Interessenverband der
sozialwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen im Psychosozialen- und
Behindertenbereich Wien
An das
Bundesministerium für Justiz
z.Hd. Hrn. Dr. Peter Barth
Postfach 63
1016 Wien
Wien, am 7.3.2006
Betrifft: Entwurf
eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006
Begutachtungsverfahren
Stellungnahme
des IVS WIEN
Sehr geehrter Herr Dr.
Barth!
Der Interessenverband der
sozialwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen im Psychosozialen- und
Behindertenbereich Wien (IVS WIEN) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von
gemeinnützigen Organisationen, welche nach dem Wiener Behinderten-, Sozialhilfe
und Grundversorgungsgesetz und den Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien
Dienstleistungen für behinderte und Psychisch kranke Menschen anbieten. Der IVS
WIEN vertritt derzeit 28 Mitgliedsorganisationen mit insgesamt 3570 Beschäftigten (Voll- und Teilzeitkräfte) und diese
bieten Dienste für ca. 8600 Personen jeglichen Alters an.
Unter Bezugnahme auf die
Mitteilung vom 31.1.2006 hinsichtlich des Entwurfes eines
Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 erlaube ich mir im Namen der im IVS
WIEN vertretenen Rechtsträger der Behindertenhilfe folgendes auszuführen:
1.
Das
Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 sieht vor (§ 279 Abs. 2 ABGB), dass „ein
geeigneter Verein zum Sachwalter zu bestellen ist, wenn keine geeignete nahe
stehende Person verfügbar ist“. Hier besteht die Gefahr einer Monopolstellung
des in Wien tätigen Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft,
weil im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nicht eine natürliche Person,
sondern der Verein selbst zum Sachwalter bestellt wird, der diese
Sachwalterschaften primär nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen, zwecks
Erzielung von Synergieeffekten, verteilen wird. Rechtsanwälte oder Notare sind
ja nach diesem Gesetzesentwurf nur mehr subsidiär zum Sachwalter zu bestellen.
In diesem Zusammenhang ist
auch die Neufassung des Bundesgesetzes über Vereine und sonstige Einrichtungen
zur Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern
(Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz – VSPBG) von
Bedeutung. Die derzeitige Fassung scheint auf den in Wien tätigen Verein
abgestellt zu sein, wobei vor allem § 4 dieses Gesetzesentwurfes problematisch
erscheint, weil genau der Verein jener Berater, die über das Wesen der
Sachwalterschaft und Alternativen informieren sollen, dann - bei Fehlen naher
Angehöriger - zu Sachwaltern bestellt wird. Hier liegt eine eindeutige
Interessenkollision vor.
Besonders bedenklich
erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere aus datenschutzrechtlichen Überlegungen
der Auftrag des Gerichtes im Vorverfahren einer Sachwalterschaftsbestellung an
den Verein, zur Erforschung des Vermögens der behinderten Person Auskünfte von
Kreditunternehmungen den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung
und anderen Sozialleistungen gewährenden Stellen einzuholen. Auch die
vorgesehene Erforschung des Gesundheitszustandes, die im Folgesatz angeführt
wird, greift massiv in die Persönlichkeitsrechte von Personen ein, für die
möglicherweise gar kein Sachwalter zu bestellen ist, weil all diese Maßnahmen
„im Vorfeld“ (siehe § 4 Abs. 2 erster Satz VSPBG) zu ergreifen sind.
Es wird daher in Zukunft
erforderlich sein, um den Gerichten und betroffenen Personen mehr
Wahlmöglichkeit zu bieten, die vom Gesetz her vorgesehene Möglichkeit der
Tätigkeit auch mehrerer Vereine auf diesem Gebiet näher zu regeln, damit
zukünftig auch andere Vereine, die die noch eingehender zu definierenden
Voraussetzungen erfüllen, seitens des Bundesministers für Justiz mit Verordnung
als geeigneter Verein festgestellt werden können.
Gemäß § 276 ABGB in der
vorgesehenen Fassung steht dem Sachwalter schon ab einem Wert des Vermögens der
behinderten Person über EUR 5.000,00 eine Entschädigung zu. Dieser Betrag ist
wesentlich zu gering bemessen und verführt ja geradezu die Sachwalter dazu,
durch ein Sparen am falschen Platz zu Lasten der Betroffenen deren Vermögen so
zu vermehren, dass die Grenze von EUR 5.000,00 überschritten wird.
In diesem Zusammenhang wird
auf die seit Dezember 2003 verweigerte Zahlung von Haushaltsbeiträgen durch
Sachwalter, die dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft
angehören, verwiesen, was zu einer Reihe von Prozessen in Wien geführt hat
(eine Vielzahl weiterer Klagen werden im Laufe des Jahres zur Vermeidung des
Eintritts der Verjährung einzubringen sein). Die Sachwalter haben die Zahlung
dieser vereinbarten Haushaltsbeiträge eingestellt, was dazu führt, dass sich
das Vermögen der Betroffenen laufend erhöht, jedoch auf lange Sicht dazu führen
wird, dass die Betreuungsqualität der Träger der Behindertenhilfe, die ja auch
wirtschaftlichen Zwängen folgen müssen, drastisch eingeschränkt werden muss.
Kommt es jedoch zu einer solchen Einschränkung in der Qualität der Leistungen
der Behindertenhilfe, dann werden die Betroffenen zwar „reicher“, was ihnen
überhaupt nichts bringt, jedoch dem Sachwalter die Forderung einer
„Entschädigung“ ermöglicht, weil unter seiner Führung (Nichtzahlung
vereinbarter Beträge) das „Vermögen“ laut Pflegschaftsrechnung ständig
ansteigt. Der Sinn des Gesetzes kann allerdings nicht die Finanzierung des
Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft sein, sondern muss das
Wohl der Betroffenen (und nicht der Sachwalter!) im Vordergrund stehen.
Die vorgesehene Grenze von
EUR 5.000,00 in § 276 ABGB in der vorgesehenen Fassung ist daher entschieden
abzulehnen!
2.
Weiters soll das
Konsumentenschutzgesetz, welches ohnehin erst mit Wirksamkeit zum 1.7.2004
geändert wurde, neuerlich in seinem § 27 d Abs. 1 Ziff. 6 geändert werden.
In den Erläuterungen
(besonderer Teil) heißt es, dass die Verpflichtung des Heimträgers zur
Aufschlüsselung des Entgelts in der Praxis unterschiedlich beurteilt wird. Dem
in den Erläuterungen genannten Ziel, nämlich zu erzwingen, dass die
„Hotelleistungen“ näher, nämlich in Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung
aufzuschlüsseln sind, kann vollinhaltlich zugestimmt werden.
Die Formulierung jedoch ist
– vor allem in Kenntnis der Rechtsmeinung des Vereins für
Konsumenteninformation, welcher ja zur Verbandsklage berechtigt ist –
unzureichend. Die vorgesehene Fassung lässt nämlich durch das Wort „jeweils“
auch die Interpretation zu, dass nicht nur die „Hotelleistungen“ in Unterkunft,
Verpflegung und Grundbetreuung aufzugliedern sind, sondern dass vielmehr –
indiziert durch das Wort „jeweils“ – diese Leistungen, also Unterkunft,
Verpflegung und Grundbetreuung weiter aufzuschlüsseln wären. Dass diese
Interpretation nicht so weit hergeholt ist, ergibt sich aus dem Vorbringen und
den Rechtsausführungen des Vereins für Konsumenteninformation im Verfahren
Jugend am Werk / Verein für Konsumenteninformation, GZ 41 Cg 54/05g des
Handelsgerichtes Wien, in welchem der Verein für Konsumenteninformation sowohl
in I. wie auch in II. Instanz die Meinung vertreten hat, es wäre eine weitere
Aufgliederung notwendig. Über Aufforderung des Gerichtes I. Instanz
(Handelsgericht Wien) wurde seitens des Vereins für Konsumenteninformation
vorgebracht, dass es nicht die Aufgabe der klagenden Partei ist, darzulegen,
wie weit diese Aufgliederung erfolgen sollte. Nachdem das Handelsgericht Wien
in seinem Urteil das Klagebegehren des Vereins für Konsumenteninformation
abgewiesen hat und – zu Recht und in Übereinstimmung mit den Erläuterungen zur
vorgesehenen Gesetzesnovelle – ausgeführt hat, dass in Unterkunft, Verpflegung
und Grundbetreuung aufzugliedern ist, dies allerdings genüge, hat der Verein
für Konsumenteninformation in seiner Berufung nunmehr nochmals die Ansicht
vertreten, es wäre eine weitere Aufgliederung erforderlich und führte als
Beispiel diesbezüglich die Aufgliederung der Leistungen für Unterkunft in Miete
und Betriebskosten an. Selbst hier könnte man dann noch die Ansicht vertreten,
dass dies unzureichend ist und vielmehr die Betriebskosten weiter
aufzuschlüsseln sind (siehe zB. § 21 MRG).
Zusammenfassend ist
diesbezüglich auszuführen, dass nicht den Intentionen des Gesetzgebers
entgegengetreten wird, aber sehr wohl der Formulierung. Hier könnte zB. nach
dem Wort „Entgelt“ ein Punkt gesetzt werden und wäre dann folgender Satz
anzuschließen: „Dieses ist in Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung,
besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen aufzuschlüsseln.“
Mit der Bitte um Berücksichtigung unserer Anliegen
und freundlichen Grüßen
IVS WIEN

Dr.
Elisabeth Neck-Schaukowitsch
Sprecherin
c/o
Wiener Sozialdienste Förderung & Begleitung GmbH
Camillo
Sitte-Gasse 6
1150
Wien
Anlage
Liste der Mitgliedsorganisationen