Verein BEHINDERTENOMBUDSMANN
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- Rat und Hilfe für Behinderte -
A-1160 Wien
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e-mail:
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Betreff: Stellungnahme zum Entwurf des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006
Zu § 229 (1) - Die Erforschung des Vermögensstandes
Handhabung derzeit:
Als erste Tätigkeit des Sachwalters werden die Konten und Wertpapiere der besachwalterten Person sofort auf die Hausbank des Sachwalters transferiert.
Der Sachwalter wird dadurch zum Großkunden mit dementsprechenden Konditionen (für ihn).
Dem Anleger und eigentlichen Inhaber der Konten ist ab diesem Moment jegliche Kontrolle über sein eigenes Vermögen entzogen!
Dieser Transfer hat auch zur Folge, dass das von nun ab gewährte „Taschengeld“ wenn überhaupt auf dem Bankweg, nur an der Zweigstelle, die die Konten ab jetzt betreut, abgehoben werden kann. Besachwalterte „Sparer“ müssen oft durch die ganze Stadt zu einer ihnen gänzlich fremden Bank fahren, um das ihnen zustehende Geld zu beheben.
Noch demütigender ist die vielfach getätigte Praxis, dass die besachwalterte Person ihr Geld wie ein Bittsteller beim Sachwalter abholen muß. D.h. sie muß eine fremde Person bitten, ihr einen Bruchteil des eigenen ihr zustehenden Geldes auszuzahlen. – Und das oft am Ende eines arbeitsamen Lebens.
Wir bitten daher Folgendes zu berücksichtigen:
Die Erforschung
des Vermögensstandes § 229 (1)
darf nicht dazu
führen, dass Sachwalter Konten und Wertpapiere ihrer Klienten auf ihre
(Sachwalter-) Hausbank transferieren.
Im Zeitalter von
Internetbanking, ist dies absolut nicht notwendig.
Bleiben die Klienten-Konten
bei der Hausbank der Anleger, besteht weiterhin die Möglichkeit einer
gewissen Kontrolle über die Vorgänge auf den Konten durch deren Eigentümer,
zumindest solange sie dazu in der Lage sind.
Konten von
besachwalterten Personen dürfen keinesfalls zu Konten des Sachwalters
werden!!!!!
14.2.2006
Für den Verein
Gerda Ressl