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An das |
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Bundesminsterium für Justiz |
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e-mail Adresse kzl.b@bmj.gv.at |
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GZ: BMSG-10310/0008-I/A/4/2006 |
Wien, 14.03.2006 |
Betreff: Entwurf eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006.
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
nimmt mit Bezug auf das Schreiben vom 31. Jänner 2006, Geschäftszahl:
BMJ-B4.973/0003-I 1/2006, zum Entwurf eines Sachwalterrechts-Änderungsge-setzes
wie folgt Stellung:
Zum
Entwurf im Allgemeinen:
Grundsätzlich
wird das Bestreben, die steigende Anzahl der Sachwalterschaften einzudämmen und
die Subsidiarität der Sachwalterschaft stärker zu betonen, begrüßt.
Insbesondere die Möglichkeit, vor Eintritt der Einsichts- und
Urteilsunfähigkeit mit einer Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung auf die
Auswahl jener Person Einfluss zu nehmen, die im Falle einer psychischen
Krankheit oder geistigen Behinderung mit der Besorgung der Angelegenheiten
betraut wird, wird positiv beurteilt. Nicht zuletzt wird die Ausweitung der
budgetären Mittel für Sachwaltervereine - insbesondere im Hinblick auf die
Betreuungserfordernisse ehrenamtlich als Sachwalter/innen tätiger Personen -
begrüßt.
Positiv
beurteilt wird auch der Versuch, die ordnungsgemäße Betreuung – z.B. in
Form persönlicher Kontaktnahme -
sicherzustellen. Allerdings wird bezweifelt, dass dies durch die Beschränkung der Anzahl von
Sachwalterschaften gewährleistet werden kann. Zu überlegen wären daher die
Erarbeitung von Mindeststandards für eine ordnungsgemäße Betreuung, z. B. im
Rahmen einer interdisziplinären Arbeitsgruppe, sowie Qualitätskontrollen der
Tätigkeit der Sachwalter/innen und auch der „Sachwalterschaftsvereine“ durch
Gerichte anhand dieser Standards.
Bedenken
bestehen gegen die im Entwurf vorgesehene weit reichende Vertretungsbefugnis
naher Angehöriger. Dies kann in manchen Fällen eine massive Überforderung von
Angehörigen zur Folge haben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass nächste
Angehörige wie Sachwalter haften. Die Praxis zeigt, dass vor allem bei der
Vertretung durch nahe Angehörige in vielen Fällen ein adäquates Rechtsschutzinstrumentarium
notwendig wäre.
Allgemein
wäre noch anzumerken, dass im Sinne des zu verwirklichenden Gender-Mainstreaming-Gedankens
die geschlechtsspezifischen Formen im Gesetzestext explizit zum Ausdruck
gebracht werden müssen (geschlechtergerechter Sprachgebrauch).
Zu
den einzelnen Bestimmungen:
Artikel I
Änderungen des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs
Zu
§ 278:
Unklar
ist, unter welchen Umständen der Sachwalter nicht mehr die erforderliche
Eignung aufweist und ob es Umstände gibt, die über die in § 273 Abs. 2 und
§
274 Abs. 1 angeführten Gründe hinausgehen.
Zu
§ 282:
Aufgrund
der individuell unterschiedlichen Bedürfnisse wäre zu überlegen, anstelle des
im Entwurf vorgesehenen Kontakts mindestens einmal im Monat Mindeststandards
für eine ordnungsgemäße Betreuung festzulegen.
Zu
§ 284d Abs.1 und § 283e Abs. 3:
Der
Zeitpunkt, ab wann der Vollmachtgeber aufgrund seiner psychischen oder geistigen
Erkrankung so weit eingeschränkt ist, dass er alle oder einzelne Angelegenheiten
nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, ist insbesondere
bei Erkrankungen ohne kontinuierlichem Krankheitsverlauf oft nur schwer festzustellen.
Erschwert wird dieser Umstand noch dadurch, dass zum Krankheitsbild vieler
psychischer Erkrankungen die fehlende Einsichtsfähigkeit des Patienten in seine
Erkrankung gehört. Der Umstand, dass sowohl der Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Vorsorgevollmacht als auch ihr Widerruf durch den Vollmachtgeber nicht an
formelle Kriterien gebunden ist, wird erhebliche Rechtsunsicherheit auslösen.
Zu
§ 284e:
Nach § 106 Abs. 1 ASVG samt
den Parallelbestimmungen sind Leistungen der Sozialversicherung, insbesondere
Pensionen, an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Nach § 106 Abs. 1
letzter Satz ASVG ist für den Anspruchsberechtigten, wenn für diesen ein
Sachwalter bestellt worden ist, an diesen die Leistung auszuzahlen, wenn es
sich um Angelegenheiten handelt, mit deren Besorgung er betraut worden ist.
Bei der Pensionsleistung
handelt es sich um eine Bringschuld. Daher haftet der Pensionsversicherungsträger
dafür, dass die Pension an den Anspruchsberechtigten gelangt, und zwar entweder
in Form eines speziellen Pensionskontos (der Vertrag des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger mit dem Verband österreichischer
Banken und Bankiers sieht bestimmte Haftungsregeln vor) oder durch Auszahlung
durch die Post mittels Briefträger.
Die mit dem gegenständlichen
Entwurf vorgeschlagene Bestimmung ändert den
§ 106 ASVG (samt
Parallelbestimmungen).
Infolge des sehr weit
gefassten "nahen Angehörigenbegriffs" in § 284e Abs. 2 (Ehegatte,
bestimmte Lebensgefährten, volljährige Kinder und Eltern ohne Rangordnung)
können Haftungsprobleme eintreten und in weiterer Folge auch relativ häufige
Meldeverstöße. Dadurch kann es ständig zu Problemen für die Pensionsversicherungsträger
mit den Kreditinstituten kommen. Im Übrigen könnte es auch durch die clausula
rebus sic stantibus zur vorzeitigen Auflösung des Bankenvertrages kommen, was
zu schwerwiegenden Problemen bei der Pensionsauszahlung führen würde.
Das Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz spricht sich
daher gegen die vorliegende Formulierung dieser Bestimmung aus. Alle
Geldleistungen aus der Sozialversicherung - vor allem Pensionen,
Arbeitslosengeld - sollen aus der Vertretungsvollmacht ausgenommen werden.
Artikel V
Änderungen des
Konsumentenschutzgesetzes
Zu § 27d Abs. 1 Z 6:
Die Fragen und Auffassungsunterschiede, die sich aus
dem bisher geltenden Gesetzestext ergeben, erfordern eine Klarstellung des
Textes und eine klare Zuordenbarkeit von Entgelten zu den einzelnen Leistungsbestandteilen.
Die im Entwurf vorgeschlagene Klarstellung ist als solche grundsätzlich zu
begrüßen, erfordert jedoch einen weiteren Aufschlüsselungsgrad. Dies hat das
Ergebnis einer ersten Evaluierung des Heimvertragsgesetzes klar ergeben.
Vor allem die (derzeit besonders in Wien) gängige
Praxis der Einhebung von Zusatzbeiträgen (sog. Haushaltbeiträge), deren
Zuordenbarkeit zu entsprechenden Leistungen oft nicht gegeben ist, sollte klare
Richtlinien erhalten, um die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit zu
beseitigen.
Die Intransparenz auf Grund mangelnder
Entgeltaufschlüsselung, insbesondere der Haushaltbeiträge, lässt befürchten,
dass der einzelne Heimträger die zu seiner Kostendeckung erforderlichen Beträge
nicht mit dem Sozialhilfeträger verhandelt, sondern als eine Art Selbstbehalt
beim Heimbewohner einhebt. Dieser Praxis sollte durch erhöhte Kostentransparenz
wirksam entgegengetreten werden.
Die Leistungsblöcke Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere
Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen bedürfen daher jeweils einer
weiteren Aufschlüsselung innerhalb der jeweiligen Rechnungsposten, wobei den
einzelnen Leistungen Entgelte zuzuordnen sind.
Zu nennen wären bei der Unterkunft z. B. der
Ausstattungsgrad, Größe und Lage der Wohneinheit, Ein- oder Mehrbettzimmer, die
Möglichkeit, bei Erkrankung in der Wohneinheit verbleiben zu können; bei der
Verpflegung z. B. die verschiedenen Diätkostangebote, vegetarisches oder
koscheres Essen. Bei der Grundbetreuung sind insbesondere Leistungskomponenten
wie Wäscheversorgung der Bett/Leibwäsche und einfach zu reinigender
Oberbekleidung, Reinigung der Wohneinheit, Hilfe und Unterstützung bei
Kurzzeiterkrankungen, Hilfe bei Amtswegen, Hilfe bei Besorgungen,
beschäftigungstherapeutische, soziale, kulturelle und seelsorgliche Angebote im
Haus zu nennen.
Besondere Pflegeleistungen umfassen insbesondere
Mobilitätshilfe im Haus und außer Haus, Inkontinenzpflege, Hilfe bei der
Einnahme der Nahrung
(gegebenenfalls Füttern oder Zerkleinern der Nahrung), Hilfe bei der
Verrichtung der Notdurft.
Als zusätzliche Leistungen kommen z. B. in Frage
Friseurbesuche, Pediküre, Maniküre, jene therapeutischen Leistungen, für die
der Sozialversicherungsträger nicht aufkommt.
Der geforderte Detaillierungsgrad ist notwendig, um
insbesondere jenem Heimbewohner, der gleichzeitig Sozialhilfeempfänger ist (und
das ist der weit überwiegende Teil der Heimbewohner), Klarheit zu geben, welche
Leistung durch den vom Sozialhilfeträger entrichteten Tagsatz (zu dem der
einzelne Sozialhilfeempfänger in der Regel einen Kostenbeitrag leistet)
abgegolten bekommt und welche Leistung er zukaufen kann bzw. muss. Dies kann
bei der Auswahl des Heimes von entscheidender Bedeutung sein.
Darüber hinaus ist die Kenntnis der Bewertung der
einzelnen Leistungen nicht nur wesentlich, um dem Transparenzgebot des § 6 Abs.
3 KSchG und dem mittels § 27d Abs. 4 KSchG eingeführten Gebot, Inhalte einfach
und verständlich aber doch umfassend und genau zu umschreiben, gerecht zu
werden, sondern auch um die allenfalls entstehenden Gewährleistungsansprüche
überhaupt wahrnehmen zu können.
Schließlich sieht § 27g Abs. 5 KSchG die
Unverbindlichkeit jener Vertragsbestimmungen vor, nach denen der Heimbewohner
dem Heimträger etwas ohne gleichwertige Gegenleistung zu bezahlen hat. Daraus
ist zu folgern, dass Klarheit über die Leistung zu bestehen hat, für die der
Heimbewohner ein Entgelt entrichtet.
Aus Anlass der Änderung des Heimvertragsgesetzes wird
ersucht, folgende Klarstellung vorzunehmen, die aus der Beschwerdeerledigung
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
erforderlich ist:
§ 27f KSchG stellt die Regelung des § 1168 ABGB für
Verbrauchergeschäfte zwingend für den Fall, dass die Abwesenheit mehr als 3
Tage dauert. Es bedarf einer Klarstellung, inwieweit bei Abwesenheit von mehr
als drei Tagen die Ersparnis ab dem 4. Tag oder bereits ab dem 1. Tag der
Abwesenheit berechnet. Barth vertritt zutreffend (Anm. 6 zu § 27f, Barth/Engel,
Heimrecht) die Ansicht, dass der Entgeltminderungsanspruch ab dem ersten
Tag eintritt. Eine Umformulierung der geltenden Bestimmung würde dieser Meinung
i. S. einer Klarstellung gerecht werden.
Weiters
sollte klargestellt werden, dass § 27f die Regelung des § 1168 ABGB unberührt
lässt. Demnach ist jedenfalls auch bei Abwesenheit bis zu 3 Tagen eine
Entgeltminderung im Falle der Ersparnis vorzunehmen. Diese Regelung ist
allerdings - im Verbrauchergeschäft unter Beachtung des § 879 ABGB -
dispositiv. (Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die dt. Rspr. BGH
5.7.2001, Az III ZR 310/00, IURIS Nr: KORE304622001, siehe Ganner,
Aufsatz: Besondere Aspekte des Heimvertragsrechts, Vortrag Richterwoche 2005)
nach der der gänzliche vertragliche Ausschluss der Entgeltminderung
sittenwidrig ist.).
Artikel VI
Änderungen des Vereinssachwalter-
und Patientenanwaltsgesetzes
Zu
§ 4 Abs. 2:
Wenn
ein Verein, der selbst Sachwalter zur Verfügung stellt, mit der Überprüfung von
Alternativen zur Sachwalterschaft beauftragt wird, könnte dies in bestimmten
Fällen einen Interessenskonflikt zur Folge haben.
Allgemeiner Teil der Erläuterungen
Seite 1:
Im Punkt 2.a. ersten Satz hat es statt
„Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2005“ richtig
„Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006“ zu lauten.
Seite 2:
In der 5. Zeile sollte es „Wirkungskreis
des Sachwalters“ lauten.
Seite
14:
Im 5. Absatz sollte der
Klammerausdruck um die nach der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über
Sozialbetreuungsberufe (BGBl. I Nr. 55/2005) neu eingeführte Berufsgruppe der Fach-
und Diplom – Sozialbetreuer erweitert werden, wenn die Vertreter dieser
Berufszweige über ein Qualifikationsprofil bzw. berufliche Erfahrungen wie
Sozialarbeiter verfügen.
Mit
freundlichen Grüßen
Für
die Bundesministerin:
Dr.
Peter Gamauf
Elektronisch gefertigt.