IVS WIEN

Interessenverband der sozialwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen im Psychosozialen- und Behindertenbereich Wien

 

An das
Bundesministerium für Justiz

z.Hd. Hrn. Dr. Peter Barth

Postfach 63
1016  Wien

Wien, am 7.3.2006

 

Betrifft:     Entwurf eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006                                       

                 Begutachtungsverfahren

                 Stellungnahme des IVS WIEN

 

Sehr geehrter Herr Dr. Barth!

 

Der Interessenverband der sozialwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen im Psychosozialen- und Behindertenbereich Wien (IVS WIEN) ist ein freiwilliger Zusammenschluss von gemeinnützigen Organisationen, welche nach dem Wiener Behinderten-, Sozialhilfe und Grundversorgungsgesetz und den Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien Dienstleistungen für behinderte und Psychisch kranke Menschen anbieten. Der IVS WIEN vertritt derzeit 28 Mitgliedsorganisationen mit insgesamt 3570 Beschäftigten (Voll- und Teilzeitkräfte) und diese bieten Dienste für ca. 8600  Personen jeglichen Alters an.

 

Unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 31.1.2006 hinsichtlich des Entwurfes eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 erlaube ich mir im Namen der im IVS WIEN vertretenen Rechtsträger der Behindertenhilfe folgendes auszuführen:

 

1.

Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 sieht vor (§ 279 Abs. 2 ABGB), dass „ein geeigneter Verein zum Sachwalter zu bestellen ist, wenn keine geeignete nahe stehende Person verfügbar ist“. Hier besteht die Gefahr einer Monopolstellung des in Wien tätigen Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, weil im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nicht eine natürliche Person, sondern der Verein selbst zum Sachwalter bestellt wird, der diese Sachwalterschaften primär nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen, zwecks Erzielung von Synergieeffekten, verteilen wird. Rechtsanwälte oder Notare sind ja nach diesem Gesetzesentwurf nur mehr subsidiär zum Sachwalter zu bestellen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch die Neufassung des Bundesgesetzes über Vereine und sonstige Einrichtungen zur Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern (Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz – VSPBG) von Bedeutung. Die derzeitige Fassung scheint auf den in Wien tätigen Verein abgestellt zu sein, wobei vor allem § 4 dieses Gesetzesentwurfes problematisch erscheint, weil genau der Verein jener Berater, die über das Wesen der Sachwalterschaft und Alternativen informieren sollen, dann - bei Fehlen naher Angehöriger - zu Sachwaltern bestellt wird. Hier liegt eine eindeutige Interessenkollision vor.

 

Besonders bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere aus datenschutzrechtlichen Überlegungen der Auftrag des Gerichtes im Vorverfahren einer Sachwalterschaftsbestellung an den Verein, zur Erforschung des Vermögens der behinderten Person Auskünfte von Kreditunternehmungen den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und anderen Sozialleistungen gewährenden Stellen einzuholen. Auch die vorgesehene Erforschung des Gesundheitszustandes, die im Folgesatz angeführt wird, greift massiv in die Persönlichkeitsrechte von Personen ein, für die möglicherweise gar kein Sachwalter zu bestellen ist, weil all diese Maßnahmen „im Vorfeld“ (siehe § 4 Abs. 2 erster Satz VSPBG) zu ergreifen sind.

 

Es wird daher in Zukunft erforderlich sein, um den Gerichten und betroffenen Personen mehr Wahlmöglichkeit zu bieten, die vom Gesetz her vorgesehene Möglichkeit der Tätigkeit auch mehrerer Vereine auf diesem Gebiet näher zu regeln, damit zukünftig auch andere Vereine, die die noch eingehender zu definierenden Voraussetzungen erfüllen, seitens des Bundesministers für Justiz mit Verordnung als geeigneter Verein festgestellt werden können.

 

Gemäß § 276 ABGB in der vorgesehenen Fassung steht dem Sachwalter schon ab einem Wert des Vermögens der behinderten Person über EUR 5.000,00 eine Entschädigung zu. Dieser Betrag ist wesentlich zu gering bemessen und verführt ja geradezu die Sachwalter dazu, durch ein Sparen am falschen Platz zu Lasten der Betroffenen deren Vermögen so zu vermehren, dass die Grenze von EUR 5.000,00 überschritten wird.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die seit Dezember 2003 verweigerte Zahlung von Haushaltsbeiträgen durch Sachwalter, die dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft angehören, verwiesen, was zu einer Reihe von Prozessen in Wien geführt hat (eine Vielzahl weiterer Klagen werden im Laufe des Jahres zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung einzubringen sein). Die Sachwalter haben die Zahlung dieser vereinbarten Haushaltsbeiträge eingestellt, was dazu führt, dass sich das Vermögen der Betroffenen laufend erhöht, jedoch auf lange Sicht dazu führen wird, dass die Betreuungsqualität der Träger der Behindertenhilfe, die ja auch wirtschaftlichen Zwängen folgen müssen, drastisch eingeschränkt werden muss. Kommt es jedoch zu einer solchen Einschränkung in der Qualität der Leistungen der Behindertenhilfe, dann werden die Betroffenen zwar „reicher“, was ihnen überhaupt nichts bringt, jedoch dem Sachwalter die Forderung einer „Entschädigung“ ermöglicht, weil unter seiner Führung (Nichtzahlung vereinbarter Beträge) das „Vermögen“ laut Pflegschaftsrechnung ständig ansteigt. Der Sinn des Gesetzes kann allerdings nicht die Finanzierung des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft sein, sondern muss das Wohl der Betroffenen (und nicht der Sachwalter!) im Vordergrund stehen.

 

Die vorgesehene Grenze von EUR 5.000,00 in § 276 ABGB in der vorgesehenen Fassung ist daher entschieden abzulehnen!

 

2.

Weiters soll das Konsumentenschutzgesetz, welches ohnehin erst mit Wirksamkeit zum 1.7.2004 geändert wurde, neuerlich in seinem § 27 d Abs. 1 Ziff. 6 geändert werden.

 

In den Erläuterungen (besonderer Teil) heißt es, dass die Verpflichtung des Heimträgers zur Aufschlüsselung des Entgelts in der Praxis unterschiedlich beurteilt wird. Dem in den Erläuterungen genannten Ziel, nämlich zu erzwingen, dass die „Hotelleistungen“ näher, nämlich in Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung aufzuschlüsseln sind, kann vollinhaltlich zugestimmt werden.

Die Formulierung jedoch ist – vor allem in Kenntnis der Rechtsmeinung des Vereins für Konsumenteninformation, welcher ja zur Verbandsklage berechtigt ist – unzureichend. Die vorgesehene Fassung lässt nämlich durch das Wort „jeweils“ auch die Interpretation zu, dass nicht nur die „Hotelleistungen“ in Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung aufzugliedern sind, sondern dass vielmehr – indiziert durch das Wort „jeweils“ – diese Leistungen, also Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung weiter aufzuschlüsseln wären. Dass diese Interpretation nicht so weit hergeholt ist, ergibt sich aus dem Vorbringen und den Rechtsausführungen des Vereins für Konsumenteninformation im Verfahren Jugend am Werk / Verein für Konsumenteninformation, GZ 41 Cg 54/05g des Handelsgerichtes Wien, in welchem der Verein für Konsumenteninformation sowohl in I. wie auch in II. Instanz die Meinung vertreten hat, es wäre eine weitere Aufgliederung notwendig. Über Aufforderung des Gerichtes I. Instanz (Handelsgericht Wien) wurde seitens des Vereins für Konsumenteninformation vorgebracht, dass es nicht die Aufgabe der klagenden Partei ist, darzulegen, wie weit diese Aufgliederung erfolgen sollte. Nachdem das Handelsgericht Wien in seinem Urteil das Klagebegehren des Vereins für Konsumenteninformation abgewiesen hat und – zu Recht und in Übereinstimmung mit den Erläuterungen zur vorgesehenen Gesetzesnovelle – ausgeführt hat, dass in Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung aufzugliedern ist, dies allerdings genüge, hat der Verein für Konsumenteninformation in seiner Berufung nunmehr nochmals die Ansicht vertreten, es wäre eine weitere Aufgliederung erforderlich und führte als Beispiel diesbezüglich die Aufgliederung der Leistungen für Unterkunft in Miete und Betriebskosten an. Selbst hier könnte man dann noch die Ansicht vertreten, dass dies unzureichend ist und vielmehr die Betriebskosten weiter aufzuschlüsseln sind (siehe zB. § 21 MRG).

 

Zusammenfassend ist diesbezüglich auszuführen, dass nicht den Intentionen des Gesetzgebers entgegengetreten wird, aber sehr wohl der Formulierung. Hier könnte zB. nach dem Wort „Entgelt“ ein Punkt gesetzt werden und wäre dann folgender Satz anzuschließen: „Dieses ist in Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen aufzuschlüsseln.“

 

 

Mit der Bitte um Berücksichtigung unserer Anliegen

und freundlichen Grüßen

IVS WIEN

 

Dr. Elisabeth Neck-Schaukowitsch

Sprecherin

 

 

c/o Wiener Sozialdienste Förderung & Begleitung GmbH

Camillo Sitte-Gasse 6

1150 Wien

 

 

Anlage Liste der Mitgliedsorganisationen