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Nachricht vom Unser
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BMJ-B4.973/0003-I
1/2006 Rp 747/06/ML/Va 4298 13.03.2006
31.01.2006
Sachwalterrechts-Änderungsgesetz
2006, Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die
WKÖ nimmt zum oa Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:
Der
Gesetzesentwurf wird grundsätzlich sehr begrüßt. Besonders die
„Vorsorgevollmacht“ ist sinnvoll, um Sachwalterschaften auf jene Fälle
einzuschränken, in denen eine Bestellung unumgänglich ist.
Allgemein
beurteilen wir jedoch kritisch, dass weiterhin die gewerbsmäßige Ausübung von
Sachwalterschaften unzulässig ist. Eine Sachwalterschaft erfordert Fachwissen
und entsprechende organisatorische Einrichtung. Beides bietet auch der
gewerbliche Bereich. Für eine größere Anzahl an Sachwalterschaften kann eine
Organisation eingerichtet werden, die zB auch Sozialarbeiter beschäftigt und
Mitarbeiter für Besuchs-, Einkaufs- und Besorgungsdienste anstellt. Der gleiche
Gedanke liegt ja auch den Sachwaltervereinen zugrunde.
Es
erschiene uns daher äußerst sinnvoll, qualifizierte Personen auch als
gewerbliche Sachwalter zuzulassen. Gleich wie bei Sachwaltervereinen, könnte
eine Approbation durch das BMI erfolgen und eine Sachwalterliste geführt
werden. Um effiziente Organisationsformen zu ermöglichen, darf jedoch die
Höchstzahl der zu übernehmenden Sachwalterschaften – analog zum
Sachwalterverein – nicht beschränkt werden. Es ist nicht verständlich, wieso in
einem Teilbereich der Sozialbetreuung die gewerbliche Tätigkeit vollständig
verhindert wird.
Im
Einzelnen erlauben wir uns Folgendes anzumerken:
Artikel I – Änderung
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Zu § 268 Abs 4 ABGB – Ausnahmen zu
den Befugnissen des Sachwalters
Das Gericht kann nach dieser Bestimmung bestimmte
Vermögenswerte (das Einkommen) vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausnehmen.
Sollte aber im Gerichtsbeschluss der ausgenommene Teil
nicht ganz exakt umschrieben werden, so wird es für die Bank nicht
nachvollziehbar sein, ob und in welchem Umfang die Ausnahme sich auf die bei
ihr verwahrten Vermögenswerte/das Konto bezieht. Des Weiteren ist offen, welche
Folgen es hätte, wenn sich in der Folge die Urteilsfähigkeit des der
Sachwalterschaft unterstellten weiter verschlechtert, sodass die Ausnahme nicht
mehr gerechtfertigt ist. Da der in diesen Fällen greifende "besondere
Schutz der Gesetze" zur Unwirksamkeit der vom nicht ausreichend
Geschäftsfähigen getätigten Geschäfte führt, können der Bank, die auf die Ausnahme
vertraut, erhebliche Risiken entstehen.
Zu § 279 Abs 2 ABGB – Bestellung
eines Vereins zum Sachwalter
Grundsätzlich wird die Bestellung eines Vereins zum
Sachwalter begrüßt.
Der zum Sachwalter bestellte Verein hat dem Gericht eine
bestimmte Person bekannt zu geben, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft
betraut ist. Es liegt aber im Ermessen des Vereines, eine andere Person mit der
Ausübung des Amtes zu betrauen; auch darüber ist das Gericht zu informieren. Es
ist wesentlich, dass in der Praxis für ein Kreditinstitut zu jeder Zeit mit
ausreichender Sicherheit leicht festgestellt werden kann, wer nun die
entsprechende betraute Person ist.
Zu § 284 b ff ABGB – Vorsorgevollmacht
Banken akzeptieren aufgrund ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur Spezialvollmachten, die ausdrücklich auf Verfügungen
über Konten und Depots lauten und zu enthalten haben, bei welcher Bank diese
Spezialvollmacht gilt.
In diesem Zusammenhang ist seitens des
Bundesministeriums für Justiz geplant, ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben
eine „Mustervollmacht“ zu erstellen.
Für eine geeignete Vollmacht müssen aus unserer Sicht
beispielsweise folgende Fragen und Probleme geklärt werden.
-
Namentliche
Nennung der kontoführende Bank (um unter anderem Problemen beim Widerruf der
Vollmacht vorzubeugen);
-
Angabe
der Konto- bzw. Depotnummern, Safenummern etc.;
-
Nichtakzeptanz
einer Vollmacht über den Tod hinaus
-
die
Erteilung von Untervollmachten und ihre Akzeptanz durch Kreditinstitute;
-
Verfügungsberechtigung
und Zeichnungsberechtigung im Zusammenhang mit den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute
-
Bei
den Vorsorgevollmachten ist zwischen registrierten und nicht registrierten
Vorsorgevollmachten und bedingten (Verlust der Geschäftsfähigkeit) und nicht
bedingten Vorsorgevollmachten zu unterscheiden.
Da keine Registrierungspflicht für die
Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht vorgesehen ist, diese auch nicht jedenfalls bedingt
zu erklären ist – es bleibt dem Vollmachtgeber unbenommen, eine Vollmacht zu
erteilen, deren Wirksamkeit völlig unabhängig vom Verlust der Geschäfts- und
Einsichtsfähigkeit ist, sich also auf den Zeitraum davor und danach erstreckt –
blieben diesfalls neben der Prüfung des Inhaltes (der bei Verfügung über
Bankwerte als Spezialvollmacht, die ausdrückliche Verfügungsberechtigung über
Konten und Depots bei einer bestimmten Bank zu enthalten hat) die Prüfung der gesetzlichen Formalerfordernisse.
Diese Prüfung kann den von Banken im Hinblick auf die bestehende Möglichkeit
der Erteilung einer Zeichnungsberechtigung oder die Vereinbarung einer
Mitinhaberschaft nicht durchgeführt werden.
Wenn für registrierte Vorsorgevollmachten
(Registrierung ist zwingend vorgesehen, wenn diese bei einem Notar oder
Rechtsanwalt hinterlegt wird,
ansonst kein Zwang) § 284 h (2) normiert:
„Legt der nächste Angehörige bei Vornahme einer
Vertretungshandlung die Bestätigung über die Meldung des Wirksamwerdens der
Vertretungsbefugnis vor, so wird vermutet, dass er hiezu berechtigt ist.“, ist
dies bei einer nicht registrierten Vorsorgevollmacht nicht der Fall und kann
eine solche daher eine Spezialvollmacht im Sinne einer Zeichnungsberechtigung
nicht ersetzen.
Zu § 284 e ff – Vertretungsbefugnis
der Eltern und anderer nächster Angehöriger
Ebenfalls erhöhte Rechtsunsicherheit sehen wir durch die
Neuregelung des Vertreterbefugnis naher Angehöriger.
-
Die
Bank kann nicht feststellen, ob die Voraussetzungen des § 284e ABGB vorliegen.
Die Meldebestätigung aus dem neu eingerichteten zentralen Vertretungsregister
hilft der Bank hier nicht weiter, weil diese nur eine widerlegliche Vermutung
begründet und die Bank bei erfolgreicher Widerlegung erhebliche Risiken zu
tragen hätte. Zudem ist in § 284h (1) diesbezüglich lediglich eine
Kann-Bestimmung vorgesehen.
In diesem Sinne ist es daher
zumindest erforderlich, das Vertrauen auf eine ausgestellte Bestätigung
umfassend zu schützen um als Dritter bei falsa procuratio nicht ausschließlich
auf den „Vertreter“ als falsus procurator angewiesen zu sein, sondern sich auch
an den Vertretenen halten zu können. Weiters sollte zumindest die Aufhebung der
Vertretungsbefugnis mit einer Rückgabepflicht der ausgestellten
Originalbestätigung verbunden werden bzw. sollte im Hinblick auf
Publizitätsüberlegungen an ein Einsichtsrecht desjenigen in das
Vertretungsverzeichnis vorgesehen werden, der ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht.
-
Weiters
kann ein Kreditinstitut nicht verlässlich einschätzen, ob die Dispositionen zum
täglichen Leben gehören oder der Deckung des Pflegebedarfs dienen. Auch in
diesem Bereich muss für eine Bank zuverlässig festgestellt werden können, wer
als Vertreter agieren darf.
Unseres Erachtens sollte daher in diesem Tätigkeitskreis
des Vertreters eine Meldung an das zentrale Vertretungsverzeichnis jedenfalls
zwingend sein, um so einem Kreditinstitut eine ausreichende Grundlage für das
Einschreiten eines Angehörigen eines Kunden zu geben.
Eine zwingende Meldung an das zentrale
Vertretungsverzeichnis halten wir nicht für bedenklich, da eine Übermittlung
von Daten aus diesem Verzeichnis nur an einen äußerst eingeschränkten
Personenkreis zulässig ist (siehe § 140h Abs 5 zur Änderung der
Notariatsordnung).
Artikel VI –
Änderung des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes
Zu § 4 Abs 2 –
Gerichtlicher Auftrag zur Erforschung des Vermögens
Unserer Ansicht nach ist das Verhältnis der gesamten Bestimmung zu den Regelungen über Ausnahmen vom Bankgeheimnis des § 38 Abs 2 BWG unklar, da der Kreis der Personen, denen Auskunft zu erteilen ist, ausgedehnt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Leitl Dr.
Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.