs. 1 WRG 1959 innerhalb der nächsten 5 Jahre wird auch ein Mehraufwand verbunden sein, weil damit bestehende Anpassungs- und Vollzugsdefizite ans Tageslicht kommen werden (vgl. näher unter Punkt 5 - Zu Z. 16).
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass das im Vorblatt für die vorgeschlagene Novellierung abgeschätzte Einsparpotenzial von bundesweit ca. 10,6 VBÄ etwa mit unserer ursprünglichen Abschätzung für Oberösterreich zusammenpasst.
5. Zu den Bestimmungen im Einzelnen:
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Zu den Z. 1, 3 bis 6, 8, 10 bis 13
und 15:
Gegen die redaktionellen Anpassungen besteht kein Einwand. Nicht ganz verständlich sind lediglich die unter Z. 13 vorgesehenen Änderungen bei den Untergliederungen der Bestimmungen in Kleinbuchstaben und Ziffern. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Änderungen für die §§ 59e, 59f und 59g, nicht aber durchgängig (etwa für die §§ 59i, 60, 63, 64, 99, 100, 102, 103, 105 und weitere) gemacht werden sollen. Aus unserer Sicht wäre es sinnvoller, die derzeitigen Aufzählungssysteme zu belassen, um zukünftig Zitierungsschwierigkeiten zu vermeiden. Letztlich zeigt sich aber wieder einmal, wie dringend eine Wiederverlautbarung des Wasserrechtsgesetzes notwendig wäre, damit das Gesetz für den Anwender wieder handhabbar wird.
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Zu Z. 2 (§ 29 Abs. 4 WRG 1959):
Diese Regelung wird befürwortet, ein wesentlicher Einspareffekt wird sich damit allerdings nicht erzielen lassen.
Statt "unverzüglich" sollte im letzten Satz formuliert werden "binnen einer von der Behörde zu bestimmenden Frist".
Die Forderung, dass jedenfalls ein Gutachten eines "Zivilingenieurs" beizubringen ist, scheint übertrieben (vgl. dazu ausführlich die Bemerkungen zu Z.14).
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Zu Z. 7 (§ 31c Abs. 5 WRG 1959):
Die Einführung eines Anzeigeverfahrens für Tiefsonden im Sinn von § 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 wird befürwortet. Daraus kann sich ein spürbares Einsparpotenzial im Wasserrechtsvollzug ergeben (voraussichtlich etwa 1 VBÄ für Oberösterreich). Für die Praxistauglichkeit wären aber noch zwei Verbesserungen vorzuschlagen:
· Nach § 114 Abs. 4 WRG 1959 sind Bewilligungen, die im Rahmen eines Anzeigeverfahrens entstanden sind, ex lege mit 15 Jahren befristet. Diese relativ kurze Befristung ist für Tiefsonden sachlich nicht erforderlich, eine Befristung mit 25 Jahren wäre nach unseren Erfahrungen sachlich angebracht. In § 31c Abs. 5 sollte daher festgelegt werden, dass die im Anzeigeverfahren entstandenen wasserrechtlichen Bewilligungen für Tiefsonden auf 25 Jahre befristet sind.
· Weiters sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die für das Überprüfungsverfahren mit § 121 Abs. 3 WRG 1959 vorgesehenen Vereinfachungen auch für Anlagen anwendbar sind, deren Genehmigung im Rahmen eines Anzeigeverfahrens entstanden ist. In diesen Fällen gibt es ja keinen Bescheid, mit dem die Behörde die vereinfachte wasserrechtliche Überprüfung anordnen könnte. Es sollte daher in geeigneter Weise klargestellt werden, dass für Anlagen, deren wasserrechtliche Genehmigung im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 114 WRG 1959 entstanden ist, jedenfalls das vereinfachte wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs. 3 WRG 1959 anzuwenden ist. Das könnte entweder durch eine entsprechende Ergänzung in § 114 WRG 1959 oder durch eine Ergänzung in § 31c Abs. 5 WRG 1959 erreicht werden.
Zum Anzeigeverfahren für Anlagen gemäß § 31c Abs. 5 lit. c WRG 1959 (Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer) besteht kein Einwand. Die diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuterungen sind aber missverständlich und sollten geändert werden: Wasser-Wasserwärmepumpen, die in der Regel eine mehr als geringfügige Einwirkung auf die Temperatur des betroffenen Vorfluters bzw. des Grundwassers haben, sind nach herrschender Vollzugspraxis nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtig, die Grundwasserentnahme für Wasser-Wasserwärmepumpen unterliegt der Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959. Der Anwendungsbereich von § 31c Abs. 5 lit. c WRG 1959 war daher schon bisher nur ganz eingeschränkt für solche Anlagen gegeben, die nicht mit einer Wasserbenutzung verbunden sind. Anlagen, die mit einer Wasserbenutzung verbunden sind, sind von diesem Tatbestand nicht erfasst. Darum ergibt sich aus der Änderung auch kein Einspareffekt.
Ergänzend zum Entwurf wird vorgeschlagen, die Bewilligungspflicht für die Erdwärmenutzung durch Flachkollektoren gemäß § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 auf Schutzgebiete gemäß § 34 WRG 1959 zu beschränken. In sonstigen wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung könnte die Bewilligungspflicht entfallen. Das würde eine weitere Einsparung von ca. 0,2 VBÄ ermöglichen.
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Zu Z. 9 (§ 34 Abs. 1 WRG 1959):
Die hier vorgesehene Ergänzung wird von ihrer Idee her befürwortet. Sie ist aber etwas missverständlich formuliert und könnte dahingehend ausgelegt werden, dass ein Schutzgebiet und besondere Anordnungen nur gemeinsam mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage festgelegt werden können (in diesem Sinn auch die Formulierung in den Erläuterungen). Eine solche Lesart wäre aber keinesfalls praxisgerecht, weil sich immer wieder die Notwendigkeit ergibt, Schutzgebiete und besondere Anordnungen auch später - nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage - anzupassen oder zu ändern (vor allem auf Grund geänderter Verhältnisse). Folgende Formulierung wird daher vorgeschlagen: "Die (...) Anordnungen sind erstmalig gleichzeitig in jenem Bescheid ...".
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Zu Z. 14 (vereinfachtes
Überprüfungsverfahren):
Diese Neuregelung des § 121 Abs. 3 WRG 1959 entspricht grundsätzlich einem Vorschlag Oberösterreichs und wird entsprechend befürwortet. Diese Regelung kann für Oberösterreich eine Einsparung von etwa 1 VBÄ bringen. Für eine praxistaugliche Regelung wären aber aus unserer Sicht noch weitere Verbesserungen notwendig:
· Es sollte sichergestellt sein, dass auch bei Anlagen, für die die Bewilligung im Rahmen eines Anzeigeverfahrens entstanden ist, die vereinfachte Überprüfung anwendbar ist (siehe dazu oben die Ausführungen zu Z. 7).
· Der Anspruch, dass die bewilligungsgemäße Ausführung der Anlage in jedem Fall durch Beibringung des Gutachtens eines "Zivilingenieurs" zu belegen ist, ist zu hoch. Damit verteuert man die vereinfachte Überprüfung für die Bewilligungsinhaber unnötig, was voraussichtlich zu einer geringen Akzeptanz dieses Instrumentes führen würde. Es wäre ausreichend und zweckentsprechend, in Anlehnung an § 134 Abs. 1 WRG 1959, die Vorlage der "Bestätigung eines Sachverständigen oder einer geeigneten Anstalt oder einer geeigneten Unternehmung, dass die ausgeführte Anlage der erteilten Bewilligung entspricht" zu verlangen.
· Es sollte dahingehend differenziert werden, dass zwar die Ausführung der Anlage "unverzüglich" anzuzeigen ist; die Vorlage der "Bestätigung eines Sachverständigen oder einer geeigneten Anstalt oder einer geeigneten Unternehmung" hat spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der Anlage zu erfolgen.
· An Stelle der Formulierung "mit … Bescheid feststellen" sollte im ersten Satz das Wort "anordnen" gewählt werden, damit klargestellt ist, dass es sich im vorliegenden Zusammenhang nicht um einen Feststellungsbescheid handeln kann.
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Zu Z. 16 (§ 134 Abs. 1 WRG 1959):
Diese Regelung unterstreicht die Eigenverantwortung der öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen für die ständige Anpassung ihrer Schutzgebiete an die Erfordernisse und wird daher befürwortet. Zur Anpassung der Regelung an die Systematik des § 34 sollte aber im letzten Satz ergänzt werden: "... Schutzanordnungen oder Änderungen des Schutzgebietes vorzuschlagen."
Allerdings muss damit gerechnet werden, dass damit möglicherweise bisherige Versäumnisse und Vollzugsdefizite innerhalb der nächsten 5 Jahre evident werden. Das könnte in diesem Zeitraum durchaus zu einer Erhöhung des Aufwandes im Wasserrechtsvollzug für die Anpassung von alten Schutzgebieten führen. Bei einem grob angenommenen Sanierungsbedarf bei etwa 200 Schutzgebieten in Oberösterreich und einem Aufwand allein für die Sachverständigenbegutachtung von etwa drei Tagen pro Schutzgebiet würde sich damit in Oberösterreich ein Mehraufwand von etwa 0,6 VBÄ im Jahr ergeben. Würde man darüber hinaus auch alle Schutzgebiete von genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlagen einer Überprüfung unterziehen, könnte ein weiterer Aufwand von etwa 0,95 VBÄ entstehen (500 Schutzgebiete, zwei Arbeitstage für die Begutachtung durch einen Sachverständigen).
Mit freundlichen Grüßen!
Dr. Eduard Pesendorfer
Ergeht abschriftlich an:
1. das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
2. alle Ämter der Landesregierungen
3. die Verbindungsstelle der Bundesländer
beim Amt der NÖ. Landesregierung
1010 Wien, Schenkenstraße 4
4. die Mitglieder der Oö. Landesregierung
5. das Bundesministerium für Finanzen
6. das Institut für Föderalismus
7. die Finanzabteilung
8. die Wasserrechtsabteilung
(zu Wa-000002/267-2006-Mb/Kl vom 16. Februar 2006)