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An das Präsidium
des Nationalrats Parlament Dr. Karl
Renner-Ring 3 1010 Wien |

Wien, 15.03.2006
Begutachtungsverfahren
Die
Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter erlaubt sich, zu oa
Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abzugeben:
Die
Reform des Sachwalterschaftsrecht wird begrüßt. Die vorgeschlagenen Änderungen
stellen überwiegend sachgerechte Verbesserungen im Interesse des betroffenen
Personenkreises dar.
Im
einzelnen wird auf die beiliegende Stellungnahme der Fachgruppe
Außerstreit- und Familienrecht
verwiesen, der sich die Gesamtvereinigung vollinhaltlich anschließt.
Besonders
hervorzuheben ist dabei:
1.)
Die
durch die Änderungen beförderten Alternativen zur Sachwalterbestellung
insbesondere die Vorsorgevollmacht werden ausdrücklich befürwortet.
2.)
Vehement
abgelehnt wird, Angehörigen Parteienrechte im Verfahren zur Frage, wer zum
Sachwalter bestellt werden soll, einzuräumen. Dies wäre dem Wohl der
Betroffenen äußerst abträglich, die dadurch zum Objekt von Rechtsstreitigkeiten
würden, die von Emotionen gespeist sind und darüber hinaus unverhältnismäßigen
nicht sachgerechten Verfahrensaufwand bedeuten würden.
3.)
Ebenso
abgelehnt wird die Beschränkung der Anzahl von Sachwalterschaften, die von
Rechtsanwälten und Notaren
übernommen werden dürfen. Ein Zusammenbruch der Möglichkeiten,
Sachwalter zu bestellen, wäre in
vielen Teilen Österreichs die zwingende und unverantwortliche Folge, zumal auch
die Vereine für Sachwalterschaft an der Grenze der Auslastung arbeiten und
regelmäßig die Übernahme von Sachwalterschaften abgelehnt werden muss.
Selbstverständlich ist es Aufgabe des Gerichtes (und zwar schon jetzt) auch bei
Anwälten und Notaren gesichert zu wissen, dass sie in der Lage sind ihren
Aufgaben in den übernommenen Sachwalterschaften nachzukommen, sodass durchaus Anwälte und Notare nicht
herangezogen werden, wenn das Gericht an deren ausreichender Kapazität
zweifelt. Dies ist jedoch im Einzelfall zu beurteilen. Generell eine bestimmte
Höchstzahl festzulegen ist sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar scheint auch das
entbehrlich, weil schon jetzt selbstverständlich, aber als Kompromiss könnte
eine Formulierung „Rechtsanwälte oder Notare, die auf Grund ihrer Kapazität
dazu in der Lage sind.“ eingefügt werden. Dabei ist natürlich auch die
Notwendigkeit des persönlichen Kontakts zum Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie im
vorliegenden Entwurf explizit zum Ausdruck kommt, womit allerdings eine
weitgehend ohnedies bestehende Praxis lediglich im Gesetz ausdrücklich festgeschrieben wird
4.)
Erste
Erfahrungen aus dem Clearing-Projekt für Sachwalterschaften, das an einigen
Bezirksgerichten erprobt wird, zeigen, dass Beratung , Vorklärung des Bedarfs
und Abklärung von Alternativen zur Sachwalterbestellung im Vorfeld, im
Interesse der betroffenen Personen und ihrer Angehörigen sehr sinnvoll und erfolgreich
sind. Die im Entwurf vorgesehne erweiterte Einsatzmöglichkeit der Vereine wird
daher ausdrücklich unterstützt.
5.)
Daran
anknüpfend darf ein Appell wiederholt werden, der bereits vor 10 Jahren am
Familienrichtertag geäußert wurde, nämlich dass ausreichend finanzielle Mittel
zur Verfügung gestellt werden, um einerseits Sachwaltervereine personell
ausreichend zu dotieren und andererseits auch andere Sozialeinrichtungen zu
fördern, deren Fehlen in der Vergangenheit bisweilen die Sachwalterbestellung
als Kompensation für dieses Defizit nahe legte.
Mit vorzüglicher
Hochachtung und freundlichen Grüßen
Dr. Gerhard Reissner
Vizepräsident
Vereinigung österreichischer Richterinnen und Richter
FACHGRUPPE AUSZERSTREIT- UND FAMILIENRECHT
STELLUNGNAHME
zum
Entwurf eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes
Die
Fachgruppe Außerstreit- und Familienrecht der Vereinigung der Richterinnen und
Richter Österreichs nimmt zum Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 Stellung
wie folgt::
Vorwort:
Bereits seit mehreren
Jahren erschallt von vielen Seiten der Ruf nach einer Änderung des
Sachwalterrechtes. Rechtspraxis und Rechtssoziologie mahnten immer dringender
die Anpassung und Änderung dieses Rechtsbereiches ein. Auch betroffene
Bevölkerungsgruppen, die Sachwaltervereine, verschiedene Standesvertretungen
und nicht zuletzt die Richterschaft machten immer drängender darauf aufmerksam,
dass im Bereich des Sachwalterrechtes Reformbedarf besteht. Dies wurde zwar im
Justizressort erkannt, doch gediehen mehrere Versuche erst jetzt so weit, einen
bereits im Vorfeld breit diskutierten und weitgehend akzeptierten Entwurf
vorlegen zu können. Gerade aufgrund der vorangegangenen ausgiebigen Diskussionen
und der dafür zur Verfügung gestandenen Zeit, zwei in letzter Zeit ein wenig
unüblich gewordener Qualitäten, ein nunmehr ausgereifter Entwurf vor.
Vorweg
ist hiezu seitens der Fachgruppe anzumerken, dass das Ergebnis dieses
Diskussionsprozesses sich in diesem Entwurf hervorragend niederschlägt und sich
voraussichtlich viele der befassten Gruppen damit identifizieren können, auch
wenn er sicherlich nicht auf ungeteilte Zustimmung stoßen wird.
Der
dringende Handlungsbedarf im Sachwalterbereich ergibt sich in erster Linie aus
der explodierenden Zahl von Sachwalterbestellungen. Entgegen den Annahmen vor
rund 20 Jahren bei der Einführung der Sachwalterschaft, die zu einer
Beseitigung der Entmündigung führte, sind die Zahlen nicht nur nicht zurückgegangen,
sondern stetig und immer schneller steigend angewachsen. Dies führte zu einer
Vielzahl von Problemen, die schlussendlich in Summe dazu führen, dass damit die
Qualität der Sachwalterschaft zu leiden drohte und das Risiko entstand, dass die wohlwollende Aufnahme der
Sachwalterschaft durch die Bevölkerung in das Gegenteil verkehrt werden könnte.
Zu wenige Sachwalter, sowohl bei den Vereinen für Sachwalterschaft als auch bei
den Rechtsberufen (Rechtsanwälte und Notare) und immer mehr zu betreuende Menschen
im Rahmen der Sachwalterschaft führten zu einer immer weiter
auseinanderklaffenden Schere, die dazu führt, dass die Betreuungsintensität und
-qualität zu sinken droht. Auch die den Gerichten übertragene Kontrolle der
Sachwalter kann bei diesen Zahlen nur noch mit Müh und Not in einer dem Gesetz
entsprechenden Weise aufrecht erhalten werden. Damit führte sich aber gerade
das von vielen Anregern erhoffte Kontrollbedürfnis durch die Gerichte ad absurdum .
Aus
der Sicht vieler institutioneller Anreger (Krankenanstalten, Pflegeheime,
Wohlfahrtsträger, Sozialversicherungsträger, und vielen anderen Stellen, die
Sozialleistungen erbringen, aber auch Banken etc.) schien das Problem der
mangelnden Geschäftsfähigkeit der Personen, die mit ihnen zu tun haben, meist
Anlass genug, ohne weitere Prüfung, ob es Alternativen zu einer
Sachwalterbestellung gibt, die Bestellung eines Sachwalters anzuregen. In der
Praxis führte dies dazu, dass häufig Angehörige der Betroffenen bei Gericht
vorsprachen, um sich „einen Stempel vom Gericht“ zu holen, um ihr bisheriges
Tun nunmehr rechtsstaatlich zu legitimieren. Tatsächlich führte in der
überwiegenden Zahl von Sachwalterbestellung die Ernennung von Angehörigen der
Betroffenen zu Sachwaltern dazu, dass die Personen, die sich schon bisher um
die Betroffenen gekümmert hatten, nunmehr dies unter mehr oder weniger
gerichtlicher Kontrolle taten. Zu diesem zwar rechtsstaatlich korrekten,
soziologisch jedoch eher fragwürdigen Phänomens kam meistens noch hinzu, dass
mehr Eingriffe in die Souveränität der Betroffenen als notwendig erfolgten, indem nämlich das medizinisch abstrakt meist
zutreffende, praktisch konkret jedoch selten vorliegende Bedürfnis nach
Beigebung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten die Betroffenen sämtlicher
Rechte beraubte, mag dies auch aus falsch verstandener Hilfeleistung für die
Betroffenen gemeint gewesen sein. Dieses System funktionierte weitgehend
klaglos, was nicht Wunder nimmt, weil die Angehörigen in der weitaus
überwiegenden Zahl höchst loyal und uneigennützig zum Wohle und im Interesse
der ihnen Anvertrauten das Amt des Sachwalters ausübten. Dies ist deshalb nicht
verwunderlich, da dies bis zur Einführung der Sachwalterschaft vor rund 20
Jahren selbstverständlich und allgemein akzeptiert von der funktionierenden
Zivilgesellschaft erwartet und wahrgenommen wurde. Es wurde damals allgemein
erwartet, dass Angehörige sich um die Angelegenheiten ihrer nicht mehr (voll)
geschäftsfähigen Verwandten kümmern und die Gesellschaft - damals
zugegebenermaßen auch etwas weniger komplex ausgestaltet - legte dem auch keine
besonderen Hindernisse in den Weg.
Die
steigende Lebenserwartung und die damit verbundene höhere Wahrscheinlichkeit
des Verlustes der Geschäftsfähigkeit in höherem Alter einerseits und die enorm
gestiegene Verrechtlichung auch des Bereiches alltäglicher Angelegenheiten
andererseits führten nunmehr dazu, dass die Zahl der Personen, die einen
Sachwalter beigestellt erhielten, sich vervielfachte. Es ist wohl einer der
zentralen Anliegen des gegenständlichen Entwurfes, diese Entwicklung zumindest
einzudämmen, wenn nicht sogar ein wenig eine Trendumkehr zu bewirken.
Diesbezüglich ist der Entwurf engagiert, mutig und im Rahmen der rechtlichen
Möglichkeiten kreativ ausgestaltet. Dem allgemeinen Credo, dass die Familie als
Kern der Gesellschaft gilt, wird nunmehr rechtlich auch wieder Rechnung
getragen und die Kompetenzen, die
ihr unbewusst in den letzten Jahren entzogen wurden, werden ihr dezidiert
wieder zurückgegeben, womit ihre Rolle und Bedeutung wieder gestärkt wird.
Eltern, die sich 18 Jahre lang um ihre behinderten Kinder kümmern, soll dies
nicht schlagartig mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres Kindes lebensfremd
und den tatsächlichen Gegebenheiten überhaupt nicht entsprechend entzogen und
bloß im Rahmen der Gerichtsbarkeit wieder zuerkannt werden. Andererseits soll
volljährigen Kindern, die sich um ihre betagten Eltern kümmern, nicht neben
dieser Last der Betreuung und oft aufopfernden Fürsorge nunmehr auch noch ohne
Not der Weg zu Gericht und die diesem zu erstattende Berichte auferlegt werden.
Das neu geschaffene Rechtsinstitut der gesetzlichen Vertretung ist daher als
den tatsächlichen Gegebenheiten angemessen und auch rechtlich adäquat uneingeschränkt zu begrüßen. Die im
Zuge der Diskussion immer wieder geäußerte Befürchtung des möglichen
Missbrauches können leicht zwei Fakten entgegen gehalten werden. Zum einen
kommt es im Rahmen des Sachwalterrechtes meistens ohnehin zur Bestellung naher
Angehöriger zu Sachwaltern und diesen wird meistens das in der Regel ohnehin
geringe Einkommen rechnungsfrei überlassen, sodass faktisch ohnehin keinerlei
Kontrolle ausgeübt wird. Zum anderen, und dies ist sicherlich noch bedeutsamer,
wird damit wieder ein Zustand hergestellt, wie er vor rund 20 Jahren herrschte,
bis zu dem die Angehörigen ohnehin sich umfassend um ihre Angehörigen kümmerten
und aus dieser Zeit keine Berichte von eklatantem Missbrauch in einer
signifikanten Zahl von Fällen vorliegen. Es kann daher ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass sich die Angehörigen wie bisher, ob mit oder ohne
Bestellung zum Sachwalter, weiterhin ordnungsgemäß um ihre Angehörigen kümmern
werden und deren Angelegenheiten korrekt wahrnehmen werden. Mit derselben Selbstverständlichkeit ist zu
erwarten, dass es zu vereinzelten Missbrauchsfällen kommen wird. Allerdings
darf nicht übersehen werden, dass es diese auch bisher schon gab und in welcher
Form auch immer geben wird. Wie aber ein Fall im gerade erst begonnenen Jahr
zeigt, schützt nicht einmal die Bestellung von professionellen Sachwaltern
davor, dass ein Handeln zum Nachteil
hilfsbedürftiger Personen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Angesichts
der durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeiten zur Vertretung lediglich in
Alltagsgeschäften ist jedoch der mögliche Schadensumfang höchst eingegrenzt,
weshalb der Gesetzgeber wohl in Ruhe das tun kann, worauf ohnehin das gesamte
Staatswesen aufbaut: Darauf vertrauen, dass die Mehrzahl der Staatsbürger
gesetzeskonform handelt.
Ein
nach der Meinung einiger in Lehre und Judikatur Tätiger bereits jetzt
möglicher, nunmehr jedoch explizit geregeltes Institut ist auch vorgesehen.
Dies entspricht weniger einer rechtssoziologischen Realität, als vielmehr einer
rechtlichen Möglichkeit, nämlich die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Dies
stärkt vor allem die Privatautonomie und die Gestaltungsmöglichkeit
vorausdenkender Bürgerinnen und Bürger. Aufgrund der Notwendigkeit, sich dabei
zu einem aktiven Tun aufzuraffen, auch wenn die Hemmschwellen denkbar niedrig
ausgestaltet sind, wird sich deren praktischer Anwendungsbereich
voraussichtlich in geringen Grenzen halten. Ausgehend von den Erfahrungen mit
Testamenten ist jedoch ohnehin davon auszugehen, dass meistens Personen
bevollmächtigt werden, die aufgrund der gesetzlichen Vertretung ohnehin die
Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln hätten.
Unabhängig
davon ist jedenfalls auch diese legislative Klarstellung und Regelung zu
begrüßen und als ein wesentlicher Baustein der Zukunftsvorsorge für jeden
Einzelnen zu betrachten.
Das
aus dem Entwurf hervorleuchtende Prinzip, die Betreuung und Versorgung der
Betroffenen durch ihren jeweiligen Sachwalter sicherzustellen und auszubauen,
ist ohne jede Einschränkung zu bestärken und entspricht auch dem jetzigen
Verständnis der Ausübung einer Sachwalterschaft lege artis. Der verstärkte
Kontakt zwischen Betroffenem und Sachwalter ist von der Idee her sicherlich im
Interesse und zum Wohle des Betroffenen,
eine Mindestanzahl von Kontakten allerdings vorzuschreiben mutet doch
etwas über das Ziel hinausschießend an. Auch die im Gesetz vorgesehenen
zahlenmäßigen Beschränkungen von Sachwalterschaftsfällen pro Sachwalter klingen erfreulich,
allerdings hätte es gerade der Gesetzgeber hier mit einer viel einfacheren
Möglichkeit an der Hand, für eine ihr adäquate und intensive Betreuung zu
besorgen. Durch die Aufstockung der für die Sachwalterschaftsvereine zur
Verfügung stehenden Mitteln könnte flächendeckend eine viel intensivere und
qualitativ jedenfalls mindestens so gute Versorgung sicher gestellt werden.
Durch die zahlenmäßige Beschränkung allein ist keine bessere Versorgung
gewährleistet, im Gegenteil sind einerseits die spezialisierten Sachwalter
nunmehr gezwungen, ihre Tätigkeit einzustellen, da sie mit der verbleibenden
Anzahl einen sinnvollen Betrieb nicht mehr aufrecht erhalten können. Außerhalb
der Ballungszentren ist die
Beschränkung auf 5 Sachwalterschaftsfälle pro Rechtsanwalt bzw. Notar für die
zukünftige Versorgung der Bevölkerung mit Sachwaltern jedoch als absolut
katastrophale Entwicklung einzustufen. Sollte diese Bestimmung tatsächlich in
dieser Form beschlossen werden, ist bereits jetzt absehbar, dass vielerorts
nicht mehr genügend Sachwalter zur Verfügung stehen werden. Vor der Umsetzung
der Vorschläge muss daher dezidiert gewarnt werden.
Eine
weitere Bestimmung birgt jedenfalls enormes Potenzial für eine neue Form von
Konflikten: Die vorgesehene Möglichkeit, dass Angehörige nunmehr im
Sachwalterschaftsverfahren Anträge stellen können, wird in zwar wenigen, dort
dafür aber umso vehementer geführten Verfahren zu altbekannten Problemen in
neuer Form führen. Bereits im Obsorgeverfahren betreffend mj. Kinder zeigt
sich, was passieren kann, wenn nahe Angehörige, die hoch emotionalisiert sind,
versuchen, in der Arena gerichtlicher Verfahren ihre oft unaufgearbeiteten
Probleme vorzubringen. Das Ergebnis ist, dass unbeteiligte Dritte, die sich
nicht wehren können, dort mj. Kinder, hier geschäftsunfähige hilfsbedürftige
Personen zum Spielball von Interessen von Angehörigen werden, die sich zwar
lautstark auf das Wohl dieser Personen berufen, gerade mit derartigen Verfahren
ihnen jedoch meist nur Schaden und Leid zufügen, ohne dass der Lösung in
irgendeiner Weise näher gekommen wäre. Aus der Erfahrung mit Verfahren in
ähnlicher Konstellation kann von einer derartigen Antragsmöglichkeit daher nur
abgeraten werden. Gerade Fälle, in denen Angehörige nicht zum Sachwalter
bestellt sind, sind in der Regel nicht darauf zurückzuführen, dass deren
Existenz dem Gericht bei der Bestellung eines Sachwalters nicht bekannt war,
sondern dass es in der Regel gewichtige Gründe gab, gerade diese oder sämtliche
Angehörige nicht zum Sachwalter zu bestellen. Gerade diesen Personen über eine
Antragsmöglichkeit nun wieder die Chance einzuräumen, Verfahren loszutreten und
ihre ohnehin bedauernswerten Angehörigen auf diesem Weg nun wieder vor Gericht
zu zerren, kann dann wohl nicht ernsthaft in deren Interesse sein.
Hingegen
ist die vorgesehene Beratung von Angehörigen und die Möglichkeit, vom Gericht
mit der Suche nach Alternativen beauftragt zu werden, für die Vereine für
Sachwalterschaft eine möglicherweise effiziente Methode, die Gericht in ihrer
Tätigkeit nachhaltig zu unterstützen und zum Wohle der Betroffenen
maßgeschneiderte Sachwalterschaften zu produzieren oder noch besser überhaupt
zu vermeiden.
Besonderer Teil:
Zum
vierten Hauptstück erhebt sich nur kurz die Frage, weshalb andere als Eltern,
Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraute Personen bei besonderen
medizinischen Behandlungen zusätzlicher Voraussetzungen bedürfen. Nachdem sie
vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden, ist davon auszugehen, dass sie das
Kindeswohl wahrnehmen und daher wohl mit eben solchem Interesse oder
möglicherweise im konkreten Fall sogar mit mehr Engagement das Wohl des Kindes
wahrnehmen und sich um seine medizinische Behandlung kümmern. Wenn
beispielsweise Kindeseltern die Obsorge entzogen wurde und eine Tante damit
betraut wurde, erscheint nicht einsichtig, weshalb die Kindeseltern, die im
konkreten Fall durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährdet hätten, rechtlich
in der Lage gewesen wären, solchen Behandlungen zuzustimmen, während die Tante,
die nach den Verfahrensergebnissen das Kindeswohl wahrnehmen soll, nun
derartiger zusätzlicher Voraussetzungen bedürfte.
Abgesehen
davon ist von den Erfahrungen in der Praxis ohnehin davon auszugehen, dass eine
derartige Bestimmung im medizinischen Bereich nur wenig Bekanntheit erlangen
würde und daher praktisch unbeachtet bliebe.
Zum
fünften Hauptstück:
Eine
Bereinigung und Vereinfachung der Paragraphenzählung erscheint durchaus
notwendig, doch ist fraglich, ob dies gerade bei dieser Gelegenheit erfolgen
soll und nur einige wenige Paragraphen in ihrer Bezeichnung geändert werden
sollen und gleichzeitig, da die Zahl nicht ausreicht, nunmehr wieder neue
Paragraphen mit angehängter Buchstaben (§ 284a f) geschaffen werden sollen.
Dies hätte nämlich zur Folge, dass bei Anfragen im RIS Rechtsinformationssystem
das Abfrageergebnis verfälscht wäre, ohne dass im Einzelnen sehr viel gewonnen
wäre. Wenn jedoch eine Bereinigung statt findet, sollte überlegt werden,
sprachlich eine behutsame Anpassung an die aktuelle Grammatik durchzuführen und
beispielsweise die Überschrift des § 269 Neu zu gestalten mit „b im
Kollisionsfall“ oder die Überschrift zu § 271 Neu „c für Ungeborene“.
Zu
§ 268 ABGB:
Die
erweiterte Aufzählung von subsidiären Möglichkeiten zu einer
Sachwalterbestellung erscheint sinnvoll und hilfreich, wobei insbesondere die
Anführung der Patientenverfügung, der Vorsorgevollmacht sowie der gesetzlichen
Vertretung den Intentionen des Gesetzes entspricht.
Zu
§ 274:
Prinzipiell
hat durch das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 der Wegfall der
Möglichkeit, die Übernahme abzulehnen, zu einer Lücke geführt. Diese ist
nunmehr wieder gefüllt, es erhebt sich allerdings die Frage, ob nicht jedermann
die Pflichtübernahme eines derartigen Amtes trifft.
Es
wurde bereits angemerkt, dass die Einschränkung der Verpflichtungsmöglichkeit
für Rechtsanwälte und Notare auf maximal 5 Sachwalterschaften eine
katastrophale Auswirkung auf die Versorgungssituation mit Sachwaltern haben
muss. Angesichts der Situation, dass die Aufstockung der
Sachwalterschaftsvereine in personeller Hinsicht nicht gesichert ist und für
andere Personen keine Verpflichtungsübernahme von Sachwalterschaften besteht,
bedeutet dies für viele Gegenden abseits städtischer Ballungszentren einen
absehbaren und gravierenden Mangel an Sachwalterschaften, da in Verbindung mit
der vorgesehenen Beschränkung auf 25 Sachwalterschaften maximal eine ökonomisch
sinnvolle Tätigkeit im Bereich der Sachwalterschaft nicht möglich ist und
Rechtsanwälte bzw. Notare daher voraussichtlich angesichts dessen wohl das
geringere Übel wählen werden und lediglich die maximal 5 verpflichteten Fälle
übernehmen werden. Die Kombination von diesen beiden Höchstgrenzen einerseits
und der nach wie vor nicht ausreichenden finanziellen Bedeckung der
Sachwaltervereine andererseits ergeben eine höchst unerfreuliche Mischung, die
noch dazu im Zusammenhang damit, dass auch bei Gericht an keine personelle
Aufstockung zur Bearbeitung dieser Fälle gedacht ist, und hier
interessanterweise über keine Höchstzahlen nachgedacht wird, doch keine
konsequente und zum Wohl der Betroffenen erkennbare Handlungsmaxime ist.
Zu
§ 276:
Die
geringfügige Herabsetzung des Vermögenswertes auf € 5.000,-- zu erhöhten
Entschädigungsansprüchen ist ein kleiner Anreiz und Motivation für die
Sachwalter, der vertretbar erscheint.
Zu
§ 279:
Die
weiterhin bestehende Reihenfolge ist sowohl praktisch als auch im Interesse des
Betroffenen sehr zu begrüßen. Auch die ausdrückliche Erwähnung einer
Sachwalterverfügung erscheint diesem Rechtsinstitut mehr zum Durchbruch
verhelfen zu können.
Einem
weiteren praktischen Bedürfnis scheint damit entsprochen zu sein, dass nunmehr
ein geeigneter Verein zum Sachwalter bestellt werden kann und nicht mehr eine
von diesem namhaft gemachte Person. Angesichts der hohen Motivation und
Reflexion der Mitarbeiter der Sachwaltervereine scheint dadurch keinerlei
Einbuße an Betreuungsqualität zu befürchten zu sein. Hingegen werden damit die
häufigen Umbestellungsverfahren und Entscheidungen überflüssig zu werden, wenn
eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter eines Vereines den Arbeitsplatz wechselte,
in Karenz ging oder seine Tätigkeit beendete, was regelmäßig zahlreiche
Umbestellungen zur Folge hatte.
Die
Beschränkung auf 25 Sachwalterschaften pro Rechtsanwalt oder Notar ist eine
weitere Maßnahme, die aus Sicht der Gerichte zu einer absehbaren Verschärfung
der bereits jetzt bestehenden Knappheit an zur Verfügung stehenden Sachwaltern
führen wird. Diese Zahl ist zwar mit denen der Vereine vergleichbar, doch ist
wie in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt der Deckungsgrad der
Sachwaltervereine aus den Einnahmen aus Entschädigung nur unwesentlich mehr als
15 %. Bei maximal 25 Sachwalterschaften mit diesem Deckungsgrad ist zu
befürchten, dass es wohl kaum mehr einen Rechtsanwalt geben wird, der sich im
Sachwalterbereich mehr engagieren wird. Gerade die erfolgte Spezialisierung
führte zu einer qualitativ besseren Betreuung der Betroffenen als durch solche
Rechtsanwälte, die nur vereinzelt Sachwalterschaften führten und weder
Infrastruktur noch das Fachwissen in diesem Bereich aufwiesen. Die vorgesehene
Maßnahme erscheint daher alles andere als im Interesse der Betroffenen. Es wird
nicht verkannt, dass dieser Vorschlag auch im Hinblick darauf gemacht wurde,
dass bei überdurchschnittlich hohen Fallzahlen ein Sachwalter nicht mehr persönlich
mit allen Betroffenen in regelmäßigen Zeitabständen Kontakt halten kann. Es
darf jedoch nicht übersehen werden, dass es sich dabei zum Teil um Fälle
handelte, in denen die Betroffenen Apall oder in Pflegeheimen untergebracht
waren und daher keiner besonderen Betreuung bedurften. Es ist immer wieder zu
betonen, dass eine Sachwalterschaft nicht dazu da ist, soziale Kontakte oder
fehlende Angehörige als Ansprechpersonen zu ersetzen. In rechtlicher Hinsicht
ist Aufgabe des Sachwalters nur die Sicherstellung der Geschäftsfähigkeit und
die Bereitstellung und Organisation der erforderlichen Betreuung und Hilfe,
nicht jedoch die persönliche Ableistung dieser Dienste durch den Sachwalter
selbst. Selbstverständlich wäre es wünschenswert, dass möglichst jeder Sachwalter
zu den Betroffenen, deren Sachwalterschaft er führt, möglichst intensiven,
innigen und fürsorglichen Kontakt pflegt. Angesichts der tatsächlichen
ökonomischen und personellen Ressourcen ist dies jedoch eine völlig utopische
Einschätzung; hier müsste der Bund, sollte er hier sein Ansinnen ernst nehmen,
eine völlig andere finanzielle und personelle Ausstattung zur Verfügung
stellen.
Zu
§ 282:
Mit
dem oben Gesagten in Zusammenhang stehend ist der Bereich der Personensorge.
Fehlende soziale Kontakte durch die rechtliche Verpflichtung des Sachwalters zu
ersetzen, mindestens einmal im Monat mit dem Betroffenen Kontakt zu haben,
erscheinen nachvollziehbar, sind jedoch der falsche Weg. Bereits jetzt ist eine
eindeutige Tendenz zu erkennen, dass sich die Anbieter der öffentlichen Hand im
sozialen Bereich deutlich zurücknehmen, wenn ein Sachwalter bestellt ist. Sie
begründen dies damit, dass ihrerseits nunmehr keine Betreuung erforderlich ist,
da ohnehin ein Sachwalter bestellt ist. Bereits dadurch wird den Sachwaltern
eine Ressource abgeschnitten, da sie auf Sozialarbeiter nur noch im
eingeschränkten Maß zurückgreifen können. Durch diese Bestimmung würde dieser
Tendenz Vorschub geleistet, was wohl nicht die Absicht des Gesetzgebers sein
kann.
Abgesehen
davon ist eine starre Regelung wie vorgesehen von einmal monatlich der
sonstigen Flexibilität des bürgerlichen Rechtes fremd und nicht sachgerecht. Zu
denken ist nur an die häufige Konstellation, dass der Betroffene psychisch
krank ist und infolge paranoider Wahnideen oder schizophrener
Gedankenkonstrukte entweder zu Hause einsperrt und niemanden in die Wohnung
lassen möchte oder aufgrund eines Wandertriebes bereits früh am Morgen die
Wohnung verlässt und seiner Wege geht. In derartigen Fällen schiene eine Verpflichtung
der Anzahl von monatlichen Kontakten nur zu einem unerträglichen Aufwand für
die Sachwalter zu führen, die permanent versuchen müsste, die Betroffenen
abzufangen und sie damit gerade in ihrem paranoiden Denken zu bestärken, dass
sie verfolgt würden. Angesichts derartiger zeitintensiver Verpflichtungen und
der oben beschriebenen Einschränkungen stellt sich die Frage, woher die
Gerichte zukünftig Sachwalter herbekommen sollen. Abgesehen davon stellt sich
die Frage, wie diese Verpflichtung durchzusetzen wäre. Den meisten Sachwaltern
wäre es wohl nur Recht, dass, sollten sie dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, sie abbestellt würden und damit sogar noch weniger als 5 Fälle mehr
zu betreuen hätten. Insofern erscheint diese Bestimmung völlig lebensfremd.
§
284a:
Diese
Regelung wird zur Klarstellung der bereits jetzt in der Rechtssprechung
unterschiedlich gehandhabten Möglichkeit, einen Sachwalter zur Bestimmung des
Aufenthaltsortes zu bestellen, ausdrücklich begrüßt. Damit ist klar gestellt,
was mögliche Befugnisbereiche des Sachwalters sind oder sein können. Es
erscheint sinnvoll, eine Änderung des Wohnortes einer gerichtlichen
Genehmigungspflicht zu unterziehen, dies sollte jedoch nicht für alle Fälle
gelten, wobei die vom Gesetz selbst vorgenommene Einschränkung, dass dies nur
zu geschehen hat, wenn ein Verlust der Betreuungsqualität damit verbunden ist,
wohl zu unbestimmt bleibt, auch wenn er eine mögliche und sinnvolle Zielvorgabe
verwirklicht, um ausufernden Zuständigkeiten der Gerichte vorzubauen .
Zu
284b:
Die
ausdrückliche Erwähnung einer Vorsorgevollmacht im Gesetz und deren konkrete
Ausgestaltung sind den Bedürfnissen der Bevölkerung und der
Gestaltungsmöglichkeit im Sinne der Privatautonomie entsprechend als höchst
notwendig und gut gelungen zu begrüßen.
Die
Möglichkeit zur Inanspruchnahme dieses Instrumentes ist sehr niederschwellig
gestaltet, was der Nutzung durch die Bevölkerung sicherlich sehr zuträglich
ist. Die damit verbundene Gefahr, dass eigenhändig verfasste Vorsorgevollmachten
manchmal schwer leserlich oder verständlich sein mögen, ist im Hinblick auf
diese Priorität vernachlässigbar. Auch die weitere Ausgestaltung gemäß § 284c
und 284b erscheint praxisnah und gelungen.
Die
in der Diskussion immer wieder geäußerte Befürchtung, dass eine
Vorsorgevollmacht zu früh vom Bevollmächtigten genützt werden könnte, ist
entgegenzuhalten, dass, sollte der Vollmachtgeber tatsächlich seine Einsichts-
und Urteilsfähigkeit noch nicht verloren haben, er ohnehin in diesem Fall
einschreiten kann. Er kann zum Beispiel die Vorsorgevollmacht entziehen, sollte
sie missbräuchlich vom Bevollmächtigten verwendet worden sein. Wenn er aber von
Vertretungshandlungen des Bevollmächtigten weiß und diese nicht widerruft oder
dagegen etwas unternimmt, gibt er damit konkludent wohl auch zu erkennen, dass
er diese Handlung billigt und genehmigt; auch gibt ihm die gleich die
Möglichkeit zu erleben, wie der Bevollmächtigte handelt bzw. handeln wird.
Zur
Vertretungsbefugnis der Eltern und anderer nächster Angehöriger:
Das
zuletzt Gesagte gilt auch hier. Sollte die Urteils- und Einsichtsunfähigkeit
noch nicht eingetreten sein und ein naher Angehöriger aufgrund dieser
Bestimmungen bereits Vertretungshandlungen gesetzt haben, ist weder ein
Schaden, noch eine Unsicherheit zu besorgen. Zum einen kann der noch Urteils-
und Einsichtsfähige selbst handeln, widerrufen, genehmigen etc. Zum anderen
steht es dem Vertragspartner frei, im Zweifel sich entweder Klarheit zu
verschaffen, das Geschäft abzulehnen oder das Gericht zur Klärung anzurufen.
Ansonsten sind in den erläuternden Bemerkungen die Konsequenzen des Tuns eines
„falsus prokurator“ ausreichend erörtert. Die Vollmachtgeber bzw. gesetzlich
Vertretenen scheinen somit ausreichend rechtlich abgesichert zu sein, ebenso wie
deren Geschäftspartner.
Insbesondere
ist es im hier interessierenden Fall der gesetzlichen Vertretung besonders zu
beachten, dass ohnehin nur Alltagsgeschäfte abgeschlossen werden können, womit
der mögliche Schaden zusätzlich eingegrenzt und minimiert sein sollte.
Als
besonders gut gelungen erscheint die Möglichkeit des Widerspruchs des
Betroffenen gegen die gesetzliche Vertretung durch einen bestimmen nahen
Angehörigen.
Zu
§ 284f:
In
rechtsstaatlicher Hinsicht scheint die Notwendigkeit einer gerichtlichen
Genehmigung im Fall einer dauerhaften Änderung des Wohnortes geboten.
Allerdings könnte dies totes Recht bleiben, da fraglich wäre, welcher
gesetzliche Vertreter 1. das Gesetz so genau und gut kennt um zu wissen, dass
es einer Genehmigung bedarf und 2. die hohen ethischen Anforderungen erfüllt,
die zusätzliche Verkomplizierung eines Wohnortwechsels durch das Erfordernis
einer gerichtlichen Genehmigung auf sich zu nehmen. Hinzu kommt, dass die
verfahrensrechtliche Gestaltung und die Zuordnung dieses Verfahrens sowie
sämtliche technischen Details ungeregelt bleiben.
Die
weiteren Bestimmungen erscheinen jedenfalls praxisnah und der Inanspruchnahme
dieses Institut durch die Bevölkerung zuträglich.
Die
sonstigen Änderungen im ABGB sind größtenteils dogmatischer Natur und nicht
weiter zu beanstanden.
Ehegesetz
Dies
gilt ebenso für die vorgeschlagenen Änderungen im Ehegesetz.
JN
Diese
Bestimmung lässt vermuten, dass für die Überprüfung einer Vertretungsbefugnis
nächster Angehöriger ein eigenes Verfahren vorgesehen ist. Wie gesagt sind
jedoch dessen rechtliche Ausgestaltung, Zuordnung, registermäßige Behandlung
etc. noch offen und ungelöst.
Inhaltlich
ist zum Absatz 2 anzumerken, dass hier die inländische Gerichtsbarkeit auch bei
einem Aufenthalt des Betroffenen im Ausland gegeben erscheint, wenn im Inland
Angelegenheiten zu erledigen sind. Die praktische Umsetzung dieser Bestimmung
erscheint jedoch sehr schwierig, da gerade die Person, um die es geht, sich im
Ausland aufhält und Vernehmungen, Gutachtenseinholungen, etc. im Rechtshilfeweg
doch sehr langwierig und wohl kaum effizient sind. Die Einführung dieser Norm
würde daher zu sicherlich langwierigen und im Endergebnis wohl auch
unbefriedigenden Verfahren führen.
Außerstreitgesetz
Zu
§ 130:
Die
ausdrückliche Ermächtigung des Gerichtes zu Berichtsaufträgen durch den
Sachwalter entspricht einer ohnehin geübten Rechtspraxis. Angesichts der
vorgesehenen Möglichkeit, die Rechnungslegung auf maximal 3jährige Perioden
auszudehnen, ist der nunmehr vorgesehene jährliche Bericht über die persönliche
Situation unpraktisch, überflüssig und wohl kaum geeignet, relevante Änderungen
in der tatsächlichen Betreuung herbeizuführen.
Zu
§ 142a:
Stellt
sich die Frage, welches Interesse der Vertreter haben kann, das Gericht
anzurufen, um überprüfen zu lassen, ob eine gesetzliche Vertretung seiner
Person besteht. Denkmöglich sind im großen und ganzen nur 2 Varianten, nämlich,
dass der Betroffene geschäftsfähig ist. Diesbezüglich könnte er alle
rechtlichen Schritte selbst in die Wege leiten, um unerwünschten
Vertretungshandlung naher Angehöriger Einhalt zu gebieten. Dies reicht von
Widerruf bzw. Aufklärung der Geschäftspartner über seine Geschäftsfähigkeit
über Unterlassungsklagen bis zu strafrechtlichen Werkzeugen. Weshalb es hierfür
auch noch ein außerstreitiges Verfahren geben soll ist nicht einsichtig. Sollte
er hingegen geschäftsunfähig sein, wird er wohl kaum in der Lage sein,
derartige Untriebe wahrzunehmen. Sollte dies dennoch der Fall sein, schiene das
Sachwalterschaftsverfahren ausgezeichnet geeignet. Sollte nämlich keine
Urteils- und Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen vorliegen und eine
gesetzliche Vertretung zu seinem Nachteil ausgeübt werden, läge als logische
Konsequenz die Bestellung eines Sachwalters am nächsten. Zusätzlich ein eigenes
Verfahren in Gestalt eines Feststellungsbegehrens einzuführen, scheint nur eine
unnötige Verkomplizierung und Verzögerung, deren Wert für den Betroffenen
gering ist.
„Zustimmung
des Gerichtes zur medizinischen Maßnahme bzw. Genehmigung“
§
278:
Auf
die Möglichkeit, dass ein naher Angehöriger einen Antrag auf Übertragung der
Sachwalterschaft auf eine andere Person stellt, wurde bereits oben eingegangen.
An dieser Stelle soll lediglich wiederholt werden, dass die Erfahrungen aus dem
Bereich der Obsorge ein abschreckendes Beispiel dafür bieten, was passiert,
wenn Angehörige darüber streiten, was sie zum Wohle ihnen Nahestehender für
erforderlich erachten bzw. in welche Verfahren sie eben diese Personen
hineinzerren, um unaufgelöste Konflikte mit anderen Personen oder auf anderen
Ebenen hier zu thematisieren und auszuwalzen. Die Lösungsmöglichkeit derartiger
Konflikte ist ohnehin äußerst häufig sehr gering und führt lediglich dazu, dass
sich nahtlos Verfahren an Verfahren reiht, ohne dass es für die betroffenen
Personen zu irgendeiner Verbesserung führt. Ganz im Gegenteil werden sie durch
die Unterworfenheit in diesem Verfahren häufig beeinträchtigt und ihre
Entwicklung negativ beeinflusst. Nicht anders ist es hier, wo auch hilfsbedürftige
Personen zum Gegenstand von Verfahren werden, ohne sich dagegen wehren zu
können. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass aufgrund von
Kostenersatzansprüchen bei möglicher Beteiligung mehrerer Personen ein
rechtlich und emotional höchst anspruchsvolles Verfahren zu erwarten ist mit
indirekt proportionalem Nutzen für die Betroffenen selbst.“
KSCHG
Zu
§ 27d:
Angesichts
der uneinheitlichen Rechtssprechung zur Frage der
sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigungsbedürfnisse von Heimverträgen ist
diese Norm als eindeutig Klarstellung sehr begrüßenswert. Dies entspricht auch
einer realistischen Einschätzung der tatsächlichen Gegebenheiten und der
ohnehin vorgesehenen Genehmigungspflicht als Änderung des Wohnortes, die
wesentlich gewichtiger erscheint als der Abschluss eines Heimvertrages, der
aufgrund der einen gesetzlichen Vorgaben wohl schwerlich grob zum Nachteil des
Betroffenen ausfallen kann.
Vereinssachwalter- und
Patientenanwaltsgesetz
Die
vorgesehenen Änderungen in diesem Gesetz sind insgesamt als im Interesse einer
sinnvollen Ausübung von Sachwalterschaften und einer Unterstützung der Gerichte
im Rahmen dieser Aufgaben anzusehen. Insbesondere die Befugnisse und
Möglichkeiten, bereits im Vorfeld eines Sachwalterbestellungsverfahren tätig zu
werden und an der Erarbeitung bzw. Suche nach Alternativen mitzuwirken und
Expertise einzubringen, so um allfällig Sachwalterbestellungen zu vermeiden und
andererseits bei der Information des Gerichtes und der Angehörigen von
Betroffenen für das weitere Verfahren sind sehr erfreulich und dem
Gesamtkonzept sicherlich zuträglich und dienlich.
Zu
den übrigen Bestimmungen sowie zu den vorgesehenen Änderungen in der
Notariatsordnung
sind
keine Anmerkungen zu machen, da diese sinnvoll und sachgerecht sind.
Die
Möglichkeit der Registrierung von Vorsorgevollmachten und Widersprüchen gegen
die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger sowie die Ausstellung von
Bestätigungen über die Meldung des Wirksamwerdens einer Vertretungsbefugnis
eines nächsten Angehörigen sind eine gute rechtliche Möglichkeit zur
Untermauerung und Absicherung dieser Institute.
Fraglich
und diskutierenswert erscheint hier, wie auch im übrigen bei der
Sachwalterbestellung, ob und wieweit es eine zentrale Stelle geben sollte, bei
der Abfragen auch von rechtlich interessierten Dritten erfolgen könnten.
Zu
den Schlussbestimmungen ist lediglich zu bemerken, dass eine Legisvakanz bis
1.1.2007 endlich wieder einmal einen vernünftigeren Zeitraum zur Umsetzung
eines beschlossenen Gesetzes bietet. Angesichts des hohen Schulungsbedarfes
erscheint jedoch realistischerweise auch dieser Zeitraum eher knapp, weshalb
ein Inkrafttreten ein halbes Jahr später durchaus sinnvoll sein könnte.
Schlussbemerkungen:
Wie
bereits oben mehrfach ausgeführt sind die Vorschläge, die
Sachwalterbestellungen zahlenmäßig einzudämmen ausgereift und sachgerecht.
Insbesondere die Vorsorgevollmacht und die Vertretungsbefugnis nächster
Angehöriger erscheinen zwei adäquate Mittel, einerseits den Interessen der
Betroffenen dienlich und andererseits nicht übervorsorglich und gerichtsgläubig
zum Durchbruch zu verhelfen.
Diese
beiden Instrumente sind daher uneingeschränkt zu befürworten.
Abzulehnen
sind hingegen die Antragsmöglichkeiten naher Angehöriger auf Umbestellung sowie
die zahlenmäßigen Beschränkungen von Sachwalterfällen pro Sachwalter. Es
besteht Hoffnung, dass in diesen beiden Punkten noch Änderungen bis zur
Einbringung im Parlament geschehen. Im übrigen scheint das Gesetz jedoch die
Interessen und Bedürfnisse der Betroffenen sehr gut im Auge haben.
Mag.Franz Mauthner
Obmann