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Bundesminsterium für Justiz

 

 

 

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GZ: BMSG-10310/0008-I/A/4/2006

Wien, 14.03.2006

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das Schreiben vom 31. Jänner 2006, Geschäftszahl: BMJ-B4.973/0003-I 1/2006, zum Entwurf eines Sachwalterrechts-Änderungsge-setzes wie folgt Stellung:

 

 

Zum Entwurf im Allgemeinen:

 

Grundsätzlich wird das Bestreben, die steigende Anzahl der Sachwalterschaften einzudämmen und die Subsidiarität der Sachwalterschaft stärker zu betonen, begrüßt. Insbesondere die Möglichkeit, vor Eintritt der Einsichts- und Urteilsunfähigkeit mit einer Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung auf die Auswahl jener Person Einfluss zu nehmen, die im Falle einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung mit der Besorgung der Angelegenheiten betraut wird, wird positiv beurteilt. Nicht zuletzt wird die Ausweitung der budgetären Mittel für Sachwaltervereine - insbesondere im Hinblick auf die Betreuungserfordernisse ehrenamtlich als Sachwalter/innen tätiger Personen - begrüßt.

 

Positiv beurteilt wird auch der Versuch, die ordnungsgemäße Betreuung – z.B. in Form  persönlicher Kontaktnahme - sicherzustellen. Allerdings wird bezweifelt, dass dies  durch die Beschränkung der Anzahl von Sachwalterschaften gewährleistet werden kann. Zu überlegen wären daher die Erarbeitung von Mindeststandards für eine ordnungsgemäße Betreuung, z. B. im Rahmen einer interdisziplinären Arbeitsgruppe, sowie Qualitätskontrollen der Tätigkeit der Sachwalter/innen und auch der „Sachwalterschaftsvereine“ durch Gerichte anhand dieser Standards.

 

Bedenken bestehen gegen die im Entwurf vorgesehene weit reichende Vertretungsbefugnis naher Angehöriger. Dies kann in manchen Fällen eine massive Überforderung von Angehörigen zur Folge haben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass nächste Angehörige wie Sachwalter haften. Die Praxis zeigt, dass vor allem bei der Vertretung durch nahe Angehörige in vielen Fällen ein adäquates Rechtsschutzinstrumentarium notwendig wäre.

 

Allgemein wäre noch anzumerken, dass im Sinne des zu verwirklichenden Gender-Mainstreaming-Gedankens die geschlechtsspezifischen Formen im Gesetzestext explizit zum Ausdruck gebracht werden müssen (geschlechtergerechter Sprachgebrauch).

 

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

 

 

Zu § 278:

 

Unklar ist, unter welchen Umständen der Sachwalter nicht mehr die erforderliche Eignung aufweist und ob es Umstände gibt, die über die in § 273 Abs. 2 und

§ 274 Abs. 1 angeführten Gründe hinausgehen.

 

 

Zu § 282:

 

Aufgrund der individuell unterschiedlichen Bedürfnisse wäre zu überlegen, anstelle des im Entwurf vorgesehenen Kontakts mindestens einmal im Monat Mindeststandards für eine ordnungsgemäße Betreuung festzulegen.

 

 

Zu § 284d Abs.1 und § 283e Abs. 3:

 

Der Zeitpunkt, ab wann der Vollmachtgeber aufgrund seiner psychischen oder geistigen Erkrankung so weit eingeschränkt ist, dass er alle oder einzelne Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, ist insbesondere bei Erkrankungen ohne kontinuierlichem Krankheitsverlauf oft nur schwer festzustellen. Erschwert wird dieser Umstand noch dadurch, dass zum Krankheitsbild vieler psychischer Erkrankungen die fehlende Einsichtsfähigkeit des Patienten in seine Erkrankung gehört. Der Umstand, dass sowohl der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht als auch ihr Widerruf durch den Vollmachtgeber nicht an formelle Kriterien gebunden ist, wird erhebliche Rechtsunsicherheit auslösen.

 


Zu § 284e:

 

Nach § 106 Abs. 1 ASVG samt den Parallelbestimmungen sind Leistungen der Sozialversicherung, insbesondere Pensionen, an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Nach § 106 Abs. 1 letzter Satz ASVG ist für den Anspruchsberechtigten, wenn für diesen ein Sachwalter bestellt worden ist, an diesen die Leistung auszuzahlen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, mit deren Besorgung er betraut worden ist.

 

Bei der Pensionsleistung handelt es sich um eine Bringschuld. Daher haftet der Pensionsversicherungsträger dafür, dass die Pension an den Anspruchsberechtigten gelangt, und zwar entweder in Form eines speziellen Pensionskontos (der Vertrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit dem Verband österreichischer Banken und Bankiers sieht bestimmte Haftungsregeln vor) oder durch Auszahlung durch die Post mittels Briefträger.

 

Die mit dem gegenständlichen Entwurf vorgeschlagene Bestimmung ändert den

§ 106 ASVG (samt Parallelbestimmungen).

 

Infolge des sehr weit gefassten "nahen Angehörigenbegriffs" in § 284e Abs. 2 (Ehegatte, bestimmte Lebensgefährten, volljährige Kinder und Eltern ohne Rangordnung) können Haftungsprobleme eintreten und in weiterer Folge auch relativ häufige Meldeverstöße. Dadurch kann es ständig zu Problemen für die Pensionsversicherungsträger mit den Kreditinstituten kommen. Im Übrigen könnte es auch durch die clausula rebus sic stantibus zur vorzeitigen Auflösung des Bankenvertrages kommen, was zu schwerwiegenden Problemen bei der Pensionsauszahlung führen würde.

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz spricht sich daher gegen die vorliegende Formulierung dieser Bestimmung aus. Alle Geldleistungen aus der Sozialversicherung - vor allem Pensionen, Arbeitslosengeld - sollen aus der Vertretungsvollmacht ausgenommen werden.

 

 

 

Artikel V

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

 

 

Zu § 27d Abs. 1 Z 6:

 

Die Fragen und Auffassungsunterschiede, die sich aus dem bisher geltenden Gesetzestext ergeben, erfordern eine Klarstellung des Textes und eine klare Zuordenbarkeit von Entgelten zu den einzelnen Leistungsbestandteilen. Die im Entwurf vorgeschlagene Klarstellung ist als solche grundsätzlich zu begrüßen, erfordert jedoch einen weiteren Aufschlüsselungsgrad. Dies hat das Ergebnis einer ersten Evaluierung des Heimvertragsgesetzes klar ergeben.

 

Vor allem die (derzeit besonders in Wien) gängige Praxis der Einhebung von Zusatzbeiträgen (sog. Haushaltbeiträge), deren Zuordenbarkeit zu entsprechenden Leistungen oft nicht gegeben ist, sollte klare Richtlinien erhalten, um die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

 

Die Intransparenz auf Grund mangelnder Entgeltaufschlüsselung, insbesondere der Haushaltbeiträge, lässt befürchten, dass der einzelne Heimträger die zu seiner Kostendeckung erforderlichen Beträge nicht mit dem Sozialhilfeträger verhandelt, sondern als eine Art Selbstbehalt beim Heimbewohner einhebt. Dieser Praxis sollte durch erhöhte Kostentransparenz wirksam entgegengetreten werden.

 

Die Leistungsblöcke  Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen bedürfen daher jeweils einer weiteren Aufschlüsselung innerhalb der jeweiligen Rechnungsposten, wobei den einzelnen Leistungen Entgelte zuzuordnen sind.

 

Zu nennen wären bei der Unterkunft z. B. der Ausstattungsgrad, Größe und Lage der Wohneinheit, Ein- oder Mehrbettzimmer, die Möglichkeit, bei Erkrankung in der Wohneinheit verbleiben zu können; bei der Verpflegung z. B. die verschiedenen Diätkostangebote, vegetarisches oder koscheres Essen. Bei der Grundbetreuung sind insbesondere Leistungskomponenten wie Wäscheversorgung der Bett/Leibwäsche und einfach zu reinigender Oberbekleidung, Reinigung der Wohneinheit, Hilfe und Unterstützung bei Kurzzeiterkrankungen, Hilfe bei Amtswegen, Hilfe bei Besorgungen, beschäftigungstherapeutische, soziale, kulturelle und seelsorgliche Angebote im Haus zu nennen.

 

Besondere Pflegeleistungen umfassen insbesondere Mobilitätshilfe im Haus und außer Haus, Inkontinenzpflege, Hilfe bei der Einnahme der Nahrung  (gegebenenfalls Füttern oder Zerkleinern der Nahrung), Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft.

Als zusätzliche Leistungen kommen z. B. in Frage Friseurbesuche, Pediküre, Maniküre, jene therapeutischen Leistungen, für die der Sozialversicherungsträger nicht aufkommt.

 

Der geforderte Detaillierungsgrad ist notwendig, um insbesondere jenem Heimbewohner, der gleichzeitig Sozialhilfeempfänger ist (und das ist der weit überwiegende Teil der Heimbewohner), Klarheit zu geben, welche Leistung durch den vom Sozialhilfeträger entrichteten Tagsatz (zu dem der einzelne Sozialhilfeempfänger in der Regel einen Kostenbeitrag leistet) abgegolten bekommt und welche Leistung er zukaufen kann bzw. muss. Dies kann bei der Auswahl des Heimes von entscheidender Bedeutung sein.

 

Darüber hinaus ist die Kenntnis der Bewertung der einzelnen Leistungen nicht nur wesentlich, um dem Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG und dem mittels § 27d Abs. 4 KSchG eingeführten Gebot, Inhalte einfach und verständlich aber doch umfassend und genau zu umschreiben, gerecht zu werden, sondern auch um die allenfalls entstehenden Gewährleistungsansprüche überhaupt wahrnehmen zu können.

Schließlich sieht § 27g Abs. 5 KSchG die Unverbindlichkeit jener Vertragsbestimmungen vor, nach denen der Heimbewohner dem Heimträger etwas ohne gleichwertige Gegenleistung zu bezahlen hat. Daraus ist zu folgern, dass Klarheit über die Leistung zu bestehen hat, für die der Heimbewohner ein Entgelt entrichtet.

 

Aus Anlass der Änderung des Heimvertragsgesetzes wird ersucht, folgende Klarstellung vorzunehmen, die aus der Beschwerdeerledigung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erforderlich ist:

 

§ 27f KSchG stellt die Regelung des § 1168 ABGB für Verbrauchergeschäfte zwingend für den Fall, dass die Abwesenheit mehr als 3 Tage dauert. Es bedarf einer Klarstellung, inwieweit bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen die Ersparnis ab dem 4. Tag oder bereits ab dem 1. Tag der Abwesenheit berechnet. Barth vertritt zutreffend (Anm. 6 zu § 27f, Barth/Engel, Heimrecht) die Ansicht, dass der Entgeltminderungsanspruch ab dem ersten Tag eintritt. Eine Umformulierung der geltenden Bestimmung würde dieser Meinung i. S. einer Klarstellung gerecht werden.

 

Weiters sollte klargestellt werden, dass § 27f die Regelung des § 1168 ABGB unberührt lässt. Demnach ist jedenfalls auch bei Abwesenheit bis zu 3 Tagen eine Entgeltminderung im Falle der Ersparnis vorzunehmen. Diese Regelung ist allerdings - im Verbrauchergeschäft unter Beachtung des § 879 ABGB - dispositiv. (Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die dt. Rspr. BGH 5.7.2001, Az III ZR 310/00, IURIS Nr: KORE304622001, siehe Ganner, Aufsatz: Besondere Aspekte des Heimvertragsrechts, Vortrag Richterwoche 2005) nach der der gänzliche vertragliche Ausschluss der Entgeltminderung sittenwidrig ist.).

 

 

 

Artikel VI

Änderungen des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes

 

 

Zu § 4 Abs. 2:

 

Wenn ein Verein, der selbst Sachwalter zur Verfügung stellt, mit der Überprüfung von Alternativen zur Sachwalterschaft beauftragt wird, könnte dies in bestimmten Fällen einen Interessenskonflikt zur Folge haben.

 

 

 

Allgemeiner Teil der Erläuterungen

 

 

Seite 1:

Im Punkt 2.a. ersten Satz hat es statt „Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2005richtig „Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006“ zu lauten.

 

Seite 2:

In der 5. Zeile sollte es „Wirkungskreis des Sachwalters lauten.

 

 

Seite 14:

Im 5. Absatz sollte der Klammerausdruck um die nach der Vereinbarung gemäß

Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe (BGBl. I Nr. 55/2005) neu eingeführte Berufsgruppe der Fach- und Diplom – Sozialbetreuer erweitert werden, wenn die Vertreter dieser Berufszweige über ein Qualifikationsprofil bzw. berufliche Erfahrungen wie Sozialarbeiter verfügen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bundesministerin:

Dr. Peter Gamauf

 

 

Elektronisch gefertigt.